Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2013, Az. VII ZB 9/13

7. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5060

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zwangsvollstreckung: Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Rechtsbeschwerdezulassung wegen der Frage der Pfändbarkeit des Anspruchs auf Annahme des Angebots auf Abschluss eines Grundstücksüberlassungsvertrages


Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des [X.] vom 5. Oktober 2012 wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 650.000 € einstweilen eingestellt.

Gründe

1

Die Tochter der Schuldnerin machte dieser am 18. und 23. Juni 2005 zwei notariell beurkundete, jederzeit annehmbare Angebote zum Abschluss eines [X.]. Die Überlassung erfolgt nach dem Inhalt der Erklärungen im Hinblick auf Investitionen der Schuldnerin in die Objekte. Die Grundstücke sind mit einem Wohnrecht zugunsten der Schuldnerin belastet.

2

Auf Antrag der Gläubigerin hat das [X.] am 5. Oktober 2012 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Hinblick auf die Ansprüche der Schuldnerin gegen ihre Tochter (Drittschuldnerin) auf Übertragung des Eigentums an dem Grundbesitz erlassen.

3

Die Schuldnerin macht geltend, dass die Ansprüche nicht übertragbar und daher nicht pfändbar seien. Die Erinnerung der Schuldnerin blieb ohne Erfolg. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen.

4

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Obwohl hier ein persönlicher Einschlag vorliege, sei der Anspruch der Schuldnerin auf Annahme des Angebotes zum Abschluss eines [X.] pfändbar. Andernfalls sei eine Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz kaum in nennenswertem Umfang erfolgversprechend. Die Gestaltung sei der Konstellation des Urteils des [X.] vom 20. Februar 2003 ([X.], [X.], 64) vergleichbar, die ein vom Schuldner jederzeit ausübbares Rückforderungsrecht zum Gegenstand hatte.

5

Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil ungeklärt sei, ob die hier gewählte Gestaltung in Form einer sogenannten "Annahmeposition" der Pfändbarkeit entgegenstehe.

6

Im Hinblick auf die offene Rechtsfrage war die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen (§ 766 Abs. 1 Satz 2, § 732 Abs. 2, § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gründe, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einzustellen, sind nicht dargelegt.

[X.]                          [X.]

                  Kosziol                                      [X.]

Meta

VII ZB 9/13

13.06.2013

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 22. Januar 2013, Az: 2 W 1/13

§ 707 Abs 1 S 2 ZPO, § 732 Abs 2 ZPO, § 766 Abs 1 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2013, Az. VII ZB 9/13 (REWIS RS 2013, 5060)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5060

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZB 9/13 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 9/13 (Bundesgerichtshof)

Forderungspfändung aufgrund eines Arrestes: Nichtigkeit des Überweisungsbeschlusses


VII ZB 9/13 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 15/09 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckungsverfahren: Pfändbarkeit der sich aus dem Treuhandverhältnis ergebenden Ansprüche des Treugebers gegen den Treuhänder


VII ZB 15/09 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.