Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2013, Az. VI ZR 124/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2015

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BUNDES[X.]ERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

15. Oktober 2013

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der [X.]eschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
B[X.]B § 826 B, [X.], §
830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
a)
Ein Verhalten ist im Allgemeinen nicht bereits deshalb sittenwidrig, weil der Handelnde vertragliche Pflichten oder das [X.]esetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besonde-re Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden [X.]esinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann.
b)
Die bloße Mitwirkung an einer Verletzung vertraglicher Treuepflichten, von
deren Existenz der Dritte -
wenn auch grob fahrlässig
-
keine Kenntnis hat, rechtfertigt das Urteil der Sittenwidrigkeit nicht.
c)
Die Annahme bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und
billigend in Kauf genommen hat. Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und sich dem Handelnden hätten aufdrängen [X.].
[X.], Urteil vom 15. Oktober 2013 -
VI [X.] -
OL[X.] [X.]

L[X.] [X.] I
-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 17.
Zivilsenats des [X.]s [X.] vom 27.
Februar 2012 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die [X.], zwei geschlossene Immobilienfonds, nehmen die [X.] auf Rückzahlung angeblicher Fondsgelder in Anspruch, die ihre frühere [X.]eschäftsführerin, die [X.]

[X.]mbH, auf eigenen Namen bei der [X.] angelegt und im Februar/März 2006 für fondsfremde Zwecke an die Beklagte zur Sicherung von Darlehen verpfändet hat.
[X.]egenstand der [X.]eschäftstätigkeit der [X.]

[X.]mbH (nach-folgend: [X.]

.) ist das Halten von [X.]eschäftsbeteiligungen und sonstiger Vermö-gensgegenstände aller Art, die Verwaltung von geschlossenen Immobilienfonds 1
2
-

3

-

und das Halten und Verwalten vermögensrechtlicher Beteiligungen aller Art, soweit dazu keine besonderen [X.]enehmigungen erforderlich sind. In den Jahren 2005 und 2006 war die [X.]

, deren [X.]eschäftsführer X

war, [X.] der [X.]. Die [X.]

.
unterhielt auf eigenen Namen bei der [X.] zwei Konten mit der Bezeichnung "Sonderkonto Umlage

1" und "Sonderkonto Umlage

8". Am 8. September 2005 eröffnete
X

für die [X.]

bei der [X.] ein Konto. Bei der Kontoeröffnung gab er an, dass die [X.]

für eigene Rechnung handle. Zwischen dem 14. und dem 19. Dezember 2005 wurden von den Konten der [X.]

bei der [X.] Beträge in Höhe von insgesamt 450.000

.

bei der [X.] überwiesen. Als Auftraggeber der Überweisung war die [X.]

ausgewiesen. Der Verwendungs-zweck lautete "Übertrag Festgeld". Im Januar 2006 richtete die [X.]

im eigenen Namen und unter Angabe des Handelns auf eigene Rechnung bei der [X.] ein Wertpapierdepot ein und erwarb Anteile an [X.]eldmarktfonds im Wert von 398.231,43

.

als auch die P.

[X.]mbH, deren [X.]eschäftsführer der [X.] von X

Als
Sicher-heit für die
Darlehensrückzahlungsforderungen verpfändete X

die Wertpapie-re der [X.]

. Hierbei erklärte er, dass die [X.]

für eigene Rechnung handle. Nachdem die Darlehen im August 2008 notleidend geworden waren, verwertete die Beklagte die Sicherheiten.
Mit der Behauptung, bei den Konten der [X.]

bei der [X.] habe es sich um Treuhandkonten gehandelt, auf denen Fondsgelder der Kläge-rinnen angelegt gewesen seien, was die Beklagte gewusst habe, nehmen die [X.] die Beklagte -
soweit in der Revisionsinstanz von Interesse
-
auf Schadensersatz in Anspruch. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufungen der [X.] hat das [X.] das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die [X.] zur Zahlung von 150.000

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-

4

-

zu
1 und von 250.000

2 verurteilt. Mit der vom Senat zuge-lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, den [X.] stehe gegen die Beklagte ein Anspruch aus §§
831, 826 B[X.]B zu. X

habe eine kriminelle Handlung begangen, indem er auf Treuhandkonten befindliche [X.]elder der Klä-gerinnen auf ein nicht treuhandgebundenes Konto der [X.]

überwiesen habe, hiervon Fondsanteile gekauft und diese dann als Sicherheiten für Darlehen an die Beklagte verpfändet habe. Ohne die Mitwirkung der [X.] sei diese ob-jektiv rechtswidrige Handlung nicht möglich gewesen. Der Mitarbeiter der [X.], [X.], habe sich den für eine kriminelle Handlung des X

sprechenden Verdachtsmomenten verschlossen und sich ihm bietende Aufklärungsmöglich-keiten bewusst nicht genutzt. X

habe [X.] die diversen [X.]eschäftsmodelle der [X.]

vorgestellt. Daraus ergebe sich bereits, dass das Unternehmenskonzept der [X.]

einen "chaotischen [X.]harakter" habe. Es habe viele ineinander ver-schachtelte Firmen gegeben, die für einen Bankmitarbeiter völlig offen ließen, in welcher Weise hier [X.]ewinn habe erwirtschaftet werden sollen. [X.]leichzeitig ha-be X

ein Darlehen gewünscht, das die [X.]

überhaupt nicht benötigt habe. Darüber hinaus habe er ein Darlehen nicht nur für die eigene Firma, sondern auch für eine fremde Firma aufnehmen wollen. Im Außenverhältnis möge ein [X.]eschäftsführer hierzu befugt sein. Für den Mitarbeiter einer Bank müsse sich aber in derartigen Fällen die Frage aufdrängen, ob der [X.]eschäftsführer hierzu auch im Innenverhältnis befugt sei oder unlautere Machenschaften verfolge. X

habe sich geweigert, Bilanzen oder Bonitätsunterlagen vorzulegen. Der [X.]
-

5

-

beiter der [X.] habe vor diesem Hintergrund hellhörig werden müssen. Er habe es unterlassen, sich durch gezielte Nachfragen Klarheit zu verschaffen, und sich bewusst auf eine formelle Prüfung beschränkt, weil ihn der "Hinter-grund" nicht interessiert habe. Es sei ihm darum gegangen, einen Neukunden zu akquirieren und ein lukratives [X.]eschäft in Form der beiden Darlehensverträ-ge abzuschließen. Die Beklagte habe den [X.] gemäß §
831 B[X.]B nicht geführt. Sie habe nicht nachgewiesen, dass sie [X.] ordnungsgemäß geschult und überwacht habe. Abgesehen davon habe die Beklagte für das Handeln des [X.] auch gemäß §
31 B[X.]B einzustehen.

II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht die Beurtei-lung, die Beklagte sei den [X.] wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §§
826, 831, 31 B[X.]B zum Schadensersatz verpflichtet.
1. Wie die Revision mit Erfolg beanstandet, tragen die vom Berufungsge-richt getroffenen Feststellungen bereits nicht die Annahme, der Mitarbeiter der [X.], [X.], habe den [X.] in einer objektiv gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt.
a) Ob das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten des [X.] als sit-tenwidrig anzusehen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Über-prüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 4.
Juni 2013 -
VI
ZR 288/12, [X.], 1144 Rn.
14; vom 25.
März 2003 -
VI
ZR 175/02, [X.]Z 154, 269, 274
f., jeweils mwN).
5
6
7
-

6

-

b) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem [X.]esamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das [X.] aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. Senatsurteile vom 4.
Juni 2013 -
VI
ZR 288/12, [X.], 1144 Rn.
14; vom 20.
November 2012 -
VI
ZR 268/11, [X.], 200 Rn.
25; [X.], Urteil vom 19.
Juli 2004 -
II
ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670; [X.] in [X.]/[X.], B[X.]B, 2.
Aufl., §
826 Rn.
2 f.; [X.]/[X.], B[X.]B, 72.
Aufl., §
826 Rn.
4, jeweils mwN). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der [X.] vertragliche Pflichten oder das [X.]esetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetz-ten Mitteln, der zutage tretenden [X.]esinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. [X.], Urteile vom 19.
Juli 2004 -
II
ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670; vom 19.
Oktober 1987 -
II
ZR 9/87, [X.]Z 102, 6, 77 f.; Pa-landt/[X.], aaO, jeweils mwN). So begründet die Mitwirkung eines [X.] an dem Vertragsbruch einer [X.] für sich genommen nicht den objektiven Tatbe-stand der Sittenwidrigkeit; es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutre-ten, die sein Verhalten als sittenwidrige Schädigung erscheinen lassen. In dem Eindringen des [X.] in die Vertragsbeziehungen muss ein besonderes Maß
an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem [X.]eschädigten hervortreten. Dies ist [X.], wenn der Dritte eine Vertragspartei zum Vertragsbruch verleitet, kollusiv mit ihr zusammenwirkt oder die Verletzung vertraglicher -
beispielswei-se gesellschaftsrechtlicher
-
Treuepflichten bewusst unterstützt (vgl. [X.], Ur-teile vom 24.
Februar 1954 -
II
ZR 3/53, [X.]Z 12, 308, 317
ff.; vom 19.
Februar 1979 -
II
ZR 186/77,
NJW 1979, 1704, 1705; vom 9.
Juli 1992 -
XII
ZR 156/90, NJW-RR 1993, 367, 368; vom 19.
Oktober 1993 -
XI
ZR 184/92, [X.], 187, 188; MünchKomm-B[X.]B/Wagner, 6.
Aufl., §
826 Rn.
59
f.). Erforderlich ist die positive Kenntnis des [X.] von der Existenz der vertraglichen Bindung; 8
-

7

-

die unbewusste Beteiligung an einem Vertragsbruch rechtfertigt das Urteil
der Sittenwidrigkeit nicht (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Oktober 1993 -
XI
ZR 184/92, [X.], 187, 188 f.; MünchKomm-B[X.]B/Wagner, 6.
Aufl., §
826 Rn.
60). Dementsprechend kann die Begründung eines Pfandrechts an treuhänderisch gebundenen Kontoguthaben durch die Bank ein [X.] Verhalten im Sinne des §
826 B[X.]B darstellen, wenn die Bank Kenntnis von der [X.] hatte und diese missachtet, um ihre eigenen Interessen durchzusetzen (vgl. [X.], Urteil vom 25.
September 1990 -
XI
ZR 94/89, NJW 1991,
101, 102; MünchKomm-B[X.]B/Wagner, aaO, Rn.
125; [X.]/[X.], B[X.]B, Bearb. 2009, §
826 Rn.
242).
c) Nach diesen [X.]rundsätzen kann das Verhalten des Mitarbeiters der [X.], [X.], auf der [X.]rundlage der bisherigen Feststellungen nicht als [X.] qualifiziert werden. Die Handlungen des [X.] sind sittlich neutral. Weder die Eröffnung des Kontos und des Wertpapierdepots noch der Abschluss des [X.] noch die Begründung eines Pfandrechts an den [X.]eldmarktan-teilen und deren Verwertung sind für sich genommen verwerflich. Besondere Umstände, die den objektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit begründen könn-ten, sind den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht festgestellt, dass [X.] kollusiv mit X

zusammengewirkt oder Kenntnis von der Treuhandbindung der zugunsten der [X.]

angelegten [X.]elder hatte. Der Umstand, dass [X.] sich nach den [X.] den für eine Untreuehandlung des X

spre-chenden Verdachtsmomenten verschlossen und es unterlassen hat, sich durch gezielte Nachfragen Klarheit zu verschaffen, obwohl er hellhörig habe werden müssen, vermag die für die Sittenwidrigkeit erforderliche besondere [X.] seines Verhaltens nicht zu begründen. Denn die bloße Mitwirkung an einer Verletzung vertraglicher Treuepflichten, von deren Existenz der
Dritte -
wenn auch grob fahrlässig
-
keine Kenntnis hat, rechtfertigt das Urteil 9
-

8

-

der Sittenwidrigkeit nicht (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Oktober 1993 -
XI
ZR 184/92, [X.], 187, 188 f.;
MünchKomm-B[X.]B/Wagner, 6.
Aufl., §
826 Rn.
60 mwN).

2. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus nicht beachtet, dass eine Haftung der [X.] aus §§
831, 826 B[X.]B zusätzlich zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Sittenverstoßes einen Schädigungsvorsatz erfordert und Sittenwidrigkeit und Vorsatz getrennt festzustellen sind (vgl. [X.] vom 21.
April 2009 -
VI [X.], [X.], 942 Rn.
24). Wie die Revision zu Recht beanstandet, rechtfertigen die Feststellungen des [X.] nicht die Beurteilung, der Mitarbeiter der [X.], [X.], habe den den [X.] entstandenen Schaden vorsätzlich herbeigeführt.
a) Zwar kommt es im Rahmen des §
831 B[X.]B auf das Verschulden des [X.]n regelmäßig nicht an; vielmehr genügt es im Allgemeinen, wenn der [X.] den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt hat und diese rechtswidrig ist. Etwas anderes gilt aber, soweit über das allgemeine Verschulden hinaus -
wie etwa bei §
826 B[X.]B
-
subjektive Elemente Voraussetzung der unerlaubten Handlung sind. In einem solchen Fall müssen diese Voraussetzungen auch in der Person des [X.]n erfüllt sein (vgl. Senatsurteil vom 23.
März 2010 -
VI
ZR 57/09, [X.], 910 Rn.
38 mwN).
b) Der Vorsatz enthält ein "Wissens-" und ein "Wollenselement". Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, ge-kannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Die An-nahme der -
vorliegend allein
in Betracht kommenden
-
Form des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände [X.] für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Entgegen der 10
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12
-

9

-

Auffassung des Berufungsgerichts genügt es dagegen nicht, wenn die relevan-ten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und sich dem Handelnden hätten aufdrängen müssen. In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrläs-sigkeitsvorwurf gerechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 21.
April 2009 -
VI
[X.], [X.], 942 Rn.
24; vom 20. Dezember 2011 -
VI
ZR 309/10, [X.], 454 Rn.
10; vom 20.
November 2012 -
VI
ZR 268/11, [X.], 200 Rn.
32; [X.], Urteil vom 12.
April 2013 -
V
ZR 266/11, [X.], 916 Rn.
13).
c) Feststellungen dazu, dass [X.] eine Schädigung der [X.] [X.] billigend in Kauf genommen hat, lassen sich dem Berufungsurteil nicht ent-nehmen. Das Berufungsgericht wirft [X.] lediglich vor, es unterlassen zu haben, dem begründeten Verdacht einer kriminellen Handlung
nachzugehen, obwohl
er Anlass zur Nachfrage gehabt habe und habe hellhörig werden müssen. Dass der Mitarbeiter der [X.] tatsächlich hellhörig geworden ist und eine Schä-digung der [X.] in der erforderlichen Weise in seinen Willen aufgenom-men und sich damit abgefunden hat, ist dem Urteil dagegen nicht zu entneh-men.
3. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen [X.]ründen als richtig dar (§
561 ZPO).
a) Auf der [X.]rundlage der bisherigen Feststellungen kann ein Anspruch der [X.] gegen die Beklagte aus §
823 Abs.
2 B[X.]B i.V.m.
§
266
Abs.
1, §
27
Abs.
1
St[X.]B wegen Beihilfe zu der von X

begangenen Untreue oder aus §§
826,
830 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 B[X.]B wegen Beihilfe zu der von X

began-genen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht bejaht werden. Es fehlt an Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen einer haftungsbegründen-den Teilnahme des Mitarbeiters der [X.], [X.], an der Tat des X

Die
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-

10

-

Voraussetzungen für die Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne von §
830 B[X.]B richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten [X.]rundsät-zen. [X.]emäß §
27 Abs.
1 St[X.]B ist [X.]ehilfe, wer einem anderen zu dessen vor-sätzlich begangener rechtswidriger Tat vorsätzlich Hilfe leistet. Demgemäß [X.] die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (vgl. [X.], Urteil vom 9.
März 2010 -
XI
ZR 93/09, [X.]Z 184, 365 Rn.
34
ff.
mwN). Wie bereits ausgeführt, hat das Berufungsgericht nicht [X.], dass der Mitarbeiter der [X.] Kenntnis von der Treuhandbindung der zugunsten der [X.]

angelegten [X.]elder hatte und mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat.
b) Eine Haftung der
[X.] aus §
823 Abs.
2 B[X.]B i.V.m.
§
261 St[X.]B scheidet auf der [X.]rundlage der bisherigen Feststellungen bereits deshalb aus, weil weder ersichtlich noch dargetan ist, dass X

den Tatbestand der Un-

16
-

11

-

treue -
wie in §
261 Abs.
1 Satz 2 Nr.
4 Buchst. a St[X.]B gefordert
-
gewerbsmä-ßig verwirklicht hat.
[X.]alke
Zoll
[X.]

[X.]
von Pentz

Vorinstanzen:
L[X.] [X.] I, Entscheidung vom 22.03.2011 -
22 O 24086/09 -

OL[X.] [X.], Entscheidung vom 27.02.2012 -
17 U 1924/11 -

Meta

VI ZR 124/12

15.10.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2013, Az. VI ZR 124/12 (REWIS RS 2013, 2015)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2015

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 124/12

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