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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 133/13
Verkündet am:
13. Februar 2014
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
InsO § 134
Hat sich der spätere Insolvenzschuldner zur unentgeltlichen lastenfreien Übertragung eines Grundstücks verpflichtet, ist die innerhalb von vier Jahren vor dem Insol-venzantrag erfolgte Ablösung eines bei der Übertragung bestehen gebliebenen Grundpfandrechts selbständig als unentgeltliche Leistung anfechtbar.
BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 -
IX ZR 133/13 -
OLG Karlsruhe
LG Freiburg
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Der IX.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2014
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den
Richter
Vill, die Richterin Lohmann, den
Richter Dr. Pape
und die Richterin Möhring
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Mai 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Verwalterin im Insolvenzverfahren über den Nachlass der am 2. Dezember 2008 verstorbenen M.
E.
, welches auf Antrag des Nachlasspflegers vom 6. Mai 2009 am 30. September 2009 eröffnet wor-den ist. Sie macht gegen den Beklagten -
den Sohn der Erblasserin, der ebenso wie seine Geschwister die Erbschaft nach seiner Mutter und seinem vorverstor-benen Vater ausgeschlagen hat
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aufgrund folgenden Vorgangs einen Rückge-währanspruch aus Insolvenzanfechtung geltend:
Die Erblasserin war Eigentümerin einer
Wohnung, welche mit einer Grundschuld in Höhe von 300.000 DM
zugunsten der B.
AG (fortan: Bank)
belastet war. Mit notariellem Vertrag vom 1
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21.
Juni 2004
übertrug sie die Wohnung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Beklagten. Hinsichtlich der Grundschuld heißt es in § 3 des
Übergabevertrages:
"Dieses Recht bleibt bestehen und wird nur in dinglicher Hinsicht über-nommen. Eine persönliche Schuldübernahme erfolgt nicht. Es wird von den bisherigen persönlichen Schuldnern (Eheleute Di.
und M.
E.
) weiterhin verzinst und getilgt. Eigentümergrundschulden und sämtliche Ansprü-che gegen den Gläubiger werden hiermit unter der aufschiebenden Bedingung des Eigentumswechsels an den Erwerber abgetreten und der Grundbuchvoll-zug bewilligt."
Der Beklagte wurde am 17. August 2004 als Eigentümer in das Grund-buch eingetragen. Im März 2006 lösten die Eltern des Beklagten
das durch
die Grundschuld gesicherte Darlehen ab.
Die Sonderzahlung wurde durch ein Darlehen der S.
Sch.
finanziert, welches durch eine Grundschuld an einem den Eltern des Be-klagten gehörenden, mit einem Wohn-
und Geschäftshaus bebauten Grund-stück besichert wurde.
Die Bank
bewilligte daraufhin die Löschung der Grund-schuld. Im Jahr 2011 verkaufte der Beklagte die Wohnung. Die Grundschuld wurde aufgrund der Löschungsbewilligung am 15. Juni 2011 gelöscht.
Die Klägerin
verlangt
die
Rückgewähr
i-gen Betrages
der Sonderzahlung,
zur Insolvenzmasse. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist erfolg-los geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Sowohl die Abtretung des An-spruchs auf Rückgewähr der Grundschuld als auch die Tilgung des durch diese gesicherten Darlehens seien als unentgeltliche Leistungen anfechtbar. Die Ab-tretung sei gemäß § 140 Abs. 1 InsO erst mit der vollständigen Tilgung des Dar-lehens im Jahr 2006 anfechtungsrechtlich wirksam geworden. Zuvor habe der Beklagte
keine
gesicherte Rechtsposition erlangt, weil der Grundschuld im Rahmen der ihr zugrunde liegenden weiten Zweckerklärung neue Forderungen hätten unterlegt werden können. Das pauschale Bestreiten der Zweckerklärung sei unerheblich. Die Darlehenstilgung stelle eine von der Grundstücksschen-kung losgelöste unentgeltliche mittelbare Zuwendung dar, welche selbständig der Anfechtung unterliege. Der Freistellungsanspruch des Beklagten aus dem Übergabevertrag sei im Zeitpunkt der Tilgung wegen der finanziellen Situation der Eltern bereits wertlos gewesen. Durch die genannten Rechtshandlungen seien die Gläubiger benachteiligt worden, weil das Grundeigentum nicht wert-ausschöpfend belastet gewesen sei. Auf den Wert des nach dem Tod des Va-ters im alleinigen Eigentum der Erblasserin stehenden Wohn-
und Geschäfts-hauses, welches nach Darstellung des Beklagten nach der Eröffnung des Insol-venzverfahrens weit unter Wert verkauft worden sei, komme es nicht an. Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anfechtungsanspruch sei keine zur Be-friedigung aller Gläubiger ausreichende Masse vorhanden. Fehler bei der Ver-wertung des Grundstücks könnten zur Haftung der
Verwalterin führen, hätten 6
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auf den Anfechtungsanspruch jedoch keinen Einfluss.
Der Beklagte habe Wer-tersatz in Höhe seiner Bereicherung zu leisten, welche der Wertsteigerung der zugewandten Wohnung nach Löschung der Grundschuld entspreche.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Grundlage des Begehrens der Klägerin ist § 143 Abs. 1, Abs. 2, § 134
Abs. 1
InsO. Die Ablösung des Darlehens
stellt
eine nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare unentgeltliche Leistung der Erblasserin an den Beklagten dar.
a) haben
die Erblasserin
und ihr Ehemann
nicht nur
ihre eigene Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Bank
getilgt
(§ 362 Abs. 1 BGB), sondern zugleich eine Leistung
an den Beklagten erbracht, dessen Grundstück infolge der Zahlung
frei von Rechten Dritter wur-de.
Entgegen der Ansicht der Revision
handelt es sich
hierbei
nicht nur um ei-lichen Vorte
Der Begriff der Leistung in § 134 InsO entspricht nicht demjenigen
des bürgerlichen Rechts (§
812 Abs. 1 BGB; vgl. Jaeger/Henckel, InsO, § 134 Rn. 32). Nach der Be-gründung des Regierungsentwurfs wurde der in § 32 KO verwandte Begriff
der unentgeltlichen Verfügung durch denjenigen der unentgeltlichen Leistung er-setzt, um deutlich zu machen, dass nicht nur rechtsgeschäftliche Verfügungen im engen materiellrechtlichen Sinne erfasst werden sollen (BT-Drucks. 12/2443 S. 160 zu § 149 RegE; vgl. auch MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn.
5). Angefochten und nach § 143 Abs. 1 InsO
rückgängig gemacht
wird nicht 8
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die Rechtshandlung selbst, sondern ihre gläubigerbenachteiligende Wirkung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 -
IX ZR 86/08, WM 2009, 1750 Rn. 29; vom 1. Juli 2010 -
IX ZR 58/09, WM 2010,1659 Rn. 14; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 6).
Eine Zahlung kann mehrere
Leistungen im Sinne von
§ 134 InsO umfassen, also mehrere rechtliche Wirkungen nach sich ziehen, die anfech-tungsrechtlich gesondert zu betrachten sind. Gegenstand der Anfechtung ist hier die Ablösung der Grundschuld.
Überdies diente die Sonderzahlung der Erfüllung einer Verpflichtung der Erblasserin gegenüber dem Beklagten. Die Erblasserin hatte dem Beklagten, wie sich aus § 3 des Übergabevertrags ergibt,
das Wohneigentum
lastenfrei zugewandt. Die Grundschuld, welche die Darlehensverbindlichkeit der Eltern bei der Bank
sicherte, blieb zwar zunächst
bestehen. Das Darlehen sollte je-doch von den Eltern
zurückgezahlt werden, nicht vom Beklagten, und die An-sprüche
aus der Sicherungsabrede gegen die
Bank wurden an den Beklagten abgetreten. Das Berufungsgericht hat § 3 des Übergabevertrags
revisionsrecht-lich unbedenklich
und von der Revision unbeanstandet
als
Verpflichtung der Erblasserin ausgelegt, dem Beklagten durch
die
Tilgung des Darlehens lasten-freies Eigentum zu verschaffen.
Entgegen der Ansicht der Revision steht der Annahme einer Leistung der
Erblasserin an den Beklagten nicht entgegen, dass der Beklagte -
anders als der Anfechtungsgegner in dem Fall, welcher dem Senatsurteil vom 4. März 1999 (IX ZR 63/98, BGHZ 141, 96) zugrunde lag
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nicht persönlich für das von der Grundschuld gesicherte Darlehen haftete. Ebenso wie der Anfechtungs-gegner im damaligen Fall hat der Beklagte
durch die Tilgung des Darlehens
einen Vorteil erlangt, der darin bestand, dass die an seinem Wohneigentum bestellte Grundschuld nicht mehr valutierte.
Ob er gegenüber dem Darlehens-11
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gläubiger persönlich haftete, aber Freistellung verlangen konnte, oder ob er von vorneherein nur mit dem übertragenen Grundstück haftete, ist ohne Belang.
b) Die Leistung war unentgeltlich.
aa) Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn ihr nach dem Inhalt des ihr zu-grunde liegenden Rechtsgeschäfts keine Gegenleistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspre-chende Gegenleistung zufließt. Die Sonderzahlung
beruhte auf dem Darle-hensvertrag und führte
zum Erlöschen der Forderung aus § 488 BGB, welche
die Bank
durch Abschluss des Darlehensvertrages und Ausreichung des ver-einbarten Darlehens, also entgeltlich, erworben hatte.
Im Verhältnis zur Bank
war die
Leistung
folglich nicht unentgeltlich.
Im Verhältnis zum Beklagten gilt dies jedoch nicht. Ist eine dritte Person in einen Zuwendungs-
oder Gegenleis-tungsvorgang einbezogen, kommt es für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit der Leistung nicht entscheidend darauf an, ob der Schuldner selbst einen Aus-gleich erhalten hat. Zu fragen ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Dies entspricht der in § 134 InsO ebenso wie früher in § 32 KO zum Ausdruck kommenden Wertung, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausglei-chende Gegenleistung zu erbringen hat (BGH, Urteil vom 4. März 1999 -
IX ZR 63/98, BGHZ 141, 96, 99 f; vom 3. März 2005 -
IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 279 f).
Der Beklagte hat keine Gegenleistung erbracht.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision wird dadurch, dass der Beklagte
mit der Ablösung der Grundschuld seinen vertraglichen Anspruch auf Übertra-gung lastenfreien Eigentums verlor,
die Unentgeltlichkeit der Zuwendung nicht ausgeschlossen.
Der in § 134 Abs. 1 InsO verwandte Begriff der Unentgeltlich-13
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keit bedeutet nicht "rechtsgrundlos". Auch eine Leistung, die aufgrund eines Schenkungsvertrages -
also mit Rechtsgrund
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erfolgt, ist unentgeltlich. Die Un-entgeltlichkeit einer Leistung, die
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wie hier
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kein Verpflichtungsgeschäft dar-stellt, ist nach dem Grundgeschäft zu beurteilen (Jaeger/Henckel, InsO, § 134 Rn. 3; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 19; K.
Schmidt/
Ganter/Weinland, InsO, 18. Aufl., § 134 Rn. 18).
Die Leistung der Erblasserin beruhte auf dem Übergabevertrag, der keine Gegenleistung des Beklagten vor-sah. Der in § 8 des Übergabevertrags vereinbarte lebenslange Nießbrauch stellte keine Gegenleistung dar, sondern war allenfalls geeignet, den Wert der Zuwendung zu mindern.
c) Die Zahlung hatte
schon deshalb eine Gläubigerbenachteiligung ge-mäß §
129 Abs. 1 InsO zur Folge, weil die von der Erblasserin aufgewandten Mittel
endgültig aus
ihrem
Vermögen
ausschieden und für eine Befriedigung der Gläubiger nicht mehr zur Verfügung standen. Die Überlegungen der Revision dazu, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Zahlung bereits vermögenslos ge-wesen sei und ihre Gläubiger deshalb keinerlei Aussicht auf eine auch nur teil-weise Befriedigung ihrer Forderungen gehabt hätten, vermögen an diesem Er-gebnis nichts zu ändern. Die Erblasserin hat sich
gemeinsam mit ihrem Ehe-mann
Wohneigentum des Beklagten lastenden Grundschuld verwandt. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubi-gerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hy-pothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 -
IX ZR 263/03, WM 2005, 1712, 1714; vom 20. Januar 2011 -
IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 14; Jaeger/Henckel, InsO, § 129 Rn.
131; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 66; MünchKomm-InsO/Kayser, 3.
Aufl., § 129 Rn. 181).
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gen der Mithaftung ihres Ehemannes
für das Darlehen (§§ 420, 426 BGB)
nur hälftig zugerechnet werden kann, bedarf keiner Entscheidung, weil nur der hälf-tige Betrag Gegenstand des Rechtsstreits ist.
d) Die Frist des § 134 InsO ist eingehalten. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es hier nicht auf das Datum des Übergabevertrags an, sondern auf dasjenige der Zahlung.
Wird ein schuldrechtliches Grundgeschäft durch mehrere Teilleistungen erfüllt, ist die Anfechtungsfrist für jede Teilleistung ge-sondert zu bestimmen (OLG Karlsruhe, NZI 2004, 31, 32; Jaeger/Henckel,
InsO, § 134 Rn. 64; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., §
134 Rn. 21).
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es aus, dass der Vollzug der Schenkung innerhalb der Anfechtungsfrist des §
134 InsO erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1999 -
IX ZR 63/98, BGHZ 141, 96, 103 mwN). Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenom-men, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 140 Abs. 1 InsO).
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Erblasse-rin auf die gesicherte Forderung gezahlt. Mit dem Erlöschen der gesicherten Forderung (§ 362 Abs. 1 BGB) erwarb der Beklagte den ihm vorsorglich abge-tretenen Anspruch gegen die Gläubigerin auf Rückgewähr der Grundschuld (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1986 -
IX ZR 206/85, WM 1986, 1441, 1442;
Bamberger/Roth/Rohe, BGB, 3. Aufl., § 1192 Rn. 200 zum Rückge-währanspruch des Sicherungsgebers) und damit im Ergebnis unbelastetes Ei-gentum an der Wohnung. Die Begründung des Anspruchs auf lastenfreie Über-tragung der Wohnung und der letzte Schritt des Vollzuges der Schenkung durch Ablösung des Grundpfandrechts bildeten zusammen die unentgeltliche Leistung der Erblasserin.
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2. Rechtsfolge eines Anspruchs aus § 143 Abs. 1 InsO ist, dass dasjeni-ge zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden muss, was durch die anfechtba-re Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. Das ist hier jedenfalls die Hälfte der Sonderzahlung von
.
Entgegen der Ansicht der Revision kann sich der Beklagte nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen (§ 143 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 818 Abs. 3 BGB). Die Revision verweist darauf, dass
weder die getilgte Darlehens-forderung noch der Anspruch
auf Rückgewähr der
gelöschten
Grundschuld
ei-nen Wert für den Beklagten darstellten. Darauf kommt es indes nicht an. Folge
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der Zahlung war die Ablösung der Grundschuld, die bis dahin in Höhe von
und den Wert des Wohneigentums entsprechend verrin-gerte. Dieser Vorteil ist dem Beklagten verblieben.
Kayser
Vill
Lohmann
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 07.12.2011 -
6 O 258/11 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 08.05.2013 -
9 U 9/12 -
Meta
13.02.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2014, Az. IX ZR 133/13 (REWIS RS 2014, 7878)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7878
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 133/13 (Bundesgerichtshof)
Nachlassinsolvenzverfahren: Anfechtbarkeit der Ablösung einer bei unentgeltlicher Übertragung einer Eigentumswohnung im Wege vorweggenommener Erbfolge bestehen …
IX ZR 173/09 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzanfechtung: Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters trotz bereits erfolgter erfolgreicher Inanspruchnahme des Anfechtungsschuldners vor der Insolvenzverfahrenseröffnung; Geltung …
IX ZR 173/09 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 159/04 (Bundesgerichtshof)
27 U 6/16 (Oberlandesgericht Hamm)