Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2007, Az. 5 StR 320/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4812

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/06 [X.] vom 13. März 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. März 2007 beschlos-sen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Februar 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO a) in den [X.] dahingehend geändert, dass die Angeklagten jeweils wegen Totschlags in [X.] mit Misshandlung von [X.] verurteilt sind, b) in den [X.] aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskam-mer des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e
Das [X.] Cottbus hat die beiden miteinander verheirateten [X.] jeweils wegen Mordes in Tateinheit mit Misshandlung von [X.] zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen der [X.] haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; sie sind im Üb-rigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts töteten die Angeklag-ten durch Unterlassen ihren gemeinsamen Sohn [X.], der im Alter von sechs Jahren am 20. Dezember 2001 an Atrophie infolge einer über mehrere Monate andauernden hochgradigen Unterernährung verstarb. [X.] wurde als drittes von sieben gemeinsamen Kindern der Angeklagten und als siebtes von elf Kindern der Angeklagten [X.]

am 4. Januar 1995 gebo-ren. Schon zu dieser Zeit stand die Familie unter Beobachtung des [X.]. Unzureichende hygienische Verhältnisse und die Gefahr einer nicht ordnungsgemäßen Versorgung führten im Mai 1995 zum Entzug des Sorge-rechts für [X.] und die anderen Kinder. Einen Monat später kam [X.] in ein Pflegeheim. Als er 18 Monate alt war, wog er knapp zehn Kilogramm und war gesund. Von Seiten des Heims wurde er als sehr lebhaftes, zuweilen auch aggressives Kind geschildert, welches oft etwas unruhig sei und eines geregelten Tagesablaufs bedürfe. Am 30. September 1996 kehrte er auf [X.] in den elterlichen Haushalt zurück; zwei Monate später wurde der Sorgerechtsentzug aufgehoben. Bis Ende 2000 erfolgten [X.], wobei es jedoch nicht um [X.] ging. Den Mitarbeitern der Ämter fiel auch in Bezug auf ihn nichts Ungewöhnliches auf. Bei Besuchen in der Wohnung der Angeklagten bemühten sich diese nicht etwa, [X.] zu verbergen. Die Erziehung von [X.] gestaltete sich allerdings für die Angeklagte [X.] , die sich um die Kinder und den Haushalt fast ausschließlich allein kümmerte, schwieriger als bei ihren ande-ren Kindern. Sie empfand [X.]™ Verhalten oft als —bockigfi und griff bei ihm auch zu körperlichen Strafen; so schlug sie ihn mit der flachen Hand auf das Gesäß oder warf ihn auf das Bett. Um ihn nachts am Verlassen des Bettes zu hindern, band sie ihm einen Bademantelgürtel um den Bauch, den sie an den [X.] befestigte. Zudem kam es vor, dass [X.] ohne Abendes-sen zu Bett gehen musste, wenn er sich nicht —fügen wolltefi. Wenn dies in Gegenwart des Angeklagten [X.]
B. geschah, brachte er [X.], der nach den Angaben der Angeklagten sein —[X.] war, mehrfach —etwas zu essen ans [X.], im Übrigen zog er es jedoch vor, nicht gegen die Erzie-hungsmethoden seiner dominanten Ehefrau zu opponieren. 2 - 4 - [X.] verlor spätestens —ab dem dritten bis vierten Lebensjahr rapide an [X.], da er immer weniger Nahrung zu sich nahm. Wurde er zum Es-sen gerufen, blieb er zuweilen im Kinderzimmer; bei den grundsätzlich ge-meinsam im Familienkreis eingenommenen Mahlzeiten verzehrte er sehr wenig, da er kein Verlangen nach Nahrung mehr verspürte. Seine Eltern [X.], dass er immer weniger aß und immer dünner wurde, schließlich nur noch —Haut und Knochenfi war. In den Monaten vor seinem Tode nähte die Angeklagte [X.]

zweimal seine Hose um etwa zehn bis 15 Zenti-meter enger, der Angeklagte [X.] B. besorgte für [X.] immer kleinere Kleidung beim Sozialamt. Er schlug mehrmals vor, wegen des Zustands von [X.] einen Arzt aufzusuchen. Die Angeklagte [X.] beschwich-tigte ihren Ehemann jeweils, indem sie ihm wider besseres Wissen mitteilte, mit [X.] sei —alles in [X.] Danach drängte der Angeklagte, der von März 2001 bis März 2002 durchgehend im Rahmen einer Arbeitsbeschaf-fungsmaßnahme tätig war, auch nicht weiter auf einen Arztbesuch. In den letzten drei Monaten vor seinem Tode war [X.] schließlich so schwach, dass er kaum noch laufen konnte und [X.] beim [X.] mit dem Rücken angelehnt sitzen musste. Die Angeklagten erkannten den lebensbedrohli-chen Gesundheitszustand, sie ließen [X.] dennoch keine Hilfe zuteil wer-den, womit sie seinen Tod billigend in Kauf nahmen. 3 Im Laufe des 20. Dezember 2001 brach [X.] infolge der sich über Monate entwickelten Auszehrung zusammen. Die Angeklagte A.

B. , die sich als einzige mit ihm in der Wohnung befand, legte ihn in sein Bett und brachte ihm Tee, [X.] zeigte aber keine Reaktion. Den später von ihr festgestellten Tod von [X.] verheimlichte sie den anderen Familienmit-gliedern, auch dem Angeklagten [X.] B.

. Sie lagerte [X.] Leiche [X.] für ein bis zwei Tage im Bettkasten und schließlich in einer ungenutz-ten Tiefkühltruhe in der Küche. Um das Verschwinden von [X.] zu erklä-ren, gab sie [X.] auch gegenüber dem Mitangeklagten [X.] an, [X.] befinde sich aufgrund einer Diabeteserkrankung in einem [X.] Krankenhaus. Dies erklärten die Angeklagten schließlich auch gegenüber der Schulbehörde und 4 - 5 - dem Sozialamt, die sich zuweilen nach [X.] erkundigten, denn dieser war bereits seit 2001 schulpflichtig, jedoch nie in der Schule oder zu einer schul-ärztlichen Voruntersuchung erschienen. Da zunächst niemand Verdacht schöpfte, blieb der Tod von [X.] über zweieinhalb Jahre unbemerkt. 2. Soweit sich die Revisionen gegen die Annahme des Schwurgerichts wenden, [X.] sei aufgrund einer Atrophie verstorben und die Angeklagten hätten die gebotene Hilfe mit Tötungsvorsatz unterlassen, sind sie unbe-gründet. 5 a) Die Feststellungen der sachverständig beratenen [X.] zur Todesursache sind ohne durchgreifenden Rechtsfehler getroffen worden. So ist der Tod von [X.] infolge einer Atrophie aufgrund einer über mehrere Monate andauernden Unterernährung unter Ausschluss anderer denkbarer Todesursachen nachvollziehbar belegt. Auch lässt sich den Urteilsausfüh-rungen noch hinreichend sicher entnehmen, dass [X.] bei entsprechender intensivmedizinischer Hilfe kurz vor seinem Tode hätte gerettet werden [X.]. 6 b) Auch die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes hält revisionsge-richtlicher Überprüfung stand. 7 aa) Die vom [X.] zur Begründung des Tötungsvorsatzes her-angezogenen Tatsachen beruhen auf einer tragfähigen Beweiswürdigung, wenn sich diese auch im Wesentlichen in der Wiedergabe der verschiede-nen, teilweise in sich und zueinander widersprüchlichen Angaben der Ange-klagten erschöpft. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich noch entnehmen, dass das Tatgericht sich insoweit auf die für glaubhaft be-fundenen Angaben des Angeklagten [X.] B.

gestützt und so die [X.] abweichende Einlassung der Angeklagten [X.] widerlegt hat. 8 - 6 - [X.]) So hat die [X.] ihre Überzeugung, dass die Angeklagten den Tod von [X.] billigend in Kauf genommen und nicht mehr auf eine von allein einsetzende Besserung vertraut haben, aus dem sich [X.] Zustand und der hieraus resultierenden, auch ihnen erkennbaren Ge-fährdung des Jungen gewonnen. Dieser Schluss auf die geistige Vorweg-nahme und Billigung seines möglichen Todes war [X.] auch unter Berücksichti-gung, dass die Billigung der Tötung des eigenen Kindes naturgemäß die Überschreitung höchster Hemmschwellen voraussetzt (vgl. [X.]R StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 50) [X.] jedenfalls aufgrund der Kenntnis der Angeklagten davon, dass [X.] nur noch —Haut und Knochen warfi sowie kaum mehr aus [X.] laufen und ohne Stütze sitzen konnte, und weil deswegen die Hinzuziehung eines Arztes zwischen ihnen diskutiert wurde, möglich und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Damit ist beding-ter Tötungsvorsatz zumindest für die letzte Phase des Gesamtverhaltens der Angeklagten noch ausreichend belegt. 9 10 Das vom Tötungsvorsatz getragene Unterlassen von Hilfsmaßnahmen war auch kausal für den Tod von [X.]. Dieser hätte kurz vor seinem Tode noch gerettet werden können. Es versteht sich zudem von selbst, dass bei pflichtgemäßem Handeln zu dem Zeitpunkt, als die Angeklagten die tödliche Gefährdung ihres Kindes erkannten, dessen Leben verlängert worden wäre. 3. Die Annahme des [X.] der grausamen Begehungsweise hat hingegen keinen Bestand. 11 Das Mordmerkmal —grausamfi wird durch eine gefühllose und unbarm-herzige Gesinnung des [X.] und die Billigung von [X.] gekenn-zeichnet, welche es bedingen, dass dem Opfer durch die Tötungshandlung besondere Schmerzen oder Qualen zugefügt werden (vgl. [X.]St 3, 180, 181; [X.] NJW 1986, 265, 266). Hierzu hat das Schwurgericht bezogen auf die dafür maßgebliche Phase des vom Tötungsvorsatz getragenen [X.] keine tragfähigen Feststellungen getroffen. 12 - 7 - a) Es hat zwar im Ansatz zutreffend darauf abgestellt, dass Verhun-gern regelmäßig besonders starke körperliche und seelische Schmerzen verursacht (vgl. [X.] MDR bei [X.] 1974, 14; [X.], Beschluss vom 31. März 2004 [X.] 5 StR 351/03; [X.]sbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO vom 10. Oktober 2006 [X.] 5 StR 212/06 [Fall Jessica, Presseerklärung des [X.] Nr. 139/2006]). Ausgehend hiervon, hat es die Tötung von [X.] als —grausamfi gewürdigt, denn er habe immer wieder nach Nahrung verlangt und sie nicht erhalten. Solches wird von der Gesamtheit der im Urteil getroffenen gesicherten Feststellungen nicht getragen. 13 Danach lag die vom Tötungsvorsatz getragene Tathandlung im Unter-lassen geeigneter Hilfsmaßnahmen, nicht in der Verweigerung von Nahrung. Letzteres ist nicht belegt. Die geschilderten Vorfälle, bei denen [X.] ohne Abendessen bleiben musste, hat das [X.] nicht zeitlich oder men-genmäßig eingeordnet, nach dem Gesamtzusammenhang ist nur auf gele-gentliche Maßnahmen zu schließen; eine relevante Ursache für den Tod von [X.] kann hierin nicht gesehen werden. Auch den ohne weitere Würdigung nebeneinander gestellten Einlassungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Angeklagten [X.] von ihm verlangte Nahrung verweigert hätten. Vielmehr legt das Schwurgericht seiner Überzeugung vom Tatgeschehen zugrunde, dass [X.] die zur Verfügung stehende Nahrung nicht in ausreichendem Umfang verzehrt hat, wie die Schilderungen der gemeinsamen Mahlzeiten und einer Kaffeerunde im Beisein der Mutter des Angeklagten [X.] B. belegen. 14 Darüber hinaus ist zu besorgen, das Schwurgericht habe für die Wür-digung der Tötung als —grausamfi zusätzlich auf ein Durstleiden von [X.] abgestellt. Auch unter Berücksichtigung der nahezu unkommentiert einge-rückten [X.] ist nicht belegt, dass [X.] unter mangeln-der Flüssigkeitsversorgung litt. Insoweit entbehren bereits die Feststellungen, [X.] habe unter Durstgefühlen gelitten und der Angeklagte [X.] B. 15 - 8 - habe dies wahrgenommen bzw. die Angeklagten hätten ihn nicht [X.] mit —[X.] versorgt, einer tragfähigen Grundlage. Jedenfalls aber ist nicht belegt, dass [X.] zu dem Zeitpunkt, als die Angeklagten mit Tötungsvorsatz handelten, unter Hunger litt. Denn er starb nach den Feststellungen nicht an den Folgen akuten Verhungerns, vielmehr hatte sich sein unterernährter, letztlich zum Tode führender Zustand während eines längeren [X.] mindestens dreijährigen [X.] Zeitraumes langsam entwickelt. In diesem Zusammenhang hat sich das Schwurgericht den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen

R.

angeschlossen, wo-nach Kinder mit chronischer Mangelernährung kein Verlangen nach Essen und Trinken mehr verspüren und dieser Zustand bei [X.] bereits seit [X.]/[X.] 2000 vorlag. Ab wann die Angeklagten den Tod von [X.] geistig vorwegnahmen und sich damit [X.], letztlich also mit bedingten Tötungsvorsatz handelten, ist ebenso wie die Tatsachengrundlage, auf der dieser Schluss (vgl. oben 2 b, [X.]) beruht, nicht zeitlich eingeordnet worden. Die für den Tötungsvorsatz relevanten Anknüpfungspunkte lagen aber er-sichtlich nicht schon im Frühjahr/[X.] 2000 vor. Ab diesem Zeitpunkt schließt die [X.] bei [X.] Hungergefühle aus. Zur Erfüllung des Merkmals —grausamfi ist aber erforderlich, dass das Opfer die besonderen Schmerzen oder Qualen während des tatbestandsmäßigen Geschehens [X.] Handeln mit Tötungsvorsatz [X.] erlitten hat ([X.] NJW 1986, 265, 266). Auch wenn das Erreichen des Zustands, in dem [X.] keinen Hunger mehr verspürte, quälend gewesen sein mag, ist jedenfalls für diesen früheren Zeit-raum kein Tötungsvorsatz nachweisbar. 16 b) Zudem ist die innere Tatseite zur Verwirklichung des [X.] —grausamfi nicht tragfähig belegt. Zwar hat das [X.] ausgeführt, dass die Angeklagten die Schmerzen körperlicher und seelischer Art von [X.] erkannt und ihn dennoch ohne jegliches Mitgefühl, herzlos und bis zuletzt unbarmherzig seinen Qualen überlassen hätten. Dies schließt es im [X.] allein aus der Tathandlung, nämlich dem Unterlassen von Hilfeleistun-17 - 9 - gen trotz Kenntnis der fortschreitenden Auszehrung des Jungen, ohne auf die besonderen Umstände im Tatbild und der [X.] einzuge-hen: [X.] äußerte kein Hungergefühl, die Angeklagten waren mit einer kindgerechten Haushaltsführung und der Erziehung der Kinder offensichtlich nicht nur in Bezug auf [X.] heillos überfordert, sie leiden beide unter [X.] Beeinträchtigungen. Hierzu ist trotz der [X.] Annahme noch nicht erheblich verminderter Schuldfähigkeit aufgrund sachverständiger Beratung festgestellt worden, dass die Angeklagte [X.]eine Bor-derline-Persönlichkeitsstörung sowie angstvolle und depressive Zustände hat und der Angeklagte [X.] B.

mit einem Intelligenzquotienten von 55 an einer Intelligenzminderung vom Grade einer Debilität leidet, weswegen seine Fähigkeit zu problemlösendem Denken und Erkennen von [X.] sehr eingeschränkt ist. Deshalb hätte es der eingehenden Erörterung bedurft, ob den Angeklagten aufgrund ihrer Persön-lichkeitsstruktur das mögliche Leiden des immer stärker abmagernden Den-nis angesichts des Fehlens zuverlässiger Beweisanzeichen für Schmerzen oder seelische Qualen tatsächlich bewusst war und ihr Unterlassen von Ab-hilfe nicht auf einer von Gedanken- und Hilflosigkeit geprägten, durch Passi-vität gekennzeichneten Lebensführung beruhte, sondern tatsächlich darüber hinausgehend einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung entsprang, wo-für insgesamt keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Die unzulängli-che Berücksichtigung der persönlichkeitsbedingten Besonderheiten der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 16. Mai 1972 [X.] 5 StR 193/72; [X.] NStZ 1982, 379) weckt die Besorgnis, das Schwurgericht habe es zum Nachweis der Grausamkeit für genügend erachtet, dass sich die Angeklagten der harten Auswirkungen ihrer Tat [X.] des Todes des Kindes [X.] bewusst waren. 4. Der Schuldspruch wegen Misshandlung von [X.] hat Bestand. Insoweit belegen die Feststellungen in noch ausreichendem Maße jedenfalls eine böswillige Vernachlässigung der Fürsorgepflicht der Ange-klagten für [X.] und die dadurch herbeigeführte Schädigung von dessen Gesundheit, die sich über die drei Jahre des Verfalls des Kindes erstreckte 18 - 10 - und schließlich zu dessen [X.] erst in der Endphase billigend in Kauf genom-menem [X.] Tod führte (§ 225 Abs. 1 Nr. 1 dritte [X.]., Abs. 3 Nr. 1 erste Alt. StGB). 5. Der [X.] schließt angesichts des Zeitablaufs und der besonderen Tatentwicklung aus, dass das [X.] das Mordmerkmal der Grausam-keit oder sonstige Mordmerkmale tragende Feststellungen noch treffen [X.]. Er ändert deshalb den Schuldspruch von [X.], wovon schon die Anklage ausging. 19 Aufgrund des geänderten Schuldspruchs bedarf die Bemessung der Strafen erneuter schwurgerichtlicher Prüfung auf der Grundlage der bisheri-gen [X.] Feststellungen. Das neue Tatgericht darf hierzu nur solche ergänzenden Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht wider-sprechen. Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] darauf hin, dass das Schwurgericht ohne [X.] eine Strafrahmenverschiebung nach § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, hier ablehnen musste. Gleich-wohl wird die Annahme eines besonders schweren Falls des Totschlags im Sinne von § 212 Abs. 2 StGB angesichts der Gesamtheit der Feststellungen 20 - 11 - nicht in Betracht kommen. Der [X.] hat die Ahndung mit [X.] gegebenenfalls zu staffelnden [X.] zeitigen Freiheitsstrafen im oberen Bereich des Strafrah-mens einem neuen Tatgericht zu überlassen. [X.] [X.] Jäger

Meta

5 StR 320/06

13.03.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2007, Az. 5 StR 320/06 (REWIS RS 2007, 4812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4812

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.