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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 96/11 vom 24. März 2011 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. November 2010 wird aus den vom [X.] in der Antragsschrift vom 23. [X.] 2011 dargelegten Gründen mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass die Höhe des Tagessatzes für die verhängte Einzelgeldstrafe auf 1 Euro festgesetzt wird. Durch die fehlerhafte Bewertung der Konkurrenzen hinsichtlich der Bedrohungen ist der Angeklagte nicht beschwert. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. [X.] Bender
Meta
24.03.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2011, Az. 4 StR 96/11 (REWIS RS 2011, 8260)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8260
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