Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2005, Az. 1 StR 363/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1959

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[X.]/05
vom 6. September 2005 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. September 2005 be-schlossen:
1. Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2005 wird als unzulässig [X.]. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels ein-schließlich der dem Angeklagten im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten mit Urteil vom 13. Juni 2005 vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Im [X.] an die Urteilsver-kündung haben Angeklagter, Verteidiger und Staatsanwalt erklärt, dass sie auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005 hat die Vertreterin der als Zeugin ge-hörten [X.]beantragt, als Nebenklägerin zugelassen zu werden; zugleich hat sie Revision gegen das vorbezeichnete Urteil eingelegt. Mit [X.] vom 21. Juni 2005 hat das [X.] die Zulassung als Nebenkläge-rin abgelehnt. - 3 - Die beantragte Zulassung als Nebenklägerin kommt nicht in Betracht. Der [X.] als Nebenklägerin ist zwar auch noch nach ergangenem Urteil zum Zwecke der Einlegung eines Rechtsmittels zulässig (§ 401 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Nach rechtskräftigem [X.] aber kann sich der [X.] dem Verfahren nicht mehr anschließen ([X.], [X.], 136; [X.], [X.] 48. Aufl. § 395 Rdn. 12 m. w. N.). So verhält es sich hier. Als der Antrag auf Zulassung als Nebenklägerin gestellt wurde, war das Verfahren durch den allseits erklärten Rechtsmittelverzicht bereits rechtskräftig abgeschlossen. Daraus folgt, dass der Antragstellerin kein Recht zur Urteilsanfechtung mehr zusteht; ihre gleichwohl eingelegte Revision ist unzulässig. [X.]Wahl Boetticher

Hebenstreit

Elf

Meta

1 StR 363/05

06.09.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2005, Az. 1 StR 363/05 (REWIS RS 2005, 1959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1959

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