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PDF anzeigen[X.] vom 23. März 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]). Zu der Verfahrensrüge (§§ 249 Abs. 2, 261 [X.]) bemerkt der Senat: Nach § 249 Abs. 2 Satz 3 [X.] ist die Feststellung über die Kenntnisnahme vom Wortlaut der im Selbstleseverfahren zu lesenden Urkunden durch die, [X.] und Schöffen in das Protokoll aufzunehmen (vgl. [X.] in [X.] [X.] 25. Aufl. § 249 Rdn. 90; [X.] in [X.] § 249 Rdn. 63). Da die Sitzungsniederschrift lediglich ausweist, dass die beiden Schöffen und die richterliche Beisit-zerin dem Vorsitzenden mitgeteilt haben, dass sie die [X.] gelesen haben, vertritt die Revision zu Recht die [X.], es müsse davon ausgegangen werden, dass der [X.] vom Wortlaut der Urkunden keine Kenntnis genommen hat (vgl. [X.], 47; 2005, 160; [X.], [X.] 48. Aufl. § 249 Rdn. 31). Der Umstand, dass der Vorsitzende (und die Berichterstatterin) von den [X.] bereits im Rahmen der Vorbereitung der [X.] Kenntnis genommen haben werden, machte die - 3 - Protokollierung entgegen der Auffassung des [X.] nicht entbehrlich. Die Rüge hat dennoch keinen Erfolg, weil das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 [X.]): Abgesehen da-von, dass die Telefondaten - soweit sie überhaupt beweiser-heblich sein konnten - durch Vorhalt an den Angeklagten und an Zeugen (vgl. etwa [X.] [Zeugin [X.]]) in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein konnten, ist im Hinblick auf die sorgfältige Beweiswürdigung auszuschließen, dass die ergänzende ([X.]) Heranziehung der Gesprächs-daten das Beweisergebnis beeinflusst hat (vgl. [X.], [X.] vom 13. September 2001 - 1 [X.]; [X.] in [X.]. § 337 Rdn. 35, 38 [der Rechtsfehler bezieht sich nur auf ein zusätzlich bestätigendes Indiz]). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien [X.] Athing [X.] Sost-Scheible
Meta
23.03.2006
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2006, Az. 4 StR 584/05 (REWIS RS 2006, 4354)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4354
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