Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2015, Az. II ZR 296/14

II. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3283

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2015:271015UIIZR296.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM [X.] [X.]S VOLKES
Urteil
II ZR 296/14
Verkündet am:
27. Oktober 2015
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
Ja
[X.]Z:
Ja
[X.]R:
Ja
[X.] § 87 Abs. 2
a)
Das Recht zur Herabsetzung der Bezüge gemäß § 87 Abs. 2 [X.] ist ein einseitiges Gestaltungs-recht der Aktiengesellschaft, das durch eine Gestaltungserklärung ausgeübt wird, die der [X.] in Vertretung der [X.] gegenüber dem Vorstandsmitglied abgibt.
b)
Eine Verschlechterung der Lage der [X.] im Sinne von § 87 Abs. 2 [X.] tritt jedenfalls dann ein, wenn die [X.] wird. Die Weiterzahlung der Bezüge ist unbillig im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 1 [X.], wenn der Vorstand pflichtwidrig gehandelt hat oder ihm zwar kein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist, die Verschlechterung der Lage der [X.] in die [X.] seiner Vorstandsverantwortung fällt und ihm zurechenbar ist.
c)
Die Herabsetzung der Bezüge muss mindestens auf einen Betrag erfolgen, dessen Gewährung angesichts der Verschlechterung der Lage der [X.] nicht mehr als unbillig angesehen wer-den kann. Die Vorschrift erlaubt andererseits keine Herabsetzung der Bezüge des Vorstandsmit-glieds, die weiter geht, als es die Billigkeit angesichts der Verschlechterung der Lage der Gesell-schaft erfordert.

[X.], Urteil vom 27. Oktober 2015 -
II ZR 296/14 -
[X.]

[X.]

-
2
-
[X.]:[X.]:[X.]:2015:271015UIIZR296.14.0
Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2015 durch [X.]
Dr.
Bergmann,
[X.]
Dr.
Strohn, die Richterin Caliebe
und
die Richter Born
und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]n wird das
Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Stuttgart
vom 1. Oktober 2014 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur neuen
Verhandlung und Entscheidung

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens

an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war seit dem 1. Juli 2010 der für den Finanzbereich zuständi-ge Geschäftsführer der U.

GmbH. Die [X.] 3,4

. Im Frühjahr 2011 wurde die [X.] in die U.

AG umgewandelt. Der Kläger wurde als Chief Financial Officer (CFO) Mitglied des Vorstands. Nach dem [X.] vom 14. April 2011, der bis zum 31. Dezember 2012 fest abgeschlossen wurde, betrug seVergütung in Höhe von 1,5 % des Betriebsergebnisses nach Steuern. Im Übri-gen zahlte die [X.] Beiträge zur Altersversorgung, zur Kranken-
und 1
-
3
-

Pflegeversicherung und zur Unfall-
und D&O-Versicherung und stellte dem Klä-ger einen Dienstwagen.
Im Laufe des Jahres 2011 geriet die [X.] in Schieflage. Auf Drängen der Banken berief der Aufsichtsrat den Kläger am 31. Dezember 2011
als Vorstand ab und stellte ihn unter widerruflicher Ankündigung der [X.] seiner Bezüge frei. Ab Januar 2012 zahlte die [X.] keine Bezüge mehr.
Auf einen Eigenantrag der [X.] vom 3. Februar 2012
auf Eröff-nung des Insolvenzverfahrens
wurde der [X.] am 6. Februar 2012 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 7. März 2012 [X.] er die
Aufsichtsratsmitglieder
unter Hinweis auf deren Verpflichtung gemäß §
87 Abs. 2 [X.] auf, die Vergütung der Vorstände zu begrenzen. In dem Schreiben heißt es:

[X.] in Anbetracht des beantragten Insolvenzverfahrens von einem Maximalbetrag pro Vorstand vo

Der Aufsichtsrat befasste sich in seiner Sitzung vom 15. März 2012 mit diesem Begehren. In dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung heißt es:
Der Aufsichtsrat erörterte den Inhalt des Schreibens des vorläufigen [X.]s J.

S.

vom 7. März 2012 und fasste einstimmig den [X.] Beschluss:

ab Insolvenzeröffnung herabzusetzen.
Nachdem das Insolvenzverfahren am 30. März 2012 eröffnet und der [X.] zum Insolvenzverwalter ernannt worden war, kündigte er mit [X.] vom selben Tage, dem Kläger zugegangen am 31. März 2012, den [X.] zum 30. Juni 2012. Der [X.] verweigerte weitere 2
3
4
5
-
4
-

Zahlungen unter
Hinweis darauf, dass der Kläger ihm keine Auskünfte über ei-ne anderweitige Beschäftigung und über den Bezug von Arbeitslosengeld erteilt habe.
Am 10. April 2012 beschloss der Aufsichtsrat, die Reduzierung der [X.] rückwirkend aufzuheben.
Der Kläger meldete seine [X.] für Januar bis März 2012 in sowie den "Verfrü-hungsschaden"
für die Monate Juli bis Dezember 2012 zur Insolvenztabelle an. Der [X.] bestritt die Forderungen. Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung dieser Forderungen zur Insolvenztabelle und die Verurteilung des [X.]n zur Zahlung des vereinbarten Gehalts für die Mona-te April bis Juni 2012

nebst Zinsen) und zur Erstattung außerge-richtlicher Anwaltskosten beantragt.
Daneben hat er die Feststellung begehrt, dass der [X.] vom 15. März 2012 unwirksam sei.
Das [X.] hat den Teil des Rechtsstreits, der die Beiträge zur ge-setzlichen Kranken-
und Pflegeversicherung betrifft, abgetrennt und an das zu-ständige Sozialgericht verwiesen. Sodann hat es den [X.]n verurteilt, an den Kläger das reduzierte Gehalt für die Monate April bis Juni 2012 in Höhe von zusammen to nebst Zinsen zu zahlen und Forderungen in der be-antragten (restliches Gehalt für Januar bis März 2012) und in Höhe von (reduziertes Gehalt für Juli bis Dezember 2012 abzüg-lich des Arbeitslosengeldes) zur Tabelle festzustellen. Hinsichtlich der übrigen vom Kläger geltend gemachten Ansprüche und des Feststellungsantrags be-züglich des [X.]es vom 15. März 2012 hat es
die Klage ab-gewiesen.

6
7
8
-
5
-

Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht der Klage in [X.] Umfang stattgegeben. Mit der vom erkennenden [X.] zugelassenen Re-vision verfolgt der [X.] seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung
wei-ter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg
und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[X.] Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 2497)
hat seine Ent-scheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des [X.]es vom 15. März 2012 sei zulässig, da der Kläger,
insbesondere hin-sichtlich der Ansprüche aus der Sozialversicherung,
ein rechtliches Interesse an der Feststellung habe.
Der [X.] über die Herabsetzung
der Vergütung der Vorstandsmitglieder sei

jedenfalls dem Kläger gegenüber

unwirksam. Das beruhe zwar nicht auf dem nachfolgenden Beschluss, mit dem die Reduzierung habe rückgängig gemacht werden sollen. Denn insoweit fehle es jedenfalls an der Zustimmung des [X.]n als Insolvenzverwalter. Der Anwendungsbe-reich des § 87 Abs. 2 [X.] sei zwar vorliegend grundsätzlich eröffnet. So
sei mit Eintritt der Insolvenzreife ohne weiteres
von einer Verschlechterung der [X.] und einer Unbilligkeit der Fortzahlung der ungekürzten Be-züge auszugehen, und der Kläger habe auch einen Verursachungsbeitrag zu der späteren Krise geleistet. Damit begegne die grundsätzliche Entscheidung zur Herabsetzung der Vorstandsvergütung keinen Bedenken. Der [X.] ha-9
10
11
12
13
-
6
-

be aber nicht dargelegt, dass die Entscheidung
des Aufsichtsrats über die künf-tige Höhe der abgesenkten Bezüge auf einer nachvollziehbaren und von sach-fremden Erwägungen freien Ermessensausübung beruhe.
So sei aus dem Vorbringen der Parteien schon nicht zu entnehmen, dass sich der Aufsichtsrat seines Ermessens überhaupt bewusst gewesen sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er allein die Aufforderung des [X.] umsetzen wollen, ohne eigene Erwägungen zur Angemessenheit der redu-zierten Vergütung anzustellen. Damit stimme auch überein, dass dem
Kläger später die Entscheidung des Aufsichtsrats nicht näher begründet worden sei.
Es fehle auch sonst an Anhaltspunkten, dass der beschlossene Betrag

Es sei jedenfalls ermessenfehlerhaft, bei der Neufestsetzung der Vergütung allein auf die weiterhin von dem
betroffenen Vorstand zu erbringende Tätigkeit und deren Nutzen für die [X.] abzustellen. Auch das bloße Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds entbinde den Aufsichtsrat noch nicht von einer [X.]. Es sei jedenfalls nicht gerechtfertigt, das Gehalt des [X.] unter die Gehälter der leitenden Angestellten abzusenken. [X.] sei dagegen, das Gehalt nach dem Betrag zu bestimmen, der ei-nem neu angestellten Vorstandsmitglied gezahlt werden würde. Nach allem hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Vergütung des [X.] -
mit Ausnahme seines variablen [X.] -
um etwa 84
% herabgesetzt worden sei
und der Kläger bereits durch den völligen Wegfall seines variablen [X.] eine [X.] erlitten habe.
Daneben sprächen systematische Gründe gegen eine Anwendung des §
87 Abs. 2 [X.] nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Denn dem [X.] stünde mit der Möglichkeit einer Kündigung der [X.] ein abgestuftes System zur Verfügung, um einen Interessenausgleich 14
15
16
-
7
-

zwischen den [X.] und den übrigen [X.] her-beizuführen.
Ließe man eine darüber hinausgehende umfassende Gehaltskür-zung
nunmehr
über den Umweg des § 87 Abs. 2 [X.] zu, bliebe zudem [X.], weshalb im Falle der Insolvenz allein der (ausgeschiedene) Vorstand [X.] und nicht zugleich der Geschäftsführer einer GmbH ein derartiges Sonderopfer erbringen müsste, da § 87 Abs. 2 [X.] auf [X.] nicht anwendbar sei.
Daneben sei der [X.] auch deshalb unwirksam, weil er nicht ausreichend bestimmt sei. So sei nicht klar, ob nur amtierende
oder auch ausgeschiedene und freigestellte Vorstandsmitglieder
gemeint und welche Gehaltskomponenten erfasst seien.
Der [X.] könne auch keine eigene Entscheidung über die Höhe der an-gemessenen Vorstandsbezüge treffen. Zum einen widerspräche das der ge-setzlichen Regelung des § 87 Abs. 2 [X.], nach der zunächst eine [X.] Ermessensentscheidung des Aufsichtsrats vorliegen müsse. Zum
anderen fehle es auch an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, um eine eigene Ent-scheidung treffen zu können.
I[X.] Diese Ausführungen halten nicht in allen
Punkten
revisionsrechtlicher Prüfung stand.
1.
Das Recht zur Herabsetzung der Bezüge gemäß § 87 Abs. 2 [X.] ist ein einseitiges Gestaltungsrecht der Aktiengesellschaft, das durch eine Gestal-tungserklärung ausgeübt wird, die der Aufsichtsrat in Vertretung der Gesell-schaft (§ 112 [X.]) gegenüber dem Vorstandsmitglied abgibt ([X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 87 Rn. 30; [X.] in [X.]. [X.], 5. Aufl., § 87 Rn. 432;
[X.] in [X.]/Stilz, [X.], 3. Aufl., § 87 Rn.74;
MünchKomm[X.]/
[X.], 4. Aufl., § 87 Rn. 205 [X.]). Die für die Vertretung wie auch sonst erforderliche Willensbildung des Aufsichtsrats erfolgt durch ausdrücklichen Be-17
18
19
20
-
8
-

schluss nach § 108 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2013 -
II
ZB
1/11, [X.], 483 Rn. 11; [X.] in [X.].
[X.], 5. Aufl., § 87 Rn. 433).
Macht das Vorstandsmitglied wie im vorliegenden Fall geltend, die auf-grund eines [X.]es vorgenommene Herabsetzung seiner Bezüge sei unwirksam, ist bei der gerichtlichen Überprüfung zu unterscheiden, ob die angeführten Unwirksamkeitsgründe (nur) die interne Willensbildung des Aufsichtsrats betreffen oder (auch) Auswirkungen auf die im Außenverhältnis dem Vorstandsmitglied gegenüber abgegebene Gestaltungserklärung haben. Dabei ist zu beachten, dass bei etwaigen
Mängeln
eines [X.] nach ständiger Rechtsprechung nicht entsprechend den §§ 241 ff. [X.] zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen zu unterscheiden ist, son-dern Aufsichtsratsbeschlüsse, die in verfahrensmäßiger oder inhaltlicher Bezie-hung gegen zwingendes Recht verstoßen, grundsätzlich nichtig sind ([X.], Ur-teil vom 17.
Mai
1993 -
[X.], [X.]Z 122, 342, 351;
Urteil vom 21.
April 1997

[X.], [X.]Z 135, 244, 247). Aus Gründen der Rechtssicherheit können allerdings Einschränkungen der Folgen der Nichtigkeit in persönlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht geboten sein ([X.], Urteil vom 17.
Mai 1993

[X.], [X.]Z 122, 342, 351). Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein bestimmter Beschlussmangel auch von einer nicht dem Aufsichtsrat angehörigen Person geltend gemacht werden kann. [X.] ist anerkannt, dass die vom Aufsichtsrat aufgrund eines mangelhaften [X.] vorgenommenen Rechtshandlungen nicht grundsätzlich gleichfalls unwirksam sind
(vgl. [X.], Urteil vom
19. Februar 2013

II ZR 56/12, [X.]Z 196,195 Rn. 22 ff.
[X.]).

2. Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Herabsetzung der Vergü-tung nach § 87 Abs. 2 [X.] aufgrund des
vor Eröffnung des Insolvenzverfah-rens gefassten Beschlusses
des Aufsichtsrats vom 15. März 2012
nicht schon 21
22
-
9
-

deshalb unwirksam, weil sie für die [X.] nach
der Eröffnung des [X.] beschlossen worden ist.

a) Der Anwendungsbereich des § 87 Abs. 2 ZPO erfasst

entgegen den vom Berufungsgericht im Hinblick auf die durch § 113 [X.] eingeräumte Mög-lichkeit der Kündigung des [X.] geäußerten Bedenken -
auch
die [X.] nach
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das ergibt sich schon aus der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Angemessenheit der [X.] ([X.]), durch das § 87 Abs. 2 [X.] neu gefasst worden ist. Darin heißt
es, im Falle der Insolvenz sei stets die Voraussetzung einer
Ver-schlechterung der Lage der [X.] im Sinne von § 87 Abs. 2 Satz 1 [X.] erfüllt (BT-Drucks. 16/12278, [X.]).
Aber auch nach Sinn und Zweck der Norm kann nichts anderes gelten.
Der Aufsichtsrat soll mit der Regelung
des § 87 Abs. 2 [X.] eine Handhabe erhalten, unter Abweichung von dem Grundsatz "pacta sunt servanda" den Vorstand im Rahmen von dessen [X.]epflicht (vgl. [X.] in [X.], Handbuch des [X.], 2006, §
9
Rn. 2) an dem Schicksal der Gesell-schaft teilhaben zu lassen
([X.], [X.], 1850, 1854; MünchKomm[X.]/[X.],
4. Aufl., § 87 Rn. 159; Weller, [X.] 2010, 7, 10
f.; [X.], [X.] 2009, 1006, 1007). Da die Vorstandsmitglieder grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, die vertraglich vereinbarte Vergütung bis zum Ablauf ihres Anstellungsvertrages in voller Höhe zu erhalten, ist § 87 Abs. 2 [X.] im Lichte der Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG restriktiv auszulegen. Eine Privilegierung gerade für die [X.] nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, etwa im Hinblick auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 113 [X.],
ist gleichwohl nicht geboten. Sie würde im Falle einer Kündigung des [X.] durch den Insolvenzverwalter dazu führen, dass die [X.], die während der dreimonatigen Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 [X.] als Masseverbindlichkeiten

55 Abs.
1 Nr.
2 [X.])
anfallen ([X.]
in 23
24
-
10
-

[X.]/[X.]/Vallender,
[X.], 14.
Aufl., §
11 Rn.
127), in der ursprünglichen, dann aber unangemessenen Höhe gezahlt werden müssten. Auch wäre bei der
Bemessung des
zur Tabelle festzustellenden Schadenser-satzanspruchs
des Vorstandsmitglieds aus § 113 Satz 3 [X.], § 87 Abs. 3 [X.] das Gehalt in der nicht herabgesetzten Höhe maßgeblich.
Dass
§ 87 [X.] auf GmbH-Geschäftsführer nicht entsprechend anwend-bar ist (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13433, S.
10; dazu ferner
[X.], [X.] 175 [2011], 527, 531; [X.], GmbHR 2009, 737, 739), spielt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
keine Rolle. Die
unterschiedliche Behandlung von Geschäftsführern und [X.] hinsichtlich ihrer Vergütung ist im Gesetz angelegt. Ihr kann entnom-men werden, dass die [X.]epflicht des Vorstands, der anders
als der [X.] einer GmbH die [X.] in eigener Verantwortung leitet (§ 76 Abs. 1 [X.]), bei einer dem Vorstand zurechenbaren Verschlechterung der [X.] in besonderem Maße aus Billigkeitsgründen eine [X.] der Vergütung gebieten kann.

b) Eine andere Frage ist, ob das Recht aus § 87 Abs. 2 [X.] für die [X.] nach Insolvenzeröffnung nur vom Insolvenzverwalter
ausgeübt werden kann (so [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 87 Rn. 30; [X.] in [X.].
[X.], 5.
Aufl., §
87 Rn. 434; [X.], [X.] 2015, 908; [X.]/Greubel, [X.], 2086, 2087 f.; [X.]/[X.], [X.] 2010, 123, 125; a.[X.] in [X.]/[X.]/Vallender, [X.], 14. Aufl., § 11 Rn. 185). Das muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden. Denn der vor Insolvenzeröffnung gefasste [X.] vom 15. März 2012 bezieht sich zwar auf die [X.] nach Insolvenzer-öffnung. Er ist aber mit Zustimmung des [X.]n als des vorläufigen [X.]s zustande gekommen, der [X.] verteidigt ihn
als Insolvenz-verwalter
und macht nicht geltend, dass der Beschluss von ihm hätte gefasst werden müssen.
Es kann
daher offenbleiben, ob der Aufsichtsrat für eine auf 25
26
-
11
-

die [X.] nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtete Beschlussfassung zuständig ist oder nicht, weil sich bei einer Sachlage wie hier nach [X.] und Glauben keiner der Beteiligten auf
eine fehlende Zuständigkeit des [X.]s
berufen
könnte.

3. Soweit das
Berufungsgericht angenommen hat, der Beschluss vom 15. März 2012 sei dem Kläger gegenüber deshalb unwirksam, weil er nicht aus-reichend bestimmt sei, da er weder den betroffenen Personenkreis noch die Höhe der herabgesetzten Vorstandsbezüge erkennen lasse, hält die Auslegung des Beschlusses durch das Berufungsgericht der revisionsrechtlichen Nachprü-fung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der [X.] vom 15.
März
2012 nicht wegen Unbestimmtheit unwirksam. Auch wenn Aufsichtsratsbeschlüsse aus Gründen der Rechtssicherheit ausdrücklich gefasst werden müssen
(vgl. [X.], Urteil vom 21. Juni 2010

[X.], [X.], 1437 Rn. 14; MünchKomm[X.]/[X.],
4.
Aufl. §
108 Rdn.
12
f. [X.]), sind sie gleichwohl der Auslegung zugänglich. Diese ist nicht auf den Wortlaut des Beschlusses beschränkt, sondern kann auch außerhalb des Be-schlusstextes zum Ausdruck kommende Umstände einbeziehen
(vgl. [X.], Ur-teil vom 19. Dezember 1988

[X.], [X.], 294, 295 f.; Urteil vom 17.
Dezember 2001

II
ZR
288/99, ZIP
2002, 216, 217; MünchKomm[X.]/
[X.], 4. Aufl., § 108 Rn. 13 [X.]).
Entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts
sind allerdings nicht geäußerte bloß subjektive Vorstellungen der Aufsichtsratsmitglieder bei der Beschlussfassung

für deren Auslegung ohne Bedeutung. Auf das Beweisangebot des [X.], dass die von ihm als Zeugen benannten Aufsichtsratsmitglieder den Beschlussinhalt so verstanden hätten, dass er nur für amtierende Vorstandsmitglieder gelten sollte, kam es daher nicht an.
27
28
-
12
-

Das Berufungsgericht hätte aber
berücksichtigen müssen, dass der [X.] ausweislich seines Sitzungsprotokolls vom 15. März 2012 vor der [X.] das Schreiben des [X.]n vom 7. März 2012 erörtert hatte. Mit
diesem Schreiben hatte
der Insolvenzverwalter die Aufsichtsratsmitglieder darauf hingewiesen, dass sich die Lage der [X.] nach Festsetzung der Vergütung der Vorstände massiv verschlechtert habe, die Weitergewährung der festgesetzten Vergütung deshalb für die [X.] unbillig und es Aufgabe des Aufsichtsrats sei, diese auf eine angemessene Höhe herabzusetzen, wobei r-öffnung ausgehe. Da der Kläger zwar als Vorstand abberufen war, sein Anstel-lungsvertrag aber noch weiterlief und die Verschlechterung der Lage
nach Festsetzung seiner Vergütung eingetreten war, besteht kein Anlass
für die An-nahme, der Aufsichtsrat habe
diese Aufforderung
des [X.]n
dahin verstan-den, nur die
Vergütungen für die amtierenden Vorstandsmitglieder zu kürzen, dem Kläger aber trotz
der Freistellung das volle Gehalt weiterzuzahlen, und habe deshalb
bei der ausdrücklich alle Vorstandsmitglieder
umfassenden [X.]
nur die amtierenden gemeint.
Der Umstand, dass die einzelnen im Anstellungsvertrag vereinbarten Gehaltskomponenten in dem Herabsetzungsbeschluss nicht im Einzelnen an-gesprochen sind, führt nicht zu dessen Unbestimmtheit. Auch insoweit ist der Beschluss auslegungsfähig. Im Zusammenhang mit dem Schreiben des [X.] vom 7. März 2012 ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Betrag a-ximalbetrags eine anteilige Kürzung der einzelnen Bestandteile vorzunehmen ist und gegebenenfalls in welchem Verhältnis
sie zu erfolgen hat, ist gleichfalls der Auslegung unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der einzelnen Ge-haltsbestandteile und deren Bedeutung angesichts der durch die Freistellung 29
30
-
13
-

des [X.] und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens veränderten Sachlage zugänglich.
4.
Nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vorbringen des [X.]n ist dem Kläger der [X.] vom 15. März 2012 vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugegangen.
Die Kundgabe des [X.] gegenüber dem Vorstandsmitglied genügt in der Regel, um die [X.] und damit die Änderung der Vergütungsvereinbarung eintreten zu lassen.
Dass hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung in Betracht kommt, kann nach dem der revisionsrechtlichen Überprüfung zugrunde zu legenden Tatsachenstoff nicht angenommen werden. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu den näheren Umständen getroffen, unter denen dem Kläger der [X.] vom 15. März 2012 zugegangen ist. Für die revisi-onsrechtliche Beurteilung ist daher zu Gunsten des [X.]n davon auszuge-hen, dass auch im vorliegenden Fall die Mitteilung des [X.] über die Herabsetzung der Bezüge für den
Eintritt der Gestaltungswirkung genügt. Dass die -
zu unterstellende -
Vorstellung der Aufsichtsratsmitglieder, die Herabsetzung betreffe nur die amtierenden Vorstandsmitglieder, dem Klä-ger gegenüber im Zusammenhang mit dem Zugang des [X.] geäußert worden ist oder eine sonstige
sich
von dem
durch objektive Aus-legung ergebenden
Beschlussinhalt abweichende Erklärung abgegeben wurde, ist nicht festgestellt.
5. Die Herabsetzung
der Vergütung des [X.] aufgrund des
[X.]sbeschlusses
vom 15. März 2012 ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht durch den nachfolgenden Beschluss vom 10. April 2012 gegenstandslos geworden. Mit diesem Beschluss hat der Aufsichtsrat die Herabsetzung rückwirkend aufgehoben. Diese Beschlussfassung hat jedenfalls im Außenverhältnis gegenüber dem Kläger keine Wirkung erlangt. Denn zu die-sem [X.]punkt war das Insolvenzverfahren bereits eröffnet. Damit hätte der Be-31
32
-
14
-

klagte als Insolvenzverwalter einer Rückgängigmachung der Herabsetzung der Bezüge, die wie die Herabsetzung selbst im Außenverhältnis zum Kläger erst durch eine durch das zuständige Vertretungsorgan abgegebene Erklärung Wir-kung erlangen konnte, wegen Betroffenheit der Insolvenzmasse nach §
80 Abs.
1 [X.] zumindest zustimmen müssen, da nicht ersichtlich ist, dass die ge-genüber der Herabsetzung dann wieder erhöhten Bezüge zu Lasten eines etwa insolvenzfreien Vermögens hätten gezahlt werden können (vgl. dazu MünchKomm[X.]/[X.],
4. Aufl., § 264 Rn. 70 [X.]). An einer solchen Zu-stimmung fehlt es.
6. Dem Berufungsgericht kann aus Rechtsgründen auch nicht darin ge-folgt werden, dass die Herabsetzung der Bezüge aufgrund des Beschlusses vom 15. März 2012 dem Kläger gegenüber (schon) deshalb unwirksam ist, weil der [X.] nicht dargetan habe, dass der Beschluss auf einer nachvollziehba-ren und von sachfremden Erwägungen freien Ermessensausübung des [X.]s beruhe.
a) Das Berufungsgericht geht, nachdem es ausgeführt hat, dass die Vo-raussetzungen für die Herabsetzung der Bezüge gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1 [X.] gegeben und der Aufsichtsrat daher grundsätzlich zur Herabsetzung ver-pflichtet gewesen sei, ohne weitere Begründung unter Bezugnahme auf eine Kommentierung zu § 315 BGB davon aus, dass der Aufsichtsrat bei seiner Ent-scheidung nach § 87 Abs.
2 [X.] zugleich nachvollziehbare und von sachfrem-den Gesichtspunkten freie Erwägungen zur künftigen Höhe der abgesenkten Bezüge hätte anstellen müssen, was der sich auf die wirksame Herabsetzung berufende [X.] darzulegen und zu beweisen habe. Sodann meint es, es sei bereits nicht erkennbar, das sich der Aufsichtsrat am 15.
März 2012 überhaupt des ihm eingeräumten
Ermessens bewusst gewesen sei und konkrete Ermes-hätte. Vielmehr sei von einem [X.] auszugehen, weil der Auf-33
34
-
15
-

sichtsrat erkennbar allein die Aufforderung des [X.]n habe umsetzen [X.], wie schon daraus folge, dass der Aufsichtsrat ausweislich des [X.] vor Beschlussfassung den Inhalt des Schreibens des [X.]n erörtert habe.
Weder dem Protokoll noch dem sonstigen Parteivorbringen könnten, so das Berufungsgericht weiter, Hinweise auf einen eigenen Abwägungsprozess des Aufsichtsrats entnommen werden. Hiermit stimme auch überein, dass die Gehaltsreduzierung auf 2.500

über dem Kläger und den noch
amtie-renden Vorstandsmitgliedern inhaltlich zu keinem [X.]punkt näher begründet worden sei.
b) Ungeachtet der vom Berufungsgericht bei seinen späteren Erwägun-gen dann unentschieden gelassenen Frage, ob dem Aufsichtsrat bei der Ent-scheidung über eine Herabsetzung der Bezüge gemäß § 87 Abs. 2 [X.] über-haupt ein Ermessen im Sinne des § 315 BGB zusteht oder ob er von Gesetzes wegen die Bezüge auf einem bestimmten Betrag herabzusetzen hat (vgl. dazu [X.] in [X.].
[X.], 5. Aufl., § 87 Rn. 440; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., §
87 Rn. 27; [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., § 87 Rn. 19 f., jeweils [X.] sowie unten unter 6 [X.]), führte der Umstand, dass
dem [X.] und dem sonstigen Parteivorbringen, wie das Berufungsgericht meint,
eige-ne Erwägungen des Aufsichtsrats zur Höhe der Herabsetzung nicht zu entneh-men
seien, nicht dazu, dass die Herabsetzung schon aus diesem Grunde dem Kläger gegenüber insgesamt unwirksam ist, ohne dass im gerichtlichen Verfah-ren die als solche von Gesetzes wegen gebotene Herabsetzung nicht auch der Höhe nach
noch zu überprüfen wäre. Selbst wenn man mit dem Berufungsge-richt davon ausgehen wollte, dass der Aufsichtsrat allein die Aufforderung des [X.]n habe
umsetzen wollen, ohne eigene Erwägungen zur Angemessen-heit der reduzierten Vergütung anzustellen, und darin einen Mangel der inter-nen Willensbildung des Aufsichtsrats sehen wollte, stünde dies der Annahme, dass die Herabsetzung
im Außenverhältnis gleichwohl wirksam erklärt worden 35
-
16
-

ist, wenn sie auch in der Höhe den gesetzlichen Vorgaben entspricht, nicht ent-gegen. Es ist von Rechts wegen nicht geboten, dass derartige Mängel bei der internen Willensbildung des Aufsichtsrats ohne weiteres auf die Wirksamkeit der im Außenverhältnis abgegebenen Gestaltungserklärung durchschlagen. Das Vorstandsmitglied ist hinreichend dadurch geschützt, dass es
unabhängig davon gerichtlich überprüfen lassen kann, ob die Herabsetzung seiner Bezüge
sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach
den gesetzlichen Vorgaben des §
87 Abs. 2 [X.] entspricht.
7. Soweit sich das Berufungsgericht im Weiteren
an einer eigenen Be-stimmung der angemessenen Höhe der Bezüge gehindert sieht, weil dies eine nachprüfbare Ermessensentscheidung des Aufsichtsrats voraussetze, an der es aber ebenso fehle wie im Übrigen in Anbetracht des [X.]nvorbringens an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, vermögen diese Erwägungen die Ent-scheidung des Berufungsgerichts gleichfalls aus Rechtsgründen nicht zu tra-gen. Insbesondere durfte das Berufungsgericht nach der

rechtsfehlerfreien

Feststellung, dass hinsichtlich der vereinbarten Vergütung die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Bezüge gemäß § 87 Abs. 2 [X.] gegeben sind, der Klage nicht in voller Höhe stattgeben.
a) Dass sich die Lage der [X.] verschlechtert hat und die [X.]gewährung der Bezüge des [X.] unbillig für die [X.] im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 1 [X.]
ist,
hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei [X.].
aa) Eine Verschlechterung der Lage der [X.] in diesem
Sinne tritt
jedenfalls dann ein, wenn die [X.] wird (Begründung
des
Entwurfs des
[X.], BT-Drucks.
16/12278, S.
6; [X.]/[X.], [X.], 11.
Aufl., § 87 Rn. 25 [X.]). Das war nach den Feststellungen des Berufungs-36
37
38
-
17
-

gerichts hier sowohl zum [X.]punkt der Beschlussfassung als auch zum [X.]-punkt der Insolvenzeröffnung der Fall.
bb) Die Weiterzahlung der Bezüge ist unbillig im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 1 [X.], wenn der Vorstand pflichtwidrig gehandelt hat oder ihm zwar kein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist, die Verschlechterung der Lage der [X.] jedoch in die [X.] seiner Vorstandsverantwortung fällt und ihm zu-rechenbar ist (BT-Drucks. 16/12278, [X.]).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war bei Abschluss des Anstellungsvertrages des [X.] die spätere Insolvenzreife der [X.] noch nicht absehbar; die [X.] war aber insolvenzreif, als der Aufsichtsrat die Bezüge der Vorstandsmitglieder durch Beschluss vom 15. März 2012 herabgesetzt hat.
Ferner hat es [X.], dass der wirtschaftliche Niedergang der [X.] auch auf wirtschaft-lichen Fehlentscheidungen des [X.] als Finanzvorstand beruht. Das
Beru-fungsgericht
hat daher
rechtsfehlerfrei angenommen,
dass
in dieser Lage
die Weiterzahlung des vereinbarten Gehalts unbillig
ist.

cc) Die Regelung des § 87 Abs. 2 [X.] erlaubt nicht nur die [X.] aktiver Vorstandsmitglieder, sondern betrifft auch die Bezüge ausgeschiedener Vorstandsmitglieder, wie sich aus § 87 Abs. 2 Satz 2 [X.] ergibt. Erfasst werden daher auch Ansprüche auf Auszahlung der
für die
Rest-laufzeit des Vertrages
anfallenden Bezüge
bei Entlassung
(vgl. Begründung, BT-Drucks. 16/12278, [X.]) oder
-
wie hier beim Kläger

bei Abberufung des Vorstandsmitglieds ohne (gleichzeitige) Kündigung seines [X.].
b)
Als Rechtsfolge sieht
§ 87 Abs. 2 Satz 1 [X.] vor, dass der [X.] die Vergütung auf die angemessene Höhe herabsetzt.

39
40
41
42
-
18
-

aa) Das aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses durch das [X.] eingefügte Wort "soll"
macht deutlich, dass der Aufsichtsrat im Regelfall zu einer Herabsetzung verpflichtet ist und nur bei Vorliegen beson-derer Umständen davon absehen darf
(Beschlussempfehlung des [X.]es, BT-Drucks. 16/13433, S.
10). Dass hier derartige Umstände vorla-gen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und ist auch sonst nicht ersicht-lich.
bb) Nach der Begründung
des Gesetzesentwurfs
soll die Herabsetzung auf das Niveau erfolgen, "welches nach § 87 Absatz 1 Satz 1 [X.] in dieser Situation angemessen wäre"
(BT-Drucks. 16/12278, [X.]).
Zu
der früheren [X.] des § 87 Abs. 2 [X.], nach der eine wesentliche Verschlechterung in den
Verhältnissen der [X.], die zu einer schweren Unbilligkeit der Weiter-gewährung der Bezüge führte, den Aufsichtsrat zu einer "angemessenen [X.]"
berechtigte, wurde angenommen, dass das angemessene Maß der Herabsetzung erreicht sei, wenn die
schwere Unbilligkeit für die [X.] beseitigt sei
(vgl. etwa [X.] in [X.].
[X.], 3. Aufl., § 87 Rn. 12; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 1. Aufl., § 87 Rn. 33). Trotz des geänderten
Wortlauts gilt für die jetzige
Fassung im Ergebnis dasselbe, wie aus ihrem
Cha-rakter als Sollvorschrift folgt, die ein Absehen von einer Herabsetzung nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässt.
Die Herabsetzung muss
daher
min-destens auf einen Betrag erfolgen, dessen Gewährung angesichts der Ver-schlechterung der Lage der [X.] nicht mehr als unbillig im Sinne des §
87 Abs. 2 Satz 1 [X.] angesehen werden kann. Denn
solange die [X.] nicht ein in diesem Sinne angemessenes Niveau erreicht hat, sondern die Gewährung auch des herabgesetzten Betrags noch unbillig wäre, ist
der [X.]
nach § 87 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu einer weiteren Herabsetzung ver-pflichtet.

43
44
-
19
-

Andererseits erlaubt die Vorschrift des § 87 Abs. 2 [X.] keine [X.] des Vorstandsmitglieds, die weiter geht, als es
die Billigkeit angesichts der Verschlechterung der Lage der [X.] erfordert.
Die für einen
weitergehenden Eingriff in die vertraglich vereinbarte Vergütung durch einseitige Erklärung des Aufsichtsrats
nach Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG notwendige gesetzliche Grundlage
lässt sich der Vorschrift des § 87 Abs. 2 [X.] nicht entnehmen
(vgl. auch [X.]/[X.] in KK-[X.], 3. Aufl., Rn. 94, 104). Die Befugnis zur Herabsetzung der vereinbarten Bezüge ist ersichtlich an die Bedingung geknüpft, dass deren Weitergewährung für die [X.] an-gesichts der dem Vorstand zurechenbaren Verschlechterung der Lage der [X.] unbillig ist, und kann daher nur eine Korrektur auf einen (gerade noch) der Billigkeit entsprechenden Betrag rechtfertigen
(im Ergebnis
ebenso [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 87 Rn. 27; J.
[X.], [X.], 49, 55 f.; aA [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., § 87 Rn. 19a; [X.], [X.] 175
[2011], 527, 540; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 3. Aufl., § 87 Rn. 66
[X.]). Die Befugnis zur (einseitigen) Herabsetzung nach § 87 Abs. 2 [X.] ist
daher, soweit mit der Herabsetzung auf eine angemessene Höhe nach der Gesetzesbegründung eine
in dieser Situation im Sinne des § 87 Absatz 1 Satz 1 [X.] angemessene Höhe gemeint sein soll, dahingehend beschränkt, dass die Bezüge, soweit dem Aufsichtsrat durch die in § 87 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgegebenen Kriterien der Angemessenheitsprüfung ein Bemessungsspielraum
eröffnet ist, (nur) auf
den danach höchstmöglichen
angemessenen Betrag herabgesetzt werden dürfen.
Der Gesetzesfassung
ist andererseits nunmehr (anders zur früheren Fassung etwa [X.] in [X.]. [X.],
5. Aufl., § 87 Rn. 412)
zu entnehmen, dass nach der

insoweit verfassungsrechtlich unbedenklichen

Wertung des [X.] nach einer dem Vorstandsmitglied zurechenbaren Verschlechterung der Lage der [X.] die (Weiter)Gewährung über die angemessene
Vergü-tung hinausgehender Bezüge nicht (mehr) der Billigkeit entspricht.
45
-
20
-

c) Begehrt das Vorstandsmitglied wie hier der Kläger mit seiner Klage Zahlung der vollen vereinbarten Vergütung, hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Herabsetzung der Bezüge gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1 [X.] gegeben sind. Ist dies zu bejahen, kann der Kläger mit seiner Kla-ge jedenfalls keinen vollen
Erfolg haben. Entspricht die Herabsetzung der Be-züge auch der Höhe nach dem Gesetz, ist also die Weitergewährung einer über den herabgesetzten Betrag hinausgehenden Vergütung angesichts der Ver-schlechterung der Lage der [X.] für diese unbillig im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 1 [X.], so ist die Klage abzuweisen. Ergibt die rechtliche Prüfung der Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 Satz 1 [X.] dagegen, dass die Grenze der für die [X.] unbilligen Vergütung (weiter) oberhalb des herabge-setzten Betrages liegt, so ist der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe des danach ermittelten für die [X.] noch billigen Betrags stattzugeben.
Dem
Gericht ist es bei der Entscheidung über eine auf die volle

oder auf eine oberhalb des herabgesetzten Betrags liegende
-
Vergütung gerichtete [X.] hingegen schon aus verfahrensrechtlichen Gründen verwehrt, die Bezüge über den vom
Aufsichtsrat beschlossenen
Herabsetzungsbetrag
hinaus
zu mindern, selbst wenn die Vergütung nach den gesetzlichen Vorgaben noch weiter hätte herabgesetzt werden müssen.
d) Bei der rechtlichen Prüfung der Billigkeit im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 1 [X.] hat das Gericht sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berück-sichtigen und gegeneinander abzuwägen ([X.] in K.
Schmidt/[X.], [X.], 3.
Aufl., § 87 Rn. 18). Insbesondere hat es einerseits den Umfang der Ver-schlechterung der Lage der [X.] gegenüber dem [X.]punkt der [X.] der Vergütung sowie weiter zu berücksichtigen, in welchem Grad die Verschlechterung dem Vorstandsmitglied zurechenbar ist und ob er sie [X.] sogar pflichtwidrig herbeigeführt hat (vgl. BT-Drucks. 16/12278; vgl. auch [X.] in [X.].
[X.], 5.
Aufl., §
87 Rn.
409; [X.]/[X.] in 46
47
-
21
-

KK[X.],
3. Aufl., § 87 Rn. 95). Andererseits dürfen, auch wenn das Gesetz nunmehr ausdrücklich auf die Unbilligkeit für die [X.] abstellt, die per-sönlichen Verhältnisse des Vorstandsmitglieds bei der Billigkeitsprüfung nicht völlig außer [X.] bleiben
(vgl. [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 87 Rn. 27; [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., § 87 Rn. 18; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 3. Aufl., § 87 Rn. 65 [X.]). Denn die Beurteilung, ob die Zahlung eines be-stimmten Betrags trotz der Verschlechterung der Lage der [X.] für die-se billig oder unbillig ist, kann im Einzelfall davon abhängen, in
welchem [X.] die Herabsetzung der Vergütung dem Vorstandsmitglied wegen seiner persönlichen Verhältnisse noch zumutbar ist.
Der rechtlichen Beurteilung ist der von den Parteien vorgetragene Tatsa-chenstoff
zugrunde
zu
legen. Da die [X.]

oder wie hier der Insolvenz-verwalter

mit der von ihr einseitig erklärten Herabsetzung von der vereinbarten Vergütung abweichen will, trägt sie grundsätzlich die Darlegungs-
und Beweis-last für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Herabsetzung dem Grunde und der Höhe
nach. Soweit es im Rahmen der Billigkeitsprüfung darauf ankommt, ob und in welchem Umfang die Herabsetzung für das [X.] zumutbar ist, kann
ihm hinsichtlich seiner persönlichen
Verhält-nisse die sekundäre Darlegungslast
obliegen.

7. Danach ist das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin:
a) Die Bezugnahme auf das nach § 87 Abs. 1 Satz 1 [X.] in dieser Situ-ation angemessene Niveau erfordert die Berücksichtigung der weiterhin durch das betroffene Vorstandsmitglied zu erbringenden Tätigkeit und deren weiteren Nutzen für die [X.], auch wenn dem Berufungsgericht insoweit beizu-48
49
50
51
-
22
-

pflichten ist, dass darauf nicht ausschließlich abzustellen ist. Ob danach im Ein-zelfall auch eine Herabsetzung der Bezüge auf Null in Betracht kommen kann, braucht gegenwärtig nicht entschieden zu werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich der angeführten Stelle der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucks. 16/12278, [X.]) das Gegenteil jedenfalls nicht entnehmen.
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Gehälter der leitenden Ange-stellten als Untergrenze der nach § 87 Abs. 2 [X.] herabgesetzten Vorstands-vergütung angesehen. Soweit sich das Berufungsgericht dabei auf die Be-schlussempfehlung des Rechtsausschusses bezieht, ist der
angeführten Stelle (BT-Drucks.
16/13433, S.
10) eine entsprechende Äußerung des [X.] in der Begründung seiner Empfehlung zur Änderung des § 87 Abs. 2 [X.] nicht zu entnehmen. Falls das Berufungsgericht
damit auf die Äußerungen des Rechtsausschusses zur Änderung des § 87 Abs. 1 [X.] dahingehend, dass bei der Bemessung auch das Lohn-
und Gehaltsgefüge im Unternehmen (Vertikalität) heranzuziehen sei, hat Bezug nehmen wollen, ließe sich dem gleichfalls eine solche Untergrenze nicht entnehmen. Denn die Angemessen-heitskriterien des § 87 Abs. 1 [X.] sind bei der Herabsetzung nach § 87 Abs. 2 r e-rung der Lage der [X.]
abzustellen ist. Auch die herabgesetzte Vergü-tung mag danach zwar im Regelfall noch höher sein
als die Gehälter der leiten-den Angestellten
(so auch
die [X.], s. etwa [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 3.
Aufl., § 87 Rn. 74 [X.]).
Das beruht aber nicht auf einer rechtlichen Schran-ke. Denn die Angestellten eines Unternehmens sind nicht verpflichtet, aufgrund einer besonderen, nur die Organmitglieder treffenden [X.]ebindung eine einsei-tig von der [X.] verfügte [X.] hinzunehmen. Damit könnte es

nähme man eine entsprechende Untergrenze an

in Fällen, in denen die 52
-
23
-

Gehälter der leitenden Angestellten nahe an diejenige der Vorstände heranrei-chen, dazu kommen, dass die Vorstandsvergütung auch nach der [X.] noch -
gemessen an anderen Unternehmen -
unbillig hoch ist. Dass ein Vorstandsmitglied nur deshalb von einer
Herabsetzung seiner Vergütung ver-schont bleiben soll, weil den leitenden Angestellten

im Zweifel unangemes-sen

hohe Gehälter gezahlt werden, entspricht aber nicht dem Sinn des § 87 Abs. 2 [X.]. In der Krise der [X.] ein geringeres Gehalt als die leiten-den Angestellten zu bekommen, stellt auch
keinen dem Vorstandsmitglied un-zumutbaren Makel dar. Dieser Umstand ist vielmehr Ausdruck der besonderen [X.]ebindung des Vorstands.
c)
Soweit das Berufungsgericht hinreichenden
Vortrag des [X.]n zu den für eine wertende Vergleichsbetrachtung aus seiner Sicht notwendigen In-formationen beanstandet hat, ist gleichfalls zunächst darauf hinzuweisen, dass der Sachvortrag auch insoweit im Lichte der geänderten Situation zu würdigen und schließlich unter Berücksichtigung der grundsätzlich dem
[X.]n oblie-genden Darlegungs-
und Beweislast zu entscheiden ist. In diesem [X.] ist weiter darauf hinzuweisen, dass sich eine unterschiedliche [X.] der Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder schon daraus ergeben
kann, dass die maßgebliche Grenze der Unbilligkeit sich (auch) nach dem Grad der Zurechenbarkeit der Verschlechterung der Lage und den sonstigen indivi-duellen persönlichen Verhältnissen richtet
d)
Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, bei der Abwägung nach § 87 Abs. 2 [X.] sei auch zu berücksichtigen, dass wegen der Verschlechterung der Lage der [X.] gegebenenfalls
der variable Teil der Vorstandsvergütung mangels erwirtschafteten Gewinns wegfällt und das Vorstandsmitglied auch schon deshalb eine [X.] erleidet ([X.], [X.], 49, 52; [X.]/[X.], [X.], 1471, 1475; [X.]/[X.], 53
54
-
24
-

[X.], 3. Aufl., § 87 Rn. 18; [X.] in Henssler/Strohn, [X.]srecht, 2. Aufl., [X.] § 87 Rn. 36).

Bergmann
Strohn
Caliebe

Born

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.04.2013 -
20 O 48/12 -

[X.], Entscheidung vom 01.10.2014 -
20 U 3/13 -

Meta

II ZR 296/14

27.10.2015

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2015, Az. II ZR 296/14 (REWIS RS 2015, 3283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3283

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 296/14 (Bundesgerichtshof)

Aktiengesellschaft: Voraussetzungen, Durchführung und Angemessenheit einer Herabsetzung der Bezüge von Vorstandsmitgliedern wegen einer Verschlechterung der …


I-15 U 72/03 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


I-15 U 225/02 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


II ZB 1/11 (Bundesgerichtshof)

Aktiengesellschaft: Beitritt eines Aufsichtsratsmitglieds im Rechtsstreit um die Abberufung eines Vorstandsmitglieds


II ZR 56/12 (Bundesgerichtshof)

Aktiengesellschaft: Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die Wahlanfechtungsklage bei Rücktritt des gewählten Aufsichtsrats


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZR 296/14

II ZR 56/12

II ZR 24/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.