Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2000, Az. 5 StR 142/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2166

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 23. Mai 2000in der Strafsachegegenwegen Brandstiftung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Mai 2000beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Braunschweig vom 20. Dezember 1999 nach§ 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,a) soweit der Angeklagte wegen Brandstiftung in Tatein-heit mit Sachbeschädigung und wegen vorsätzlicherKörperverletzung verurteilt worden ist,b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOverworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tatein-heit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus weite-ren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegenvorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahls zu einer weiteren Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.- 3 -Bezüglich des Diebstahls hat die Überprüfung des Urteils keinen [X.] [X.] Rechtsfehler ergeben. Dagegen hat die [X.] des Angeklagten mit der Sachrüge Erfolg, soweit der Angeklagte [X.] in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen vorsätzlicherKörperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau verurteilt worden ist.Bei beiden Taten stützt das [X.] seine Überzeugung von [X.] des bestreitenden Angeklagten maßgeblich auf die Angaben [X.] des Angeklagten, die sie im Ermittlungsverfahren gemacht hat. [X.] Hauptverhandlung hat sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO Gebrauch gemacht. Bedenken, die über den [X.] in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben der Ehefrau zurtragenden Grundlage der Verurteilung zu machen, ergeben sich schon [X.], daß diese Angaben in den Urteilsgründen in außerordentlich [X.] wiedergegeben sind. So wird hinsichtlich der Brandstiftung, die der An-geklagte seiner Frau —gestandenfi haben soll, weder deutlich, aus [X.] der Angeklagte seiner Ehefrau von der Tat berichtet hat, noch ob sei-ne Schilderung Details enthielt, die auf [X.] schließen lassen, nochob er seiner Ehefrau von weiteren Straftaten berichtet hat. Angesichts [X.] jeglicher Anknüpfungspunkte kann der Senat nicht überprüfen, obsich der Angeklagte gegenüber seiner Ehefrau zu Unrecht der Tat bezichtigthat. Allein der Umstand, daß die Ehefrau ihm geglaubt haben will, reicht ent-gegen der Auffassung des [X.]s nicht aus, um die Möglichkeit einerfalschen Selbstbezichtigung auszuschließen.Darüber hinaus hätte das [X.] auch darlegen müssen, unterwelchen Umständen es zu den den Angeklagten belastenden Angaben [X.] gekommen ist. Dies war schon deshalb erforderlich, weil sich ausdem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß die Eheleute sei-nerzeit in Streit lebten, sich möglicherweise sogar in Unfrieden getrennt [X.]. Ein Motiv der Ehefrau, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, [X.] nicht von vornherein [X.] 4 -Soweit das [X.] die Möglichkeit einer Falschbezichtigung ausVerärgerung, [X.] mit der Erwägung ausschließt, in diesem [X.] es angesichts der inzwischen wieder bestehenden Lebensgemein-schaft für die Ehefrau nahegelegen, ihre falschen Angaben in der [X.] richtigzustellen, anstatt die Aussage zu verweigern, kann dem [X.] werden. Diese Argumentation läßt außer [X.], daß die Ehefrau hätteeinräumen müssen, sich selbst wegen einer falschen Verdächtigung strafbargemacht zu haben (vgl. [X.], 450, 451). Dieser Umstand konntesie dazu veranlassen, von einer Korrektur ihrer Aussage Abstand zu [X.] statt dessen von der Möglichkeit des ihr zustehenden Aussageverweige-rungsrechts Gebrauch zu machen. Damit hat das [X.] im Rahmenseiner Beweiswürdigung eine naheliegende, dem Angeklagten günstigereBeurteilung des [X.] eines Zeugen außer Betracht gelassen.Dieser Fehler ist bei einem Zeugen, der Angehöriger des Angeklagten [X.] des § 52 StPO ist, wie bei jedem anderen Zeugen, aus dessen Aussa-geverhalten der Tatrichter Rückschlüsse auf seine Glaubwürdigkeit zieht, aufdie Sachrüge hin zu berücksichtigen und führt zur Aufhebung der auf diesemFehler beruhenden Verurteilungen. Ob der [X.] hier ebenfalls vorliegende [X.]Verstoß gegen § 52 StPO, der darin liegt, daß aus der [X.] Angehörigen grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die hierfür maß-geblichen Motive gezogen werden dürfen, weil der Angehörige andernfallsvon den ihm zustehenden prozessualen Rechten nicht mehr frei und unbe-- 5 -fangen Gebrauch machen könnte (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 22, 113, 114),nur mit einer [X.] hier nicht erhobenen [X.] Verfahrensrüge geltend gemacht wer-den könnte, kann daher offenbleiben.[X.] [X.][X.]

Meta

5 StR 142/00

23.05.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2000, Az. 5 StR 142/00 (REWIS RS 2000, 2166)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2166

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.