Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.10.2019, Az. 2 StR 468/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2019, 2827

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Gegenstand

Einziehungsausschluss bei Entschädigungszahlung im Täter-Opfer-Ausgleich


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2018 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

2

1. Der Schuldspruch weist wie auch der Strafausspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

3

2. Hingegen begegnet die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

4

Das [X.] hat gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner mit den gesondert verfolgten Mittätern die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 850 € und 1.000 US-Dollar angeordnet. Dabei hat es sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Einziehung (jedenfalls teilweise) ausgeschlossen ist, weil der Anspruch des Geschädigten erloschen ist (§ 73e Abs. 1 StGB). Dazu hätte hier im Hinblick auf die in der Hauptverhandlung im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs an den Geschädigten geleistete Entschädigungszahlung in Höhe von 1.000 € Anlass bestanden, weil es jedenfalls möglich erscheint, dass diese auch - womöglich neben der Befriedigung eines Schmerzensgeldanspruchs oder dem Ausgleich weiterer materieller Schäden - der Rückgewähr der [X.] dienen sollte. Insoweit wäre gegebenenfalls ein (teilweiser) Abzug von dem Betrag vorzunehmen gewesen, den das [X.] seiner Einziehungsentscheidung bisher zugrunde gelegt hat.

5

Der neue Tatrichter wird deshalb festzustellen haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die erbrachte Leistung auch dem Ausgleich der [X.] dienen sollte.

Franke     

        

Krehl     

        

Eschelbach

        

Zeng     

        

Meyberg     

        

Meta

2 StR 468/18

09.10.2019

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 9. Oktober 2019, Az: 2 StR 468/18, Urteil

§ 46a Nr 1 StGB, § 73e Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.10.2019, Az. 2 StR 468/18 (REWIS RS 2019, 2827)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2827


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 StR 468/18

Bundesgerichtshof, 2 StR 468/18, 09.10.2019.

Bundesgerichtshof, 2 StR 468/18, 09.10.2019.


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