Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.10.2020, Az. 26 W (pat) 547/20

26. Senat | REWIS RS 2020, 206

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "namenlos" – Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 221 799.4

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 12. Oktober 2020 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Schödel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

namenlos

3

ist am 23. Juli 2018 unter der Nummer 30 2018 221 799.4 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden für Waren und Dienstleistungen der

4

Klasse 16: Schachteln aus Papier oder Pappe [Karton];

5

[X.]: Weine;

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[X.]: Dienstleistungen der Verpflegung von Gästen in Hotelrestaurants; Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen in Gasthäusern für Touristen; Durchführung von Weinproben [Verpflegung von Gästen mit Getränken]; Verpflegung von Gästen.

7

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 hat die Markenstelle für [X.] des [X.] durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Wortzeichen werde im [X.] als „dem Namen nach nicht bekannt“ definiert. Die angesprochenen Verkehrskreise würden es daher als einen beschreibenden Sachhinweis auf Waren und Dienstleistungen auffassen, die unter keinem Namen, also neutral und markenfrei, angeboten würden bzw. keiner markenmäßigen Kennzeichnung eines bestimmten Herstellers oder Dienstleisters unterlägen. Damit seien in der Regel preiswerte, unaufwendig verpackte Produkte ohne Marken- oder Firmenkennzeichen gemeint. Die Bedeutung „(marken-)namenlose Weinprodukte“ werde sofort erkannt. Auch hinsichtlich der beanspruchten [X.] ergebe sich dieser beschreibende Aussagegehalt, denn neutral verpackte Weine, die (noch) keinen Namen hätten, könnten bei der Durchführung von Weinproben bzw. im Rahmen von Verpflegungsdienstleistungen angeboten werden. Damit eigne sich das Anmeldezeichen zur Beschreibung der Beschaffenheit und Art der Waren sowie des Inhalts, Zwecks und Gegenstands der Dienstleistungen.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er trägt vor, der Weinmarkt sei dadurch charakterisiert, dass mit erheblichem Marketingaufwand mehr oder minder fantasievolle Kennzeichen entwickelt würden, soweit nicht auf die klassischen Bezeichnungen zurückgegriffen werde, die sich bei Vorliegen der weinrechtlichen Voraussetzungen aus den registrierten Lagenbezeichnungen ergäben. Das Anmeldezeichen werde auf dem Weinmarkt weder bereits beschreibend benutzt, noch sei dies künftig zu erwarten. Auf dem Weinmarkt finde ein lebhafter Wettstreit um [X.] zur Herausstellung der Produkte statt, so dass die angesprochenen Verkehrskreise das Anmeldezeichen als Kennzeichen wahrnähmen. In diesem Kontext werde es entgegen der Ansicht der Markenstelle nicht als „No-Name-Produkt“ verstanden, zumal das Wort „namenlos“ im [X.] mit „nameless“, „unnamed“ oder seltener „anonymous“ übersetzt werde. „No name“ habe die Bedeutung „markenfrei“, so dass das angemeldete Markenwort nicht mit „no name“ gleichgesetzt werden könne. Seine Eignung zur originellen Kennzeichnung zeige bereits das 2003 von [X.] herausgebrachte Plattenalbum „namenlos“, weil niemand auf die Idee käme, dass er sein Album als Billigware oder besonders preiswertes Produkt in einfacher Verpackung und ohne Markenzeichen eines bestimmten Herstellers habe damit anpreisen wollen. Synonyme von „namenlos“ seien aus kulturhistorischen Gründen auch „außerordentlich“, „endlos“, „unbeschreiblich“, „immens“, „unvorstellbar“ oder „unglaublich“, weil die [X.] und teilweise auch [X.] Verbote, Gott abzubilden oder zu benennen, dazu gedient hätten, den „Namenlosen“ gegenüber den namhaften Gottheiten als einzigartigen Gott herauszustellen. Dieser Bedeutungszusammenhang sei im aktuellen Sprachverständnis nicht untergegangen, wie dem [X.] „[X.]“ entnommen werden könne. Er ist daher der Ansicht, das Anmeldezeichen bezeichne keine Merkmale der beanspruchten Waren. Bei Weinen und Verpflegungsbetrieben sei die Verwendung von Marken zur Individualisierung und Kennzeichnung üblich. Die vom Gericht übersandten Belege zeigten entweder eine markenmäßige Verwendung oder eine Adjektivfunktion im Text, die durch die vorliegende Markenanmeldung nicht beeinträchtigt werde. Zudem sei der gleichbedeutende Begriff „sine nomine“ mit weiteren Bildelementen für [X.] zugunsten einer [X.] Winzergenossenschaft seit 2005 im [X.] Markenregister eingetragen. Seit 2000 sei die [X.] Wortmarke „[X.] [X.]“ (399 65 160) für Dienstleistungen der Klasse 41 registriert.

9

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.] vom 10. Dezember 2019 aufzuheben.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 19. Juni 2020 ist der Anmelder unter Beifügung von [X.] (Anlagen 1 bis 2, [X.]. 12 – 28 GA) darauf hingewiesen worden, dass das angemeldete Wortzeichen nicht für schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „namenlos“ als Marke steht in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der Freihaltebedürftigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher im Ergebnis zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 [X.]).

a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der [X.] oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden ([X.] GRUR 2011, 1035 [X.]. 37 – 1000; [X.], 186 [X.]. 38 – [X.]). Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] erfordert keinen weiteren Nachweis, dass und in welchem Umfang das fragliche Zeichen bereits im Verkehr bekannt ist oder bereits tatsächlich zur Beschreibung der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen verwendet wird. Vielmehr genügt es, dass es zu diesen Zwecken verwendet werden kann (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 [X.]. 30 – [X.]; [X.], 146 [X.]. 32 – [X.], [X.], 674 [X.]. 98 – Postkantoor; GRUR 2010, 534 – [X.]). Dies ist bei einem Wortzeichen dann der Fall, wenn es ein oder mehrere Merkmale der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet ([X.] a. a. O. – [X.]).

Für die Beurteilung der Eignung eines Zeichens als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise zum Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. [X.] GRUR 2006, 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 682 [X.]. 23 - 25 – [X.]; GRUR 1999, 723 [X.]. 29 – [X.]; [X.] – [X.]).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das angemeldete Wortzeichen „namenlos“ schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 23. Juli 2018, ausschließlich aus einer zur unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten Waren der Klassen 16 und 33 sowie der angemeldeten Dienstleistungen der [X.] geeigneten Angabe bestanden.

aa) Von den vorgenannten Produkten und Dienste werden sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch die Fachkreise der Papeterie- und Verpackungsbranche, der Getränke- und Weinfachhandel sowie der Gastronomiefachverkehr angesprochen.

bb) Das Anmeldezeichen besteht aus dem [X.]n Adjektiv „namenlos“.

aaa) Es hat die lexikalisch nachweisbaren Bedeutungen „dem Namen nach nicht bekannt, sich nicht als Einzelpersönlichkeit aus einer größeren Zahl heraushebend“ sowie in gehobener Sprache „sehr groß, sehr stark, sodass man es nicht benennen, nicht mit Worten beschreiben kann“ oder „sehr, überaus“ zur Intensivierung von Adjektiven und Verben. Synonyme sind „auffallend, aufs Äußerste, ausgemacht, ausgesprochen“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/namenlos, s. Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis).

bbb) In der [X.] versteht man unter diesem Eigenschaftswort aber auch „ohne (Marken- oder Firmen-)Namen bzw. „ohne Marken- oder Firmenkennzeichen“ oder „markenlos“. Dabei handelt es sich um den [X.]n Begriff für den [X.] Ausdruck „no name“, den man seit den 1980er Jahren von den sog. [X.]n im Bereich von [X.] des täglichen Bedarfs kennt. Diese werden im [X.] definiert als „neutral verpackte Ware ohne Marken- oder Firmenzeichen; Ware einer wenig bekannten Marke“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/No_Name_Produkt). [X.] werden im Groß- und Einzelhandel in einfacher Verpackung und ohne Markenkennzeichen eines bestimmten Herstellers besonders preiswert angeboten. Bei diesen markenlosen Artikeln erwartet der Verkehr einen Preisvorteil gegenüber einem vergleichbaren Markenprodukt, weil dessen Verkaufspreis einen höheren Anteil für absatzfördernde Verpackungen und [X.] enthält ([X.] (pat) 231/01 – No Name; 33 W (pat) 172/98 – No Name; 27 W (pat) 152/96 – [X.]; 27 W (pat) 321/94 – [X.]). Auch wenn es zutreffen sollte, dass das [X.] Eigenschaftswort „namenlos“ im [X.] nicht mit „no name“, sondern mit „nameless“, „unnamed“ oder seltener „anonymous“ übersetzt wird, wie der Anmelder behauptet, dürften diese sprachlichen Feinheiten den angesprochenen Verkehrskreisen nicht geläufig sein. Jedenfalls werden nach dem inländischen Verkehrsverständnis, auf das es hier allein ankommt, als namenlos bezeichnete Waren mit [X.]n gleichgesetzt.

cc) Dem angemeldeten Markenwort kommen daher die Bedeutungen „dem Namen nach nicht bekannt, sich nicht als Einzelpersönlichkeit aus einer größeren Zahl heraushebend“/„sehr groß, sehr stark, sodass man es nicht benennen, nicht mit Worten beschreiben kann“ oder „ohne (Marken- oder Firmen-)Namen“/„ohne Marken- oder Firmenkennzeichen“/„markenlos“ zu.

dd) Das Anmeldezeichen ist daher schon zum Anmeldezeitpunkt geeignet gewesen, ein Merkmal der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen, nämlich, dass sie (noch) keinen Namen tragen, oder ohne (Marken- oder Firmen-)Namen“, „ohne Marken- oder Firmenkennzeichen“ oder „markenlos“ sind. Die Bedeutungen „dem Namen nach nicht bekannt, sich nicht als Einzelpersönlichkeit aus einer größeren Zahl heraushebend“/„sehr groß, sehr stark, sodass man es nicht benennen, nicht mit Worten beschreiben kann“ beziehen sich entweder auf Menschen oder auf eine besondere Größe oder Stärke und sind daher im Zusammenhang mit den angemeldeten Produkten und Diensten eher fernliegend.

aaa) Die beanspruchten Waren der [X.] „Weine“ werden als „namenlos“ bezeichnet, solange sie noch keinen Namen, entweder, weil sie, [X.] bei Neuzüchtungen, noch keine Sortenzulassung haben, oder weil die Winzer namenlos produzieren (s. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis). Außerdem werden zahlreiche Billigweine von [X.] oder im Online-Handel ohne Markennamen, unter eigenen Handelsmarken oder unter völlig unbekannten Namen und damit als [X.] angeboten ([X.], [X.], [X.], [X.] etc.).

bbb) Auch die Waren der Klasse 16 „Schachteln aus Papier oder Pappe [Karton]“ werden von [X.] häufig „namenlos“, unter eigenen Handelsmarken oder unter unbekannten Marken, also als [X.] vertrieben. Jedenfalls nimmt der Verkehr bei einer Bezeichnung dieser Waren als „namenlos“ ohne weiteres an, einen markenlosen Artikel vor sich zu haben, den der Handel in gleicher Qualität wie einen Markenartikel, jedoch wegen des Wegfalls der Marketingkosten mit besonderen Preisvorteilen anbieten kann.

ccc) In Bezug auf die Dienstleistungen der [X.] gibt das Anmeldezeichen entweder an, dass namenlose Weine, nämlich solche vor Namensvergabe oder Sortenzulassung, Gegenstand der Verpflegungsdienstleistungen und der Weinproben sind, oder dass die Verpflegungsbetriebe wie Hotelrestaurants, Gasthäuser für Touristen und andere Gastronomiebetriebe absichtlich oder aus anderen, [X.] rechtlichen oder zeitlichen, Gründen (s. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis), (noch) keinen Namen tragen.

ee) Auch wenn man die vom Anmelder angeführten, kulturhistorischen Bedeutungen „außerordentlich“, „endlos“, „unbeschreiblich“, „immens“, „unvorstellbar“ oder „unglaublich“ zugrunde legt, handelt es sich bei dem Anmeldezeichen um eine beschreibende Angabe. Denn dann würde es bei den beanspruchten Schachteln, Weinen und Verpflegungsdienstleistungen nur als Qualitätsangabe wahrgenommen.

ff) Da die Eignung zur Beschreibung festgestellt worden ist, bedarf es für die Begründung des [X.] wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses keines lexikalischen oder sonstigen Nachweises, dass und in welchem Umfang das angemeldete Wortzeichen als beschreibende Angabe bereits vor dem Anmeldezeitpunkt bekannt war oder verwendet wurde. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ergibt, dass das Zeichen diesem Zweck dienen kann.

gg) Soweit dem Anmeldezeichen verschiedene Bedeutungen zukommen, vermag dies nichts an der Eignung zur Merkmalsbeschreibung zu ändern. Denn die Annahme einer beschreibenden Bedeutung setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt ([X.] [X.], 146 [X.]. 32 – [X.]; [X.], 680 [X.]. 38 - 42 – [X.]; [X.] 2014, 872 [X.]. 25 – [X.]; GRUR 2014, 569 [X.]. 18 – [X.]; GRUR 2013, 522 [X.]. 13 – [X.] schönste Seiten).

2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vorliegt, kann es dahinstehen, ob dem angemeldeten Wortzeichen darüber hinaus gemäß § 8 Ab. 2 Nr. 1 [X.] die Unterscheidungskraft für die in Rede stehenden Waren fehlt.

3. Schließlich rechtfertigen auch die vom Anmelder genannten Voreintragungen keine andere Beurteilung.

a) Die Wortmarke „[X.] [X.]“ ( 399 65 160) ist schon nicht vergleichbar. Abgesehen davon, dass ihre am 25. April 2000 erfolgte Eintragung zum Zeitpunkt der vorliegenden Anmeldung schon mehr als 18 Jahre zurücklag und andere Dienstleistungen, nämlich [X.] der Klasse 41, betraf, handelt es sich um den [X.] Ausdruck für „namenlos“. Wörter toter Sprachen wie [X.] sind aber nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich ungeeignet zur unmittelbaren Produktbeschreibung, sofern sie nicht mit identischer Bedeutung in den [X.]n Sprachgebrauch eingegangen sind oder auf dem entsprechenden Sektor als aktuelle Fachsprache verwendet werden und weiterleben, wie [X.] in der Medizin, Chemie oder Botanik ([X.] GRUR 2010, 534 [X.]. 25 - 31 [X.]; BPatG 25 W (pat) 87/14 Universum; 30 W (pat) 539/10 [X.]). Die Schutzfähigkeit der Marke „[X.] [X.]“ beruht offensichtlich auf der Verwendung von Wörtern einer toten Sprache, die weder zum allgemeinen Sprachgebrauch noch zu einer Fachsprache gehören. Bei „namenlos“ handelt es sich demgegenüber um ein normales [X.]s Wort.

b) Soweit die Wort-/Bildmarke „sine nomine“ zugunsten einer [X.] Winzergenossenschaft seit 2005 für [X.] im [X.] Markenregister registriert sein soll, – einen Registerauszug hat der Anmelder nicht vorgelegt –, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Schutzfähigkeit auch vom [X.] Markenamt wegen der Verwendung einer toten Sprache oder wegen der Bildelemente angenommen wurde. Im Übrigen sind die im Ausland, in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom Amt der [X.] für geistiges Eigentum ([X.]) aufgrund der Unionsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse für Verfahren in anderen Mitgliedstaaten unverbindlich ([X.] [X.], 428 [X.]. 63 – [X.]; [X.], 674 [X.]. 43 f. – Postkantoor). Sie vermögen nicht einmal eine Indizwirkung zu entfalten ([X.] [X.]. 30 – [X.]; [X.], 778 [X.]. 18 – [X.]).

Meta

26 W (pat) 547/20

12.10.2020

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.10.2020, Az. 26 W (pat) 547/20 (REWIS RS 2020, 206)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 206

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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