Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.04.2016, Az. StB 5/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 12601

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Untersuchungshaft: Nachprüfung der Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das erkennende Gericht im Haftbeschwerdeverfahren; Verhältnismäßigkeit lang andauernder Untersuchungshaft bei komplexen Fällen mit Auslandsbezug


Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des [X.] vom 1. Oktober 2014 (7 [X.] 5/14) wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Angeklagte ist auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls des [X.] beim [X.] vom 4. Juni 2009 (3 [X.] 19/08-2) und des zugrundeliegenden Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.]s vom 18. Mai 2009 (1 [X.] 118/09) am 17. April 2014 in [X.] festgenommen und - bewilligt durch Beschluss des [X.] vom 27. März 2014 ([X.] 8/14) sowie durch Beschluss des Obersten Gerichts der Republik [X.] vom 15. April 2014 ([X.] 20/14-6) - am 17. April 2014 an die [X.] ausgeliefert worden. Seit diesem Zeitpunkt befindet er sich im vorliegenden [X.]rafverfahren ununterbrochen in Untersuchungshaft.

2

Den Haftbefehl gegen den Angeklagten vom 18. Mai 2009 hat der Ermittlungsrichter des [X.]s durch Beschluss vom 18. April 2014 (1 [X.] 84/14) abgeändert und neu gefasst; zugleich hat er den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet. Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, als Leiter eines Geheimdienstes des ehemaligen [X.] seinen damaligen Untergebenen, den Mitangeklagten [X.]     , damit beauftragt zu haben, den Mord an dem Exilkroaten D.     , der am 28. Juli 1983 in [X.]         getötet wurde, zu planen und logistisch vorzubereiten.

3

Unter dem 15. Juli 2014 hat der [X.] wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum Mord bei dem [X.] gegen den Angeklagten Anklage erhoben, die am 22. Juli 2014 beim dortigen 7. [X.]rafsenat eingegangen ist. Dieser Senat des [X.] hat am 1. September 2014 die Anklage des [X.] zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und zugleich [X.] gegen den Angeklagten angeordnet (§ 207 Abs. 4 [X.]PO). Erneut und bislang letztmalig hat der 7. [X.]rafsenat des [X.] München durch Beschluss vom 1. Oktober 2014 (7 [X.] 5/14 (2)), mit dem die Akten dem [X.] im Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121, 122 [X.]PO vorgelegt worden sind, [X.] gegen den Angeklagten angeordnet.

4

Am 17. Oktober 2014 hat die Hauptverhandlung vor dem 7. [X.]rafsenat des [X.] München begonnen, die bisher an insgesamt 99 Tagen durchgeführt worden ist. Derzeit sind weitere 27 Hauptverhandlungstage bis zum 2. August 2016 bestimmt.

5

Mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 16. März 2016 hat der Angeklagte Haftbeschwerde eingelegt und beantragt, den Haftbefehl aufzuheben.

6

Der [X.] hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

7

Die Beschwerde ist in ihrer Auslegung durch den Senat gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 [X.]PO zulässig.

8

Der Schriftsatz der Verteidiger des Angeklagten vom 16. März 2016 ist als Beschwerde gegen die [X.]entscheidung des [X.] München vom 1. Oktober 2014 anzusehen (§ 300 [X.]PO). Diese Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft war die zeitlich letzte, den Bestand des Haftbefehls gegen den Angeklagten betreffende Entscheidung, gegen die eine Beschwerde zulässig erhoben werden kann. Der aus der Regelung des § 117 Abs. 2 [X.]PO abgeleitete allgemeine Grundsatz, dass der Beschuldigte nur die jeweils letzte Haftentscheidung anfechten kann (vgl. [X.]/[X.], [X.]PO, 58. Aufl., § 117 Rn. 8 mwN), liegt die Erwägung zugrunde, dass es einem vernünftigen Verfahrensablauf widersprechen würde, wenn ein Beschwerdeführer in beliebiger Art und Weise auf frühere, möglicherweise in ihrer Begründung bereits überholte Haftentscheidungen zurückgreifen und es hierdurch im Ergebnis zu einander widersprechenden Entscheidungen verschiedener mit der Sache befasster Gerichte kommen könnte.

III.

9

Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Gegen den Angeklagten besteht weiterhin der dringende Tatverdacht, an der Tötung von       D.       beteiligt gewesen zu sein. Sein Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Insofern gilt:

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im [X.] nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - [X.]B 1/15, [X.]R [X.]PO § 304 Abs. 4 Haftbefehl 3; vom 22. Oktober 2012 - [X.]B 12/12, NJW 2013, 247, 248; vom 19. Dezember 2003 - [X.]B 21/03, [X.]V 2004, 143; vom 2. September 2003 - [X.]B 11/03, N[X.]Z-RR 2003, 368). Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen, unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des [X.] an die Begründungstiefe von [X.] zu stellen sind, ausreichend Rechnung getragen werden kann. Daraus folgt indes nicht, dass das Tatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung einer umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen muss. Die abschließende Bewertung der Beweise durch das [X.] und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten. Das [X.] führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (vgl. auch [X.], Beschluss vom 29. Oktober 2015 - [X.]B 14/15, juris Rn. 7 mwN).

b) Nach diesen Maßstäben ist die durch den Nichtabhilfebeschluss vom 17. März 2016 näher begründete Bewertung des [X.], dass der dringende Tatverdacht der Beihilfe zum Mord gegen den Angeklagten weiterhin besteht, nicht zu beanstanden. Auf die Ausführungen in den Gründen dieser Nichtabhilfeentscheidung wird Bezug genommen. Wie sich daraus im Einzelnen ergibt, stellen die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts der Beteiligung des Angeklagten an der Tötung von      D.        nach vorläufiger Bewertung nicht in Frage. Für den Senat besteht auch unter Berücksichtigung des [X.], das eine abweichende Bewertung des in der Hauptverhandlung zu erwartenden Beweisergebnisses vornimmt, kein greifbarer Anhaltspunkt, der es rechtfertigen würde, von der - keine ins Auge fallenden Unplausibilitäten enthaltenden - Bewertung des bisher erzielten Kenntnisstandes und der noch nicht erhobenen Beweise durch das [X.] abzuweichen und in eigener Einschätzung der Beweislage den dringenden Tatverdacht zu verneinen.

2. Zutreffend ist das [X.] auch davon ausgegangen, dass bei dem Angeklagten neben dem Haftgrund des § 112 Abs. 3 [X.]PO auch der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 [X.]PO weiterhin vorliegt. Dem gegebenen erheblichen Fluchtanreiz stehen weiterhin keine privaten Bindungen und [X.] Beziehungen des Angeklagten in [X.] gegenüber. Diese Umstände schließen auch eine Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1 [X.]PO aus. [X.] Maßnahmen, mit denen der Zweck der Untersuchungshaft ebenfalls zu erreichen wäre, sind nicht ersichtlich.

3. Die Untersuchungshaft hat mit Blick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem [X.] und dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven [X.]rafverfolgung bei Berücksichtigung und Abwägung der gegebenen Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens - auch angesichts der bereits nahezu zwei Jahre währenden Untersuchungshaft und der zu erwartenden Gesamtdauer des Verfahrens - fortzudauern. Ihr weiterer Vollzug steht angesichts der gegebenen Besonderheiten auch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden [X.]rafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 [X.]PO).

a) Hierbei ist freilich das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit in besonderer Weise zu beachten. Der Entzug der Freiheit eines der [X.]raftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 [X.] ausdrücklich hervorgehoben ist, nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom [X.]andpunkt der [X.]rafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung. Er verlangt, dass diese nicht außer Verhältnis zu der zu erwartenden [X.]rafe steht, und setzt ihr auch unabhängig von der [X.]raferwartung Grenzen. Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber dem Interesse an einer wirksamen [X.]rafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft. Daraus folgt zum einen, dass die Anforderungen an die [X.] in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die [X.] rechtfertigenden Grund zu.

Das verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die [X.]rafverfolgungsbehörden und [X.]rafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durchführung eines geordneten [X.]rafverfahrens und einer Sicherstellung der etwaigen späteren [X.]rafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist daher stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit im Grundsatz durchschnittlich mehr als einem Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen. Bei der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem [X.]rafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des [X.] erforderlich. Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende [X.]raferwartung (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 mwN, juris Rn. 39 ff.; [X.], Beschluss vom 19. März 2013 - [X.]B 2/13, juris Rn. 12 ff.).

b) Daran gemessen ist der Haftbefehl gegen den Angeklagten aufrechtzuerhalten und die Untersuchungshaft weiter zu vollziehen. Der [X.] hat nach der Festnahme des Angeklagten in [X.] und seiner Auslieferung am 17. April 2014 die Ermittlungen mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung abgeschlossen und bereits unter dem 15. Juli 2014 die Anklage gegen den Angeklagten erhoben. Auch die Durchführung des Zwischenverfahrens und der bisherige Verlauf der Hauptverhandlung lassen erhebliche vermeidbare Verzögerungen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 388/09, [X.]V 2009, 479, 480 f.) nicht erkennen. Zwar ergibt die rein rechnerische Betrachtung der "Sitzungsfrequenz" mit Blick auf den seit Beginn der Hauptverhandlung am 17. Oktober 2014 verstrichenen Zeitraum und die Anzahl von bisher 99 Verhandlungstagen, dass das [X.] die Hauptverhandlung im Durchschnitt an weniger als zwei Tagen pro Woche durchgeführt hat. Jedoch ist - auch ohne Darlegung des Verlaufs der bisherigen Hauptverhandlung im Detail und der Ursachen hierfür im Einzelnen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 19. März 2013 - [X.]B 2/13, juris Rn. 18 ff.) - aus der Nichtabhilfeentscheidung vom 17. März 2016 hinreichend ersichtlich, dass das [X.] seine Hauptverhandlung mit der in Haftsachen gebotenen zügigen Verfahrensweise durchgeführt hat, insbesondere eine höhere "Sitzungsfrequenz" wegen der Besonderheiten der vorliegenden Sache nicht möglich war. Hierfür war insbesondere deren Auslandsbezug verantwortlich, der mit Blick auf den [X.] eine hohe Zahl neuer Rechtshilfeersuchen und schwierige Zeugenladungen notwendig machte. Auf die Ausführungen des [X.] hierzu wird Bezug genommen. Anhaltspunkte dafür, dass diese den besonderen Verlauf der Hauptverhandlung nicht zutreffend wiedergeben, bestehen nicht. Bedeutsame Verzögerungen oder Versäumnisse, die die Fortdauer der Untersuchungshaft mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hindern würden, sind nicht ersichtlich.

Nach alledem ist der weitere Vollzug der Untersuchungshaft angesichts der Bedeutung der Sache und der konkreten Erwartung einer hohen Freiheitsstrafe immer noch verhältnismäßig (§ 120 Abs. 1 Satz 1 [X.]PO).

Becker                                  [X.]                                 [X.]

Meta

StB 5/16

21.04.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG München, 1. Oktober 2014, Az: 3 StE 2/14 - 2 - 7 St 5/14

§ 120 Abs 1 S 1 StPO vom 07.04.1987, § 121 StPO vom 23.04.2014, § 122 StPO vom 07.04.1987, § 304 Abs 4 StPO vom 21.12.2007

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.04.2016, Az. StB 5/16 (REWIS RS 2016, 12601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12601

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

StB 5/16 (Bundesgerichtshof)


StB 29/16 (Bundesgerichtshof)

Haftbeschwerdeverfahren: Überprüfung der Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das erkennende Gericht in laufender Hauptverhandlung; Verhältnismäßigkeit …


StB 4/17 (Bundesgerichtshof)


StB 21/16 (Bundesgerichtshof)


StB 25/14 (Bundesgerichtshof)

Haftbeschwerdeverfahren: Verhältnismäßigkeit der Fortdauer einer mehr als fünf Jahre andauernden Untersuchungshaft


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvR 2098/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.