Bundessozialgericht, Urteil vom 17.04.2013, Az. B 9 V 2/12 R

9. Senat | REWIS RS 2013, 6527

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Kriegsopferversorgung - Sterbegeld gemäß § 37 Abs 3 BVG - kein Ermessen der Behörde bezüglich Sterbegeldhöhe)


Leitsatz

Wird einer Person, die weder mit dem verstorbenen Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat noch von diesem unterhalten worden ist, Sterbegeld gewährt, so steht dessen Höhe nicht im Ermessen der Behörde, sondern beläuft sich auf das Dreifache der Versorgungsbezüge des Beschädigten im Sterbemonat.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2012 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Februar 2011 zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch für den zweiten und dritten Rechtszug zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe des [X.] der Klägerin nach dem [X.] ([X.]).

2

Die Klägerin ist die Tochter des am 1926 geborenen und am 2005 verstorbenen [X.] (im Folgenden: [X.]). Dieser erhielt zuletzt [X.] [X.] nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um [X.] sowie eine Pflegezulage nach [X.], die zur Deckung der Kosten für eine angestellte Pflegekraft erhöht worden war. Ab 16.8.2004 übernahm die Klägerin aufgrund eines entsprechenden Vertrages die Pflegetätigkeit. Nach dem Tode des [X.] bewilligte das seinerzeit zuständige Versorgungsamt [X.] der Klägerin ein [X.] in Höhe von 751 Euro. Einen Antrag der Klägerin vom [X.] auf Erstattung von im Jahre 2004 angefallenen Kosten für eine Ersatzpflegekraft lehnte es mit der Begründung ab, dass ein etwaiger Anspruch mit dem Tode des [X.] erloschen sei.

3

Mit Bescheid vom [X.] lehnte das Versorgungsamt [X.] die von der Klägerin beantragte Gewährung von Sterbegeld ab. Da die Klägerin weder mit dem [X.] in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe, noch von ihm unterhalten worden sei, komme nur eine Ermessensleistung in Betracht. Diese scheide hier aus, weil ein wirtschaftlicher Ausgleich nicht angebracht erscheine. Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom [X.]) wurde dieser Verwaltungsakt aufgrund eines in dem Verfahren [X.] (3) [X.] vor dem Sozialgericht [X.] ([X.]) geschlossenen Vergleichs von dem nunmehr zuständigen [X.] aufgehoben (Bescheid vom 30.7.2008).

4

Nach erneuter Prüfung bewilligte der beklagte [X.] der Klägerin mit Bescheid vom 6.11.2008 Sterbegeld in Höhe von 3149 Euro. Er ging dabei davon aus, dass Bestattungskosten in Höhe von 3900 Euro abzüglich des gewährten [X.] (751 Euro) ausgeglichen werden könnten. Den Betrag von 3149 Euro rechnete er gegen einen entsprechenden Teil der mit Bescheid vom 16.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.10.2006 festgestellten Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge (insgesamt 3246 Euro) auf. Der auf ein höheres Sterbegeld gerichtete Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 1.4.2009).

5

Auf die von der Klägerin eingereichte Klage hat das [X.] [X.] den Beklagten verurteilt, der Klägerin Sterbegeld in Höhe von 5526 Euro - abzüglich zu erstattender 3246 Euro (Bescheid vom 16.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.10.2006) - zu zahlen (Urteil vom 1.2.2011). Zur Begründung hat sich das [X.] im Wesentlichen darauf gestützt, dass § 37 Abs 3 [X.] dem Beklagten lediglich ein Entschließungsermessen hinsichtlich des "Ob" der Leistung, nicht jedoch ein Auswahlermessen hinsichtlich deren Höhe einräume. Die Höhe des Anspruchs bestimme sich vielmehr nach § 37 Abs 1 [X.].

6

Auf die Berufung des Beklagten ist die erstinstanzliche Entscheidung vom [X.] [X.] (L[X.]) aufgehoben und die Klage abgewiesen worden (Urteil vom [X.]). Zur Begründung hat das L[X.] ausgeführt:

Für ein Ermessen des Beklagten hinsichtlich der Höhe der Zahlung nach § 37 Abs 3 [X.] sprächen maßgeblich die systematische Auslegung sowie Sinn und Zweck der Regelung.

7

Die Vorschrift über das Sterbegeld bilde einen eigenen Abschnitt des [X.] nach dem [X.] und vor der Regelung der Hinterbliebenenrenten. Dies kennzeichne ihren Charakter als Regelung für einen Übergangszeitraum nach dem Tode des Versorgungsberechtigten. Das Sterbegeld begründe dafür einen Versorgungsanspruch eigener Art. Sein Zweck erschließe sich aus dem Inhalt des § 37 [X.] [X.]. Diese Vorschrift begründe einen Anspruch auf Auszahlung des [X.] für die dort genannten Verwandten, [X.]n sie mit dem verstorbenen Versorgungsberechtigten entweder in häuslicher Gemeinschaft gelebt hätten oder (sonst) von ihm unterhalten worden seien. Die wirtschaftlichen Folgen des Todes des Versorgungsberechtigten prägten somit beide anspruchsbegründenden Sit[X.]tionen des § 37 [X.] [X.]. Den Berechtigten solle der Übergang auf die durch den Tod des Versorgungsempfängers veränderte wirtschaftliche Lage durch befristete Fortgewährung der bisherigen Versorgungsbezüge erleichtert werden, die bisher für die allgemeine Lebensführung zur Verfügung gestanden hätten.

8

Diese Funktion des § 37 [X.] [X.] spreche in systematischer Betrachtung dafür, auch in § 37 Abs 3 [X.] eine Regelung über den Ausgleich der wirtschaftlichen Auswirkungen des Todes des Versorgungsempfängers zu sehen. Für die ersten beiden Varianten des § 37 Abs 3 [X.], die die Zahlung des [X.] an denjenigen, der die Kosten der letzten Krankheit oder Bestattung getragen habe, vorsähen, liege dies auf der Hand. Insoweit stehe außer Frage, dass die von der Vorschrift eröffnete Möglichkeit einer Zahlung des [X.] in der Höhe durch die zu ersetzenden Kosten für die Krankheit oder Bestattung, also auf einen Auf[X.]dungsersatz, begrenzt werde. Für darüber hinausgehende Zahlungen gäbe es in diesen Konstellationen keinerlei Rechtfertigung. Aus der systematischen Reihung der beiden vorangestellten Alternativen der Kostenerstattung für Krankheit oder Bestattung mit der hier streitentscheidenden dritten Alternative in § 37 Abs 3 [X.], der Zahlung des [X.] an die Pflegeperson, schließe der Senat, dass auch Letztere eine an die Erfordernisse des Einzelfalls anzupassende wirtschaftliche Ausgleichsregelung darstelle, soweit sich die Pflegeperson nicht in einer wirtschaftlichen Übergangssit[X.]tion befinde, vergleichbar mit den in § 37 [X.] [X.] aufgezählten Verwandten. Wolle man in § 37 Abs 3 Alt 3 [X.] dagegen eine Art materielle Anerkennungsleistung für eine Aufopferung bei der Pflege sehen, stünde sie als Fremdkörper in der Systematik des § 37 [X.] und 3 [X.].

9

Für die Ansicht des Senats spreche auch die Gesetzgebungsgeschichte. Bis zur Neufassung des [X.] durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom [X.] ([X.]) habe die Vorschrift des § 37 Abs 3 [X.] gelautet:

Hat der Verstorbene mit keiner der in [X.] bezeichneten Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde, ob und an [X.] die Bezüge für das Sterbevierteljahr zu zahlen sind.

Diese Formulierung habe - bis auf die Ersetzung des veralteten Begriffs der "Gebührnisse" durch den der "Bezüge" - wörtlich der Vorgängervorschrift des § 35 Abs 3 Reichsversorgungsgesetz ([X.]) entsprochen. Eine sachliche Änderung der Vorschrift sei damit nicht bedingt gewesen. Unter der Geltung des [X.] habe das [X.] die Zahlung der Gebührnisse für das Sterbevierteljahr an Pflegepersonen vorgesehen, [X.]n sie sich in einer mit Verwandten vergleichbaren Sit[X.]tion befunden hätten, weil sie mit dem Versorgungsberechtigten zusammen gelebt und sich deshalb auf die Zahlung der Versorgungsbezüge eingestellt hätten. Die einschlägige Verwaltungsvorschrift zu § 35 [X.] habe in Ziff 2 bestimmt, die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr seien nach Ermessen an andere als die in § 35 [X.] [X.] genannten Personen zu zahlen, die wie die in § 35 [X.] [X.] genannten Verwandten mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hätten, für ihn gesorgt, insbesondere ihn zuletzt gepflegt hätten.

Ausgehend von der beschriebenen Entstehungsgeschichte sei der Gesetzgeber auch bei Erlass des § 37 Abs 3 [X.] in der heutigen Fassung davon ausgegangen, dass die von der Vorschrift begünstigten Pflegepersonen mit dem Versorgungsberechtigten regelmäßig in häuslicher Gemeinschaft lebten und sich deshalb in vergleichbarer wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Versorgungsberechtigten befänden wie die von § 37 [X.] [X.] begünstigten Verwandten. Gleichzeitig habe der Gesetzgeber, indem er den Wortlaut des § 37 [X.] geändert habe, den ohnehin seit jeher anerkannten weiten Entscheidungsspielraum der [X.] bei der Gewährung der Bezüge für das Sterbevierteljahr nach § 37 Abs 3 [X.] nunmehr auch im Wortlaut der Vorschrift klargestellt. Während dem § 37 Abs 3 [X.] alter Fassung (aF) noch eine Beschränkung des Ermessens auf die Entscheidung darüber habe entnommen werden können, ob und an [X.] das Sterbegeld zu gewähren gewesen sei, enthalte die Formulierung "kann" in der aktuellen Fassung des § 37 Abs 3 [X.] diese Beschränkung jedenfalls nicht mehr.

Eine ungekürzte Auszahlung der Bezüge für das Sterbevierteljahr lasse sich vor dem Hintergrund dieser Normgenese daher nur dann rechtfertigen, [X.]n die Pflegeperson sich in der beschriebenen vergleichbaren Lage wie die in § 37 [X.] [X.] genannten Verwandten befinde. Ansonsten könne es bei der Ermessensbetätigung nach § 37 Abs 3 [X.] nur auf den Ausgleich konkreter wirtschaftlicher Belastungen durch die Pflege bis zum Tod ankommen. Dafür eigne sich das vom [X.] angenommene "Alles oder Nichts-Prinzip" nicht.

Der vom [X.] gezogene Umkehrschluss zu § 18 [X.] [X.] Beamtenversorgungsgesetz ([X.]) überzeuge den Senat nicht. Denn diese Vorschrift sehe ein Sterbegeld an denjenigen, der den Beamten bis zum Tode gepflegt habe, nicht vor. Die dortige Begrenzung der Auf[X.]dungen auf die Höhe der aufgebrachten Kosten beziehe sich nur auf die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung und erscheine ohnehin als verzichtbare Klarstellung.

Daher sei es sachgerecht, [X.]n die [X.] darauf abstelle, ob ein wirtschaftlicher Ausgleich durch Gewährung des [X.] angebracht sei. Dabei seien alle Umstände des Einzelfalls gegenseitig abzuwägen.

Nach dieser rechtlichen Maßgabe habe der Beklagte sein Ermessen entsprechend dem Zweck des § 37 Abs 3 [X.] ausgeübt und die von dieser Vorschrift gezogenen gesetzlichen Grenzen eingehalten. Er sei ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, dass ein weiterer wirtschaftlicher Ausgleich an die Klägerin nicht angebracht gewesen sei, weil sie für ihre jahrelange Pflege des [X.] im Rahmen der Gewährung der Pflegezulage gemäß § 35 [X.] nach Tarifvertrag entlohnt worden sei. Die von ihr im Verwaltungsverfahren behaupteten ständigen finanziellen Auf[X.]dungen für die Pflege, die die ihr gewährte Vergütung überstiegen hätten, habe die Klägerin nicht belegt. Dafür, dass sie durch den Wegfall der tarifvertraglichen Entlohnung für ihre Pflegeleistung in eine schwierig zu überbrückende wirtschaftliche Übergangssit[X.]tion geraten sei, vergleichbar den in § 37 [X.] [X.] genannten Personen, sei weder etwas vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich.

Auch die von ihr geltend gemachten [X.] in Höhe von 2920 Euro habe die Klägerin nicht nach § 37 Abs 3 [X.] vom Beklagten verlangen können. Denn sie habe das auf Erstattung der [X.] gerichtete vorangegangene Gerichtsverfahren - [X.] [X.] - durch Klagerücknahme beendet. Zwischen den Beteiligten stehe damit fest, dass die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf [X.] habe. Daher könne sie diese Kosten auch nicht über § 37 Abs 3 Alt 3 [X.] im Wege der Ermessensentscheidung verlangen.

Zur Begründung ihrer vom L[X.] zugelassenen Revision bezieht sich die Klägerin im Wesentlichen auf das Urteil des [X.] und trägt ergänzend vor: Auch ein Vergleich mit dem [X.] in § 36 [X.] ergebe, dass keine Kürzung des [X.] in Frage komme. Dort sei ausdrücklich ein Bezug zu konkreten Ausgaben enthalten, in § 37 [X.] jedoch nicht. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass der Gesetzgeber den Wortlaut bewusst gewählt und ausdrücklich gewollt habe, dass ein Betrag von drei Monatsbezügen gezahlt werde und zwar in jedem Fall der Gewährung von Sterbegeld unabhängig von den konkreten wirtschaftlichen Umständen.

Es sei auch nicht ersichtlich, dass das Sterbegeld den vom L[X.] erwähnten Hauptzweck habe, die veränderte wirtschaftliche Lage für diejenigen Hinterbliebenen, die vom Beschädigten finanziell abhängig gewesen seien, durch eine zeitlich begrenzte Weitergewährung angemessen zu mildern. Vielmehr handele es sich beim Sterbegeld um eine pauschalisierte, eher abstrakte Zusatzleistung sui generis. Die Höhe entspreche dem aus anderen Vorschriften bekannten "Sterbevierteljahr"; es solle wohl eher eine letzte Anerkennung für die erlittenen Beschädigungen darstellen.

Das L[X.] stelle in der angefochtenen Entscheidung auf den angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich ab, den ein [X.] verdient haben solle. Damit sei aber nicht die Regelung zu vereinbaren, dass auch derjenige einen Anspruch auf Sterbegeld habe, der beispielsweise als Neffe oder Nichte mit dem Beschädigten nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt und diesen auch nicht irgendwie unterstützt habe, sondern vielmehr von ihm Unterhalt bekommen habe. Daran sei zu erkennen, dass es sich um einen von den wirtschaftlichen Not[X.]digkeiten losgelösten Anspruch auf eine finanzielle Anerkennung besonderer Art handele, die dann demjenigen zufließen solle, den schon der Beschädigte zu Lebzeiten freiwillig mit Unterhalt bedacht habe. Von Gegenleistung, Bedürftigkeit oder Ähnlichem sei in der Vorschrift keine Rede.

Hilfsweise wäre für den Fall, dass nach der Verwaltungsvorschrift zu § 37 [X.] dessen Höhe konkret aufgrund der Umstände festzulegen sei, vorliegend die gesamte Sit[X.]tion zu berücksichtigen. Im Ergebnis hätte ihr selbst dann das volle Sterbegeld in Höhe des dreifachen Monatsbezuges gezahlt werden müssen.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.]s [X.] vom 20. Jan[X.]r 2012 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 1. Febr[X.]r 2011 zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und sieht sich im Übrigen an die einschlägigen Verwaltungsvorschriften gebunden.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet. Das [X.] hat der Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zu Unrecht stattgegeben. Denn das [X.] hat der Klägerin zutreffend ein Sterbegeld in Höhe von 5526 Euro zugesprochen.

Im Streit ist der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 6.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] nur insoweit, als er die Höhe des [X.] betrifft. Die gleichzeitig festgestellte Aufrechnung mit einem Rückforderungsanspruch des Beklagten in Höhe von 3149 Euro ist von der Klägerin nicht angegriffen worden. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass das [X.] den Beklagten zur Zahlung eines [X.] in Höhe von 5526 Euro "abzüglich zu erstattender 3246 Euro" verurteilt hat. Denn die durch diesen "Abzug" belastete Klägerin hat gegen die erstinstanzliche Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt.

Der Anspruch der Klägerin auf Sterbegeld richtet sich nach § 37 [X.] idF vom 16.2.2001 ([X.]). Dieser lautet:

        

(1)     

Beim Tode eines Beschädigten ist ein Sterbegeld in Höhe des dreifachen der Versorgungsbezüge zu zahlen, die ihm für den Sterbemonat nach den §§ 30 bis 33, 34 und 35 zustanden, [X.] jedoch höchstens nach [X.]. Minderungen der nach Satz 1 maßgebenden Bezüge, die durch Sonderleistungen iS des § 60a [X.] 4 bedingt sind, sowie Erhöhungen dieser Bezüge, die auf [X.] infolge des Todes beruhen, bleiben unberücksichtigt.

        

(2)     

Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Rangfolge der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder, [X.]n sie mit dem Verstorbenen zur [X.] in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hat der Verstorbene mit keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so ist das Sterbegeld in vorstehender Rangfolge dem zu zahlen, den der Verstorbene unterhalten hat.

        

(3)     

Sind Anspruchsberechtigte iS des [X.] 2 nicht vorhanden, kann das Sterbegeld dem gezahlt werden, der die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu seinem Tode gepflegt hat.

Nach den Tatsachenfeststellungen des [X.] ist hier [X.] 3 einschlägig, da die Klägerin nicht zu dem nach [X.] 2 anspruchsberechtigten Personenkreis gehört. Sie hat nämlich weder mit dem [X.] in häuslicher Gemeinschaft gelebt, noch ist ihr von diesem Unterhalt gezahlt worden.

Dem Wortlaut des § 37 [X.] 3 [X.] ("kann") ist zu entnehmen, dass diese Regelung eine Ermessensentscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde vorsieht (vgl dazu [X.] in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl 2012, § 37 [X.] Rd[X.] 12). Eine solche Entscheidung kommt nur dann in Betracht, [X.]n Anspruchsberechtigte iS des § 37 [X.] 2 [X.] nicht vorhanden sind. In diesem Fall kann das Sterbegeld auch an eine andere Person (oder mehrere) gezahlt werden, die (alternativ) eine der aufgeführten Voraussetzungen erfüllt: Tragung der Kosten der letzten Krankheit, Tragung der Kosten der Bestattung oder Pflege des Verstorbenen bis zu seinem Tode.

Entgegen der Auffassung des [X.] und des Beklagten hat der Gesetzgeber der Verwaltung im Rahmen des § 37 [X.] 3 [X.] kein Ermessen zur Bestimmung der Höhe des [X.] eingeräumt. Vielmehr ergibt sich diese Höhe - abgesehen von der Aufteilung an mehrere gleichrangig Berechtigte (vgl dazu [X.], aaO, Rd[X.] 8) - zwingend aus § 37 [X.] 1 [X.]. Für diese Auslegung sind folgende Erwägungen maßgebend:

Bereits die Ver[X.]dung des bestimmten Artikels ("das") vor dem Wort "Sterbegeld" in § 37 [X.] 3 [X.] (ähnlich auch in § 37 [X.] 2 S 2 [X.]) deutet daraufhin, dass es der Höhe nach nur ein einheitliches Sterbegeld gibt, das unterschiedlichen Personen zukommen soll. Ebenso spricht die Formulierung "dem gezahlt …, der" dafür, dass § 37 [X.] 3 [X.] - ebenso wie § 37 [X.] 2 [X.] - lediglich die Bestimmung des begünstigten Personenkreises betrifft. Anders verhielte es sich, [X.]n der Gesetzgeber etwa Wörter wie "soweit" oder "insoweit … als" ver[X.]det hätte.

        

Ein Blick auf die Gesetzesentwicklung bestätigt diese Interpretation. § 37 [X.] in der ursprünglichen Fassung vom 20.12.1950 ([X.] 791) bestimmte unter der Überschrift "Bezüge im Sterbevierteljahr":

        

(1)     

Stirbt ein Rentenempfänger, so werden für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate noch die Beträge gezahlt, die dem Verstorbenen nach den §§ 31 bis 35 zu zahlen gewesen wären, [X.] jedoch nur bis zur Höhe von 75 [X.] monatlich.

        

(2)     

Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte, die Kinder (§ 32 [X.] 4), der Vater, die Mutter, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, der Großvater, die Großmutter, die Geschwister und Geschwisterkinder, [X.]n sie mit dem Verstorbenen zur [X.] in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

        

(3)     

Hat der Verstorbene mit keiner der in [X.] 2 bezeichneten Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde, ob und an [X.] die Bezüge für das Sterbevierteljahr zu zahlen sind.

Diese Regelung knüpfte an den weitgehend gleichlautenden § 35 RVG vom 12.5.1920 ([X.]) an. In der Begründung zum Gesetzentwurf eines [X.] heißt es dazu, es handele sich um Zahlungen, die im [X.] allgemein üblich seien, im Beamtenrecht unter der Bezeichnung Sterbegeld (vgl [X.] [X.]). Nach dem Wortlaut des § 37 [X.] 3 [X.] damaliger Fassung beschränkte sich die Befugnis der Verwaltungsbehörde ausschließlich darauf zu bestimmen, ob und an [X.] die Bezüge für das Sterbevierteljahr zu zahlen waren. Die Höhe dieser Bezüge war in § 37 [X.] 1 [X.] festgelegt (vgl dazu [X.], [X.] 1958, 169).

        

Nach kleineren, hier nicht bedeutsamen Änderungen (Gesetz vom 19.1.1955, [X.] 25; Gesetz vom [X.], [X.] 841; Gesetz vom [X.], [X.] 463) erhielt § 37 [X.] durch das [X.] ([X.]) vom [X.] ([X.] 453) folgende Fassung:

        

(1)     

Stirbt ein Rentenempfänger, so werden für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate noch die Bezüge gezahlt, die dem Verstorbenen nach §§ 30 bis 35 zu zahlen gewesen wären, [X.] jedoch höchstens nach [X.].

        

(2)     

Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern und die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder, [X.]n sie mit dem Verstorbenen zur [X.] in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Kinderzuschläge sind jedoch den Kindern zu zahlen, für die sie bestimmt waren oder gewesen wären.

        

(3)     

Hat der Verstorbene mit keiner der in [X.] 2 bezeichneten Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so können diesen die Bezüge für das Sterbevierteljahr gezahlt werden, [X.]n er sie unterhalten hat. Andere Personen können die Bezüge für das Sterbevierteljahr nur erhalten, [X.]n sie die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu seinem Tode gepflegt haben.

Anstelle der hinsichtlich der begünstigten Personen bisher offenen Entscheidungsbefugnis der Behörde nach § 37 [X.] 3 [X.] traten nunmehr konkrete Voraussetzungen für die Ermessensausübung. Es hatte sich als zweckmäßig erwiesen, genau zu umschreiben, an [X.] die Bezüge für das Sterbevierteljahr gezahlt werden können (vgl Begründung zum Gesetzentwurf, [X.]/1239 S 27 <§ 37 [X.] 3>). Mit der Neufassung sollte hinsichtlich der Bezugsberechtigung für die [X.]bezüge eine klare rechtliche Regelung getroffen werden (Bericht des [X.], [X.]/1825 S 8 <§ 37>). Diese Materialien machen deutlich, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigte, auch die Höhe der Bezüge in das Ermessen der Verwaltung zu stellen. Vielmehr ging es allein um eine differenzierte Bestimmung des für eine Leistungsgewährung in Betracht kommenden Personenkreises.

        

Eine weitere bedeutsame Neuregelung erfuhr § 37 [X.] durch Art [X.] Zweites Neuordnungsgesetz ([X.]) vom [X.] ([X.] 85). Unter der neuen Überschrift "Sterbegeld" wurde er wie folgt gefasst:

        

(1)     

Beim Tode eines Beschädigten ist ein Sterbegeld in Höhe des dreifachen der Versorgungsbezüge zu zahlen, die ihm für den Sterbemonat nach den §§ 30 bis 33, 34 und 35 zustanden, [X.] jedoch höchstens nach [X.].

        

(2)     

Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Rangfolge der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder, [X.]n sie mit dem Verstorbenen zur [X.] in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hat der Verstorbene mit keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so ist das Sterbegeld in vorstehender Rangfolge dem zu zahlen, den der Verstorbene unterhalten hat.

        

(3)     

Sind Anspruchsberechtigte iS des [X.] 2 nicht vorhanden, kann das Sterbegeld dem gezahlt werden, der die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu seinem Tode gepflegt hat.

Der Wechsel von der Bezeichnung "Bezüge für das Sterbevierteljahr" zu dem Begriff "Sterbegeld", beruht auf der Änderung der Berechnung der Leistungshöhe. Während bisher die Bezüge maßgeblich waren, die dem Verstorbenen während des [X.] zu zahlen gewesen wären, richtete sich die Höhe der Leistung nunmehr nach den Bezügen, die dem Beschädigten für den Sterbemonat zugestanden hatten (vgl Begründung zum Gesetzentwurf, [X.]/1308 [X.]). Abgesehen davon, dass die Regelung betreffend Personen, die der Verstorbene unterhalten hat, in den [X.] 2 des § 37 [X.] verschoben wurde und diese damit (nachrangig) anspruchsberechtigt wurden, erhielt § 37 [X.] 3 [X.] im Wesentlichen nur eine redaktionelle Überarbeitung (vgl BT-Drucks aaO; Schriftlicher Bericht des [X.], [X.]/1831 S 7) und damit zugleich seine jetzt noch geltende Fassung (die Änderungen durch die Gesetze vom 16.12.1971, [X.] 1985, vom 24.7.1972, [X.] 1284, vom [X.], [X.] 1321, und vom 16.2.2001, [X.], betrafen andere [X.]ätze des § 37 [X.]). Da andere Rechtsfolgen mit diesen Änderungen nicht verbunden sein sollten (vgl [X.]/1305 [X.]), kann nicht angenommen werden, dass in diesem Zusammenhang eine Erstreckung des Ermessens der Behörde auf die Leistungshöhe erfolgt ist.

Systematische Erwägungen rechtfertigen keine andere Beurteilung:

Als selbstständige Leistung eigener Art (vgl [X.][X.], [X.], Soziales Entschädigungsrecht und Sozialgesetzbücher, Stand Juni 2012, § 37 [X.] 1; [X.] in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl 2012, § 37 [X.] Rd[X.] 2; allgemein dazu auch B[X.]E 14, 99, 102 f = [X.] zu § 141 [X.]G Bl Da 5 Rückseite bis Da 6) steht das Sterbegeld zwischen den Ansprüchen des Beschädigten und denen der Hinterbliebenen (vgl [X.], [X.] 1966, 82). Es ist für Personen vorgesehen, die mit dem [X.] nicht identisch sind. Zur Vermeidung von rechtlichen Schwierigkeiten und Verwaltungsaufwand ist überdies die Anrechnung des [X.] auf Hinterbliebenenrenten mit dem [X.] fortgefallen (vgl [X.]/1305 [X.], 23).

Innerhalb des § 37 [X.] ist systematisch von Bedeutung, dass sein [X.] 3 insoweit auf [X.] 2 verweist, als er nur eingreift, [X.]n Anspruchsberechtigte nach [X.] 2 nicht vorhanden sind. Die enge Beziehung zwischen [X.] 2 und [X.] 3 des § 37 [X.] wird auch dadurch deutlich, dass sich die jetzige Regelung des § 37 [X.] 2 S 2 [X.] aus § 37 [X.] 3 S 1 [X.] idF des [X.] vom [X.] entwickelt hat. Wenn nun das Sterbegeld an die von § 37 [X.] 2 [X.] erfassten Personen in der durch § 37 [X.] 1 [X.] vorgesehenen Höhe zu zahlen ist, liegt es - mangels abweichender Bestimmung - nahe, dass auch der in [X.] 3 dieser Vorschrift umschriebene Personenkreis das derart berechnete Sterbegeld erhalten soll. Der Umstand allein, dass [X.] 2 Anspruchsberechtigte aufführt, während [X.] 3 nur eine Ermessensleistung betrifft, reicht für eine Differenzierung der Höhe nicht aus, [X.]n es an einer entsprechenden Regelung fehlt.

Die typischen Verhältnisse der Anspruchsberechtigten nach § 37 [X.] 2 [X.] unterscheiden sich von denen der durch [X.] 3 erfassten Personen nicht derart, dass eine Differenzierung hinsichtlich der Höhe der Leistung zwingend geboten wäre. Vielmehr gleichen sich beide Personenkreise insoweit, als sie jeweils recht verschiedene Fallgestaltungen umfassen.

Zunächst können die Lebensverhältnisse der durch § 37 [X.] 2 [X.] begünstigten Personen erheblich voneinander abweichen. So bedeutet ein Leben in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versorgungsberechtigten nicht, dass dieser darin - insbesondere finanziell - eine entscheidende Stellung gehabt hat (vgl dazu allgemein BVerwG [X.] 232 § 122 [X.]; allgemein dazu auch B[X.] SozR 2200 § 205 [X.]; [X.]/[X.]Grüner/[X.], [X.], Stand 1989, § 37 [X.] 5). Es kann auch umgekehrt sein. Ebenso braucht der vom Beschädigten einer anderen Person gezahlte Unterhalt (vgl § 37 [X.] 2 S 2 [X.]) nicht besonders hoch gewesen zu sein. Vielmehr wird insoweit ein monatlicher Betrag in Höhe von [X.] des maßgeblichen Regelsatzes der Sozialhilfe ausreichen (vgl dazu B[X.] SozR 2200 § 1265 [X.], 65, 66; B[X.] SozR 3-2200 § 1265 [X.]; [X.] ua, aaO, [X.] 6), im Jahre 2005 also [X.] von 345 Euro = 86,25 Euro im Monat. Auch eine bestimmte Mindestdauer der Unterhaltsgewährung vor dem Tode des Beschädigten wird vom Gesetz nicht gefordert. Gleichwohl erhalten alle Anspruchsberechtigten nach Maßgabe des § 37 [X.] 1 [X.] das volle Sterbegeld in Höhe des dreifachen der Versorgungsbezüge, die dem Beschädigten im Sterbemonat zustanden.

Auch den Tatbeständen des § 37 [X.] 3 [X.] können sehr unterschiedliche Verhältnisse zugrunde liegen. Dies gilt nicht nur für die Höhe der Krankenbehandlungs- oder Bestattungskosten, die die betreffende Person in Bezug auf den Verstorbenen getragen hat, sondern auch für Art, Umfang und sonstige Ausgestaltung der Pflege des Beschädigten.

Dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 37 [X.] eine pauschale Leistungshöhe vorsehen wollte, die für alle Sterbegeldzahlungen maßgebend ist, lässt sich auch mit Blick auf vergleichbare Vorschriften folgern. So zeigt die Regelung des Bestattungsgeldes, dass sich die Leistungsbemessung nach den konkreten Kosten der Bestattung richten kann (vgl § 36 [X.] 2 S 1 [X.]). In ähnlicher Weise ist das beamtenrechtliche Sterbegeld für nachrangig berechtigte Personen seit alters her ausdrücklich auf die Höhe der Auf[X.]dungen beschränkt worden (vgl § 18 [X.] 2 [X.] 2 [X.], entsprechend bereits § 122 [X.] 2 [X.] 2 Bundesbeamtengesetz vom [X.], [X.] 551).

Schließlich lässt sich auch aus dem Sinn und Zweck des [X.] kein anderes Auslegungsergebnis herleiten.

Es bereitet bereits Schwierigkeiten, dem Sterbegeld nach § 37 [X.] überhaupt einem einheitlichen Sinn und Zweck zuzuordnen. Während es bis zum [X.] - wegen der Anrechnung auf Hinterbliebenenrenten - weitgehend eine Unterhaltsersatzfunktion gehabt haben dürfte (vgl Fehl, [X.] 1971, 79), hat es seitdem eher den Charakter einer Überbrückungshilfe zum Ausgleich von finanziellen Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Tod des Beschädigten eingetreten sind (vgl dazu B[X.]E 35, 173, 176 = SozR [X.] 1 zu § 37 [X.] Bl Ca 3 f; BVerwG [X.] 427.3 § 267 LAG [X.] 93; allgemein auch [X.], [X.] 1986, 3; Fehl aaO; [X.][X.], [X.], Soziales Entschädigungsrecht und Sozialgesetzbücher, Stand 2012, § 37 [X.] 1; [X.] in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl 2012, § 37 Rd[X.] 2; [X.]/[X.], [X.], IV. Teil, Beschädigtenversorgung, Stand 1982, § 37 [X.] I). Dabei kann durch den Tod des Beschädigten eine dauerhafte Beziehung (häusliche Gemeinschaft, Unterhalt, Pflege) weggefallen sein. Es können aber auch die Kosten der letzten Krankheit (teilweise) übernommen oder nach dem Tode des Beschädigten die Bestattungskosten getragen worden sein. Der umfassende Zweck einer finanziellen [X.] konkretisiert sich mithin im Einzelfall auf unterschiedliche Weise.

Ausgehend von dieser Funktion des [X.] ist im Rahmen des durch § 37 [X.] 3 [X.] eingeräumten Ermessens sicher zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Ausgleich angebracht ist. Es reicht also nicht die Tragung von Krankheits- oder Bestattungskosten in geringer Höhe oder eine nur geringfügige Pflegetätigkeit aus. Andererseits bedarf es insoweit keiner detaillierten Feststellungen, weil sich die Höhe des [X.] nicht nach den getragenen Auf[X.]dungen oder dem wirtschaftlichen Wert der Pflegetätigkeit richtet. Zwar wäre eine derartige Beschränkung der Leistungshöhe möglicherweise sinnvoll, sie folgt jedoch nicht zwingend aus dem Sinn und Zweck des [X.]. Vielmehr erscheint auch die gesetzlich vorgesehene pauschale Leistungsbemessung nach Maßgabe des § 37 [X.] 1 [X.] durchaus sachgerecht, zumal sie mit einem geringeren Verwaltungsaufwand verbunden ist.

Auf die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften ([X.]) [X.] 3 zu § 37 [X.] vom [X.] (B[X.]l 1969, Beilage zu Heft 7,12; geändert durch die [X.] vom [X.], BAnz [X.] 161/1986, 12297, 12300) kann sich der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht berufen. Dort heißt es:

        

3.    

Personen iS des § 37 [X.] 3 sind nur natürliche Personen; ihnen ist Sterbegeld nur insoweit zu zahlen, als ein wirtschaftlicher Ausgleich angebracht erscheint.

Versteht man das Wort "insoweit" dahin, dass es sich nur auf die Bestimmung der begünstigten Personen bezieht, ist diese Vorschrift mit dem Inhalt des § 37 [X.] 3 [X.] vereinbar. Wird die Verwaltung hingegen als berechtigt angesehen, auch die Höhe des [X.] nach diesem Kriterium festzusetzen, findet [X.] [X.] 3 zu § 37 [X.] im Gesetz keine hinreichende Stütze und ist damit unbeachtlich (vgl B[X.]E 35, 173, 174 = SozR [X.] 1 zu § 37 [X.] Bl Ca 1 Rückseite; B[X.] Urteil vom 5.5.1982 - 9a/9 RV 46/81 - Praxis 1983, 142; allgemein dazu auch [X.], [X.] 1982, 64 ff). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich dabei offenbar um eine jahrzehntelange Verwaltungspraxis handelt (vgl bereits [X.] zu § 37 [X.] vom [X.], B[X.]l 1951, Ergänzungsheft [X.] 2, 16; Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Änderung der [X.] zum [X.] vom [X.], B[X.]l 1965, 14, 17; [X.] Rundschreiben vom [X.], B[X.]l 1962, 55; s dazu auch Fehl, [X.] 1971, 79, 80; [X.], [X.] 1972, 121).

Auf dieser rechtlichen Grundlage hat der Beklagte zunächst die Tatbestandsvoraussetzung des § 37 [X.] 3 [X.] im vorliegend Fall zutreffend bejaht. Allein die Tragung von Bestattungskosten in Höhe von 3149 Euro (3900 Euro Gesamtkosten abzüglich des gezahlten Bestattungsgeldes in Höhe von 751 Euro) reicht insoweit aus. Ebenso hat die Klägerin den [X.] vor dessen Tod in erheblichem Umfang gepflegt. Ob die Klägerin darüber hinaus die im Jahre 2004 angefallenen Kosten für eine Ersatzpflegekraft selbst getragen hat, ist vom [X.] nicht festgestellt worden.

Des Weiteren hat der Beklagte sein Ermessen dahin ausgeübt, an die Klägerin Sterbegeld zu zahlen (Bescheid vom 6.11.2008). Abgesehen davon, dass er an diese Entscheidung gebunden ist, lässt sie auch keine Ermessensfehler erkennen. Allein im Hinblick auf die erhebliche Höhe der Bestattungskosten konnte der Beklagte einen wirtschaftlichen Ausgleich als angebracht ansehen. Da er nicht über die Höhe des [X.] zu befinden hatte, kommt es nicht darauf an, ob auch im Hinblick auf eine Tragung von Krankheitskosten oder die Pflegetätigkeit eine Sterbegeldzahlung in Betracht gekommen wäre.

Dementsprechend steht der Klägerin Sterbegeld in einer nach § 37 [X.] 1 [X.] zu berechnenden Höhe zu. Dabei ist das Dreifache der Versorgungsbezüge zu ermitteln, die dem Kriegsbeschädigten für den Sterbemonat (September 2005) nach den §§ 30 bis 33, 34 und 35 [X.] zugestanden haben, wobei [X.] höchstens nach [X.] zu berücksichtigen ist. Zwar hat das [X.] diesen Betrag - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - nicht festgestellt, das [X.] hat ihn jedoch in seinem Urteil vom 1.2.2011 als zwischen den Beteiligten unstreitig bezeichnet. Im Übrigen lässt er sich den Versorgungsvorgängen des Beklagten entnehmen, auf die das [X.] verwiesen hat. Durch Bescheid des Versorgungsamtes Düsseldorf vom 11.8.2005 sind die Versorgungsbezüge des Kriegsbeschädigten, soweit sie in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind (dies gilt nicht für die gleichzeitig bewilligte Kleiderverschleißpauschale und die Erhöhung der [X.]), wie folgt festgestellt worden:

        

 658 Euro

Grundrente mit [X.]

        

 448 Euro

[X.] [X.]

        

 311 Euro

Ausgleichsrente

        

 425 Euro

Berufsschadensausgleich

        

1842 Euro

        

Das Dreifache dieser Summe ergibt die vom [X.] zutreffend zugesprochene [X.] von 5526 Euro. Davon ist der vom Beklagten bereits bewilligte und mit einer Gegenforderung aufgerechnete Betrag von 3149 Euro abzuziehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 9 V 2/12 R

17.04.2013

Bundessozialgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: V

vorgehend SG Düsseldorf, 1. Februar 2011, Az: S 6 (36) VK 118/09, Urteil

§ 37 Abs 3 BVG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.04.2013, Az. B 9 V 2/12 R (REWIS RS 2013, 6527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6527

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