Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 11.10.2010, Az. 1 BvR 1425/10

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2010, 2533

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahme einer teils unzulässigen, teils unbegründeten Verfassungsbeschwerder Chancengleichheit bei der Vergabe einer Linienverkehrsgenehmigung zur Personenbeförderung - keine Verletzung des unterlegenen Bewerbers in Grundrechten aus Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG - teilweise Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung


Gründe

I.

1

Die Verfassungsbes[X.]hwerde betrifft einen Genehmigungswettbewerb um eine Linienverkehrsgenehmigung na[X.]h dem Personenbeförderungsgesetz ([X.]).

2

1. Der Bes[X.]hwerdeführer betreibt als Einzelkaufmann ein Busunternehmen. Er war Inhaber einer Genehmigung für den eigenwirts[X.]haftli[X.]h betriebenen Linienverkehr mit Bussen auf den Linien 172, 172a und 173 im Berei[X.]h des Nahverkehrsplans für den [X.]Diese Genehmigung war befristet bis zum 31. Dezember 2006.

3

Im Jahr 2005 beantragte der Bes[X.]hwerdeführer die Wiedererteilung der Genehmigung für die [X.] ab 1. Januar 2007. Na[X.]hdem die Antragsunterlagen aus Si[X.]ht der Genehmigungsbehörde am 6. Oktober 2005 vollständig vorlagen, verlängerte sie die [X.]zur Ents[X.]heidung über den Antrag gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.] um drei Monate bis zum 6. April 2006. Am Anhörungsverfahren beteiligte sie unter anderem die [X.] (im Folgenden: [X.]), die im Einzugsberei[X.]h der betroffenen Stre[X.]ken über einen längeren [X.]raum [X.] dur[X.]hgeführt hatte. Im November 2005 ma[X.]hte die [X.] Einwendungen gegen den Antrag des Bes[X.]hwerdeführers geltend und beantragte ihrerseits eine entspre[X.]hende Linienverkehrsgenehmigung. Die Genehmigungsbehörde leitete au[X.]h insoweit ein Anhörungsverfahren ein; au[X.]h hier verlängerte sie die [X.]. Im März 2006 teilte die Genehmigungsbehörde dem Bes[X.]hwerdeführer und der [X.] mit, dass eine Ents[X.]heidung über die Anträge bis zum 6. April 2006 getroffen werde. Bereits am 6. Januar 2006 hatte die [X.] eine inhaltli[X.]he Ausweitung ihres Verkehrsangebots vorgelegt. Am 28. März 2006 rei[X.]hte der Bes[X.]hwerdeführer eine Modifikation seines [X.] ein. Mit Bes[X.]heid vom 29. März 2006 erteilte die Behörde der [X.] die beantragte Linienverkehrsgenehmigung und lehnte mit weiterem Bes[X.]heid vom selben Tag den Antrag des Bes[X.]hwerdeführers ab; dessen ergänzendes Verkehrsangebot vom Vortag bezog sie in ihre Ents[X.]heidung ni[X.]ht mit ein.

4

Dagegen erhob der Bes[X.]hwerdeführer - ebenso wie andere Bewerber um die Genehmigung - Widerspru[X.]h. Daraufhin lud die Genehmigungsbehörde zu einem Erörterungstermin im September 2006 und teilte mit, dass auf Grundlage dieses Erörterungstermins über die Widersprü[X.]he ents[X.]hieden werden solle. Demzufolge würden der Widerspru[X.]hsents[X.]heidung nur die von den Beteiligten bis zum Abs[X.]hluss des Termins abgegebenen Erklärungen und Unterlagen sowie die Ergebnisse der Erörterung zugrunde gelegt. Der Erörterungstermin wurde dann wegen no[X.]h ausstehender Verhandlungen vertagt und am 11. Oktober 2006 fortgesetzt. Der Bes[X.]hwerdeführer nahm an diesem Termin ni[X.]ht teil. Die [X.] rei[X.]hte im Termin einen Antrag ein, die ihr erteilte Genehmigung auszuweiten. Der Termin wurde um 10.25 Uhr ges[X.]hlossen. Kurz na[X.]h 12.00 Uhr ging bei der Genehmigungsbehörde ein Telefax ein, mit dem der Bes[X.]hwerdeführer eine Modifikation seines bisherigen Verkehrsangebots vorlegte. Mit Widerspru[X.]hsbes[X.]heid vom 15. November 2006 wies die Genehmigungsbehörde die Widersprü[X.]he zurü[X.]k.

5

Die daraufhin vom Bes[X.]hwerdeführer erhobene Klage wies das Verwaltungsgeri[X.]ht mit Urteil vom 14. März 2008 ab. Den Antrag des Bes[X.]hwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgeri[X.]ht mit Bes[X.]hluss vom 12. November 2009 ab. Es bestünden keine ernstli[X.]hen Zweifel an der Ri[X.]htigkeit des verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Urteils. Wegen der Rüge des Bes[X.]hwerdeführers, dass die konkrete Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens zu einer Art Versteigerung von Linienverkehrsgenehmigungen führe und sogar Angebote berü[X.]ksi[X.]htigt worden seien, die erst im Widerspru[X.]hsverfahren na[X.]hgebessert worden seien, habe das [X.]die Frage der Re[X.]htmäßigkeit dahinstehen lassen und dem Bes[X.]hwerdeführer in ni[X.]ht zu beanstandender Weise unter dem Gesi[X.]htspunkt des [X.] die Berufung auf die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens verwehrt, weil er selbst die si[X.]h aus diesem Verfahren ergebenden Mögli[X.]hkeiten genutzt habe. Unabhängig davon sprä[X.]hen au[X.]h keine überwiegenden Gründe dafür, dass die von der Genehmigungsbehörde gewählte Verfahrensweise re[X.]htswidrig gewesen wäre. Das Personenbeförderungsgesetz gebe nur wenig Anhaltspunkte, wie das Verfahren bei Beteiligung konkurrierender Unternehmen auszugestalten sei. Das Ziel der Regelungen zur Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen, einen Ausglei[X.]h zu s[X.]haffen zwis[X.]hen der angestrebten Optimierung einer Si[X.]herstellung des öffentli[X.]hen Verkehrsinteresses, wel[X.]he dur[X.]h einen Wettbewerb unter den Anbietern gefördert werde, und der im Li[X.]hte von Art. 12 GG notwendigen Gewährleistung eines Besitzstandss[X.]hutzes für [X.], könne dur[X.]h eine mögli[X.]hst glei[X.]he Informationsgrundlage aller Antragsteller errei[X.]ht werden. Au[X.]h gebe es keine gesetzli[X.]he Pfli[X.]ht zur unveränderten Aufre[X.]hterhaltung eines [X.]. Mit der Na[X.]hbesserung von Anträgen sei dem auf eine optimale Bedienung der öffentli[X.]hen Verkehrsinteressen geri[X.]hteten Zwe[X.]k des § 13 [X.] sogar besonders gedient. Zur Gewährleistung eines na[X.]hprüfbar fairen Verfahrens habe die Genehmigungsbehörde allen Antragstellern allerdings einen Sti[X.]htag bekanntzugeben, weil es ansonsten mehr oder weniger zufällig wäre, wel[X.]her Konkurrent das "letzte" Angebot abgebe. Ob die Mitteilung der Beklagten, wona[X.]h eine Ents[X.]heidung bis zum 6. April 2006 getroffen werde, diesen Anforderungen genüge, könne dahinstehen. Denn na[X.]h dieser Mitteilung habe die [X.] keinen geänderten Antrag mehr vorgelegt. Das demgegenüber vom Bes[X.]hwerdeführer im Wege eines [X.] na[X.]h § 13 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] am 28. März 2006 no[X.]hmals modifizierte [X.] sei zu Re[X.]ht ni[X.]ht mehr berü[X.]ksi[X.]htigt worden, weil ihm ein sol[X.]hes Ausgestaltungsre[X.]ht na[X.]h Beantragung der Wiedererteilung einer auslaufenden Genehmigung ni[X.]ht mehr zustehe. Im ans[X.]hließenden Widerspru[X.]hsverfahren habe die Genehmigungsbehörde zum S[X.]hutz des [X.] eine Auss[X.]hlussfrist gesetzt, indem sie den Beteiligten mitgeteilt habe, neue Erklärungen könnten nur bis zum Abs[X.]hluss des (zweiten) Erörterungstermins am 11. Oktober 2006 abgegeben werden. Die na[X.]h dem Abs[X.]hluss des Erörterungstermins per Fax eingegangene Angebotsmodifikation dur[X.]h den Bes[X.]hwerdeführer habe daher als verfristet unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben müssen. Ernstli[X.]he Zweifel an der Ri[X.]htigkeit des verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Urteils lägen au[X.]h ni[X.]ht vor, soweit der Zulassungsantrag Einwendungen gegen die Beurteilung der materiell-re[X.]htli[X.]hen Voraussetzungen geltend ma[X.]he. Das Verwaltungsgeri[X.]ht habe ausführli[X.]h und re[X.]htsfehlerfrei begründet, warum die Auswahlents[X.]heidung der Beklagten ni[X.]ht zu beanstanden sei. Eine Anhörungsrüge des Bes[X.]hwerdeführers wies das Oberverwaltungsgeri[X.]ht mit Bes[X.]hluss vom 27. April 2010 zurü[X.]k.

6

2. Der Bes[X.]hwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundre[X.]hte und grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.

7

Art. 12 Abs. 1 GG sei verletzt, weil es in dem zugrunde liegenden Genehmigungswettbewerb an der nötigen wettbewerbli[X.]hen Fairness gemangelt habe. Die angegriffenen Ents[X.]heidungen billigten ein Verfahren, das der Sa[X.]he na[X.]h eine Versteigerung von [X.]darstelle. Die konkreten Rahmenbedingungen dieser Versteigerung seien mit den Grundre[X.]hten des Bes[X.]hwerdeführers ni[X.]ht in Einklang zu bringen. Insbesondere habe die Genehmigungsbehörde das Verfahren zu einem willkürli[X.]h bestimmten [X.]punkt beendet. Zu diesem [X.]punkt habe sie ledigli[X.]h der [X.] eine letzte Chan[X.]e zur Na[X.]hbesserung ihres Angebots unter Kenntnis des Angebots des Bes[X.]hwerdeführers gegeben. Dur[X.]h die we[X.]hselseitige Bekanntgabe der konkurrierenden Angebote im Rahmen des Anhörungsverfahrens seien zudem Betriebs- und Ges[X.]häftsgeheimnisse des Bes[X.]hwerdeführers verletzt worden. Dies werde dadur[X.]h verstärkt, dass die [X.] in das Anhörungsverfahren einbezogen worden sei, obwohl sie ni[X.]ht zu dem in § 14 Abs. 1 Nr. 1 [X.] genannten Personenkreis gehört habe. Weiter rügt der Bes[X.]hwerdeführer, dass als maßgebli[X.]her [X.]punkt auf die letzte Verwaltungsents[X.]heidung abgestellt worden sei. Es liege in der Natur des [X.], dass spätestens der [X.]punkt der Ausgangsents[X.]heidung maßgebli[X.]h sein müsse. Zu beanstanden sei au[X.]h, dass sein Angebot vom 28. März 2006 ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt worden sei. Außerdem habe die Ankündigung der Behörde im Widerspru[X.]hsverfahren, Erklärungen könnten nur bis zum Datum des Erörterungstermins berü[X.]ksi[X.]htigt werden, so verstanden werden dürfen, dass weitere Angebote au[X.]h bis zum Ablauf des 11. Oktober 2006 mögli[X.]h gewesen seien. In seinem Re[X.]ht auf Glei[X.]hbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG sieht si[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer verletzt, weil die Genehmigungsbehörde ohne sa[X.]hli[X.]hen Grund darüber hinweggesehen habe, dass die [X.] die Voraussetzungen des § 13 [X.] ni[X.]ht erfüllt habe. Außerdem sei er im Rahmen der Prüfung des Kriteriums der mögli[X.]hst guten Verkehrsbedienung Kriterien unterworfen worden, die ihm vorher ni[X.]ht bekannt gegeben worden und die auf ihn in unglei[X.]h behandelnder Weise angewandt worden seien. Sein Anspru[X.]h auf re[X.]htli[X.]hes Gehör sei verletzt, weil die Geri[X.]hte auf Kernberei[X.]he seines Tatsa[X.]henvortrags ni[X.]ht eingegangen seien.

II.

8

Die Verfassungsbes[X.]hwerde ist ni[X.]ht zur Ents[X.]heidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] liegen ni[X.]ht vor. Die Verfassungsbes[X.]hwerde hat keine grundsätzli[X.]he verfassungsre[X.]htli[X.]he Bedeutung. Ihre Annahme ist au[X.]h ni[X.]ht zur Dur[X.]hsetzung der Grundre[X.]hte oder grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hte des Bes[X.]hwerdeführers angezeigt. Sie ist zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet.

9

1. Soweit der Bes[X.]hwerdeführer rügt, dur[X.]h die Einbeziehung der [X.] in das Anhörungsverfahren seien seine dur[X.]h [ref=d[X.]8b7fd0-a8b5-4[X.]9[X.]-8f[X.]9-a58798316dfb]Art. 12 Abs. 1 [X.]] ges[X.]hützte Betriebs- und Ges[X.]häftsgeheimnisse verletzt worden, ist die Verfassungsbes[X.]hwerde ni[X.]ht hinrei[X.]hend substantiiert begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]). Glei[X.]hes gilt für die [X.], er werde dur[X.]h die Ni[X.]htbea[X.]htung seines [X.] vom 28. März 2006 und dur[X.]h die Berü[X.]ksi[X.]htigung neuer [X.] während des Widerspru[X.]hsverfahrens in seiner Berufsfreiheit verletzt und die Genehmigungsbehörde habe unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG überras[X.]hende Kriterien angewandt. Au[X.]h die behaupteten Verletzungen von Art. 103 Abs. 1 GG werden ni[X.]ht substantiiert dargelegt.

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbes[X.]hwerde unbegründet. Die angegriffenen Ents[X.]heidungen verletzen den Bes[X.]hwerdeführer ni[X.]ht in seinen Grundre[X.]hten. Wenn si[X.]h mehrere Unternehmer um eine Linienverkehrsgenehmigung bewerben, aber nur einer von ihnen die begehrte Genehmigung erhalten kann, dann gewährleistet Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, dass jeder Bewerber eine faire Chan[X.]e erhält, entspre[X.]hend den in § 13 [X.] geregelten [X.] zum Zuge zu kommen. Im Hinbli[X.]k auf die Berufsfreiheit ist insoweit die Komplementärfunktion des Verfahrens für die Dur[X.]hsetzung der materiellen Re[X.]hte zu bea[X.]hten. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet - unabhängig davon, ob dur[X.]h die Versagung einer Linienverkehrsgenehmigung ledigli[X.]h die Berufsausübungsfreiheit berührt wird oder ob im Einzelfall die Berufswahl tangiert ist - eine der Bedeutung der Berufsfreiheit angemessene Verfahrensgestaltung im Vorfeld der Auswahlents[X.]heidung (vgl. [X.] 73, 280 <296>; 82, 209 <227>; [X.]K 4, 1 <9>; [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 20. September 2002 - 1 BvR 819/01, 1 BvR 826/01 -, NJW-RR 2003, S. 203; Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 3. August 2009 - 1 BvR 369/08 -, NJW-RR 2009, S. 1502 <1503>). Zudem erfordert Art. 3 Abs. 1 GG eine der Si[X.]herung des [X.]han[X.]englei[X.]hen Zugangs zur berufli[X.]hen Tätigkeit angemessene Verfahrensgestaltung (vgl. [X.] 116, 1 <17 f.>).

Daran gemessen ist es verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden, dass die Genehmigungsbehörde die bei ihr eingehenden Anträge anderen Unternehmen zur Kenntnis gab und diesen die Mögli[X.]hkeit einräumte, ans[X.]hließend mit dieser Kenntnis eigene, konkurrierende Anträge zu stellen. Ents[X.]heidet si[X.]h die Genehmigungsbehörde für eine sol[X.]he Verfahrensgestaltung (vgl. dazu [X.], [X.], 2007, § 13 [X.]. 10 , § 14 [X.]. 3 ; krit. [X.], GewAr[X.]h 2004, S. 89 <91>; vgl. au[X.]h [X.], 270 <276>), setzt ein [X.]han[X.]englei[X.]her Wettbewerb allerdings voraus, dass au[X.]h der erste Antragsteller auf die konkurrierenden Anträge reagieren kann, weil er sonst gegenüber den Mitbewerbern ohne sa[X.]hli[X.]hen Grund bena[X.]hteiligt würde. Eine Mögli[X.]hkeit zum "Na[X.]hbessern" von Anträgen ist bei dieser Verfahrensgestaltung ni[X.]ht s[X.]hle[X.]hthin unvereinbar mit einem fairen Wettbewerb. Solange sie allen Prätendenten in glei[X.]her Weise und auf Grundlage eines verglei[X.]hbaren Kenntnisstandes eingeräumt wird, ist sie unter dem Gesi[X.]htspunkt der Chan[X.]englei[X.]hheit ni[X.]ht zu beanstanden. Notwendig ist allerdings, dass au[X.]h bei Abgabe der jeweils letzten Antragsfassung die glei[X.]hen Voraussetzungen gelten. Die Genehmigungsbehörde darf deshalb grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zu einem für die Antragsteller ni[X.]ht vorhersehbaren, beliebigen [X.]punkt das Auswahlverfahren für beendet erklären, sondern muss in der Regel im Voraus einen Termin zur Abgabe der letzten Antragsfassung festlegen. Diese verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hinrei[X.]hend bea[X.]htet. Es sah eine mögli[X.]hst glei[X.]he Informationsgrundlage aller Antragsteller gerade als ein Mittel zur Verwirkli[X.]hung der Chan[X.]englei[X.]hheit an und ging davon aus, dass ein na[X.]hprüfbar faires Verfahren die Bekanntgabe eines Sti[X.]htages voraussetze.

Jedenfalls im Widerspru[X.]hsverfahren hat die Genehmigungsbehörde einen sol[X.]hen Endzeitpunkt benannt. Ob der Bes[X.]hwerdeführer seine letzte Antragsfassung am 11. Oktober 2006 no[X.]h vor diesem Endzeitpunkt vorgelegt hat, ist eine Frage der Würdigung der ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Tatsa[X.]hen und grundsätzli[X.]h allein von den dafür zuständigen Fa[X.]hgeri[X.]hten zu beurteilen. Die Anberaumung eines Erörterungstermins, zu dem alle in Betra[X.]ht kommenden Antragsteller geladen werden, ist keine grundsätzli[X.]h ungeeignete Maßnahme, um allen Bewerbern in glei[X.]her Weise eine Chan[X.]e zur Erläuterung und Modifikation ihrer Anträge zu geben. Die Annahme, dass das mehr als eineinhalb Stunden na[X.]h Ende des Termins eingegangene Telefax des Bes[X.]hwerdeführers ni[X.]ht mehr zu berü[X.]ksi[X.]htigen sei, lässt jedenfalls eine Verletzung spezifis[X.]hen Verfassungsre[X.]hts ni[X.]ht erkennen.

Unter dem Gesi[X.]htspunkt eines [X.]han[X.]englei[X.]hen [X.] ist es au[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h, dass die [X.] überhaupt über den Antrag des Bes[X.]hwerdeführers informiert wurde, obwohl sie na[X.]h Auffassung des Verwaltungsgeri[X.]hts ni[X.]ht zum [X.]der in § 14 Abs. 1 Nr. 1 [X.] Genannten gehörte. Denn die Chan[X.]englei[X.]hheit würde beeinträ[X.]htigt, wenn die Genehmigungsbehörde nur einen Teil der potentiellen Bewerber über den Inhalt vorliegender Genehmigungsanträge informieren und ihnen sodann die Mögli[X.]hkeit einräumen würde, mit diesem Wissen konkurrierende Anträge zu stellen.

Soweit der Bes[X.]hwerdeführer rügt, die [X.] erfülle die materiellen [X.] des § 13 [X.] ni[X.]ht, ist für eine Verletzung spezifis[X.]hen Verfassungsre[X.]hts ni[X.]hts zu erkennen.

Von einer weiteren Begründung wird na[X.]h § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Ents[X.]heidung ist unanfe[X.]htbar.

Meta

1 BvR 1425/10

11.10.2010

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. April 2010, Az: 7 LA 122/09, Beschluss

Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 13 Abs 2 Nr 2 Buchst c PBefG, § 14 Abs 1 Nr 1 PBefG, § 15 Abs 1 S 2 PBefG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 11.10.2010, Az. 1 BvR 1425/10 (REWIS RS 2010, 2533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2533

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 C 30/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Genehmigungsfähiger Linienverkehr; Ruf- oder Anrufbusse; Altunternehmerprivileg


8 C 3/22 (Bundesverwaltungsgericht)

Erteilung der Genehmigung zum Betrieb eines eigenwirtschaftlichen Linienverkehrs


M 23 K 15.2015 (VG München)

Konkurrentenklage wegen Linienverkehrsgenehmigung


3 C 26/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Eigenwirtschaftliche Linienverkehrsgenehmigung; Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen wegen fehlender Kostendeckung


M 23 K 19.954 (VG München)

Konkurrentenklage wegen Linienverkehrsgenehmigung


Referenzen
Wird zitiert von

8 C 3/22

1 WDS-VR 4/16

1 WB 38/10

8 C 47/09

6 C 2/10

M 23 K 15.2015

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.