Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2015, Az. 9 AZR 611/14

9. Senat | REWIS RS 2015, 737

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Gegenstand

Urlaubsentgelt - tarifliche Berechnungsvorschrift - Berücksichtigung durch Freizeit ausgeglichener Mehrarbeit


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. April 2014 - 8 [X.]/13 - aufgehoben.

2. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juli 2013 - 23 [X.]/13 - wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die [X.], 2010 und 2011 weiteres tarifliches Urlaubsentgelt zusteht.

2

Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen. Der Kläger ist bei ihr seit dem 8. August 1983 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe ([X.]), der auszugsweise wie folgt lautet:

        

§ 11 

Arbeitszeit, Ausgleich für schwere Arbeit

        

…       

        
        

2.    

Mehrarbeit

                 

Mehrarbeit ist die über die regelmäßige Arbeitszeit i.S.v. Ziff. 1 Abs. 1 bzw. die durch Betriebsvereinbarung abweichend geregelte Arbeitszeit hinaus geleistete angeordnete Arbeit. Sie wird mit 1/162 des Monatsbezuges (einschließlich aller Zulagen) und mit einem Zuschlag von 25 % für jede Mehrarbeitsstunde bezahlt. Bei Mehrarbeit an Samstagen beträgt der Zuschlag einschließlich etwaiger Zuschläge nach Ziff. 1 Abs. 3 50 %. Mehrarbeit und Zuschläge können auch in Form von Freizeit abgegolten werden.

                 

…       

        

§ 13  

Erholungsurlaub

        

1.      

Urlaubsdauer, Abgeltung

                 

Die Angestellten haben für jedes Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen. …

                 

…       

        

4.      

Urlaubsentgelt

                 

Für die Dauer des Urlaubs wird das Arbeitsentgelt für die regelmäßige Arbeitszeit der/des Angestellten fortgezahlt; …

        

5.      

Berücksichtigung von Mehrarbeit beim Urlaubsentgelt

                 

Zur regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne dieser Bestimmungen gehört Mehrarbeit, die regelmäßig an bestimmten Tagen in der Woche oder im Monat geleistet wird.

                 

Sind im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 50 vom Arbeitgeber angeordnete unregelmäßige [X.] abgerechnet worden, so wird für jeden Urlaubstag des laufenden Jahres 1/220 der im vorangegangenen Kalenderjahr für diese Mehrarbeit abgerechneten Mehrarbeitsvergütung gezahlt.

        

…“    

        

3

Der Kläger leistete in den Jahren 2008, 2009 und 2010 jeweils mehr als 50 Stunden von der Beklagten angeordnete unregelmäßige Mehrarbeit, die teils durch bezahlte Freizeit und teils durch Entgelt ausgeglichen wurde.

4

Mit seiner der Beklagten im Januar 2013 zugestellten Klage hat der Kläger zuletzt noch 798,00 [X.] als weiteres Urlaubsentgelt für insgesamt 90 Urlaubstage (jeweils 30 Urlaubstage aus den Jahren 2009 bis 2011) geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die von ihm geleistete Mehrarbeit habe die Beklagte bei der Berechnung des [X.] in den Jahren 2009, 2010 und 2011 berücksichtigen müssen. Die Berücksichtigung von Mehrarbeit beim Urlaubsentgelt erfordere nach der tariflichen Regelung in § 13 Ziff. 5 Abs. 2 [X.] nicht die Auszahlung einer [X.], sondern lediglich deren Abrechnung. Der Begriff der „Vergütung“ erfasse auch die in Freizeit abgegoltene Mehrarbeit. Auch der Zweck der Tarifregelung, den Arbeitnehmer, der in einem bestimmten Zeitraum dem Arbeitgeber eine Disposition über seine Freizeit eingeräumt hat, zu belohnen, gebiete eine Einbeziehung der durch Freizeit abgegoltenen [X.]. Schließlich folge dies auch aus Art. 3 Abs. 1 GG.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 798,00 [X.] zu zahlen.

6

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, dass § 13 Ziff. 5 Abs. 2 [X.] nach einer Auslegung unter Berücksichtigung seines Zwecks, des Gesamtzusammenhangs und seiner Entstehungsgeschichte ausschließlich diejenigen [X.] erfasse, die finanziell abgegolten worden sind.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 798,00 [X.] verurteilt. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das [X.] hat der Berufung des [X.] zu Unrecht stattgegeben.

9

I. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten für die Kalenderjahre 2009 bis 2011 kein erhöhtes Urlaubsentgelt nach § 13 Ziff. 5 Abs. 2 [X.] aufgrund der in den jeweiligen Vorjahren unstreitig von ihm geleisteten und von der Beklagten angeordneten unregelmäßigen Mehrarbeit verlangen. Dabei kann der Senat zugunsten des [X.] unterstellen, dass es sich um eine ausnahmsweise zulässige abschließende „Gesamtklage“ (vgl. [X.] 19. März 2014 - 7 [X.] - Rn. 11 f.) handelt und dass der Kläger sämtlichen Urlaub in den Jahren 2009 bis 2011 auch genommen hat. § 13 Ziff. 5 Abs. 2 [X.] setzt voraus, dass im Vorjahr mehr als 50 [X.] finanziell abgegolten worden sind. Entgegen der Auffassung des [X.] genügt ein Ausgleich durch Freizeit nicht. Dies ergibt die Auslegung des § 13 Ziff. 5 Abs. 2 [X.].

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom [X.] auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem [X.] ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Nie[X.]chlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt ([X.][X.]., vgl. nur [X.] 14. Juli 2015 - 3 [X.] - Rn. 17 mwN).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind nach § 13 Ziff. 5 Abs. 2 [X.] [X.], die durch Freizeitausgleich abgegolten wurden, nicht in die Berechnung des [X.] einzubeziehen.

a) Bereits der Wortlaut von § 13 Ziff. 5 Abs. 2 [X.] spricht für diese Rechtsauffassung. Nach diesem ist Anspruchsvoraussetzung, dass vom Arbeitgeber angeordnete unregelmäßige [X.] „abgerechnet“ worden sind. Die Abrechnung bewirkt, dass für jeden Urlaubstag 1/220 der im vorangegangenen Kalenderjahr für diese Mehrarbeit „abgerechneten [X.]“ zu zahlen ist. Letzteres spricht dafür, dass ausschließlich die finanzielle Abgeltung der Mehrarbeit und nicht etwa die Abgeltung durch Freizeitausgleich in die Berechnung des [X.] einzubeziehen ist.

aa) Schon der Begriff „abgerechnet“ deutet auf einen Bezug zum gezahlten bzw. zu zahlenden Entgelt hin. Im juristischen Sprachgebrauch und insbesondere im Arbeitsrecht ist unter „abrechnen“ regelmäßig entweder die Erteilung einer Abrechnung iSd. § 108 [X.] zu verstehen oder die der Erteilung vorgelagerte Berechnung selbst. Nach § 108 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen, die mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten muss. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben erforderlich über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse. Unter „sonstige Vergütungen“ iSd. § 108 Abs. 1 Satz 3 [X.] fallen eine Reihe von weiteren Bestandteilen des Arbeitsentgelts, wie Gratifikationen, Provisionen, Tantiemen, Gewinnbeteiligungen (BeckOK [X.]/[X.] Stand 15. Juli 2015 [X.] § 108 Rn. 16 bis 18; AR/[X.] 7. Aufl. § 108 [X.] Rn. 5). Der Erwerb eines Anspruchs auf Freizeitausgleich ist keine „sonstige Vergütung“ für die geleistete Mehrarbeit. Hierüber ist keine Abrechnung zu erteilen. Das folgt schon daraus, dass nach § 108 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Abrechnung „bei Zahlung“ zu erteilen ist. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält ([X.] 12. Juli 2006 - 5 [X.] - Rn. 13, [X.]E 119, 62). Erst die später zum Ausgleich für die [X.] gewährte Freistellung unterliegt der Vergütungs- und Abrechnungspflicht.

bb) Insbesondere die Verwendung des Begriffs „[X.]“ lässt darauf schließen, dass die Tarifvertragsparteien die Abgeltung der Mehrarbeit durch Freizeitausgleich nicht in die Berechnung des [X.] einbeziehen wollten. Denn die Begriffe „[X.]“ und „Überstundenvergütung“ werden im juristischen Sprachgebrauch regelmäßig nicht synonym für die Möglichkeit der Abgeltung von Mehrarbeit durch Freizeit verwendet, sondern für eine finanzielle Abgeltung als Alternative zum Freizeitausgleich ([X.]. beispielhaft zur Verwendung der Begriffe in der [X.]. des [X.]: 16. Oktober 2013 - 10 [X.] - Rn. 57 [„Dies gilt für Vergütungsansprüche … ebenso wie für Freizeitausgleich, der an deren Stelle tritt“]; 9. November 2010 - 1 [X.] - Rn. 36 [„… wird nicht die Vergütung von angefallenen Überstunden geregelt, sondern deren Abgeltung durch Freizeitausgleich“]; 8. Mai 2008 - 6 [X.] - Rn. 22 [„… zu einem Freizeitausgleich oder, falls dieser nicht möglich ist, zur Vergütung geleisteter Mehrarbeit verpflichtet“]; 16. Mai 2002 - 6 [X.] - zu II 3 der Gründe [„Ansprüche auf Freizeitgewährung oder Überstundenvergütung“]; 18. September 2001 - 9 [X.]: „Ein bereits entstandener Anspruch auf Überstundenvergütung kann nicht durch einseitige Freistellung von der Arbeit erfüllt werden, wenn keine Ersetzungsbefugnis vereinbart ist“]; 14. Oktober 1997 - 7 [X.] - zu II 2 der Gründe [„… der Anspruch des [X.] auf Überstundenvergütung durch die einseitige Freistellung und Fortzahlung der Vergütung auch für die Freizeit nicht erloschen ist“]; beispielhaft für die arbeitsrechtliche Fachliteratur: [X.]/Preis 16. Aufl. § 611 BGB Rn. 487; [X.]/Thüsing 6. Aufl. § 611 BGB Rn. 139; [X.]/Zwanziger/[X.]/[X.] 8. Aufl. § 30 Rn. 53; [X.]/[X.] 2. Aufl. Bd. 1 § 611 BGB Rn. 738; Küttner/[X.] 2015 Überstunden Rn. 14). Tarifverträge unterscheiden regelmäßig begrifflich zwischen Überstunden- bzw. [X.] als finanzielle Abgeltung einerseits und der Abgeltung von Mehrarbeit durch Freizeitausgleich andererseits (vgl. so zB: §§ 17, 35 [X.]; § 12 [X.] für das Hotel- und Gaststättengewerbe in [X.] vom 6. Oktober 2000; § 7 Ziff. 3 [X.] für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in [X.] vom 2. September 1996; § 5 Ziff. 2 [X.] für das Hotel- und Gaststättengewerbe im [X.] vom 23. November 1994; § 3 Ziff. 5 [X.] für den [X.] Einzelhandel vom 31. März 1994). Auch der Gesetzgeber differenziert zwischen der Vergütung von Mehrarbeit und Freizeitausgleich (so bspw. in § 37 Abs. 3 Satz 3 [X.], § 48 [X.], § 88 BBG).

cc) Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass auch die Tarifvertragsparteien des [X.] den Begriff der „abgerechneten [X.]“ in gleicher Weise als rein finanzielle Abgeltung verwendet haben. Bedienen sich Tarifvertragsparteien eines Rechtsbegriffs, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, ist dieser Begriff in seiner allgemeinen juristischen Bedeutung auszulegen, sofern sich nicht aus dem Tarifvertrag etwas anderes ergibt ([X.] 19. November 2014 - 5 [X.] - Rn. 18, [X.]E 150, 88; 22. Juli 2010 - 6 [X.] - Rn. 20, [X.]E 135, 179; 17. März 2010 - 5 [X.] - Rn. 13, [X.]E 133, 337).

[X.]) Überdies versteht man unter dem Begriff „Vergütung“ auch im allgemeinen Sprachgebrauch eine Geldsumme, mit der etwas vergütet wird ([X.] [X.] [X.] 3. Aufl.) bzw. die vergütete Summe oder Bezahlung ([X.] Deutsches Wörterbuch 9. Aufl.).

b) Dafür, dass auch die Tarifvertragsparteien die Begriffe „abgerechnete [X.]“ bzw. „abgerechnete [X.]“ als finanzielle Abgeltung der Mehrarbeit verstanden haben, spricht auch die Entstehungsgeschichte dieser Norm (vgl. [X.] in [X.] Tarifverträge für die private Versicherungswirtschaft 9. Aufl. § 13 [X.] Rn. 140).

aa) § 13 Ziff. 5 Abs. 2 [X.] wurde in seiner heute geltenden Fassung im Jahr 1984 eingeführt. Zu diesem Zeitpunkt sah der [X.] für Mehrarbeit nicht die Möglichkeit der Abgeltung durch Freizeitausgleich vor, sondern allein die finanzielle Abgeltung. Daraus folgt, dass die Tarifvertragsparteien ausschließlich auf diese Abgeltungsmöglichkeit abgestellt haben.

bb) Erst später wurde die Möglichkeit eingeführt, Mehrarbeit alternativ auch durch Freizeit abzugelten (§ 11 Ziff. 2 Abs. 1 Satz 4 [X.]). Dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit der Einführung des § 11 Ziff. 2 [X.] § 13 Ziff. 5 Abs. 2 [X.] eine andere Bedeutung beimessen wollten, ist nichts ersichtlich. Hätten die Tarifvertragsparteien gewollt, dass auch die in Freizeit abgegoltenen [X.] des Vorjahres in die Berechnung des [X.] einfließen, hätte es nahegelegen, § 13 Ziff. 5 Abs. 2 [X.] sprachlich an[X.] zu fassen.

cc) Die Formulierung „abgerechnete [X.]“ wurzelt in § 3 Ziff. 2 [X.] in der Fassung von 1982 und spricht ebenfalls dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Begriffspaar auf das für die Mehrarbeit erhaltene Entgelt abgestellt haben (vgl. [X.] in [X.] aaO § 13 [X.] Rn. 140 f.). Diese Norm lautete auszugsweise bis zum 30. September 2009:

        

„Die Bezüge, deren Höhe im Gehaltstarifvertrag geregelt sind, sind Monatsbezüge. Sie entsprechen der in § 11 festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit und werden bei Teilzeitbeschäftigung anteilig gezahlt. Die Bezüge werden nachträglich, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Fällt der Zahlungstermin in die Urlaubszeit nach § 13 oder in die Zeit einer Beurlaubung oder Dienstbefreiung nach § 14, so sind auf Wunsch die Bezüge vorher zu zahlen. Entgelt für Mehrarbeit wird monatlich abgerechnet.“

c) Schließlich gebietet der Sinn und Zweck des § 13 Ziff. 5 [X.], solche unregelmäßigen [X.], die in Freizeit abgegolten wurden, bei der Berechnung des [X.] unberücksichtigt zu lassen.

aa) Die Tarifvertragsparteien wollten zwar - entsprechend der bis zum 30. September 1996 geltenden Rechtslage (vgl. dazu [X.]/[X.] § 11 [X.] Rn. 7) -, dass Mehrarbeit das Urlaubsentgelt erhöht. Jedoch sollte mit einem erhöhten Urlaubsentgelt - abweichend von der damaligen Rechtslage - nicht jede Mehrarbeit berücksichtigt werden, sondern nur regelmäßige Mehrarbeit und bei unregelmäßiger Mehrarbeit solche, die einen Umfang von 50 „abgerechneten [X.]“ innerhalb des Vorjahres als Referenzzeitraum überschritten hat. [X.] Zweck dieser Tarifnorm ist, dem Arbeitnehmer, der entweder regelmäßig oder zumindest innerhalb eines repräsentativen Zeitraums (hier das Vorjahr) längere Zeit Mehrarbeit geleistet und sich an den Mehrverdienst gewöhnt hat, diesen Standard auch im Urlaub zu erhalten (vgl. zu einer tariflichen Regelung, nach der für die Berechnung des [X.] nur die Mehrarbeit zu berücksichtigen ist, die der Angestellte in den letzten drei Kalendermonaten vor Beginn des Urlaubs geleistet hat, wenn er in jedem der drei Monate Mehrarbeit geleistet und diese innerhalb dieses Zeitraums insgesamt mindestens 24 Stunden erreicht hat [X.] 23. Juni 1992 - 9 [X.] - zu 2 d der Gründe; vgl. zum Urlaubsentgelt und dem sog. Lebensstandardprinzip [X.] 9. Dezember 1965 - 5 [X.] - zu 2 c und d der Gründe, [X.]E 18, 12). Nicht erkennbar ist hingegen, dass diese Regelung - wie der Kläger meint - den Zweck verfolgt, den Arbeitnehmer, der in einem bestimmten Zeitraum dem Arbeitgeber eine Disposition über seine Freizeit eingeräumt hat, zu belohnen. Die „Belohnung“ für die Mehrarbeit und zugleich einen Anreiz zur Mehrarbeit erhält der Arbeitnehmer bereits durch die in § 11 Ziff. 2 [X.] geregelten Zuschläge.

bb) Der Zweck der Sicherung des Lebensstandards gebietet es, dass nur diejenigen [X.] das Urlaubsentgelt erhöhen, für die der Arbeitnehmer eine gegenüber der regulären Vergütung zusätzliche Vergütung erhalten hat. Denn nur dann hat sich der finanzielle Lebensstandard erhöht. Hingegen erhöht sich die durchschnittliche Vergütung nicht, wenn die Mehrarbeit durch bezahlte Freizeit ausgeglichen wird.

d) Überdies spricht auch für die Einbeziehung ausschließlich der finanziell abgegoltenen Mehrarbeit der Umstand, dass § 13 Ziff. 5 Abs. 2 [X.] eine tarifliche Ausnahmevorschrift iSd. § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] sowohl gegenüber § 11 Abs. 1 [X.] in seiner bis zum 30. September 1996 geltenden Fassung als auch gegenüber § 11 Abs. 1 [X.] in seiner seither geltenden Fassung ist. Tarifliche Ausnahmevorschriften sind eng auszulegen ([X.] 23. Juni 1992 - 9 [X.] - zu 2 c der Gründe).

e) Entgegen der Auffassung des [X.] gebietet auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kein anderes Auslegungsergebnis.

aa) Für die Anwendung von Tarifnormen gilt - ebenso wie für die Anwendung von Gesetzesrecht - der Grundsatz, dass von zwei möglichen Auslegungen einer Norm, deren eine zu einem verfassungswidrigen, die andere dagegen zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, die letztgenannte zu wählen ist. Tarifvertragsparteien wollen im Zweifel Regelungen treffen, die mit höherrangigem Recht in Einklang stehen und damit auch Bestand haben ([X.] 21. Juli 1993 - 4 [X.] - zu [X.] 1 a bb der Gründe mwN, [X.]E 73, 364).

bb) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und de[X.]alb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen ([X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 29; 16. Oktober 2014 - 6 [X.] - Rn. 26, [X.]E 149, 297; 3. Juli 2014 - 6 [X.] 753/12 - Rn. 42, [X.]E 148, 323; 19. Dezember 2013 - 6 [X.] 94/12 - Rn. 43; 21. November 2013 - 6 [X.] 23/12 - Rn. 58).

(1) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ([X.] 3. Juli 2014 - 2 [X.], 2 [X.] - Rn. 35 mwN zur [X.][X.].; [X.] 6. Januar 2015 - 6 [X.] - Rn. 15, [X.]E 150, 246; 19. Februar 2013 - 9 [X.] 452/11 - Rn. 19). Art. 3 Abs. 1 GG untersagt auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, mit dem ein Personenkreis begünstigt und ein anderer Personenkreis von der Begünstigung ausgenommen wird ([X.] 16. Oktober 2014 - 6 [X.] - Rn. 27 mwN zur [X.]. des [X.], [X.]E 149, 297).

(2) Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 nicht jede Differenzierung. Diese bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus Art. 3 Abs. 1 GG je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an [X.] reichen ([X.] 3. Juli 2014 - 2 [X.], 2 [X.] - Rn. 35 mwN zur [X.][X.].; [X.] 16. Oktober 2014 - 6 [X.] - Rn. 28 mwN, [X.]E 149, 297). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen ([X.] 3. Juli 2014 - 2 [X.], 2 [X.] - Rn. 35 mwN zur [X.][X.].; zum Prüfungsmaßstab und den berücksichtigungsfähigen Kriterien [X.] NJW 2014, 346). Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz in der Regel verletzt, wenn eine Gruppe von Regelungsadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe unterschiedlich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten ([X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 30 mwN insb. zur [X.]. des [X.]). Gleiches gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt ([X.] 17. Juni 2008 - 3 [X.] 753/06 - Rn. 32). Je weniger die Merkmale, an die eine Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind, desto strenger sind die Anforderungen (vgl. [X.] 18. Juli 2012 - 1 [X.] - Rn. 31 mwN, [X.]E 132, 179). Bei einer rein sachbezogenen Ungleichbehandlung sind die Anforderungen an eine Rechtfertigung hingegen geringer (vgl. [X.] NJW 1997, 2545, 2548 mwN zur [X.]. des [X.]).

(3) Es ist grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln ([X.] 27. Februar 2014 - 6 [X.] 931/12 - Rn. 28). Tarifvertragsparteien kommt als selbstständigen Grundrechtsträgern aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden [X.] und dem Zweck der Leistung ab. Dabei steht den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die betroffenen Interessen eine [X.] zu ([X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 31 mwN; 15. Januar 2015 - 6 [X.] 646/13 - Rn. 32 mwN; vgl. auch [X.] 21. September 2010 - 9 [X.] 442/09 - Rn. 27). Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden ([X.] 16. Oktober 2014 - 6 [X.] - Rn. 26 mwN, [X.]E 149, 297; 21. September 2010 - 9 [X.] 442/09 - Rn. 27).

(4) Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Berücksichtigung von Mehrarbeit bei der Berechnung des [X.] differenzieren zwischen Mehrarbeit, die finanziell abgegolten wurde, und Mehrarbeit, die in Freizeit abgegolten wurde. Denn ausgehend vom Regelungszweck, der Erhaltung des Lebensstandards während des Urlaubs, sind diese Sachverhalte im Wesentlichen nicht vergleichbar. Die Unterschiede sind von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach der tariflichen Regelung (§ 11 Ziff. 2 Abs. 1 Satz 4 [X.]) der Arbeitgeber innerhalb der durch das [X.] gezogenen Grenzen das Wahlrecht hat, ob er die Mehrarbeit durch Freizeit oder durch Zahlung abgilt ([X.] in [X.] aaO § 11 [X.] Rn. 34), und damit das Differenzierungsmerkmal für den Einzelnen nicht verfügbar ist. Denn nur bei Arbeitnehmern, die aufgrund der Mehrarbeit neben der regulären Vergütung eine zusätzliche Vergütung erhalten haben, konnte sich der finanzielle Lebensstandard erhöhen. Hingegen erhöht sich die durchschnittliche Vergütung desjenigen, bei dem die Mehrarbeit durch bezahlte Freizeit ausgeglichen wird, nicht.

f) Auch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ([X.]EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9; im Folgenden Arbeitszeitrichtlinie) zwingt nicht zu einer anderen Auslegung der tariflichen Regelung. Dabei kann die umstrittene Frage, ob und in welchem Umfang eine richtlinien- oder unionsrechtskonforme Auslegung eines Tarifvertrags überhaupt vorgenommen werden darf, dahinstehen (vgl. zu dieser Streitfrage: [X.]/[X.] NZA-RR 2015, 1, 4 f.; [X.] Die Anwendung des [X.]srechts auf den [X.] Tarifvertrag S. 187 ff.; [X.]/[X.]. zum [X.] Rn. 38 mwN; [X.]. [X.] 2012 S. 649; [X.] in Henssler/Moll/[X.] Der Tarifvertrag Teil 3 Rn. 149; [X.] in [X.][X.] Europäisches Arbeitsrecht § 1 Rn. 145; [X.]/[X.] TVG 3. Aufl. [X.]. Rn. 519). Denn ein Konflikt mit dem [X.]srecht ist aufgrund der Nichtberücksichtigung lediglich durch bezahlte Freizeit ausgeglichener Mehrarbeit im Rahmen des Geldfaktors bei der Berechnung der Höhe des [X.] offenkundig nicht gegeben.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein beson[X.] bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der [X.] anzusehen, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Arbeitszeitrichtlinie selbst ausdrücklich gezogen sind (vgl. [X.] 22. Mai 2014 - [X.]/12 - [[X.]] Rn. 14 mwN). Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie enthält danach zwar keinen ausdrücklichen Hinweis auf das Entgelt, auf das der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat, doch hat der [X.] mehrfach klargestellt, dass der Ausdruck „bezahlter [J]ahresurlaub“ in Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie bedeutet, dass das Arbeitsentgelt für die Dauer des Jahresurlaubs im Sinne dieser Richtlinie weiterzugewähren ist und dass der Arbeitnehmer - mit anderen Worten - für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten muss ([X.] 12. Februar 2015 - [X.]/13 - [Sähköalojen ammattiliitto] Rn. 66 mwN; 22. Mai 2014 - [X.]/12 - [[X.]] Rn. 16 mwN). Durch die Zahlung des [X.] soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist ([X.] 12. Februar 2015 - [X.]/13 - [Sähköalojen ammattiliitto] Rn. 67; 22. Mai 2014 - [X.]/12 - [[X.]] Rn. 17). In diesem Zusammenhang hat der [X.] entschieden, dass alle Lohnbestandteile, die untrennbar mit der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden sind und durch einen in die Berechnung seines Gesamtentgelts eingehenden Geldbetrag abgegolten werden, sowie alle Bestandteile, die an seine persönliche und berufliche Stellung anknüpfen, fortzuzahlen sind ([X.] 15. September 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 31).

bb) Gegen diese vom [X.] aufgestellten Grundsätze verstößt es nicht, wenn sich in Freizeit ausgeglichene Mehrarbeit nicht zusätzlich erhöhend auf den Geldfaktor bei der Berechnung der Höhe des [X.] auswirkt, da die so abgegoltene Mehrarbeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt gerade nicht erhöht. Der Arbeitnehmer erhält auch im Urlaub ein Entgelt, das der Höhe nach mit dem Entgelt für die Zeiten geleisteter Arbeit nicht nur vergleichbar, sondern identisch ist.

g) Daraus folgt zugleich, dass § 13 Ziff. 5 Abs. 2 [X.] auch keine nach § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] unzulässige Abweichung von § 1 [X.] enthält (vgl. [X.] 15. Januar 2013 - 9 [X.] 465/11 - Rn. 20), nach dem jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf „bezahlten“ Erholungsurlaub hat und der insoweit der Regelung in Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie entspricht und damit auch einer unionsrechtskonformen Auslegung zugänglich ist (vgl. [X.] 10. Februar 2015 - 9 [X.] 455/13 - Rn. 21, [X.]E 150, 355; 5. August 2014 - 9 [X.] 77/13 - Rn. 23). Vielmehr enthält diese Tarifnorm zugunsten des Arbeitnehmers eine zulässige Ausnahme von § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.].

II. [X.] beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Kras[X.]öfer    

        

    Klose    

        

        

        

    Frank    

        

    [X.]    

                 

Meta

9 AZR 611/14

15.12.2015

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 25. Juli 2013, Az: 23 Ca 2/13, Urteil

§ 1 TVG, § 1 BUrlG, § 11 Abs 1 S 1 BUrlG, § 13 Abs 1 S 1 BUrlG, § 108 Abs 1 GewO, Art 7 Abs 1 EGRL 88/2003, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2015, Az. 9 AZR 611/14 (REWIS RS 2015, 737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 737

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Referenzen
Wird zitiert von

3 TaBV 7/18

3 Sa 327/18

3 Sa 467/18

3 TaBV 79/16

2 Ca 747/22

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