Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2013, Az. V ZR 295/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2419

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 295/12
vom

26. September 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 26.
September 2013 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.] und Dr. Kazele
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des [X.] in [X.] 1.
Zivilsenat vom 29. November 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit [X.] der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst trägt (§
97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

Gründe:
Die von der Beklagte aufgeworfene, an sich klärungsbedürftige Frage, ob § 849 BGB auch auf einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §
3 Abs.
3 Satz 1 [X.] anzuwenden ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Die [X.] haftet dem Kläger weder aus diesem Grund noch aus § 678
BGB auf Schadensersatz, weil sie die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsord-nung beantragt und damit auch unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 5 [X.] der ihr im Verkehr obliegenden Sorgfalt entsprochen hat (vgl. Senat, Urteil vom 16.
Dezember 2005 -
V
ZR 195/04, NJW-RR 2006, 733, 734 Rn. 11 und [X.] vom 29.
April 2010 -
V
ZR 218/09, NJW 2010, 3303, 3304 Rn.
8
ff.). Der Zinsanspruch des [X.] folgt aber in dem zuerkannten Umfang aus § 681 1
-
3
-
Satz 2, § 668 BGB analog. Die Beklagte hatte dem Kläger den Verkaufserlös nach § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] herauszugeben und bis zur Klärung seiner Be-rechtigung zu separieren. Da sie das versäumt hat, hat sie den Verkaufserlös nach § 668 BGB zu verzinsen. Denn sie steht als Verfügungsberechtigte, die sie spätestens seit dem Zuordnungsbescheid war, zu dem Kläger in einem treuhandähnlichen Verhältnis (vgl. Senat, Urteile vom 16. Dezember 1994
-
V [X.], [X.], 210, 211 und vom 22. Februar 2008 -
V [X.], NJW-RR 2008, 1399, 1401 f. Rn. 32).
Stresemann
[X.]
Schmidt-Räntsch

Czub
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.04.2011 -
10 O 399/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.11.2012 -
1 [X.] -

Meta

V ZR 295/12

26.09.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2013, Az. V ZR 295/12 (REWIS RS 2013, 2419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2419

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