Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2000, Az. III ZR 263/98

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2569

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 263/98Verkündet am:6. April 2000F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilse-nats des Kammergerichts vom 28. August 1998 im [X.] insoweit aufgehoben, als die Beklagten verurteilt wordensind, an die Klägerin 52.702,07 DM nebst 4 v.H. Zinsen seitdem 28. Januar 1995 zu zahlen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-visionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -TatbestandDie Klägerin war bis zum 30. September 1992 staatliche Verwalterin [X.] einem Mietshaus bebauten Grundstücks [X.] in [X.] Die Beklagten kauf-ten das Grundstück aufgrund einer privatrechtlichen Versteigerung am 14.März 1992 von den früheren Eigentümern, mit denen der Übergang von [X.] Nutzungen auf den 1. Mai 1992 vereinbart war. Am 4. August 1993 [X.] Beklagten im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ersatz für Aufwendungen aufden verwalteten Gegenstand in der [X.] vom 1. Mai 1992 bis 30. [X.] in Höhe von zuletzt 64.976,78 DM nebst Zinsen. Das [X.] hat [X.] wegen fehlender Passivlegitimation der zum [X.]punkt der [X.] noch nicht als Eigentümer eingetragenen Beklagten [X.]. In der Berufungsinstanz hat sich die Klägerin zusätzlich auf eine Abtre-tung der Freistellungsansprüche der früheren Eigentümer bezogen. Auf dieserGrundlage hat das Berufungsgericht der Klage in Höhe eines Betrages von64.543,75 DM nebst Zinsen entsprochen und sie im übrigen abgewiesen. [X.] hat die Revision der Beklagten angenommen, soweit sie zu einem höhe-ren Betrag als 11.841,68 DM nebst Zinsen verurteilt worden [X.] 4 -EntscheidungsgründeDie Revision der Beklagten führt im Umfang der Annahme zur Aufhe-bung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an dasBerufungsgericht.1.Unbegründet ist allerdings der Einwand der Revision, die Klägerin, dieden Aufwendungsersatzanspruch zunächst aus eigenem Recht geltend ge-macht und ihn im weiteren Verlauf des Prozesses auch auf den abgetretenenFreistellungsanspruch gestützt hat, habe das Eventualverhältnis beider [X.] mit der Folge der Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels nicht klargestellt.Richtig ist, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz zwei [X.] nebeneinander geltend gemacht hat. Der [X.] betrifft einen anderen Streitgegenstand als der an die Klägerin abge-tretene Freistellungsanspruch der früheren Eigentümer gegen die Beklagten. Ineinem solchen Fall ist das Verhältnis der beiden Ansprüche klarzustellen. [X.] aber hinreichend deutlich geschehen. Die Klägerin hat in der [X.] zunächst nur den Aufwendungsersatzanspruch aus eigenem Rechtmit dem Argument weiterverfolgt, es komme nicht auf die Eigentümerstellungwährend des [X.]raums der staatlichen Verwaltung an, sondern auf den [X.] den früheren Eigentümern und den Beklagten vereinbarten [X.]punktdes Übergangs von Nutzungen und Lasten. Mit Schriftsatz vom 7. Juli 1997 [X.] Klägerin "nunmehr" den Anspruch aus abgetretenem Recht geltend ge-macht, wobei sie das Verhältnis beider Ansprüche im Schriftsatz vom 31. Juli1997 dahin klargestellt hat, der Anspruch werde "nunmehr ... auch aus [X.] 5 -tretenem Recht" geltend gemacht. Danach liegt es nahe, daß die Klägerin [X.] in erster Linie aus eigenem Recht, hilfsweise aus abgetretenemRecht verfolgen wollte. Einer entsprechenden Sicht steht nicht entgegen, daßdas Berufungsurteil zu diesem Verhältnis beider Ansprüche keine Ausführun-gen enthält, sondern sogleich den Anspruch aus abgetretenem Recht behan-delt, zumal der die Klage teilweise abweisende Tenor das angeführte [X.] beider Ansprüche mit umschließt.2.Ohne Erfolg zieht die Revision auch in Zweifel, daß die früheren [X.] ihren Freistellungsanspruch an die Klägerin abgetreten haben. [X.] davon, daß die Beklagten in der Berufungsinstanz selbst von einer wirk-samen Abtretung ausgegangen sind, verkennt die Revision, daß die Klägerindie auf eine Abtretung zielenden, als Angebot anzusehenden Erklärungen [X.] nach § 151 BGB annehmen konnte, ohne dies ihnen gegenübererklären zu müssen. Dies ergab sich aus der gesamten prozessualen Situation,in der die Klägerin zunächst den [X.] den Streit mit der Aufforde-rung verkündet hatte, dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beizutreten, und [X.] der [X.] im Prozeß, auf die die weitere Prozeßfüh-rung gestützt wurde. Die Wirksamkeit der Abtretung wird auch nicht dadurchberührt, daß die Voreigentümer in derselben Erklärung die Klägerin ausdrück-lich ermächtigten, den Freistellungsanspruch im eigenen Namen gegen [X.] zu verfolgen. Unter den vorliegenden Umständen sollte der Klägerindamit ersichtlich eine zusätzliche Handhabe gegeben werden, ihren Aufwen-dungsersatzanspruch verfolgen zu [X.] Berufungsgericht hat angenommen, ein Freistellungsanspruch seizwar in der Regel nach § 399 BGB nicht abtretbar, weil damit eine Verände-- 6 -rung der geschuldeten Leistung verbunden sei. Anderes gelte bei einer Abtre-tung an den Gläubiger der Verbindlichkeit; dann verwandele sich dieser [X.] in seiner Person in einen Zahlungsanspruch hinsichtlich der Leistung,die er beanspruchen könne. Gegen diese Beurteilung, die der Rechtsprechungdes [X.] (BGHZ 12, 136, 141) entspricht, erhebt die [X.] Einwendungen. Sie beanstandet auch nicht die tatrichterlich mögliche,dem Berufungsurteil zugrundeliegende Auffassung, daß die von der Klägerinverfolgten Aufwendungsersatzansprüche zu den Lasten des Grundstücks [X.], die Gegenstand der Freistellungsvereinbarung zwischen den früheren [X.] und den Beklagten [X.] Berufungsgericht stützt einen möglichen [X.] der Klägerin auf die Bestimmungen des § 11 a Abs. 3 [X.] i.[X.].§ 670 BGB. Dabei übersieht es jedoch, daß § 11 a [X.] lediglich regelt, [X.] staatlichen Verwalter von dem Ende der staatlichen Verwaltung an die [X.] nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung seines [X.] obliegenden Pflichten treffen. Mit dieser Bezugnahme auf die [X.] den §§ 666 bis 668 BGB werden die für die Abwicklung von Auftragsver-hältnissen geltenden Vorschriften für anwendbar erklärt (vgl. [X.] 126, 321, 324), während es hier um Ansprüche geht, die sich aus derTätigkeit des Verwalters vor Beendigung der staatlichen Verwaltung ergeben.Gleichwohl bestehen gegen eine entsprechende Anwendung des § 670BGB keine Bedenken. Denn der staatliche Verwalter ist nach § 15 Abs. 1[X.] bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung zur Sicherung und ord-nungsgemäßen Verwaltung des Vermögenswerts berechtigt und verpflichtet.Das schließt den Abschluß von Rechtsgeschäften ein, die zur Erhaltung und- 7 -Bewirtschaftung des Vermögenswerts erforderlich sind (§ 15 Abs. 2 Satz 2i.[X.]. § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b [X.]). Da dem staatlichen Verwalter [X.] Neuregelung im [X.] im Verhältnis zum Eigentümer eineechte Treuhänderstellung gegeben worden ist, ist es gerechtfertigt, ungeachtetder öffentlich-rechtlichen Natur dieses Rechtsinstituts für die Frage eines [X.] grundsätzlich die Bestimmung des § 670 BGB (entspre-chend) anzuwenden (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 188; [X.] 30. Juli 1997 - [X.] - [X.], 1854, 1855).5.Die Revision beanstandet jedoch mit Recht, daß das Berufungsgerichtfür die nachfolgend erörterten Positionen die Voraussetzungen eines Aufwen-dungsersatzanspruchs nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt hat.a) Für die Erneuerung der gesamten Gasanlage des Hauses verlangtdie Klägerin einen Betrag von 42.604,42 DM (Beleg 663). Insoweit geht dasBerufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Klägerin die [X.] Erneuerung unter Beweis gestellt hat, wobei sie ergänzend darauf [X.] hat, Grundlage für die Erneuerung des Gasversorgungssystems seiein entsprechendes Gutachten der [X.] gewesen, das mit der Übergabeder Unterlagen anläßlich der Herauslösung des [X.] aus dem [X.] der Klägerin an die Eigentümer herausgegeben worden sei. [X.] haben die Beklagten sowohl die Notwendigkeit der Erneuerung der ge-samten Gasanlage als auch - zusätzlich gestützt auf das Übergabeprotokoll -die Übergabe des genannten Gutachtens bestritten. Das Berufungsgericht, dasüber die streitigen Behauptungen keinen Beweis erhoben hat, hat sich mit [X.] der Einwände der Beklagten schon deshalb nicht inhaltlich aus-einandersetzen können, weil das Gutachten der [X.] nicht vorgelegt [X.] ist. Da aufgrund des Vortrags der Beklagten revisionsrechtlich zu unter-stellen ist, daß sie dieses Gutachten nicht erhalten haben, kann ihnen nichtvorgeworfen werden, sie hätten die Notwendigkeit der Erneuerung nicht hinrei-chend bestritten mit der Folge, daß der diesbezügliche Vortrag der [X.] § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen sei. Über diese Frage istvielmehr Beweis zu erheben.b) Die Revision rügt ferner zutreffend die Auffassung des Berufungsge-richts als fehlerhaft, die Beklagten hätten die Notwendigkeit der Neuanschaf-fung von drei Gasherden zu Kosten von insgesamt 4.050,02 DM (Belege 618,620, 623) nicht substantiiert bestritten. Es überspannt damit die Substantiie-rungspflicht der Beklagten, die keinen Einblick in die Verhältnisse hatten, alsdie Klägerin die nach ihrer Behauptung notwendigen Maßnahmen durchführte.Abgesehen davon, daß sich die Beklagten insoweit auf ein einfaches Bestrei-ten beschränken und der Klägerin den Nachweis überlassen durften, haben sieauch einen Zusammenhang zwischen defektem Leitungssystem und der [X.] der [X.] geleugnet. Da ihnen - wie revisionsrechtlichzu unterstellen ist - das Gutachten der [X.] nicht vorgelegen hat, kann ihreVerurteilung hierauf gleichfalls nicht gestützt werden.c) Schließlich hängt auch die Notwendigkeit von Stemmarbeiten [X.] zu 4.031,88 DM (Beleg 652) und von [X.] die Strangverkleidung im Bereich des Hausflurs (Beleg 656) [X.] DM (das Berufungsurteil enthält mit 1.015,75 DM insoweit einen [X.] Schreibfehler) von der wirksam bestrittenen Notwendigkeit der Er-neuerung der gesamten Gasversorgungsanlage ab.- 9 -6.Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß bei der [X.], in welchem Umfang der staatliche Verwalter für durchgeführte [X.] Sicherungsmaßnahmen Aufwendungsersatz verlangen kann, kein zu en-ger Maßstab anzulegen ist. So kommt auch die Zuerkennung von Aufwen-dungsersatz in einem Fall in Betracht, in dem der staatliche Verwalter nebenden zur Substanzerhaltung unbedingt gebotenen Maßnahmen zugleich solcheArbeiten durchführen läßt, die einem "Gebot wirtschaftlicher Denkungsart" ent-sprechen (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Juli 1997 - [X.] - [X.],1854, 1855).[X.][X.][X.][X.]Galke

Meta

III ZR 263/98

06.04.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2000, Az. III ZR 263/98 (REWIS RS 2000, 2569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2569

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.