Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2012, Az. 1 StR 492/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4234

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUN[X.]ESGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]ES VOLKES

URTEIL
1
StR
492/11

vom
26. Juli
2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Steuerhinterziehung

-
2
-
[X.]er 1.
Strafsenat des [X.]s hat in der Sitzung vom 26.
Juli 2012, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Nack

und [X.] am [X.]
Hebenstreit,
[X.]r. Graf,
Prof. [X.]r. Jäger,
Prof. [X.]r. Sander,

Oberstaatsanwältin beim [X.]

,
Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

und
Rechtsanwalt

als Verteidiger
des Angeklagten [X.]

,

Rechtsanwalt

und
Rechtsanwältin

als Verteidiger des Angeklagten [X.]

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
Auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 8.
April 2011 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die An-geklagten
verurteilt wurden.

[X.]ie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschafts-strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
A.
[X.]ie in [X.] ansässigen Angeklagten wurden wegen Hinterzie-hung von Einkommensteuer, Gewerbesteuer (beide Angeklagten) sowie [X.] und Umsatzsteuer (nur Angeklagter [X.]

) zu Freiheitsstrafen verurteilt. [X.]er Verurteilung liegt im [X.] zugrunde, dass sie Einkünfte aus den [X.] einer von ihnen mitentwickelten Kabelschutzummantelung ge-genüber den Finanzbehörden
verschwiegen hatten, obwohl diese
in [X.] zu versteuern gewesen wären. Hierzu bedienten sie sich einer komplizier-ten und auf Verdeckung angelegten gesellschaftsrechtlichen Konstruktion.

1
-
4
-
Im Einzelnen hat die [X.] Folgendes festgestellt:
[X.]
[X.]ie Angeklagten hatten 1997/1998 gemeinsam mit Mitarbeitern der in [X.]

geschäftsansässigen [X.]

GmbH &
Co.
KG, später [X.]

GmbH (im Folgenden: [X.]

) eine spezielle [X.] (im Folgenden: "[X.]") zum Schutz von Kabel-leitungen im Automobilbau entwickelt. [X.]as am Markt wirtschaftlich sehr erfolg-reiche "[X.]"
wurde in den Jahren 1998 bis 2004 von der [X.]

herge-stellt und, wenn auch nicht ausschließlich, so doch überwiegend an Zulieferer-firmen des [X.] ins Ausland verkauft; der Vertrieb des "[X.]"
wurde im Wesentlichen von den Angeklagten abgewickelt, die sowohl im In-
als auch im Ausland die Zulieferer von VW aufsuchten.
1.
Inländischer gesellschaftsrechtlicher Rahmen:
[X.]ie Angeklagten strebten gemeinsam mit der [X.]

eine Patentierung des "[X.]es"
an. [X.]aher wurde kurz vor der Serienreife des "[X.]es"
im November 1997 die fortan in [X.]

, zeitweilig auch in P.

ge-schäftsansässige T.

GmbH (später umbenannt in [X.]

GmbH, im Folgenden: T.

)
gegründet. [X.]eren Geschäfts-zweck war es, "die Idee des '[X.]es'
zur Patentreife
(mit-)(zu)entwickeln und (zu) nutzen"
(UA
S.
12). Zu dieser [X.] waren die Angeklagten jedoch noch bei einer anderen, als Automobilzulieferer tätigen Firma beschäftigt. [X.]er Ange-klagte [X.]

unterlag zudem einem Wettbewerbsverbot. [X.]aher wollten die Angeklagten zukünftig ihre wirtschaftliche Beteiligung
an der T.

ver-schleiern. Sie veranlassten Angehörige (M.

[X.]

und

Hu.

), die Rolle der Gründungsgesellschafter der T.

zu übernehmen. [X.]iese hielten ihre Anteile von jeweils 50
% des Stammkapitals an der Gesellschaft 2
3
4
5
-
5
-
treuhänderisch für die Angeklagten. Zum formellen Geschäftsführer wurde

Hu.

bestimmt.
Mit Wirkung zum 1.
Januar 1998
schlossen die Angeklagten mit der T.

einen Vertrag über eine atypische stille Beteiligung und einer Ergebnis-Beteiligung in Höhe von jeweils 40
% für die beiden Angeklagten und 20
% für die T.

.
Im November 1998 übernahm der Angeklagte [X.]

nach seinem Ausscheiden bei seinem ehemaligen
Arbeitgeber den Geschäfts-anteil des [X.]

Hu.

von nominell 25.000 [X.]M und die Geschäftsleitung der T.

. [X.]ie
Ergebnisbeteiligungsverhältnisse an der T.

atypisch stillen Gesellschaft änderten sich zum 1.
Januar 2001 dahingehend, dass die Angeklagten fortan zu jeweils 20
%
am Ergebnis beteiligt wurden und
die T.

zu 60
%. Zum 30.
September 2001 wurde dem Finanzamt die Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft und die Weiterführung der T.

mitgeteilt.
2.
Ursprüngliche Vereinbarungen zwischen T.

und [X.]

:
Zur Verwertung der Rechte an dem "[X.]"
unterzeichneten der Angeklagte [X.]

-
in Vertretung für

Hu.

als
dem
damaligen Geschäftsführer der T.

-
und zwei Geschäftsführer der [X.]

am 1./22.
Januar 1998 einen [X.]. [X.]ieser besagte, dass T.

und [X.]

das Patent für das "[X.]"
als gleichberechtigte Partner anmelden sollten. [X.]er T.

wurde darüber hinaus an näher beschriebenen, dem Schutz von Leitungen dienenden Verbundmaterialien die alleinigen Vertriebsrechte eingeräumt. [X.]ie Produktionsrechte sollten ausschließlich bei der [X.]

liegen. Schließlich wurde die T.

in näher bezeichneter Weise anteilig an der Gewinnmarge der vertriebenen Verbundmaterialien, ersatzweise hälftig am Kalkulationsgewinn der Verbundmaterialien beteiligt.
6
7
8
-
6
-
[X.]er Angeklagte [X.]

schloss über die im [X.] geregelte gemeinsame Anmeldung des Patents für das "[X.]"
mit der [X.]

am 18.
Februar 1998 eine Treuhandvereinbarung. [X.]anach sollte die [X.]

die [X.] Patentanmeldung im Außenverhältnis allein vornehmen. Hinsichtlich des "50%-igen Geschäftsanteils"
der T.

sollte dies insoweit treuhän-derisch für die T.

geschehen.
3.
Verlagerung in die [X.]:
Als die Angeklagten die wirtschaftliche Ertragskraft
des Patents für das "[X.]"
erkannten, entschlossen sie sich, die Gewinne aus dem Patent der Besteuerung in [X.] zu entziehen.
Um die Spuren der bisherigen Konstruktion zu verwischen, wurden die zuvor zwischen der T.

und [X.]

geschlossenen Verträge mit Zustim-mung der [X.]

-
mündlich
-
für nichtig erklärt
und
die [X.] aus den Unterlagen beider Firmen wurden entfernt und vernichtet. Außerdem ließen die Angeklagten über Treuhänder im [X.] 1998 die A.

AG (im Folgenden:
A.

)
mit Sitz
in der [X.] gründen, deren Aktien sie je hälftig hielten. [X.]as Stammkapital der A.

betrug 100.000 [X.]. Einer der bestellten Verwaltungsräte vertrat die Interessen der Angeklagten im Verwaltungsrat. "Sämtliche Verwaltungsaufgaben"
der A.

("Hierzu
gehören: [X.], [X.], Personal, E[X.]V, Allg. Administration, [X.]") wurden mit auf den 11. März 1998 datierenden Vertrag an die "G.

Gruppe bzw. ihre E.

AG,
sowie ihre F.

AG"
übertragen. [X.]ie A.

und die [X.]

trafen auf Wunsch der Angeklagten mit Verträgen vom 16./21.
[X.]ezember 1998 rückwirkend zum 1.
Januar 1998 eine neue Konsortial-
und eine Treuhandvereinbarung.

9
10
11
12
-
7
-
a)
Konsortialvereinbarung:
In die Präambel des neuen [X.] wurde einvernehmlich die -
wahrheitswidrige
-
Behauptung aufgenommen, dass die [X.]

und A.

"de facto gemeinsam"
das "[X.]"
entwickelt hätten. [X.]ie Patentanmeldung sollte im Außenverhältnis allein durch [X.]

, im Innenverhältnis treuhänderisch auch für die A.

erfolgen. Zur Abgeltung der "Rechte aus dem Patent (bzw. bis zur Erteilung) aus der Entwicklung des Produkts"
(das "[X.]") wurden zwischen [X.]

und A.

für das "[X.]"
näher dargelegte Produktions-
und Vertriebslizenzgebühren festgelegt. [X.]er A.

wurde darüber hinaus der Auslandsvertrieb für das "[X.]"
übertragen. Sie garantierte dabei "die Erfüllung der [X.] durch die Kunden". Im Gegenzug konnte sie
näher bezeichnete Verkaufs-
und Garantieprovisionen beanspruchen. [X.] nahm die A.

durch die Konsortialvereinbarung rückwirkend die Position der T.

mit Ausnahme des Vertriebs in [X.] ein. Hierzu enthielt der Vertrag die Feststellung, die [X.]

habe hierüber bereits im Einvernehmen mit A.

gesondert befunden.
b)
Treuhandvereinbarung:
In der Treuhandvereinbarung wurde die treuhänderische Mitanmeldung des Patents durch die [X.]

(auch) für die A.

weiter konkretisiert.
Zu einem nicht näher festgestellten [X.]punkt wurde die Treuhandvereinbarung wieder aufgekündigt.
c)
Tatsächliche Verhältnisse:
[X.]ie A.

beteiligte sich indes nicht an den Entwicklungskosten für das "[X.]". Sie beteiligte sich
lediglich jeweils zur Hälfte an den mit dem Patent für das "[X.]"
verbundenen laufenden Kosten und den Kosten 13
14
15
16
17
18
-
8
-
für die Prüfung von Patentverletzungen. [X.]ie für den Vertrieb des "[X.]"
angefallenen Reisen wurden von der A.

weder organisiert noch [X.]. Schriftliche Vereinbarungen betreffend die Übertragung anteiliger "Patent-rechte oder Nutzungsrechte"
existierten nicht;
auch
in den Bilanzen der A.

wurde das Patent
am "[X.]"
nicht aufgeführt.
4.
Patentrechtliche Abwicklung:
Am 31.
März 1998 wurde das "[X.]"
beim [X.] als Patent angemeldet. Im Einverständnis mit den Angeklagten wurden als Erfinder die Geschäftsführer der [X.]

angegeben. In der ersten Jahreshälfte 2000 wurde die A.

als Mitinhaberin des
Patents angemeldet.
5.
Zahlungen der [X.]

:
[X.]ie [X.]

überwies am 24.
September 1998 auf ein [X.] Bankkonto des Angeklagten [X.]

zunächst einen Geldbetrag von 250.000
[X.]M.
[X.]ort wurden 249.499,99 [X.]M gutgeschrieben.
Am 11.
[X.]ezember 1998 wurde dieser Betrag allerdings zurückgebucht
und bei der [X.]

mit 248.365,44
[X.]M gutgeschrieben. Am 17.
[X.]ezember 1998 zahlte die [X.]

einen
Geldbetrag in Höhe von 250.000
[X.]M an die A.

.
Insgesamt leistete die [X.]

gemäß der Konsortialvereinbarung vom 16./21.
[X.]ezember 1998 an die A.

in den Jahren 1998 bis einschließlich 2004 Zahlungen in einer Gesamthöhe von 15.145.784
Euro an die A.

. [X.]iese setzten sich aus Lizenzgebühren sowie Verkaufs-
und Garantieprovisionen
zu-sammen (im Folgenden: "Transferzahlungen"). [X.]aneben entrichtete die [X.]

für die A.

aus den Lizenzgebühren [X.] gemäß
§
50a Abs.
4 EStG
aF
in einer Gesamtsumme von 1.694.846
Euro. Einen Antrag der A.

, eine Freistellung ihrer inländischen Einkünfte vom Steuerabzug aufgrund des 19
20
21
22
23
24
-
9
-
deutsch-[X.]n [X.]oppelbesteuerungsabkommens zu erreichen, hatte das [X.] am 8.
August 2000 abgelehnt, weil trotz der von der A.

behaupteten Tätigkeiten bei der Entwicklung des "[X.]es"
keine wirtschaftliche Tätigkeit der A.

feststellbar sei

50d Abs.
1a EStG
aF).
6.
Steuerrechtliche Abwicklung:
In subjektiver Hinsicht -
so das [X.]
-
nahmen die Angeklagten in Kauf, dass die von der [X.]

an die A.

geleisteten Zahlungen in Wahrheit der T.

zustanden und dementsprechend als deren Einnahmen in [X.] der Besteuerung zu unterwerfen gewesen wären. [X.]ennoch wies der Ange-klagte [X.]

in den für die T.

abgegebenen Körperschaft-
und Gewerbe-steuererklärungen die "Transferzahlungen"
nicht aus. Gleiches galt für die
ebenfalls vom Angeklagten [X.]

für die T.

abgegebenen Umsatzsteuer-erklärungen für die Jahre 1999 bis einschließlich
2004.
In gleicher Weise verschwiegen die Angeklagten in den für die T.

atypisch stille Gesellschaft abgegebenen Gewerbesteuererklärungen die "Transferzahlungen"
als Besteuerungsgrundlagen dieser stillen Gesellschaft.
Beide Angeklagten verschwiegen schließlich die "Transferzahlungen"
in ihren Einkommensteuererklärungen; die [X.] führ-ten sie mit Absicht herbei.
I[X.]
Auf dieser Grundlage hat das [X.] die Angeklagten wie folgt verurteilt:
1.
Angeklagter [X.]

:
a)
Veranlagungszeitraum 1999:
25
26
27
28
29
30
31
-
10
-
je
eine Tat der Hinterziehung von
-
Körperschaftsteuer für die T.

(82.561
[X.])
-
Umsatzsteuer
für die
T.

und Gewerbesteuer für die atypisch stille Gesellschaft (455.534
[X.])
-
Einkommensteuer nebst
[X.] (292.921 [X.])
b)
Veranlagungszeitraum 2000:
je eine Tat der Hinterziehung von
-
Gewerbesteuer für die atypisch stille Gesellschaft (387.640
[X.])
-
Körperschaftsteuer für die T.

(154.167 [X.])
-
Umsatzsteuer für die T.

(447.224 [X.])
-
Einkommensteuer nebst [X.] (462.548
[X.])
c)
Veranlagungszeitraum 2001:
je
eine Tat der Hinterziehung von
-
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die T.

(409.718
[X.])
-
Umsatzsteuer
für die
T.

und Gewerbesteuer für die atypisch stille Gesellschaft (641.905
[X.])
-
Einkommensteuer nebst [X.] (321.705
[X.])
d)
Veranlagungszeitraum 2002:
je eine Tat der Hinterziehung von
-
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die T.

(921.650
[X.])
32
33
34
35
36
37
38
-
11
-
-
Umsatzsteuer für die T.

(385.852
[X.])
-
Einkommensteuer nebst [X.] (313.942
[X.])
e)
Veranlagungszeitraum 2003:
je
eine Tat der Hinterziehung von
-
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die T.

(880.012
[X.])
-
Umsatzsteuer für die T.

(386.317
[X.])
-
Einkommensteuer nebst [X.] (296.459
[X.])
f)
Veranlagungszeitraum 2004:
je eine Tat der Hinterziehung von
-
Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer
und Umsatzsteuer für die

T.

(1.340.094
[X.])
-
Einkommensteuer nebst [X.] (299.457
[X.])
[X.]ie verhängten
Einzelstrafen liegen zwischen drei
Monaten und zwei Jahren und zwei
Monaten, die Gesamtstrafe beträgt drei Jahre und zehn
Monate.
2.
Angeklagter [X.]

:
a)
je eine Tat der Hinterziehung von Gewerbesteuer bei der T.

atypisch still für die Veranlagungszeiträume
-
1999 (210.823 [X.])
-
2000 (387.640 [X.])
-
2001 (253.232 [X.])
39
40
41
42
43
44
45
-
12
-
b)
je eine Tat der Hinterziehung von Einkommensteuer nebst Solidaritäts-zuschlag für die Veranlagungszeiträume
-
1999 (278.923
[X.])
-
2000 (460.623 [X.])
-
2001 (325.095 [X.])
-
2002 (311.358 [X.])
-
2003 (297.861 [X.])
-
2004 (289.711 [X.])
[X.]ie Einzelstrafen liegen hier zwischen einem Jahr und acht Monaten und zwei
Jahren. [X.]ie verhängte
Gesamtstrafe beläuft sich auf zwei
Jahre und zehn
Monate. Nach Auffassung der [X.] wäre der Angeklagte [X.]

aller-dings in gleicher Weise wie der Angeklagte [X.]

schuldig zu sprechen [X.], dies war jedoch nicht möglich, weil er nicht entsprechend angeklagt war. Soweit den Angeklagten daneben Hinterziehung von Einkommensteuer und von Gewerbesteuer bei der T.

atypisch stillen Gesellschaft im Veranlagungs-zeitraum 1998 zur Last lag, hat die [X.] das Verfahren im Urteil wegen Verfolgungsverjährung eingestellt.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. [X.]ie Revisionen der Angeklagten sind auf die näher ausge-führte Sachrüge gestützt. [X.]ie Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und ebenfalls auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützt. Soweit das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung einge-stellt worden ist, ist das Urteil damit nicht angegriffen.
46
47
48
-
13
-
B.
Revisionen der Angeklagten:
[X.]ie Revisionen der Angeklagten erweisen sich als begründet; die Fest-stellungen tragen die Schuldsprüche insgesamt nicht.
[X.]er rechtliche Mangel der Würdigung
des [X.] liegt im [X.] darin, dass es die "Transferzahlungen"
an die A.

nicht rechtsfehlerfrei als verdeckte Gewinnausschüttungen seitens der
T.

im Sinne von
§
8 Abs.
3 Satz
2
[X.]
behandelt hat. Nach den bisherigen Feststellungen liegt es vielmehr sehr nahe, dass die A.

nur zum Schein im Sinne des §
41 Abs.
2 Satz
1 [X.] in eine Vertragsbeziehung zur [X.]

eingebunden wurde, hierdurch aber nicht Einkünfte der T.

, sondern unmittelbare Einkünfte der Ange-klagten verdeckt werden sollten.
[X.]enn auch die T.

stellte sich nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls in den hier maßgeblichen [X.] als nicht ernsthaft einbezogen dar. [X.]amit bieten die bisherigen Feststellungen keine tragfähige Grundlage für die Schuldsprüche hinsichtlich der Hinterziehung von Körper-schaft-
und Gewerbesteuer. Hinsichtlich der Umsatzsteuer hat das [X.] das Bestehen einer Leistungsbeziehung zwischen T.

und [X.]

ebenfalls nicht tragfähig begründet.
Hinsichtlich der Einkommensteuer beider Angeklagten
ist zwar im Grunde auszuschließen, dass keine Einkommensteuer angefallen ist. Jedoch sind die Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen so wenig tragfähig, dass der Schuldspruch -
auch im Hinblick auf §
265 [X.]
-
nicht [X.] bleiben kann.
[X.]ie aufgezeigten Rechtsfehler wirken sich im Einzelnen wie folgt aus:
49
50
51
52
53
54
-
14
-
[X.]
Fälle [X.] I[X.]1 Nr.
8 und 10 der Urteilsgründe:
[X.]ie bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten [X.]

wegen jeweils tateinheitlich verwirklichter Hinterziehung von Körper-schaftsteuer und Gewerbesteuer in den Jahren 2002 und 2003 (Fälle
[X.]
I[X.]1 Nr.
8
und 10 der Urteilsgründe) nicht. [X.]ie vom [X.] angestellten [X.] zur Behandlung der "Transferzahlungen"
als verdeckte Gewinnaus-schüttungen
der T.

im Sinne von
§
8 Abs.
3 Satz
2
[X.]
begegnen durchgreifenden Bedenken. [X.]as [X.]
hat nicht tragfähig begründet, dass die T.

den Angeklagten -
sei es auch nur mittelbar
-
Vermögens-vorteile in Form der "Transferzahlungen"
zuwendete.
1.
Allerdings legen die bisherigen Feststellungen in der Tat nahe, dass die an die A.

geleisteten "Transferzahlungen"
lediglich scheinbar Einkünfte der A.

darstellten. [X.]er [X.] zwischen der [X.]

und der A.

sowie die auf dessen Grundlage geleisteten "Transferzahlungen"
waren
danach
naheliegend nicht ernstlich gewollt und
sind
als [X.] [X.] im Sinne des §
41 Abs.
2 Satz
1 [X.] für die Besteue-rung unbeachtlich.
Hierfür spricht Folgendes:
a)
[X.]ie A.

vergab mittels eines auf den 11.
März 1998 datierenden [X.]ienstleistungsvertrages
sämtliche Verwaltungsaufgaben. Schon die unklare Bezeichnung des Vertragspartners ("G.

Gruppe bzw. ihre E.

AG,
sowie ihre F.

AG") sowie der Vertragsgegenstand ("sämtliche Verwaltungsaufgaben für die A.

AG,

Hierzu gehören: [X.], [X.], Personal, E[X.]V, Allg. Administration, Buchhaltungsvorbereitung") dieses offensichtlich rückdatierten Vertrages legen 55
56
57
58
59
-
15
-
nahe, dass die Angeklagten die A.

nur zur Verschleierungszwecken hatten gründen lassen.
b)
In den [X.]
vom 16./21.
[X.]ezember 1998 war die unwahre Behauptung aufgenommen worden, die A.

habe "de facto"
das "Velours-band"
mitentwickelt. Tatsächlich vereinnahmte A.

jedoch lediglich die "[X.]". [X.]ies tat sie, ohne sich -
ausgenommen einer hälftigen Beteili-gung an Kosten im Zusammenhang mit dem Patent
-
an den Entwicklungs-kosten für das "[X.]"
zu beteiligen, Reisen der Angeklagten, die dem Vertrieb des "[X.]es"
galten, zu organisieren oder zu bezahlen. Schriftliche Nachweise,
dass der A.

die anteiligen "Patentrechte oder Nutzungsrechte"
am "[X.]"
übertragen worden waren, existierten zudem nicht.
c)
[X.]ie [X.]

überwies am 24.
September 1998 zunächst einen
Geldbetrag in Höhe von 250.000
[X.]M auf ein [X.] Bankkonto des Angeklagten [X.]

. Erst am 11.
[X.]ezember 1998 wurde diese Überweisung rückab-gewickelt und am 17.
[X.]ezember 1998 erneut ein Geldbetrag in Höhe von 250.000
[X.]M auf das Konto der A.

überwiesen. [X.]ies ist schwerlich mit der Annahme zu vereinbaren, diese Zahlung sei in Erfüllung ernsthaft einge-gangener Verpflichtungen gegenüber der A.

geschehen, zumal der mit der A.

geschlossene [X.] für alle Beteiligten erkennbar auf unrich-tiger Grundlage basierte und zudem zu diesem [X.]punkt seitens der [X.]

auch noch nicht
unterzeichnet war.
d)
[X.]ie Art und Weise des Übergangs der "Geschäfte"
von der T.

auf die A.

im [X.]ezember 1998 (rückwirkend zu Anfang 1998) legt
ebenfalls
nahe, dass im beidseitigen Einvernehmen etwas verdeckt werden sollte. [X.]enn es entspricht nicht den Gepflogenheiten eines ordentlichen und gewissenhaften 60
61
62
-
16
-
Kaufmanns, neue Vertragsgestaltungen mit neuem Vertragspartner unter Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen (hier: ursprüngliche
Verträge mit der T.

) durchzuführen.
e)
[X.]ie [X.]

, der gegenüber die A.

eine Garantie für den Ausfall etwaiger Kunden abgegeben hatte, nahm eine Prüfung der Bonität der A.

nicht vor, obgleich nach den Äußerungen des vom [X.] zitierten Zeugen Kr.

er davon ausging, dass "das große Kapital"
hinter der A.

gestanden habe. Sonst, so der Zeuge, "mache es keinen Sinn, den Vertrieb auf die A.

zu verlagern. Er habe die Zusammenhänge nicht gekannt und hätte bei [X.] der tatsächlichen Umstände nicht ruhig geschlafen."
[X.]ass eine Überprüfung
dennoch unterblieb, legt die Annahme nahe, dass die [X.]

dieser Garantie in der Sache kein Gewicht beimaß, gleichwohl aber "Garantieprovisionen"
an die A.

leistete. Im Rahmen einer Betriebsprüfung
im Jahre
2004 musste
die
[X.]

bei der A.

gar Rücksprache halten, was es mit den "Garantie-provisionen"
tatsächlich auf sich habe. Tatsächlich hatte die A.

, deren Stammkapital 100.000
[X.] betrug, auch keine Kapitalausstattung, die geeignet gewesen wäre, größere Zahlungsausfälle abzudecken.
2.
Hieraus folgt jedoch nicht, dass die "Transferzahlungen"
der T.

als verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des
§
8 Abs.
3 Satz
2 [X.] zugerechnet werden könnten.
[X.]as [X.] ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die "[X.]"
der [X.]

an die A.

einen Gewinn darstellten,
der der T.

entgangen sei.
[X.]ie verdeckten Gewinnausschüttungen der T.

in den Jahren 2002 und 2003 hat es dabei auf den Verzicht
von Geschäftschancen gestützt. Hierbei hat das [X.] nicht bedacht, dass eine auf den Verzicht von Geschäftschancen
bezogene verdeckte Gewinnausschüttung auch vom 63
64
65
-
17
-
rechtlichen Standpunkt des [X.] aus
bereits im Jahr der Aufgabe der Chance, hier also nur im Jahre
1998, erfolgt wäre.
[X.]as [X.] geht
allerdings
im Ansatz zutreffend davon aus, dass Geschäftschancen, die ein Gesellschafter "seiner"
Gesellschaft nimmt, ver-deckte Gewinnausschüttungen im Sinne des
§
8 Abs.
3 Satz
2 [X.] auslösen können.
a)
Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des
§
8 Abs.
3 Satz
2 [X.] ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf
die Höhe des Einkommens (d.h.
den Unterschiedsbetrag gemäß §
4 Abs.
1 Satz
1 EStG i.V.m. §
8 Abs.
1 [X.]) auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. [X.]abei muss die Minderung des [X.] geeignet sein, beim Gesellschafter einen
sonstigen Bezug im Sinne des §
20 Abs.
1 Nr.
1 Satz
2 EStG auszulösen (vgl. hierzu [X.], Beschlüsse
vom 17.
April 2008 -
5
StR
547/07, [X.], 157, 158
und vom 24.
Mai 2007

-
5
StR
72/07, [X.]StRE 2008 S. 169, 170 mit Nachweisen aus der Recht-sprechung des [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 19.
Juni 2007
-
VIII
R
54/05,
BStBl
II 2007, 830, 832).
b)
Zur Abgrenzung, ob Zuwendungen an einen Gesellschafter aus betrieblichen Gründen erfolgten oder mit Rücksicht auf das Gesellschafts-verhältnis gewährt wurden, ist regelmäßig ein Fremdvergleich vorzunehmen (vgl. [X.], Urteil
vom 22.
[X.]ezember 2010 -
I
R
47/10, GmbHR 2011, 601; [X.] in [X.], [X.], 2.
Aufl., §
8 Rn.
340). Hiernach ist dann eine Veran-lassung durch das Gesellschaftsverhältnis anzunehmen, wenn die Gesellschaft den zugewendeten Vermögensvorteil bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte 66
67
68
-
18
-
(vgl. [X.], Beschluss
vom 24.
Mai 2007 -
5
StR
72/07, [X.]StRE 2008, 169, 170; [X.] aaO mwN).
c)
Ein solcher aus Gründen des [X.] gewährter Vorteil kann dabei auch darin liegen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer Geschäftschancen, die der Kapitalgesellschaft gebühren, als Eigengeschäft wahrnimmt oder Kenntnisse der Gesellschaft über geschäftliche Möglichkeiten tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Art an sich zieht und für eigene Rechnung nutzt (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Juli
2003 -
I
B
194/02, GmbHR 2003, 1019
f.
mwN; zur sog. Geschäftschancenlehre vgl. zusammenfassend [X.] in [X.]/[X.], [X.], Anhang zu §
8 [X.], Stand: 13.
Oktober
2010, Rn.
87
ff.).
d)
Es steht außer Zweifel, dass ein ordentlicher Geschäftsleiter die lukrativen Geschäftschancen, die sich letztlich aus der zwischen
den Ange-klagten und [X.]

gemeinsam erfolgten Entwicklung der Idee zum "[X.]"
ergaben, nicht unentgeltlich aufgegeben hätte. Entzieht jedoch ein Gesellschaf-ter aus gesellschaftsrechtlichen Gründen "seiner"
Gesellschaft eine Geschäfts-chance, so vollzieht sich die verdeckte Gewinnausschüttung regelmäßig in diesem einmaligen Akt (vgl. [X.] in [X.] u.a. GmbH-Handbuch, Teil
III, 5.
Abschn., 136.
Lfg. April 2011, Rn.
1905 mwN;
vgl. auch [X.], Urteil vom 7.
August 2002 -
I
R
64/01, [X.]StRE 2003, 104, 106
unter
I[X.]A.2.b.cc). [X.]ies gilt auch dann, wenn sich beim Gesellschafter der Vorteil -
wie hier
-
erst später realisiert (vgl. [X.] aaO mwN). Anhaltspunkte, die dementgegen [X.] für eine sich jährlich wiederholende Aufgabe der Geschäftschance
sprechen könnten, liegen nicht vor. Freilich hätten die Angeklagten -
auf der Grundlage der rechtlichen Bewertung des [X.]
-
spätestens Ende 1998 mit der Beseitigung des ursprünglich zwischen [X.]

und T.

abgeschlos-senen [X.] und dem Abschluss des neuen Vertragswerks, bei 69
70
-
19
-
dem nunmehr die A.

als Vertragspartnerin auftrat, alles Erforderliche getan, um der T.

die hier in Rede stehenden Geschäftschancen dauerhaft zu entziehen.
3.
[X.]ass die "Transferzahlungen"
verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne
des
§
8 Abs.
3 Satz
2 [X.] darstellen könnten, die den Gewinn der T.

nicht minderten, ist auch ansonsten nach den bisherigen Feststellungen des [X.] eher fernliegend.
Zwar war die Einbindung der A.

aus den unter 1. genannten Gründen naheliegend nicht ernsthaft gewollt. [X.]ie T.

könnte jedoch die "[X.]"
auch für diesen Fall den Angeklagten nur dann in Form verdeckter Gewinnausschüttungen zugewendet haben, wenn diese Scheinkonstruktion der Verschleierung von Entlohnungen der T.

gedient hätte, mithin dem Ein-kunftsbereich der T.

zuordenbare Einkünfte
im Sinne des §
41 Abs.
2 Satz
2 [X.]
verdeckt worden wären.
Gegen eine ernsthafte Einbindung auch der T.

-
jedenfalls ab Ende 1998
-
spricht jedoch Folgendes:
a)
Maßgeblicher Grund für die Einschaltung der T.

dürfte [X.] sein, die aus der Mitentwicklung des "[X.]es"
erwachsenden Rechte aus arbeitsrechtlichen Gründen sowie aus Gründen
des Wettbewerbs-schutzes zunächst in dieser Gesellschaft zu "verstecken", die die Angeklagten seinerzeit über ihre Verwandten M.

[X.]

und

Hu.

beherrschten. Letzterer fungierte zudem als formeller Geschäftsführer. Es spricht viel dafür, dass dieser zunächst für die Gründung der T.

noch maßgebliche Gesichtspunkt
aber dann
entfallen war, als der Angeklagte [X.]

im November 1998 die Geschäftsanteile von

Hu.

und auch die formelle Geschäftsführung der T.

übernahm.
71
72
73
74
-
20
-
b)
[X.]emgegenüber waren die sonstigen Konsequenzen dieser Konstruk-tion über die T.

möglicherweise von vorneherein nicht erwünscht und wurden zu vermeiden versucht. Hierfür spricht, dass die [X.]

Ende September 1998 250.000
[X.]M auf ein [X.] Bankkonto des Angeklagten [X.]

transferierte. [X.]ies legt, zumal Feststellungen zu anderweitigen Zahlungen an die T.

fehlen, nahe, dass die Beteiligten die Konsequenzen aus dem ursprünglich zwischen T.

und [X.]

geschlossenen [X.] selbst nicht gezogen haben.
c)
Gegen eine Zurechnung der "Transferzahlungen"
zum Einkunftsbe-reich der T.

spricht jedenfalls
auch, dass die zwischen T.

und [X.]

geschlossenen Verträge schon Ende 1998 im Einvernehmen aller Beteiligten vernichtet und aus den Unterlagen entfernt worden waren. Unabhängig von der Frage, ob die T.

von Beginn an zum Schein eingebunden wurde, spricht dies jedenfalls gegen die Annahme, dass in den folgenden Jahren verdeckt die T.

für in Wahrheit dort verbliebene Rechte (Lizenz-
und Vertriebsrechte) vergütet werden sollte. [X.]enn zu in diese Richtung deutenden Abreden zwischen T.

und [X.]

ist bislang nichts festgestellt.
d)
[X.]ie Erwägung des [X.], dass die Einbindung der T.

ernsthaft gewollt gewesen sei, weil die hiermit verbundenen Rechtsfolgen (insb. Mitinhaberschaft am Patent) gewollt gewesen seien, ist im Übrigen wenig naheliegend. [X.]ies gilt namentlich vor dem Hintergrund
der oben dargestellten [X.]: [X.]enn der Zweck der Einbindung der T.

(Verdeckung im Hinblick auf noch bestehende Arbeitsverhältnisse und ein Wettbewerbsverbot bei Angeklagten [X.]

) könnte aus Sicht der Beteiligten auch erreichbar gewesen sein, indem sie den bloßen Schein wirksamer Verträge (vgl. §
41 Abs.
2 Satz
1 [X.]) hervorriefen (zur Abgrenzung vgl. [X.], Urteil vom 7.
November 2006 -
5
StR
164/06, [X.], 345, 346; vgl. auch Fischer 75
76
77
-
21
-
in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 193.
Lfg.
März 2007, §
41 Rn.
155 mwN in Fn.
6 sowie [X.], [X.]B 2007, 416
ff.).
4.
[X.]amit können die Schuldsprüche keinen Bestand haben. Ein Frei-spruch durch das Revisionsgericht kommt nicht in Betracht, da aufgrund neuer Feststellungen eine andere rechtliche
Bewertung
nicht ausgeschlossen ist (§
354 Abs.
1 [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 7.
März 1995
-
1
StR
523/94, [X.]R [X.] §
354 Abs.
1 Freisprechung
1).
I[X.]
Fall [X.] I[X.]1 Nr. 12 der Urteilsgründe:
Weiter unterliegt die Verurteilung des Angeklagten [X.]

wegen tatein-heitlich verwirklichter Hinterziehung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer im Jahre
2004 (Fall
[X.]
I[X.]1 Nr.
12 der Urteilsgründe) der Auf-hebung.
1.
Hinsichtlich der vom [X.] angenommenen Hinterziehung von Körperschaft-
und Gewerbesteuer gelten die Ausführungen unter [X.] in gleicher Weise.
2.
Ebenso fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme einer Umsatzsteuerhinterziehung im Jahre
2004. [X.]as [X.] erblickt in der ent-geltlichen "Überlassung der Patentrechte"
an die [X.]

gemäß
§
1 Abs.
1 Nr.
1, §
3 Abs.
9 UStG erbrachte steuerbare (sonstige) Leistungen der T.

. [X.]ies ist so nicht tragfähig:
a)
Gemäß §
1 Abs.
1 Nr.
1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer unter anderem
sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführt, die einen wirtschaftlichen Wert haben und Gegenstand eines Leistungsaustausches sind (vgl. [X.], Urteil vom
9.
Mai 2006
-
5
StR
453/05, [X.]St 51, 44, 63, [X.]R UStG §
1 Abs.
1 Nr.
1 Umsatz-78
79
80
81
82
83
-
22
-
steuerpflicht
1
mwN zur Rechtsprechung des [X.]). [X.]ie für den Leistungsaustausch erforderliche innere Verknüpfung von Leistung und Gegen-leistung liegt vor, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Leistungs-empfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammen-hang zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (vgl. [X.], Urteile
vom 1.
September 2010 -
V
R
32/09, [X.], 180, 181
und vom 5.
[X.]ezember 2007 -
V
R
60/05, [X.]E 219, 455, 459
f., BStBl
II
2009, 486, 488 unter I[X.]1.a, mwN).
b)
Es ist bislang nicht ersichtlich, dass
-
bezogen auf die "[X.]"
in den hier relevanten [X.]räumen
-
ein solches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zwischen der T.

und der [X.]

bestanden haben könnte. [X.]ie "Transferzahlungen"
waren formal an die [X.] A.

gerichtet. [X.]ass die Zahlungen in Wahrheit für die T.

bestimmt gewesen wären, erschließt sich nicht:
Auch wenn die A.

aus den unter
[X.]1 dargelegten Gründen nahe-liegend nur zum Schein vorgeschoben war, folgt daraus nicht, dass für die T.

im Ergebnis anderes gälte. Aus den oben unter [X.]3 dargelegten Gründen liegt vielmehr nahe, dass auch die T.

jedenfalls ab Ende 1998 nicht mehr in ein
Leistungsverhältnis zur [X.]

eingebunden war und zwischen diesen Gesellschaften kein Leistungsaustausch mehr stattfand. Unter diesen Umständen läge jedenfalls in den hier in Rede stehenden [X.]räumen auch keine von ihr gegen Entgelt in Form der "Transferzahlungen"
erbrachte und somit gemäß
§
1 Abs.
1 Nr. 1
UStG umsatzsteuerpflichtige Leistung vor.
II[X.]
Fälle [X.] I[X.]1 [X.], 9, 11 und
[X.] I[X.]2 Nr. 1-3 der Urteilsgründe:
[X.]ie "Transferzahlungen"
an die A.

können auch in den übrigen Fällen der Hinterziehung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer 84
85
86
87
-
23
-
(Fälle [X.]
I[X.]1 Nr.
1-7, 9, 11 und
[X.]
I[X.]2 Nr.
1-3 der Urteilsgründe) bislang weder als Entgelt für steuerbare Umsätze der T.

noch als deren Gewinn oder Gewerbeertrag angesehen werden. Ebensowenig kann bislang von aufgrund der "Transferzahlungen"
erhöhten Gewinnanteilen an der T.

atypisch stillen
Gesellschaft ausgegangen werden.
Es ist nämlich aus den dargelegten Gründen nicht tragfähig festgestellt, dass die formal an die A.

gerichteten Zahlungen der Sache nach an die T.

gerichtet gewesen wären. [X.]ies führt zur Aufhebung sämtlicher weiterer Schuldsprüche, die nicht die Hinterziehung
von Einkommensteuer betreffen.
IV.
Fälle [X.] I[X.]1 Nr. 13-18 und [X.] I[X.]2 Nr. 4-9 der Urteilsgründe:
Wenngleich auf der Grundlage der Einlassungen der Angeklagten nahe-liegend ist, dass es in den verbleibenden Fällen der Steuerhinterziehung (Fälle
[X.]
I[X.]1 Nr.
13-18 und [X.]
I[X.]2 Nr.
4-9
der Urteilsgründe)
zur Hinterziehung von Einkommensteuer kam, so beruhte dies auf anderer
als der vom [X.] angenommenen
Grundlage. Unter diesen Umständen ist es dem Senat schon unter dem Gesichtspunkt des §
265 [X.] verwehrt, die Schuldsprüche mittels einer anderen rechtlichen Bewertung aufrechtzuhalten. Auch insoweit sind daher neue umfassende Feststellungen geboten.
1.
[X.]as [X.] hat die "Transferzahlungen"
als verdeckte Gewinn-ausschüttungen seitens der T.

an die Angeklagten im Sinne des §
20 Abs.
1 Nr.
1 Satz
2 EStG
behandelt.
Wie dargelegt, können jedoch die formal an die A.

gerichteten Zahlungen auf Grundlage der bisherigen Fest-stellungen nicht als solche angesehen werden, die der Sache nach für die T.

bestimmt gewesen wären. [X.]aher ist schon im Ansatz für die 88
89
90
91
-
24
-
Annahme kein Raum, die T.

habe hier den Angeklagten verdeckte Gewinnausschüttungen in Form der "Transferzahlungen"
zukommen lassen.
2.
Auch während des Bestehens der T.

atypisch stillen Gesell-schaft gilt
nichts anderes. [X.]enn hier hat das [X.] die Verkürzung der Einkommensteuer im Ergebnis daraus hergeleitet, dass die "[X.]"
die Gewinnanteile der Angeklagten und der T.

an dieser atypisch stillen Gesellschaft erhöht hätten.
3.
Bei den Einnahmen handelte es sich naheliegend um "Schwarz-einnahmen".
Sollten diese nicht der T.

zuzurechnen sein, wäre insbe-sondere zu prüfen, ob es sich
-
was nach den oben genannten Ausführungen naheliegt
-
in Wahrheit um von den Angeklagten aufgrund eigener Rechte oder
Leistungen direkt erzielte Einkünfte handelte, die ebenfalls einkommensteuer-pflichtig gewesen wären (zu den Einzelheiten der Besteuerung bei Patenten und Erfindungen vgl. zusammenfassend [X.], MittdtPatA
2011, 410
ff.).
C.
Revisionen der Staatsanwaltschaft:
[X.]ie Staatsanwaltschaft hat ihre zuungunsten der Angeklagten eingeleg-ten Revisionen auf den Strafausspruch beschränkt. Eine Beschränkung eines Rechtsmittels allein auf den Rechtsfolgenausspruch ist grundsätzlich zulässig. [X.]ie in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld-
und Strafausspruch ist jedoch -
ausnahmsweise
-
zu verneinen, wenn die Schuldfeststellungen eine Überprüfung des Strafausspruchs
nicht ermöglichen; dies ist der Fall, wenn unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat. [X.]erartige Feststellungen können nicht Grundlage eines Strafausspruchs sein
(vgl. [X.], Urteile
vom 22.
Mai 2012 -
1
StR
103/12 mwN
und vom
22.
Februar
1996
92
93
94
95
-
25
-
-
1
StR
721/95, [X.]R [X.] §
344 Abs.
1 Beschränkung
12; [X.] in Löwe/
[X.], [X.], 25.
Aufl., § 318 Rn.
38
zum insoweit gleich zu behandelnden Fall der Berufungsbeschränkung). So verhält es sich hier; wie dargelegt, tragen die bisher getroffenen Feststellungen die Schuldsprüche nicht, so dass die Rechtsmittelbeschränkung unwirksam ist. Somit führt auch die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Urteils insgesamt. [X.]aher
gilt für den neuen Tatrichter das Verschlechterungsverbot (§
358 Abs.
2 Satz
1 [X.]) nicht.
[X.].
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Ob die Angeklagten
in den verfahrensgegenständlichen [X.]räumen Ver-kürzungen
von Gewerbe-
und Körperschaftsteuer bewirkten, indem sie in den für die T.

beziehungsweise
der atypisch stillen Gesellschaft abgegebe-nen Steuererklärungen die
"Transferzahlungen"
verschwiegen, wird davon abhängen, ob diese Zahlungen der T.

zuzurechnen sind.
[X.]er neue Tatrichter wird daher Gelegenheit haben, die Frage der Zurech-nung der Einkünfte ("Transferzahlungen") in den verfahrensgegenständlichen [X.] aufzuklären.
[X.]abei wird der neue Tatrichter
(vorrangig) prüfen, ob der mit der A.

geschlossene [X.] und die hierauf geleisteten Zahlungen als [X.] beziehungsweise
Scheinhandlungen im Sinne des §
41 Abs.
2 Satz
1 [X.] für die Besteuerung unbeachtlich waren
(hierzu nachfolgend unter
[X.]). Für diesen Fall käme es auf die Frage, ob die Einbindung der
A.

einen Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des §
42
Abs.
1 Satz
1 [X.] (zur Abgrenzung vgl. [X.], Urteil vom 21.
Oktober 1988

-
III
R
194/84, [X.] 1989, 216, 218; [X.] in [X.]/Gast/[X.], 96
97
98
99
-
26
-
Steuerstrafrecht, 7.
Aufl., §
370 Rn.135
ff.; Ratschow in [X.], [X.], 11.
Aufl., §
41 Rn.
23, §
42 Rn.
135
ff.; Koenig
in Pahlke/Koenig, [X.], 2.
Aufl.,
§
42 Rn.
1)
darstellen
könnte
oder die "Transferzahlungen"
als Einkünfte
einer sog. Zwischengesellschaft (hier: A.

)
im Sinne des §
8 [X.] der Hinzurechnungs-besteuerung nach §
10 [X.] unterfielen, nicht mehr an
(zur Abgrenzung vgl. Vogt in [X.], Stand: April 2012, [X.]. zu den §§ 7 bis 14 [X.] Rn.
42;
Protzen in [X.],
[X.], §
7 Rn.
50
ff.).
Gelangt der Tatrichter zur Annahme von [X.]n bzw. Schein-handlungen,
wird er
darüber hinaus feststellen, welches andere Geschäft bzw. welche andere Handlung hier hierdurch
verdeckt werden sollte
und damit im Sinne des
§
41 Abs.
2 Satz
2 [X.] für die Besteuerung maßgeblich war
(hierzu nachfolgend unter I[X.]).
[X.]
Aus den unter B.
[X.]1 dargelegten Gründen ist es naheliegend, dass die A.

nur zum Schein als Vertragspartnerin eingebunden werden sollte und die "Transferzahlungen"
nicht ernstlich an diese Gesellschaft gerichtet waren.
[X.]er neue Tatrichter wird deshalb
der Frage nachgehen, ob die Ange-klagten -
im Einvernehmen mit der [X.]

-
lediglich dem äußeren Anschein nach die A.

als Vertragspartnerin erscheinen lassen wollten, hingegen die damit verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten lassen wollten. Entscheidend ist, ob die Beteiligten zur Erreichung des erstrebten Erfolges ein Scheingeschäft für genügend oder ernstgemeintes Rechtsgeschäft für notwendig erachtet haben (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 7.
November 2006 -
5
StR
164/06, [X.], 345, 346 und
Beschluss vom 20.
März 2002 -
5
StR
448/01, [X.]StRE 2002, 781, 782
mwN).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die nach den bisherigen Feststellungen im Jahre
2000 erfolgte Mitanmeldung der A.

als Patent-100
101
102
103
-
27
-
mitinhaberin eine Bewertung als Scheingeschäft nicht ausschließt
(vgl. [X.], Urteil vom 24.
Mai 2007 -
5
StR
72/05, [X.]StRE 2008, 169
ff.
sowie [X.], Beschluss vom 26.
Juni 2008 -
2
BvR
2067/07, [X.], 17
ff.;
vgl.
auch
[X.], Beschluss vom 5.
September 2007 -
IX
B
250/06, [X.]/NV 2007, 2233;
Ratschow in [X.], [X.], 11.
Aufl., §
41 Rn.
23).
[X.]ie nachträgliche Anmeldung der A.

als Mitinhaberin des Patents könnte
dazu gedient haben,
gegenüber dem [X.] eine wirtschaftliche Tätigkeit der A.

vorspiegeln zu können. [X.]enn nach den bisherigen Feststellungen hatte die A.

bereits im Jahre
1999 die Freistellung ihrer inländischen Einkünfte
im Sinne des §
50a Abs.
4 EStG aF vom Steuerabzug beantragt und war seitens des [X.] aufgefordert worden, Nachweise für die aktive Wirtschaftstätigkeit der A.

zu erbringen.
I[X.]
Sollten zur Überzeugung des [X.]
die Verträge mit der A.

und die "Transferzahlungen"
an die A.

als [X.] [X.] zu würdigen und damit im Sinne des §
41 Abs.
2 Satz
1 [X.] für die Besteuerung unerheblich gewesen sein, wird das [X.]
weiter
prüfen, was
durch diese
Scheinkonstruktion
im Sinne des
§
41 Abs.
2 Satz
2 [X.] verdeckt werden sollte.
Sollte das [X.] zu dem Ergebnis gelangen, dass die
"[X.]"
eine
-
ihrerseits ernsthaft gewollte
-
Vergütung der T.

verschleiern sollten, wären die
"Transferzahlungen"
zwar dem [X.] der T.

zurechenbar. Allerdings ist diese Annahme jedenfalls in den hier in Rede stehenden [X.]räumen aus den bereits unter
B.[X.]3 dargelegten Erwägungen eher fernliegend.
Sollten hingegen, was naheliegt, zur Überzeugung des neuen Tatgerichts durch die "Transferzahlungen"
Entlohnungen der Angeklagten selbst ver-104
105
106
-
28
-
schleiert werden, so wären die "Transferzahlungen"
den Angeklagten als un-mittelbar im Zusammenhang mit dem "[X.]"
erzielte Einkünfte zuzu-rechnen.
[X.]as [X.] wird für diesen Fall die für die Beurteilung des Schuldumfanges maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen entsprechend erneut zu bestimmen haben. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es dann
unerheblich wäre, ob die "Transferzahlungen"
den Angeklagten
in voller Höhe zugeflossen sind. [X.]enn
wenn dies nicht der Fall wäre und die Angeklagten -
wie bisher festgestellt
-
die Auszahlung der "Transferzahlungen"
an die A.

veranlasst
hätten,
läge eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung vor. Kann sich der Steuerpflichtige der Besteuerung in seiner Person schon durch zivilrechtlich wirksame Übertragung des Einkünfteanspruchs nicht
entziehen, so ist die nicht ernstlich gewollte Verlagerung der Einkünfte erst recht steuerlich unbeachtlich
(vgl. [X.], Urteil vom 21.
Oktober 1988 -
III
R
194/84, BStBl
II 1989, 216, 218).
Nack
Hebenstreit
Graf

Jäger
Sander

Meta

1 StR 492/11

26.07.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2012, Az. 1 StR 492/11 (REWIS RS 2012, 4234)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4234

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 492/11 (Bundesgerichtshof)

Steuerstrafrecht: Strafbarkeit von Erfindern bei Verlagerung ihrer Einkünfte aus Patentrechten auf eine schweizer Gesellschaft; Einbindung …


5 StR 547/07 (Bundesgerichtshof)


1 StR 535/17 (Bundesgerichtshof)


1 StR 140/12 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Zurechnung erworbener Geschäftsanteile bei formunwirksamer Treuhandvereinbarung


1 StR 535/17 (Bundesgerichtshof)

Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zur Tateinheit bei Steuerhinterziehung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.