Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. IX ZR 15/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4685

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 15/08 Verkündet am: 5. März 2009 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 154 Satz 1 Das Versorgungsunternehmen, das für das verwaltete Grundstück Energie und Wasser liefert, kann "Beteiligter" im Sinne von § 154 Satz 1 [X.] sein. [X.] § 155 Abs. 1 Zu den vorweg zu berichtigenden Ausgaben der Verwaltung gehören Kosten für Energie und Wasser, die aufgrund der vom Verwalter abgeschlossenen oder fortgesetzten Lieferungsverträge entstehen. [X.], [X.]eil vom 5. März 2009 - [X.] [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2009 durch [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom [X.] 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 5. Juni 2001 ordnete das zuständige Amtsgericht auf Antrag einer Gläubigerin die Zwangsverwaltung für den Gebäudekomplex "[X.] " in [X.]an und bestellte den Beklagten zum Zwangsverwalter. Bei dem Ge-bäudekomplex handelt es sich um eine Wohn- und Geschäftsgebäudeanlage, dessen Räumlichkeiten an unterschiedliche Nutzer vermietet waren. Die [X.], ein kommunales Versorgungsunternehmen, lieferte für die [X.], Strom und Wasser. Mit Schreiben vom 14. Juni 2001 teilte der Beklagte der Klägerin die Anordnung der Zwangsverwaltung und seine Bestellung zum Verwalter mit. Er bat sie, die Rechnungen für alle Verbrauchsstellen, die der Allgemeinversorgung sämtlicher Mieter in der verwalteten Anlage dienten, ab sofort an ihn zu erteilen. 1 - 3 - Die Klägerin setzte ihre Lieferungen fort. In der Folgezeit entrichtete der Beklagte lediglich (Abschlags-)Zahlungen auf Allgemeinstrom (21.465,39 •), [X.] (5.598,35 •) sowie Gas (158.328 •), während er bezüglich der Wasserlieferungen keine Zahlungen an die Klägerin erbrachte. Für die Mieter der zwangsverwalteten Anlage erstellte er Betriebskostenabrechnungen, in die er die von der Klägerin erteilten Rechnungen für Allgemeinstrom, Gas und Wasser einstellte. Am 19. November 2004 wurde die [X.] zwangs-versteigert, worauf das Amtsgericht das [X.] aufhob und dem Beklagten aufgab, zum 9. Februar 2005 die Schlussrechnung zu erstellen. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 die Aufhebung der Zwangsverwaltung mit und meldete mit sofortiger Wirkung die Verbrauchsstellen auf die Ersteherin der [X.] um. 2 Für den Bezug von Allgemeinstrom im Jahre 2004 erhielt der Beklagte von der Klägerin eine als Schlussrechnung bezeichnete Abrechnung vom 16. Dezember 2004, auf die er keine Zahlungen leistete. Weitere Abrechnungen der Klägerin hat der Beklagte nach seinem Vorbringen erst mit Schreiben vom 8. April 2005 erhalten. Zuvor hatte er seine Schlussrechnung als [X.] erstellt und als Überschuss an die Gläubigerin insgesamt 389.970,69 • ausgezahlt. 3 Die Klägerin macht geltend, der Beklagte hätte vor Auszahlung des Überschusses angemessene Rücklagen bilden müssen, um die noch offen ste-henden Ansprüche aus den erfolgten Versorgungslieferungen erfüllen zu [X.]. Das [X.] hat der Klage - unter Zurückweisung im Übrigen - in Höhe von 86.242,87 • stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] blieb ohne Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 5 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Verpflichtung aus § 154 [X.] bestehe nicht nur gegenüber den formell Beteiligten [X.]. § 9 [X.], sondern auch gegenüber anderen, materiell Beteiligten. Hierzu gehörten insbesondere diejenigen, denen gegenüber der Zwangsverwalter vertragliche Verpflichtungen für das verwaltete Objekt eingegangen ist. Die analoge Anwendung von § 154 [X.] müsse sich an der gegenwärtigen Reichweite der Haftung des [X.] aus §§ 60 ff [X.] orientieren. Danach hafte der Verwalter bei der Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten. Entsprechendes müsse für den Zwangsverwalter bei der Verletzung der ihm obliegenden Pflichten gelten. Im Übrigen ergebe sich eine Ersatzpflicht des Beklagten auch aus § 823 Abs. 2 BGB. § 155 [X.], § 9 Abs. 1 [X.] seien Schutzgesetze zu Gunsten der Gläubiger von Verwaltungskosten. Indem der Beklagte keine Rücklagen für die mindestens bis zum 7. Dezember 2004 begründeten Verbindlichkeiten geschaf-fen habe, habe er sich gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig [X.]. Die Höhe des [X.] belaufe sich auf 86.242,87 •. Maßgeb-lich sei die von der Klägerin am 22. Dezember 2005 vorgelegte [X.], die nachvollziehbar sei und der der Beklagte nicht substantiiert entge-gengetreten sei. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch. Die gegen ihn gerichtete Schadensersatzforderung habe nicht vor [X.] des "Überschusses" an die Gläubiger Anfang 2005 fällig werden [X.]. 6 - 5 - I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. 7 Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Ver-pflichtungen des § 154 [X.] nicht nur gegenüber den in § 9 [X.] genannten Verfahrensbeteiligten bestehen. 8 1. Mit [X.]eil vom 5. Februar 2009 ([X.] ZR 21/07, [X.], 474) hat der [X.] entschieden, dass der Zwangsverwalter allen Personen verantwortlich ist, gegenüber denen ihm das Zwangsversteigerungsgesetz besondere Pflich-ten auferlegt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 82 KO und § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] ([X.] 99, 151, 154; 100, 346, 352; [X.], [X.]. v. 9. März 2006 - [X.] ZR 55/04, [X.], 859, 861), wonach der Konkursverwalter für die [X.] Pflichten haftet, lässt sich auf § 154 [X.] übertra-gen. Die Bestimmungen des § 82 KO einerseits, des § 154 Satz 1 [X.] ande-rerseits entsprachen einander. Sowohl der Konkurs- als auch der [X.] sollten "für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich" sein. Auch § 60 [X.] regelt eine Verpflichtung zum [X.] wegen der Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten gegenüber "allen Beteiligten". Daher liegt es nahe, den Begriff "alle Beteiligte" im Rahmen des § 154 [X.] in gleicher Weise zu verstehen. Der Wortlaut der Vorschrift lässt es ohne weiteres zu, als "Beteiligten" denjenigen anzusehen, dem gegenüber dem Verwalter aus dem Zwangsversteigerungsgesetz herrührende Pflichten oblie-gen ([X.], [X.]. v. 5. Februar 2009 aaO, [X.] Rn. 14). Grund der Haftung des [X.] aus § 154 [X.] ist nicht die Beteiligung am Verfahren, son-dern der ihm obliegende [X.]. Daher hat der Verwalter für die [X.] - 6 - zung verwalterspezifischer Pflichten auch denjenigen gegenüber einzustehen, die formell am Verfahren nicht beteiligt sind ([X.], [X.]. v. 5. Februar 2009 aaO, Rn. 16). 2. Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin seine verwalterspezifische Pflicht aus § 155 [X.] verletzt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 155 [X.], § 9 Abs. 1 [X.], wie vom [X.] angenommen, ein Schadensersatzanspruch zu Gunsten der Klä-gerin abgeleitet werden kann. 10 a) Nach § 155 Abs. 1 [X.] ist der Verwalter verpflichtet, aus den Nutzun-gen des Grundstücks die Ausgaben der Verwaltung vorweg zu bestreiten ([X.] 168, 339, 343 Rn. 9; [X.], [X.]. v. 5. Februar 2009 aaO, Rn. 18). Hierzu gehören die verfahrensgegenständlichen Kosten für Strom, Wasser und Gas, die aufgrund der vom Beklagten mit der Klägerin fortgesetzten [X.] entstanden sind (vgl. [X.], [X.]. v. 20. November 2008 - [X.], [X.], 598, 599 Rn. 12; [X.] NJW-RR 2007, 1025; LG Köln [X.], 599; [X.], [X.] 18. Aufl. § 155 Rn. 4; § 152 Rn. 8; [X.]/ Wutzke/[X.]/Hintzen, Zwangsverwaltung 4. Aufl. § 9 [X.] Rn. 4; [X.]/ [X.], [X.] 4. Aufl. Rn. 207). 11 b) Dieser Verpflichtung ist der Beklagte schuldhaft nicht nachgekommen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte verpflichtet war, Rücklagen zur Zahlung der von ihm bezogenen Energieliefe-rungen zu bilden. Dies gilt insbesondere für den Bezug von Wasser, für den der Beklagte während des gesamten [X.] keine Abschlagszah-lungen an die Klägerin geleistet hat. Entgegen der Ansicht der Revision entlas-tet den Beklagten nicht, dass die Klägerin erst am 21. Dezember 2005 eine 12 - 7 - Neuberechnung der [X.] vorgenommen hat. Das [X.] hat zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte vor [X.] des Überschusses an die Gläubigerin am 6. Januar 2005 gehalten war, im Hinblick auf den Erhalt der Teilrechnung vom 16. Dezember 2004 bezüglich des [X.] bei der Klägerin wegen der Abrechnungen für die übrigen Leistungen (Gas, Wasser sowie [X.]) nachzufragen. Dies hat er unstreitig unterlassen. Die nahe liegende Erwägung des [X.]s, dass die Klägerin hierauf Ab-lichtungen ihrer Rechnungen vom 7. Dezember 2004 an den Beklagten [X.] hätte, wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt. Den Sachvor-trag des Beklagten hinsichtlich der von ihm als nicht rechtzeitig angesehenen Geltendmachung der noch offen stehenden Forderungen der Klägerin hat das Berufungsgericht entgegen der auf § 287 ZPO gestützten Rüge der Revision zur Kenntnis genommen, aber aufgrund der vorstehenden Erwägungen in tat-richterlich zulässiger Würdigung des [X.] für nicht entscheidungser-heblich angesehen. Gleiches gilt für den Einwand des Beklagten, die [X.] sei nicht nachvollziehbar. Auch insoweit hat das [X.] - auch unter Berücksichtigung der Erwägungen des [X.]s, wonach der Beklagte selbst die von der Klägerin mitgeteilten Einzelpreise und Energieverbräuche in den Nebenkostenabrechnungen für die Mieter [X.] übernommen habe - in [X.] vertretbarer Würdigung eine nachvoll-ziehbare Darlegung der Berechnung annehmen können. c) Entgegen der Ansicht der Revision vermag es den Beklagten nicht zu entlasten, dass möglicherweise das Vollstreckungsgericht die vom Verwalter vorgelegte Abrechnung für ordnungsgemäß angesehen hat. Der Verwalter ist für die Einhaltung der verwalterspezifischen Pflichten gegenüber den jeweiligen Beteiligten eigenständig verantwortlich. Allenfalls entgegenstehende Weisungen 13 - 8 - des Vollstreckungsgerichts, auf die der Beklagte sich aber nicht stützt, hätten Auswirkungen auf die Verwalterhaftung haben können. d) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht verjährt ist. Vor [X.] des den Ersatzanspruch begründenden "Überschusses" an die Gläubigerin am 6. Januar 2005 war der Schaden noch nicht entstanden. 14 [X.]Gehrlein [X.] Fischer Grupp Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.04.2007 - 10 O 289/06 - OLG [X.], Entscheidung vom 21.12.2007 - 1 U 66/07 -

Meta

IX ZR 15/08

05.03.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. IX ZR 15/08 (REWIS RS 2009, 4685)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4685

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