Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.09.2011, Az. 1 B 19/11, 1 B 19/11, 1 PKH 11/11

1. Senat | REWIS RS 2011, 3029

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Gegenstand

Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung; Meinungsäußerungsfreiheit; Beweiswürdigung


Gründe

1

Der Antrag des [X.] auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe und [X.]eiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem [X.] ist abzulehnen, weil der Kläger nicht durch Vorlage einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter [X.]eifügung entsprechender [X.]elege nachgewiesen hat, dass er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 und 121 ZPO). Im Übrigen bietet seine Rechtsverfolgung - wie im Folgenden ausgeführt - auch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn die [X.]eschwerde, mit der Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden, hat keinen Erfolg.

2

1. Die [X.]eschwerde rügt als Verfahrensmangel die unvollständige, unzureichende, mangel- und lückenhafte [X.]egründung der angefochtenen Entscheidung zu den angeblichen Unterstützungshandlungen der [X.] ([X.]) bzw. des [X.] für die [X.] im [X.]; dadurch werde zudem das rechtliche Gehör des [X.] verletzt. Es fehle u.a. eine sachliche und rechtliche [X.]egründung für die [X.]ewertung der [X.] als terroristische Vereinigung, den vom [X.]erufungsgericht aus dem [X.] der [X.] gezogenen Schlussfolgerungen sowie dem terroristischen [X.]harakter von [X.]n. Des Weiteren gehe aus der angefochtenen Entscheidung nicht mit hinreichender Klarheit hervor, welche konkreten Unterstützungshandlungen der [X.] bzw. dem Kläger vorgeworfen würden und warum bei dem Kläger eine gegenwärtige Gefährlichkeit bestehe.

3

Soweit damit eine Verletzung des § 138 Nr. 6 VwGO geltend gemacht wird, greift diese Rüge nicht durch. Nicht mit Gründen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion - die [X.]eteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen - nicht mehr erfüllen können. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den [X.] zu tragen (vgl. [X.]eschluss vom 5. Juni 1998 - [X.]VerwG 9 [X.] - [X.] 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 = NJW 1998, 3290). Hingegen liegt ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. [X.]eschlüsse vom 13. Juli 1999 - [X.]VerwG 9 [X.] - [X.] 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 35 und vom 9. Juni 2008 - [X.]VerwG 10 [X.] 149.07 - juris Rn. 5). [X.]ei Anwendung dieses Maßstabs ist vorliegend für einen [X.]egründungsmangel gemäß § 138 Nr. 6 VwGO nichts ersichtlich.

4

In Wahrheit wendet sich die [X.]eschwerde mit ihrem Vorbringen gegen die [X.]eweiswürdigung des [X.]erufungsgerichts. Damit vermag sie eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht zu erreichen, da die Grundsätze der [X.]eweiswürdigung revisionsrechtlich nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (vgl. nur [X.]eschlüsse vom 12. Januar 1995 - [X.]VerwG 4 [X.] - [X.] 406.12 § 22 [X.] Nr. 4 S. 4 = NVwZ-RR 1995, 310; vom 2. November 1995 - [X.]VerwG 9 [X.] - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. = NVwZ-RR 1996, 359 und vom 18. April 2008 - [X.]VerwG 8 [X.] 105.07 - [X.] 2008, 168 jeweils m.w.[X.]). Ein Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die [X.]eweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet ([X.]eschlüsse vom 25. Juni 2004 - [X.]VerwG 1 [X.] 249.03 - [X.] 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 und vom 16. Juni 2003 - [X.]VerwG 7 [X.] 106.02 - [X.] 303 § 279 ZPO Nr. 1 = NVwZ 2003, 1132 <1135> jeweils m.w.[X.]). Ein Verfahrensmangel bei der [X.]eweiswürdigung liegt aber nur dann vor, wenn sich der gerügte Fehler hinreichend eindeutig von der materiellrechtlichen Subsumtion, d.h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier [X.]eweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten [X.] verlassen hat. Einen solchen qualifizierten Mangel der [X.]eweiswürdigung hat die [X.]eschwerde nicht aufgezeigt. Entgegen ihrem Vorbringen ist auch nicht erkennbar, dass das [X.]erufungsgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hätte - zumal der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht keinen (unbedingten) [X.]eweisantrag gestellt hat - oder wesentliches [X.]eweismaterial nur unvollständig zur Kenntnis genommen oder selektiv ausgewertet hätte. Der Grundsatz der freien [X.]eweiswürdigung verbietet dem Tatrichter auch nicht von vornherein, bei seiner Würdigung u.a. allgemein zugängliche [X.] zu verwerten und sich bei der Überzeugungsbildung im Wesentlichen auf den Vortrag eines [X.]eteiligten zu stützen; maßgeblich für seine richterliche [X.]eurteilung ist - außerhalb des Anwendungsbereichs von hier nicht eingreifenden [X.]eweisregeln - allein die innere Überzeugungskraft der in [X.]etracht kommenden [X.]ekundungen (vgl. Urteil vom 31. Januar 1989 - [X.]VerwG 9 [X.] 54.88 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 213). Der Sache nach kritisiert die [X.]eschwerde an vielen Punkten die tatrichterliche Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung und setzt dieser ihre eigene Würdigung entgegen. Damit lässt sich ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO indes nicht begründen.

5

Eine Gehörsverletzung des [X.] ist nicht hinreichend dargelegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der [X.]eteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der [X.]eteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines [X.]eteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 23. Juli 2003 - 2 [X.]vR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3). Gemessen an diesen Anforderungen ergibt sich aus den Darlegungen des [X.] keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieses Prozessgrundrecht verpflichtet ein Gericht insbesondere nicht, dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht eines [X.]eteiligten auch in der Sache zu folgen (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 13. Dezember 1994 - 2 [X.]vR 894/94 - NJW 1995, 2839 m.w.[X.]).

6

2. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl für das [X.]erufungsurteil als auch die angefochtene Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung bestehen soll (stRspr, vgl. [X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.[X.]). Soweit die [X.]eschwerde diesen Darlegungsanforderungen genügt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), erweisen sich die von ihr aufgeworfenen Fragen nicht als klärungsbedürftig.

7

a) Die [X.]eschwerde entnimmt der angefochtenen Entscheidung den Rechtssatz, "... dass auch in kriegerischen Konflikten a) jede Form von suizidalen Anschlägen gegen den militärischen Gegner, b) zumindest solche, bei denen zivile Opfer in Kauf genommen würden, terroristisch seien" und macht insoweit die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend (Schriftsatz vom 27. Juli 2011 S. 17). Dieses Vorbringen rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass diese Frage für das [X.]erufungsurteil entscheidungserheblich war. Der Verwaltungsgerichtshof hat [X.] als terroristisch angesehen, in denen "... Adressaten ... nicht aktiv an Feindseligkeiten [X.]eteiligte" sind bzw. bei denen "... notwendigerweise neben [X.] auch unbeteiligte Zivilisten betroffen sind" ([X.]). Dieser [X.] folgt mit [X.]lick auf die [X.]etroffenheit unbeteiligter Zivilisten einem anderen, nämlich engeren Maßstab als die von der [X.]eschwerde formulierte Grundsatzfrage. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des [X.]s geklärt, dass eine Vereinigung den Terrorismus unterstützt, wenn sie selbst ihre Ziele zumindest auch mit terroristischen Mitteln verfolgt (Urteil vom 15. März 2005 - [X.]VerwG 1 [X.] 26.03 - [X.]VerwGE 123, 114 <130> = [X.] 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 25). Dabei sind als terroristisch anzusehen jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele (Urteil vom 30. April 2009 - [X.]VerwG 1 [X.] 6.08 - [X.]VerwGE 134, 27 Rn. 33 = [X.] 451.901 Assoziationsrecht Nr. 52; [X.]eschluss vom 7. Dezember 2010 - [X.]VerwG 1 [X.] 24.10 - juris Rn. 4 m.w.[X.]).

8

b) Auch hinsichtlich der aufgeworfenen Frage, ob "durch bloße - und [X.] legale - Meinungsäußerungen bzw. religiöse [X.]etätigungen überhaupt Unterstützungshandlungen von terroristischen Aktivitäten im Sinne von § 54 Nr. 5 [X.] begründet werden können" (Schriftsatz vom 27. Juli 2007 S. 28), fehlt es an einer ausreichenden Darlegung, inwieweit sich diese Rechtsfrage dem [X.]erufungsgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen gestellt hat. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Subsumtion unter den [X.] des § 54 Nr. 5 [X.] - anders als die [X.]eschwerde geltend macht (a.a.[X.]) - dem Kläger keine Unterstützungshandlungen außerhalb einer Mitgliedschaft in einer Vereinigung vorgehalten, sondern an der Mitgliedschaft des [X.] in der [X.] und insbesondere deren Vorstand angeknüpft ([X.]). Im Übrigen ist die Frage in der Rechtsprechung mit [X.]lick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereits im positiven Sinne geklärt. In seinem Urteil vom 15. März 2005 - [X.]VerwG 1 [X.] 26.03 - (a.a.[X.]) hat der Senat dazu ausgeführt, dass wegen der tatbestandlichen Weite des Unterstützungsbegriffs bei der Anwendung der Vorschrift darauf zu achten ist, dass nicht unverhältnismäßig namentlich in das auch Ausländern zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung jenseits der zumindest mittelbaren [X.]illigung terroristischer [X.]estrebungen eingegriffen wird. Demzufolge können auch Aktivitäten, die dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfallen, das Tatbestandsmerkmal des [X.] im Sinne des § 54 Nr. 5 [X.] erfüllen.

9

c) Die [X.]eschwerde sieht als grundsätzlich bedeutsam die Frage an, ob

"... im Lichte des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit und im Interesse der Sicherung der Meinungsfreiheit und Meinungsvielfalt auch für ausländische Mitbürger zu fordern , dass die [X.]egründung einer Ausweisung lediglich durch im Übrigen nicht inkriminierte Meinungsäußerungen erst dann zulässig sein kann, wenn zuvor entweder die entsprechende Vereinigung an sich verboten wurde oder gegen sie oder ihre Mitglieder strafrechtliche Ermittlungsverfahren gelaufen sind."

Diese Frage stelle sich immer dann, wenn Personen allein aufgrund von Meinungsäußerungen bzw. der Verbreitung von Meinungsäußerungen der Vorwurf gemacht werde, sie unterstützten terroristische Vereinigungen oder Aktivitäten, obwohl die betreffende Vereinigung als solche weder verboten sei noch strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen sie oder ihre Organe liefen (a.a.[X.] unten). Auch insoweit ist die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage weder dargelegt noch ersichtlich, denn das [X.]erufungsgericht hat bei seiner Prüfung der Ausweisung nicht auf Meinungsäußerungen des [X.] als Unterstützung abgestellt (vgl. oben unter b). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat die [X.], deren Mitglied der Kläger ist und deren Vorstand er angehört, die [X.] u.a. materiell unterstützt (UA S. 34 f.).

d) Als grundsätzlich bedeutsam formuliert die [X.]eschwerde schließlich die Frage, ob bei der Ausweisung aufgrund der Unterstützung einer auswärtigen Vereinigung

"... im Interesse der Rechtssicherung und Einheitlichkeit der [X.]eurteilung und ggf. bundesweiten Verfolgung der betreffenden Vereinigung zu fordern , dass dann gegen die ausländische Vereinigung auch ein der Vorschrift des § 129a StG[X.] entsprechendes Verfahren eingeleitet worden ist, oder durch ein entsprechendes Verbot der terroristische [X.]harakter der Vereinigung auch festgestellt worden ist (so etwa bei der [X.])" (a.a.O. S. 30).

Diese Frage rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. In der von der [X.]eschwerde formulierten Variante, die auf die Einleitung eines der Vorschrift des § 129a StG[X.] entsprechenden Verfahrens gegen die ausländische Vereinigung abstellt, ist sie nicht klärungsfähig. Denn eine Vereinigung selbst kann die Straftat der [X.]ildung terroristischer Vereinigungen nicht begehen. Im Übrigen lässt sich die aufgeworfene Frage auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Der [X.] des § 54 Nr. 5 [X.], der die Regelungen des durch das [X.] vom 9. Januar 2002 ([X.]G[X.]l I S. 361) geänderten § 47 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG 1990 übernommen hat ([X.]TDrucks 15/420 S. 90), dient der effektiven [X.]ekämpfung der Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus durch Herabsetzung der [X.] (vgl. Urteil vom 15. März 2005 a.a.[X.] ff. m.w.[X.] auf die Gesetzesmaterialien). Es liegt auf der Hand, dass es sich mit diesem Anliegen des Gesetzgebers als unvereinbar erwiese, wenn eine auf § 54 Nr. 5 [X.] gestützte Ausweisung immer erst im [X.] an ein Verbot der (ausländischen) Vereinigung in [X.]etracht käme.

Meta

1 B 19/11, 1 B 19/11, 1 PKH 11/11

23.09.2011

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PKH

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 25. Mai 2011, Az: 11 S 308/11, Urteil

§ 54 Nr 5 AufenthG 2004, Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.09.2011, Az. 1 B 19/11, 1 B 19/11, 1 PKH 11/11 (REWIS RS 2011, 3029)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3029

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