Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2004, Az. VIII ZR 76/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4300

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:3. März 2004Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaBGB § 651 Abs. 1 a.F.Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand (hier: Solaranlage) zu [X.] zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnis-ses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, aufwelcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwer-punkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, [X.] von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des ge-schuldeten Ergebnisses abzustellen.[X.], Urteil vom 3. März 2004 - [X.]/03 -LG [X.] Zittau- 2 -Der V[X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des [X.] - 2. Zivilkammer - vom 21. Februar 2003 wird [X.].Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um die restliche Vergütung für eine Solaranlage.Am 12. Mai 2000 unterbreitete die Klägerin den Beklagten ein Angebotüber die Lieferung und Montage einer Solaranlage zur Brauchwassererwär-mung im Wohnhaus der Beklagten. Das Angebot umfaßte zwei Kollektoren,eine Komplettstation mit Temperaturanzeige, Regelung und weiterem Zubehörsowie Installationsmaterial, Installation, Inbetriebnahme und Nachkontrolle; [X.] für die Installation waren teilweise geschätzt. Der Gesamtpreis sollte- 3 -sich auf 7.029,60 DM brutto belaufen. Das Angebot wurde von der [X.] noch am selben Tag angenommen.[X.] später lieferte und montierte die Klägerin die Solaranlage. Am26. Mai 2000 erteilte sie der Beklagten hierfür eine Rechnung [X.]. Nachdem hierauf vor und während des Rechtsstreits [X.] DM) bezahlt worden waren, macht die Klägerin nunmehrnoch die restlichen 688,83 2 hat in Abrede gestellt,Vertragspartner geworden zu sein. Im übrigen haben die Beklagten gemeint, sieseien jedenfalls nicht zur Bezahlung des vollen Rechnungsbetrages verpflichtet;bei dem Vertrag handele es sich um einen Werkvertrag, den die Klägerin nichtordnungsgemäß erfüllt habe, da die Anlage zu klein ausgelegt und nur einge-schränkt funktionsfähig sei.Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und eine von den Beklagtenerhobene Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten zu 2 [X.] die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen, die Berufung [X.] zu 1 hat es zurückgewiesen; die Widerklage war nicht [X.] Berufung. Das [X.] hat die Revision zur Klärung der Frage zugelas-sen, ob Verträge der vorliegenden Art als Kaufvertrag oder als Werkvertrag ein-zuordnen sind. Gegen das Urteil haben die Beklagten Revision eingelegt. [X.] zu 2 hat seine Revision zurückgenommen. Mit ihrer Revision verfolgtdie Beklagte zu 1 (künftig: Beklagte) ihr Ziel der Klageabweisung [X.] noch offenen Restbetrages [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch [X.], ausgeführt:Der geltend gemachte Anspruch scheitere nicht an einer mangelndenAbnahme der Werkleistung. Bei dem von den Parteien abgeschlossenen [X.] handele es sich um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung; "Herz-stück" des Vertrages sei die Übertragung des Eigentums an den zu lieferndenvorgefertigten Solaranlageteilen gewesen. Bei derartigen [X.] die Montage dem Werkvertragsrecht; dies gelte aber nur für die [X.]. Da der Vertrag jedoch einheitlich als Kaufvertrag zu werten sei, sei fürdie vertraglich geschuldete Gegenleistung § 641 BGB nicht anzuwenden, sodaß es für die Fälligkeit des Kaufpreises auf die Abnahme nicht ankomme. [X.] gemachte Anspruch scheitere auch nicht an einem eventuellen Zurück-behaltungsrecht wegen Mängeln der Kaufgegenstände oder der Montagelei-stung. Solche Mängel seien, wie das Amtsgericht auf der Grundlage einesSachverständigengutachtens zutreffend ausgeführt habe, nicht gegeben.Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der Forderung seiennicht zu berücksichtigen. Die Klägerin habe in ihrer Klagebegründung die ein-zelnen Positionen der Rechnung hinreichend konkretisiert und substantiiert.Dem seien die Beklagten in erster Instanz nicht entgegengetreten. Das erstma-lige Bestreiten in der Berufungsinstanz sei verspätet und daher als unbeachtlichanzusehen.- 5 -II.Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung im [X.], so daß die Revision zurückzuweisen ist.1. Zutreffend hat das Berufungsgericht - ebenso wie bereits das Amtsge-richt - im Anschluß an das Senatsurteil vom 22. Juli 1998 ([X.], [X.], 3197 = [X.], 2436) angenommen, daß es sich im vorliegenden Fallum einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung handelt.Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zumontieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnis-ses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an,auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung derSchwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstan-des, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonder-heiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen. Je mehr die mit dem Waren-umsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den "Besteller"im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kun-den und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des [X.] prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages (mit Montage-verpflichtung) geboten (Senatsurteil vom 22. Juli 1998 aaO; Senatsurteil vom24. November 1976 - [X.], [X.], 79 unter II 1 a). Nach [X.] ist die von den Vorinstanzen vorgenommene Bewertung der [X.]sbeziehungen der Parteien als Kaufvertrag nicht zu beanstanden.Die Lieferverpflichtung der Klägerin beschränkte sich auf eine [X.] aus serienmäßig hergestellten und typmäßig bezeichneten Teilen nebst Zu-behör, welche die Klägerin ihrerseits bei einer Drittfirma bezogen hatte; der- teilweise geschätzte - Gesamtpreis hierfür belief sich nach dem Angebot vom- 6 -12. Mai 2000 auf [X.]. Demgegenüber sollten die Kosten für diekomplette Montage einschließlich Inbetriebnahme und Nachkontrolle1.395,- DM netto, mithin rund 23 % der Gesamtleistung von 6.060 DM nettobetragen. Bereits diese Gesichtspunkte - die Art der zu liefernden Gegenständesowie das Verhältnis des wirtschaftlichen Wertes der verschiedenen Leistun-gen - sprechen für die Annahme eines Kaufvertrages (vgl. Senatsurteil vom22. Juli 1998 aaO unter II 1).Auch bei einem verhältnismäßig geringen wirtschaftlichen Wert der rei-nen Montageleistung ist zwar die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnis-ses als Werkvertrag (Werklieferungsvertrag im Sinne des § 651 Abs. 1 Satz 2Halbs. 2 [X.]) dann nicht ausgeschlossen, wenn der [X.] Anpassung typisierter Einzelteile an die individuellen Wünsche des [X.] erfordert hätte und deshalb nach der Montage nur noch schwer ander-weitig absetzbar gewesen wäre ([X.], Urteil vom 15. Februar 1990 - [X.], [X.] 1990, 1278 unter I für eine maßgefertigte Einbauküche). Eine der-artige Fallgestaltung hat hier jedoch nicht vorgelegen. Die [X.] - zwei Sonnenkollektoren und eine Komplettstation - waren,wie sich aus dem von den Vorinstanzen in Bezug genommenen Sachverständi-gengutachten ergibt, ohne größeren Aufwand wieder zu demontieren und [X.] anderweitig zu verwenden.2. Ist der [X.] mithin einheitlich als Kaufvertrag [X.] zu beurteilen, kann die Beklagte die Bezahlung [X.] nur verweigern, wenn sie wegen eines Mangels der geliefertenGegenstände Herabsetzung des Kaufpreises gemäß §§ 459, 462 BGB (a.F.)verlangen könnte, wenn ihr aus einem anderen Grund, etwa wegen [X.], ein Zurückbehaltungsrecht zustünde oder wenn ihre nun-mehr vorgebrachten Einwendungen gegen die Höhe der Forderung durchgrei-- 7 -fen würden. Keine dieser Voraussetzungen ist jedoch erfüllt, so daß der [X.] begründet ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtswürde daher auch bei Vorliegen eines Werkvertrages der Anspruch der Kläge-rin nicht wegen Fehlens einer Abnahme an der Vorschrift des § 641 Abs. 1Satz 1 BGB a.F. (vgl. jetzt § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB) scheitern. Verweigert [X.] - wie hier - die Abnahme grundlos und endgültig, kann der [X.] auch ohne Abnahme sofort auf Zahlung seiner Vergütung klagen ([X.],Urteil vom 25. Januar 1996 - [X.], NJW 1996, 1280 unter [X.], 2 a).Daß die Bestandteile der Solaranlage als solche Mängel aufweisen,macht die Beklagte nicht geltend. Die von der Revision in diesem Zusammen-hang vorgebrachte Rüge, die Solaranlage sei für die Zwecke der Beklagten nur"eingeschränkt gebrauchstauglich", greift nicht durch. Das Amtsgericht hat,sachverständig beraten, die beanstandete Einschränkung der Gebrauchstaug-lichkeit der [X.] insgesamt darin gesehen, daß [X.] vorhandene Holzvergaserkessel auch im [X.] und in der Über-gangszeit ständig betrieben werden muß, um ausreichend Warmwasser bereit-stellen zu können. [X.] hat das Amtsgericht dies aber nicht [X.] der Solaranlage gewertet, sondern ausgeführt, die Solaranlage [X.] in der Lage sein können und sollen, andere Energieträger zu entlasten,nicht aber - zumal bei dem wechselnden Personenbestand im Haushalt der [X.] - sie zu ersetzen. Diese Erwägungen, denen sich das Berufungsgerichtin vollem Umfang angeschlossen hat und die die Revision im einzelnen nichtangreift, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Darauf, daß die Kläge-rin im Zusammenhang mit der gesamten [X.] imHause der Beklagten Beratungspflichten übernommen und diese etwa verletzthabe, wird die Klage nicht gestützt, und hierfür ist auch nichts [X.] 8 -Soweit das Berufungsgericht ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagteninsgesamt verneint hat, erhebt die Revision keine Beanstandungen. Die [X.] gegen die Höhe einzelner Rechnungspositionen [X.] Berufungsgericht zu Recht als unzulässig, weil verspätet angesehen (§ 531Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf hin,daß die Klägerin bereits in ihrer Klagebegründung nachvollziehbar dargelegthat, aus welchen Gründen die Rechnung in einzelnen Punkten von dem Ange-bot abwich und daß dies von der mündlichen Absprache der [X.] war. Damit war die Klageforderung insgesamt schlüssig und hinrei-chend substantiiert. Bei den erstmals in der Berufungsinstanz vorgebrachtenEinwänden der Beklagten gegen die betreffenden Positionen handelte es sichdaher nicht lediglich um rechtliche Hinweise auf die Unbegründetheit der Höheder Klageforderung, sondern um neue Verteidigungsmittel im Sinne des § 531Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO (vgl. [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 531Rdnr. 22). Daß die Beklagte diese Einwände bei Beachtung der gebotenen pro-zessualen Sorgfalt nicht schon in der ersten Instanz hätte vortragen können,wird von der Revision nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht zu erken-nen. Das Berufungsgericht hat sie daher zu Recht unberücksichtigt gelassen.[X.] Dr. [X.] Dr. Leimert[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 76/03

03.03.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2004, Az. VIII ZR 76/03 (REWIS RS 2004, 4300)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4300

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

19 U 112/15 (Oberlandesgericht Köln)


VIII ZR 375/11 (Bundesgerichtshof)

(Vertrag über die Herstellung eines Parkettbodens in einem Bauvorhaben: Rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses; analoge Anwendung …


VIII ZR 375/11 (Bundesgerichtshof)


20 U 2941/14 (OLG München)

Abgenzung Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und Werkvertrag, Hinweispflicht auf die Brandgefahr aus eingebautem Material


27 U 14/16 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

I R 46/17

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.