Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.08.2021, Az. 30 W (pat) 530/20

30. Senat | REWIS RS 2021, 3041

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „CURA DI ME (Wort-Bildmarke)“ – Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 26. August 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin [X.] und des [X.] [X.]

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des [X.] vom 4. Februar 2020 aufgehoben.

Gründe

[X.].

1

Die Wort-/Bildmarke

Abbildung

2

ist am 18. Juni 2018 für die Waren und Dienstleistungen

3

„[X.]

4

Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren;

5

[X.]

6

Gesundheitspflege für Menschen, nämlich häusliche und medizinische Pflegedienste; Dienstleistungen der ambulanten Pflege und der ambulanten Altenpflege; Dienstleistungen von Pflegeheimen; Entlastungspflege durch häusliche Pflegehilfe; Langzeitpflege; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen im Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen (soweit in [X.] enthalten); Beratung und [X.]nformation in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen (soweit in [X.] enthalten); Vermittlung von Pflegeheimplätzen; Vermittlung von medizinischen Dienstleistungen;

7

[X.]

8

Von Dritten erbrachte persönliche und [X.] Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse, nämlich als Haushaltshilfe und als Begleitung bei alltäglichen Wegen (Behördengänge, Einkauf, Spaziergang, Arztbesuch, Rezeptversorgung); Vergabe von Lizenzen für [X.], insbesondere für den Betrieb von Senioren- und Pflegeeinrichtungen und ambulanter Pflegedienste“

9

zur Eintragung in das beim [X.] geführte Register angemeldet worden.

Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für [X.] des [X.]s hat die Anmeldung mit [X.]uss vom 4. Februar 2020 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

Die Wortfolge „[X.]“ sei aus Wörtern der [X.] gebildet. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei [X.] um eine Welthandelssprache handele und auch italienischsprachige Verbraucher in [X.] einen beachtlichen Teil der angesprochenen [X.]e ausmachten, sei davon auszugehen, dass die Wortfolge von den beteiligten inländischen [X.]en in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in ihrer Bedeutung „Pflege von [X.]“ verstanden werde.

Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen der [X.] beschreibe die angemeldete Marke, dass diese von jemandem auf dem Gebiet der Pflege/Kur/Heilung/Therapie erbracht würden. Die Dienstleistungen der [X.] könnten ergänzend zu einem solchen Pflegeangebot erbracht werden. Für die beanspruchten Waren der [X.] werde die angemeldete Marke als Hinweis darauf verstanden, dass diese für die Erbringung von Pflegedienstleistungen geeignet und bestimmt seien.

Die angemeldete Wortfolge werde daher nur als werbewirksame Anpreisung verstanden, die einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt aufweise und Aufmerksamkeit wecken solle, so dass der Verkehr darin keinen individualisierenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft erkenne.

Auch die graphische Ausgestaltung könne die Schutzfähigkeit nicht begründen, da es sich bei der Herzdarstellung um ein werbeübliches Symbol handele, mit dem einem Verbraucher lediglich vermittelt werden solle, dass die angebotenen Dienstleistungen auf dem Pflegesektor „mit Herz“ erbracht würden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen vor der Markenstelle geltend macht, dass bereits die graphische Ausgestaltung schutzbegründend sei und der inländische Durchschnittverbraucher mangels hinreichender [X.]kenntnisse den Sinngehalt der Wortfolge „[X.]“ jedenfalls nicht ohne weiteres erfasse.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den [X.]uss der Markenstelle für [X.] des [X.]s vom 4. Februar 2020 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

[X.][X.].

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 [X.] zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Der angegriffene [X.]uss war aufzuheben, da der Eintragung des [X.] in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein Schutzhindernis gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 [X.] entgegensteht. [X.]nsbesondere fehlt dem Wort/Bildzeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], noch stellt es eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dar.

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. [X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 Rn. 53 – [X.]; [X.], 301 Rn. 15

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen [X.]e, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – [X.] [#darferdas?]; [X.], 608 Rn. 67 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 411 Rn. 24 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird ([X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 – [X.]/[X.] [Postkantoor]; [X.], 932 Rn. 8 – #darferdas? [X.]). Auch Angaben, die sich auf Umstande beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen her- gestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten er- fasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([X.], 301 Rn. 15 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 10

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen kommt der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bereits im Hinblick die Wortfolge „[X.]“ zu.

Entgegen der Auffassung der Markenstelle fehlt es der aus drei Wörtern der [X.] gebildeten Wortfolge „[X.]“ nicht an Unterscheidungskraft, weil sie von den maßgeblichen inländischen [X.]en sofort und auf Anhieb iS von „Pflege von [X.]“ und damit als ein die persönliche Erbringung der Dienstleistungen herausstellender und [X.] verstanden wird, mag dies auch der Absicht der Anmelderin entsprechen.

Eine Verwendung der aus drei Wörtern der [X.] gebildeten Wortfolge „[X.]“ als ein die persönliche Erbringung der Dienstleistungen herausstellender und [X.] mit der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung „Pflege von [X.]“ oder auch vergleichbaren Bedeutungen wie „Pflege für [X.]“ bzw. „um [X.] kümmern“ lässt sich im [X.]nland weder zum Zeitpunkt der Anmeldung noch aktuell nachweisen.

Die maßgeblichen [X.]e werden diese Wortfolge entgegen der Auffassung der Markenstelle auch aus sich heraus nicht auf Anhieb und ohne weiteres in diesem Sinne verstehen. Zur Beurteilung der Unterscheidungskraft und des [X.] ist dabei, auch wenn die Marke für eine fremdsprachige Bezeichnung beansprucht wird, allein auf das Verständnis der inländischen [X.]e abzustellen ([X.] 1991, 521, 522 [X.]; [X.], 502, 503 – [X.]); auf das Sprachverständnis ausländischer (hier [X.]) [X.]e kommt es somit nicht an (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 8 Rdnr. 210). Ob bei der Prüfung der Eintragungsfähigkeit von einer Beschränkung auf inländische [X.]e, die regelmäßig der [X.], der [X.] und - mit Einschränkungen - der [X.] mächtig sind, abzusehen ist und auch – objektive abgrenzbare - fremdsprachige [X.]e zu berücksichtigen sind, wenn das in Rede stehende Zeichen sich gerade an Marktteilnehmer mit diesen besonderen Fremdsprachenkenntnissen richten kann und der betreffende fremdsprachige [X.] nach den gegebenen Verhältnissen des Marktes für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eine selbständige Bedeutung hat ( vgl. dazu BPatG 28 W (pat) 521/18, [X.] Nr. 19 – [X.]), kann hier offen bleiben, da die vorliegend relevanten Dienstleistungen sich nicht speziell an italienischsprachige Abnehmer richten. [X.]nsbesondere existiert keine speziell auf italienischsprachige [X.]e ausgerichtete Angebotsstruktur für Pflegedienstleistungen und Bekleidungsstücke.

Dem danach maßgeblichen inländischen Verkehr mag sich danach noch der in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen glatt beschreibende Sinn- und Bedeutungsgehalt von „[X.]“ als [X.] Begriff für „Pflege“ auf Grund seiner häufigen Verwendung im inländischen Sprachgebrauch erschließen. Dies kann aber nicht für die weitere Wortfolge „D[X.] ME“ angenommen werden, welcher je nach grammatikalischem Kontext und Zuordnung verschiedene Bedeutungen zukommen können [X.] iS „von [X.]“ oder „über/um [X.]“.

So kann auch die Wortfolge „[X.]“ in ihrer Gesamtheit entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht ohne weiteres mit „Pflege von [X.]“ übersetzt werden. Die Markenstelle hat im Beanstandungsbescheid vom 27. Juli 2018 diese Wortfolge zunächst unter Bezug auf die „Google“-Übersetzungsseite mit „für jemand sorgen, um [X.] kümmern“ übersetzt, ihr dann aber im angefochtenen [X.]uss vom 4. Februar 2020 die Bedeutung „Pflege von [X.]“ beigemessen, wenngleich diese Übersetzung auf der vorgenannten Übersetzungsseite nur bei Großschreibung von „[X.]“ angeboten wird , während bei Kleinschreibung von „cura di me“ die Bedeutung „um [X.] kümmern“ ausgewiesen wird. Die [X.] https://www.deepl.com/de/translator übersetzt diese Wortfolge hingegen bei Großschreibung („[X.]“) mit „Pflege für [X.]“, bei Kleinschreibung („cura di me“) mit „kümmere dich um [X.]“, während „Pflege von [X.]“ sprachlich etwas abweichend mit „cura da me“ ins [X.]e übersetzt wird. Ferner werden dort für die Übertragung der [X.] Wortfolge „Pflege von [X.]/für [X.]“ ins [X.]e auch weitere Alternativen wie „prendersi/prenditi cura di me” benannt. Dies gilt nach einer Recherche des Senats auch für weitere Übersetzungsdienste- und seiten, welche die Wortfolgen „Pflege von [X.]/für [X.]“ oder auch „um [X.] kümmern“ ins [X.]e eher mit den Wortfolgen „prendersi/prenditi cura di me” übertragen.

Dies verdeutlicht, dass es sich bei der Wortfolge “[X.]” auch im [X.]en um eine begrifflich und sprachlich eher unvollständige und damit – je nach Kontext - durchaus interpretations- und ergänzungsbedürftige Begriffsbildung handelt, welcher selbst italienischsprachige [X.]e nicht ohne vorherige Überlegungen eine ganz bestimmte Bedeutung wie [X.]. „Pflege von [X.]“ beimessen werden. Davon ist erst recht bei inländischen [X.]en auszugehen, welche im Allgemeinen nur über begrenzte Kenntnisse der [X.] verfügen. Dies gilt auch für Fachkreise, welche zwar grundsätzlich in der Lage sind, beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen (vgl. [X.]/Hacker/ Thiering, aaO, § 8 Rdnr. 592), deren Verständnis von interpretationsbedürftigen fremdsprachigen Wortfolgen aber gegenüber allgemeinen [X.]en nicht anders zu bewerten ist.

Anders als bei Wortfolgen wie z.B. „[X.]“ oder „bella [X.]talia“, welche grammatikalisch und sprachlich korrekt aus einfachen und auch im [X.]nland bekannten Begriffen der [X.] gebildet sind und daher auch für den inländischen Verkehr ohne weiteres verständlich sind (vgl. [X.]. v. 18.9.2007 – 24 W (pat) 118/06, BeckRS 2008, 3564 – [X.]; [X.]. v. 7.5.2018 – 26 W (pat) 39/17, BeckRS 2018, 10300 – Bella [X.]talia), handelt es sich bei „[X.]“ um eine selbst im [X.]en sprachlich ungenaue bzw. ungewöhnliche und daher zumindest interpretationsbedürftige Wortfolge.

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass im [X.]nland [X.] in der Werbung vergleichbar gebildete italienischsprachige Wortfolgen mit „D[X.] ME“ in der Bedeutung „von [X.]“ gebräuchlich sind, so dass der Verkehr aufgrund einer entsprechenden Gewöhnung an solche Wortfolgen diese Begriffe auch in der Wortfolge „[X.]“ naheliegend in diesem Sinne verstehen und die Wortfolge dann in dem von der Markenstelle angenommen Sinne verstehen würde.

Es kann daher nicht mit der für eine Schutzversagung erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Verkehr „[X.]“ aus sich heraus sofort und auf Anhieb als Werbeslogan iS von „Pflege von [X.]“ bzw. „Pflege für [X.]“/„um [X.] kümmern“ verstehen wird,

Fehlt es damit aber bereits der Wortfolge „[X.]“ nicht an Unterscheidungskraft iS von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], gilt dies auch in Bezug auf das [X.]. Auf eine schutzbegründende Wirkung der graphischen Ausgestaltung kommt es somit nicht mehr an.

3. Aus den vorgenannten Gründen steht der angemeldeten Marke auch kein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.

Die Beschwerde hat daher Erfolg.

Meta

30 W (pat) 530/20

26.08.2021

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.08.2021, Az. 30 W (pat) 530/20 (REWIS RS 2021, 3041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3041

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