Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.12.2010, Az. 1 ABR 19/10

1. Senat | REWIS RS 2010, 408

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Gegenstand

Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation - Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP)


Leitsatz

Die Tariffähigkeit einer von Gewerkschaften gebildeten Spitzenorganisation iSd. § 2 Abs. 3 TVG setzt voraus, dass deren Organisationsbereich mit dem ihrer Mitgliedsgewerkschaften übereinstimmt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden der [X.], des [X.] sowie der [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 7. Dezember 2009 - 23 [X.] 1016/09 - werden zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten über die Tariffähigkeit der [X.] ([X.]).

2

Antragsteller sind die zu 1. beteiligte [X.] ([X.]) und das zu 2. beteiligte [X.].

3

Der Organisationsbereich von [X.] umfasst nach § 4 Nr. 1 [X.]-[X.]atzung idF vom 12./14. März 2008 ua. Unternehmen, [X.]etriebe, Einrichtungen und Verwaltungen der im Anhang 1 zur [X.]atzung abschließend aufgeführten [X.]ereiche. Danach ist [X.] ua. zuständig für Druckereien, [X.]ungs- und [X.]schriftenverlage, [X.]schriftenbetriebe sowie Nebenbetriebe dieser [X.]ereiche einschließlich [X.]antinen, [X.]asinos, Auslieferungs-, Zustell- und anderer [X.]ervicebetriebe (Nr. 1.3 Anhang 1 [X.]-[X.]atzung). Zu den erfassten Organisationseinheiten im [X.]ereich Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr zählen ua. Verwaltungen, [X.]etriebe und Einrichtungen des öffentlichen und privaten Gesundheitswesens sowie des öffentlichen und privaten Nah- und Fernverkehrs einschließlich der Flughäfen (Nr. 1.4 Anhang 1 [X.]-[X.]atzung). Nr. 1.2.4 Anhang 1 [X.]-[X.]atzung lautet:

        

„1.2.4

[X.]onstiger privater Dienstleistungsbereich

        

[X.]onstige Unternehmen und Organisationen des [X.] einschließlich rechtlich ausgegliederter bzw. selbständiger, jedoch wirtschaftlich-organisatorisch zugeordneter Dienstleistungsbetriebe, z.[X.]. Datenverarbeitung, Organisation, Verwaltung und [X.]ildungseinrichtungen sowie ihre Verbände.

        

…       

        

1.2.4.3

Verleihwesen

        

Leasingunternehmen, Autoverleiher und sonstige Verleihunternehmen“

4

Der [X.] von [X.] befasste sich auf seiner [X.]itzung vom 15. - 17. Juni 2009 mit einer Änderung des in Anhang 1 enthaltenen [X.]. Nach einer vom [X.]vorstand eingebrachten Vorlage sollten dem [X.]atz 1 von Nr. 1.2.4 Anhang 1 [X.]-[X.]atzung folgende [X.]ätze 2 und 3 angefügt werden:

        

„Dies umfasst auch Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung. Die Zuständigkeit erstreckt sich außerdem auf Arbeitnehmer/innen, die von einem Verleihbetrieb an die vom Organisationsbereich der [X.] erfassten [X.]etriebe (Entleihbetrieb) zur Arbeitsleistung überlassen sind.“

5

Die zu 3. beteiligte [X.] ist am 11. Dezember 2002 von Mitgliedern des zu 5. beteiligten [X.] ([X.]) gegründet worden. Die erste [X.]atzung der [X.] ist auf ihrer Mitgliederversammlung vom 15. Januar 2003 angenommen worden. § 1 und § 3 Abs. 1 ihrer am 5. Dezember 2005 geänderten [X.]atzung lauteten:

        

„§ 1 Name und Zweck

        

Die Tarifgemeinschaft vertritt die tariflichen Interessen ihrer [X.] als [X.]pitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 [X.] und schließt für deren Mitglieder Tarifverträge mit Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden ab, die als [X.] ([X.]) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitnehmerüberlassung überlassen wollen.

        

…       

        

§ 3 Mitgliedschaft

        

(1)     

Mitglieder können die [X.] im [X.] ([X.]) werden, die ihren [X.]eitritt zur Tarifgemeinschaft erklären.“

6

Nach einer [X.]atzungsänderung vom 8. Oktober 2009 heißt es in dem angefügten § 1 Abs. 2 sowie in § 7 Abs. 1 [X.]-[X.]atzung 2009:

        

„§ 1   

Name und Zweck

        

…       

        
        

(2)     

Die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder der [X.], die bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die als [X.] Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen, erfolgt über haupt- und ehrenamtliche Funktionsträger der [X.]. Dazu gehören insbesondere: die gewerkschaftliche [X.]etreuung und die rechtliche Vertretung der Mitglieder in den [X.], sowie das Vorbereiten und Führen von Tarifverhandlungen sowie von Maßnahmen zur Durchsetzung und Einhaltung von tariflichen Lohn- und Arbeitsbedingungen.

        

…       

        
        

§ 7     

Abschluss von Tarifverträgen

        

(1)     

Tarifvertragsschließende [X.] in der [X.]arbeit ist die Tarifgemeinschaft Christlicher [X.] für [X.]arbeit und Personalserviceagenturen ([X.]). Durch ihren [X.]eitritt zur [X.] erkennen die [X.] die [X.]atzung der [X.] an.

                 

Das Recht der [X.], im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbst Tarifverträge mit Unternehmen oder Verbänden zu schließen, die Arbeitnehmer an Dritte zur Dienstleistung überlassen, bleibt unberührt. [X.]evor eine Mitgliedsgewerkschaft einen Tarifvertrag für Arbeitnehmer abschließt, die an Dritte zur Arbeitsleistung überlassen werden, ist sie zur Vermeidung von Tarifkollisionen verpflichtet, die Zustimmung der [X.] einzuholen.“

7

Die [X.] hat nach den beim Tarifregister des [X.] ([X.]) eingereichten Vereinbarungen seit dem 12. Dezember 2002, dem Tag nach ihrer Gründung, eine Vielzahl von Firmen- und Verbandstarifverträgen abgeschlossen.

8

Zum [X.]punkt der [X.]atzungsänderung am 8. Oktober 2009 waren die zu 8. beteiligte [X.] ([X.]), die zu 10. beteiligte [X.] - Die [X.] ([X.]) sowie die zu 11. beteiligte [X.] ([X.]) Mitglieder der [X.]. Die von den Vorinstanzen zu 9. beteiligte [X.] ([X.]) hat mit Wirkung zum 30. Juni 2009 ihren Austritt aus der [X.] erklärt.

9

§ 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 der am 21. Oktober 2007 in [X.] getretenen [X.]atzung der [X.] lauten:

        

§ 1   

        

Name, [X.]itz und Organisationsbereich

        

…       

        
        

3.    

Die [X.] ist eine unabhängige [X.] gegenüber politischen [X.]en, [X.]irchen, Regierungen und Unternehmen. Der Organisationsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der [X.] und umfasst die [X.]ereiche der metallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie, des Metallhandwerks, der Elektroindustrie und der sonstigen Metallbetriebe.

        

…       

        
        

§ 3     

        

[X.]eitrittsvoraussetzungen

        

1.    

Mitglied bei der Christlichen [X.] Metall kann jeder in der metallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie, in dem Metallhandwerk, in der Elektroindustrie und in den sonstigen Metallbetrieben [X.]eschäftigte ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, [X.]erkunft, Nationalität, politische und konfessionelle [X.]indung werden.“

In der seit dem 12. Juni 2009 geltenden [X.]atzung der [X.] ist bestimmt:

        

§ 2 Aufgaben und Ziele

        

1.    

Die [X.] ist eine [X.] der Arbeitnehmer insbesondere in kaufmännischen und verwaltenden [X.]erufen. [X.]ie ist damit zuständig zum Abschluss von Tarifverträgen für diese Arbeitnehmergruppen.

                 

Andere Arbeitnehmergruppen können in Tarifverträge einbezogen werden, wenn sie in einer [X.]ranche oder in Unternehmen beschäftigt sind, die durch kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten geprägt sind. [X.]ierzu gehören der Groß-, Außen- und Einzelhandel und die Warenlogistik, die Finanz- und Versicherungswirtschaft, die gesetzliche [X.]ozialversicherung sowie diesen [X.]ranchen zuzuordnende Dienstleistungsbetriebe.

                 

In Tarifverträge können auch andere Arbeitnehmergruppen einbezogen werden, soweit sie in Unternehmen oder [X.]ranchen beschäftigt werden, in denen die [X.] Tarifpartner ist oder in denen die [X.] über eine hinreichende Repräsentativität verfügt. Diese sind im Anhang zur [X.]atzung abschließend aufgeführt. Der Anhang ist [X.]estandteil der [X.]atzung.

                 

Die Tarifzuständigkeit erstreckt sich auch auf Arbeitnehmer, die in einer in Ziff. 1. Abs. 2 oder im Anhang aufgeführten [X.]ranchen bzw. Unternehmen im [X.]inne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überlassen werden.“

Im Anhang zu § 2 [X.]-[X.]atzung sind im Einzelnen bezeichnete [X.]ranchen und Unternehmen aufgeführt.

§ 2 und § 5 der [X.]atzung der [X.] idF vom 20./21. April 2005 lauteten:

        

„§ 2 Organisationsbereich

        

Der räumliche Organisationsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der [X.].

        

…       

        

§ 5 Mitgliedschaft

        

Mitglieder der GÖD können werden:

        

1)    

Arbeitnehmer/innen, Angestellte und [X.]eamte/[X.]eamtinnen, die im Dienst des [X.], der Länder, der kommunalen Verwaltungen und [X.]etriebe oder sonstigen [X.]örperschaften, Anstalten und [X.]tiftungen des öffentlichen Rechts stehen, sowie [X.]/[X.]innen, [X.]oldaten/[X.]oldatinnen der [X.]wehr, Zivilbedienstete der [X.]tationierungsstreitkräfte, Versorgungsempfänger, Rentner/innen und Auszubildende, sowie Arbeitnehmer/innen von privatrechtlich organisierten Dienstleistungsbetrieben und Organisationen, die auch die Grundsätze und die [X.]atzung der GÖD anerkennen und bereit sind, ihre Ziele zu fördern und keiner konkurrierenden [X.] angehören.

        

2)    

Die GÖD kann sich durch [X.]eschluss des [X.]vorstandes für andere Tarifbereiche zuständig erklären.“

Nach einer am 1. Oktober 2009 beschlossenen [X.]atzungsänderung heißt es in § 2, § 5 und § 21 Abs. 1 der [X.]-[X.]atzung:

        

„§ 2 Organisationsbereich/Zuständigkeitsbereich

        

1)    

Der räumliche Organisationsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der [X.]. Der sachliche Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf den [X.]ereich des öffentlichen Dienstes, insbesondere … Er erstreckt sich auch auf den gesamten privatwirtschaftlichen Dienstleistungsbereich.

                 

Um den [X.]estimmtheitsgrundsätzen zu genügen, kann dieser [X.]atzung eine Anlage beigefügt werden, die einzelne [X.]ranchen aufführt.

        

2)    

Die GÖD kann sich durch [X.]eschluss des [X.]vorstandes für andere Tarifbereiche zuständig erklären.

        

…       

        

§ 5 Mitgliedschaft

        

Mitglieder der GÖD können werden:

        

Arbeitnehmer und [X.]eamte, die im Dienst des [X.], der Länder, der kommunalen Verwaltungen und [X.]etriebe oder sonstigen [X.]örperschaften, Anstalten und [X.]tiftungen des öffentlichen Rechts stehen, sowie [X.], [X.]oldaten der [X.]wehr, Zivilbedienstete der [X.]tationierungsstreitkräfte, Versorgungsempfänger, Rentner und Auszubildende und Arbeitnehmer von privatrechtlich organisierten Dienstleistungsbetrieben und Organisationen. …

        

§ 21 [X.]ooperationen/Fusionen

        

1)    

Der [X.]vorstand kann durch [X.]eschluss mit einfacher Mehrheit andere, nicht konkurrierende [X.], [X.]erufsverbände oder [X.] in die GÖD aufnehmen oder andere Formen der [X.]ooperation mit diesen eingehen.“

Die in § 2 Abs. 1 [X.]-[X.]atzung in Aussicht gestellte Anlage ist der [X.]atzung der [X.] bisher nicht beigefügt worden.

In der Anhörung vor dem Arbeitsgericht haben sich die [X.], die [X.] und die [X.] zu ihren Mitgliederzahlen am Jahresende 2008 erklärt. Danach soll die [X.] 90.000 Mitglieder, die [X.] 78.000 Mitglieder und die [X.] 57.000 Mitglieder haben. Nach Angaben der [X.] in der [X.]eschwerdebegründung waren am 31. Dezember 2008 in ihren [X.] 1.383 Leiharbeitnehmer organisiert ([X.]: 900 Mitglieder; [X.]: 312 Mitglieder; [X.]: 171 Mitglieder). [X.] wurden nach Angaben der [X.]agentur für Arbeit durchschnittlich 760.604 Leiharbeitnehmer beschäftigt.

Die Vorinstanzen haben aufgrund der Angaben in der Antragsschrift den Deutschen [X.]sbund ([X.]) als [X.]eteiligten zu 4., die [X.]vereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ([X.]) als [X.]eteiligte zu 6. sowie das [X.] als [X.]eteiligten zu 7. angehört. Daneben sind auf Anregung der [X.] der zu 12. beteiligte Arbeitgeberverband [X.] ([X.]) sowie die zu 13. beteiligte [X.]vereinigung Deutscher Dienstleistungsunternehmen e. V. ([X.]) in das Verfahren einbezogen worden.

[X.]ei Eingang der Antragsschrift im vorliegenden Verfahren war bereits seit dem 15. April 2008 ein später an das [X.] verwiesenes [X.]eschlussverfahren zur Feststellung der Tariffähigkeit der [X.] anhängig (- 63 [X.]V 9415/08 -). Dieses Verfahren wurde aufgrund eines Aussetzungsbeschlusses des [X.] vom 16. April 2008 in dem Verfahren - 2 Ca 249/08 -, der in der Folgezeit durch die [X.]eschlüsse vom 21. November 2008 und vom 6. Februar 2009 ergänzt wurde, eingeleitet. [X.]treitgegenstand jenes Verfahrens sind Vergütungsansprüche aus einem Leiharbeitsverhältnis für die [X.] vom 17. Oktober 2006 bis zum 31. Januar 2008. Für diese ist nach Auffassung des [X.] die Tariffähigkeit der [X.] bei Abschluss des „Entgelttarifvertrags West“ am 22. Juli 2003 vorgreiflich. Nach der Aussetzung des Verfahrens - 2 Ca 249/08 - leitete der dortige [X.]läger das Verfahren - 63 [X.]V 9415/08 - ein. [X.]ein angekündigter Antrag richtete sich auf die Feststellung, dass die [X.] nicht tariffähig ist.

Die Antragsteller haben die Tariffähigkeit der [X.] sowohl nach § 2 Abs. 1 [X.] als auch als [X.]pitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 [X.] in Abrede gestellt. Der [X.] fehle die für eine [X.] erforderliche [X.] Mächtigkeit. Die von ihr bisher abgeschlossenen Tarifverträge indizierten diese nicht, da es sich um [X.] handele, mit denen von der Öffnungsklausel in § 9 Nr. 2 [X.] Gebrauch gemacht werde. Mit diesen Vereinbarungen werde im Interesse der Arbeitgeber der gesetzliche Mindestschutz der Leiharbeitnehmer einseitig zu deren Lasten verschlechtert. Der [X.] fehle die Tariffähigkeit auch dann, wenn es sich bei ihr um eine [X.]pitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 [X.] handele, für deren Tariffähigkeit die ihrer Mitglieder ausreiche. Diese bestehe nur im [X.]ereich der satzungsmäßigen Zuständigkeit, für die Arbeitnehmerüberlassung sei aber keines der Mitglieder der [X.] zuständig.

[X.], das [X.] sowie in den Vorinstanzen der [X.] haben beantragt

        

festzustellen, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher [X.] für [X.]arbeit und Personalserviceagenturen nicht tariffähig ist.

Die [X.], der [X.], die [X.], die [X.], die [X.], der [X.] sowie die [X.] haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Die [X.] und das [X.] haben von einer Antragstellung abgesehen.

Die [X.], der [X.] und die [X.] haben die Anträge für unzulässig gehalten. Es liege eine doppelte Rechtshängigkeit vor, die zur Unzulässigkeit einer [X.]achentscheidung führe. Den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. [X.] sei für den [X.]ereich der Arbeitnehmerüberlassung nicht zuständig. Diese werde von den im Anhang 1 [X.]-[X.]atzung bezeichneten [X.]ereichen nicht erfasst. Die von [X.] behauptete [X.]atzungsänderung durch den [X.] im [X.] sei nicht wirksam erfolgt. Das [X.] sei nicht antragsbefugt, da sich die Tätigkeit der [X.] auf das gesamte [X.]gebiet erstrecke und eine unmittelbare [X.]etroffenheit des [X.] in einer geschützten Rechtsstellung nicht ersichtlich sei. Das Verfahren werde von den Antragstellern rechtsmissbräuchlich betrieben. [X.] gehe es um die Ausschaltung eines missliebigen [X.]onkurrenten, während das [X.] das Verfahren aus parteipolitischen Gründen betreibe. Der Antrag sei auch unbegründet. [X.]ei der [X.] handele es sich um eine nach § 2 Abs. 3 [X.] tariffähige [X.]pitzenorganisation, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben der Abschluss von Tarifverträgen gehöre. Für ihre Tariffähigkeit genüge es, dass zwei ihrer Mitglieder tariffähig sind. Die Tariffähigkeit des [X.] und der [X.] sei gerichtlich festgestellt worden. Unabhängig davon erfülle die [X.] selbst die Voraussetzungen für die Tariffähigkeit. [X.]ie sei tarifwillig, verfüge mit dem Zugriff auf die hauptamtlichen Mitglieder der [X.] über eine leistungsfähige Organisation und besitze die erforderliche Durchsetzungskraft, durch die sie vom [X.]n Gegenspieler wahrgenommen werde. Dies werde durch die Vielzahl der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge belegt. Auf die Tarifzuständigkeit ihrer [X.] für die Arbeitnehmerüberlassung komme es nicht an. [X.]elbst wenn diesen die Tarifzuständigkeit im [X.]ereich der Arbeitnehmerüberlassung fehle, hätte dies nicht die Tarifunfähigkeit ihrer [X.]pitzenorganisation zur Folge.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge des [X.] und von [X.] zurückgewiesen und dem Antrag des [X.] [X.]erlin entsprochen. Gegen diesen [X.]eschluss haben [X.], die [X.], der [X.], der [X.] sowie die [X.] [X.]eschwerde eingelegt. Das [X.]arbeitsgericht hat der [X.]eschwerde von [X.] stattgegeben und die [X.]eschwerden der [X.], des [X.], des [X.] sowie der [X.] zurückgewiesen. [X.]iergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der [X.], des [X.] sowie der [X.], mit denen diese weiterhin ihren Abweisungsantrag verfolgen. Das [X.] hat in der Anhörung vor dem [X.] seinen Antrag um einen im [X.]chriftsatz vom 9. November 2010 angekündigten [X.]ilfsantrag ergänzt, wonach die Tarifunfähigkeit der [X.] in zeitlicher Abhängigkeit von der [X.]atzungsänderung am 8. Oktober 2009 festgestellt werden soll. Die [X.], der [X.] sowie die [X.] haben beantragt, auch diesen Antrag abzuweisen.

Die nach dem Geschäftsverteilungsplan ursprünglich für die Anhörung vor dem [X.] herangezogene ehrenamtliche [X.]in [X.] hat fernmündlich am 30. November 2010 ihre Verhinderung angezeigt und die dafür maßgeblichen Gründe in einer E-Mail vom 1. Dezember 2010 näher ausgeführt. Zu [X.]eginn der Anhörung hat der [X.] erklärt, nach seiner Auffassung sei der [X.] nicht ordnungsgemäß besetzt, da bei [X.] ein Verhinderungsgrund nicht vorgelegen habe.

[X.]. [X.] der [X.], des [X.] und der [X.] sind unbegründet. Das [X.]arbeitsgericht hat den Anträgen von [X.] und dem [X.]auptantrag des [X.] [X.]erlin im Ergebnis zu Recht entsprochen. [X.]ein [X.]ilfsantrag fällt dem [X.] nicht zur Entscheidung an.

I. Der [X.] war entgegen der vom [X.] erhobenen Rüge ordnungsgemäß besetzt. Die [X.]eranziehung des ehrenamtlichen [X.]s [X.] zum [X.]itzungstermin am 14. Dezember 2010 entsprach dem in der Verfügung der [X.]svorsitzenden vom 9. Dezember 2009 und dem in [X.] 4 des [X.] des [X.]arbeitsgerichts für das Geschäftsjahr 2010 vorgesehenen Verfahren. Die zunächst herangezogene ehrenamtliche [X.]in [X.] war an der Wahrnehmung ihres [X.]amts gehindert. An ihre [X.]telle ist der ehrenamtliche [X.] [X.] getreten.

1. Nach § 43 Abs. 3 ArbGG iVm. § 31 Abs. 1 ArbGG sollen die ehrenamtlichen [X.] zu den [X.]itzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der [X.]svorsitzende nach näherer Maßgabe des § 31 Abs. 1 ArbGG aufstellt. Für die [X.]eranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine [X.]ilfsliste von ehrenamtlichen [X.]n aufgestellt werden, die am [X.] oder in der Nähe wohnen oder ihren Dienstsitz haben (§ 31 Abs. 2 ArbGG).

2. Erklärt sich ein zu einem [X.] ehrenamtlicher [X.] unter Angabe eines Grundes für verhindert, so muss das Gericht das Vorliegen des angeführten [X.] nicht näher nachprüfen. Vielmehr darf es bei den auf gewissenhafte Amtsführung vereidigten ehrenamtlichen [X.]n (§ 45 DRiG) grundsätzlich davon ausgehen und sich ohne weitere Ermittlungen darauf verlassen, dass sie sich ihrer richterlichen Pflicht nicht ohne triftigen Grund entziehen, sondern nach pflichtgemäßer Abwägung zu dem Ergebnis gelangt sind, verhindert zu sein ([X.] 22. Dezember 2004 - II [X.] 166/03 - zu II 1 b aa der Gründe, [X.]/NV 2005, 705; [X.]VerwG 28. Februar 1984 - 9 [X.]/82 - [X.] 310 § 30 VwGO Nr. 18). Nur wenn Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Entscheidung des ehrenamtlichen [X.]s vorliegen, kann Veranlassung bestehen, den angegebenen [X.]inderungsgrund nachzuprüfen und ggf. auf einer Teilnahme des ehrenamtlichen [X.]s an der [X.]itzung zu bestehen ([X.]VerwG 30. August 1983 - 9 [X.]/82 - [X.] 310 § 30 VwGO Nr. 17).

3. [X.]olche Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall weder vom [X.] vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die von der ehrenamtlichen [X.]in [X.] zunächst fernmündlich und anschließend in ihrer an das [X.]arbeitsgericht gerichteten E-Mail vom 1. Dezember 2010 angeführte Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft stellt einen Grund für eine unvorhergesehene Verhinderung i[X.]d. § 31 Abs. 2 ArbGG dar. Die Teilnahme an einer Aufsichtsratsratssitzung und die Erledigung der hierfür erforderlichen Vorbereitungstätigkeiten haben zu einer Pflichtenkollision mit der Ausübung des [X.]amts geführt, über deren Auflösung die ehrenamtliche [X.]in nach pflichtgemäßer Abwägung selbst zu befinden hatte. Für den [X.] hat kein Anlass bestanden, den von ihr angeführten [X.]inderungsgrund nachzuprüfen oder auf ihrer Teilnahme an der [X.]itzung vom 14. Dezember 2010 zu bestehen. Da sich die auf der Liste des erkennenden [X.]s an nächstbereiter [X.]telle befindlichen ehrenamtlichen [X.] [X.] und [X.] nach einem bei der Akte befindlichen Vermerk für verhindert erklärt haben, ist zunächst der ehrenamtliche [X.] Dr. [X.] herangezogen worden. Nachdem dieser aufgrund seiner vom [X.] durch [X.]eschluss vom 14. Dezember 2010 als begründet erachteten [X.]elbstablehnung aus dem Verfahren ausgeschieden war, ist der ihm auf der Liste nachfolgende ehrenamtliche [X.] [X.] für dieses Verfahren herangezogen worden.

II. [X.] der [X.], des [X.] und der [X.] sind zulässig. Die Rechtsbeschwerdeführer sind durch die Entscheidung des [X.]arbeitsgerichts beschwert. Dies gilt nicht nur für die [X.], sondern auch für die beiden anderen [X.]eteiligten, deren [X.]eschwerden vom [X.]arbeitsgericht zurückgewiesen worden sind.

[X.]. Der von [X.] als alleiniger und vom [X.] im Rechtsbeschwerdeverfahren als [X.]auptantrag gestellte Feststellungsantrag ist zulässig.

1. Die Antragsteller verfolgen ihr [X.]egehren im Wege subjektiver Antragshäufung. Dies unterliegt keinen [X.]edenken. Zwar sind die §§ 59 ff. ZPO in § 80 Abs. 2 ArbGG nicht in [X.]ezug genommen. Gleichwohl ist eine notwendige [X.]treitgenossenschaft auch im [X.]eschlussverfahren zulässig, wenn - wie vorliegend - über einen identischen Antrag nur eine einheitliche [X.]achentscheidung ergehen kann ([X.]AG 13. März 2007 - 1 A[X.]R 24/06 - Rn. 19 mwN, [X.]AGE 121, 362). Die einzelnen Prozessvoraussetzungen sind jedoch für sämtliche Antragsteller getrennt zu prüfen.

2. Der Antrag von [X.] und der [X.]auptantrag des [X.] [X.]erlin sind auf die Gegenwart gerichtet und nicht vergangenheitsbezogen. [X.]eiden Antragstellern geht es ersichtlich um die gegenwärtige Feststellung, dass die [X.] nicht tariffähig ist. Dies folgt aus der ausdrücklich auf die Gegenwart bezogenen [X.] („tarifunfähig ist“) und der dazu gegebenen [X.]egründung. Der Wortlaut ihrer [X.] ist in den Vorinstanzen unverändert geblieben, während die Antragsteller ihren Vortrag im Verfahrensverlauf an der jeweils geltenden [X.]atzung der [X.] ausgerichtet haben. Dies war zunächst die [X.]atzung vom 5. Dezember 2005 und nach deren Änderung ihre seit dem 8. Oktober 2009 geltende Fassung. Auch das [X.]arbeitsgericht hat die Anträge als auf eine gegenwärtige Feststellung gerichtet verstanden.

3. Den gegenwartsbezogenen Anträgen steht das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) nicht entgegen.

a) Nach dem auch im [X.]eschlussverfahren anwendbaren § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO bewirkt die Rechtshängigkeit einer [X.]treitsache, dass sie von keinem [X.]eteiligten anderweitig anhängig gemacht werden kann. Die doppelte Rechtshängigkeit begründet ein Verfahrenshindernis, das in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der [X.], von Amts wegen zu beachten ist und zur Unzulässigkeit des Antrags führt. [X.]ie liegt vor, wenn die [X.]eteiligten und die [X.]treitgegenstände beider Verfahren identisch sind.

b) Die frühere Rechtshängigkeit des vor dem [X.] geführten [X.]eschlussverfahrens - 63 [X.]V 9415/08 - führt nicht zur Unzulässigkeit der gegenwartsbezogenen [X.]. Die [X.]treitgegenstände des vorliegenden und des Verfahrens - 63 [X.]V 9415/08 - sind trotz der übereinstimmenden [X.] nicht identisch. Es kann daher offenbleiben, ob wegen der über die Verfahrensbeteiligten hinausgehenden Rechtskraftwirkung einer Entscheidung im Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG das Verfahrenshindernis nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO auch bei fehlender Identität der [X.]eteiligten bestanden hätte.

aa) Der [X.]treitgegenstand richtet sich nicht nur nach dem zur Entscheidung gestellten Antrag ([X.]lageziel), sondern auch nach dem zugehörigen Lebenssachverhalt ([X.]lagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird. Nach der prozessrechtlichen Auffassung vom zweigliedrigen [X.]treitgegenstand, der nach der [X.]srechtsprechung auch für das [X.]eschlussverfahren zu folgen ist (19. Januar 2010 - 1 A[X.]R 55/08 - Rn. 15, EzA [X.]etrVG 2001 § 23 Nr. 4), wird der [X.]treitgegenstand nicht allein durch das Antragsziel bestimmt. Die Einheitlichkeit des [X.]lageziels genügt deshalb nicht, um einen einheitlichen [X.]treitgegenstand anzunehmen. Vielmehr muss auch der [X.]lagegrund identisch sein. [X.]ieran fehlt es vorliegend.

[X.]) [X.]treitgegenstand des Verfahrens - 63 [X.]V 9415/08 - ist die Tariffähigkeit der [X.] bei Abschluss des „Entgelttarifvertrags West“ mit der Tarifgemeinschaft für [X.]arbeitsunternehmen in der [X.] am 22. Juli 2003. Dies folgt aus dem vom dortigen Antragsteller zur [X.]egründung seines Antrags angeführten Lebenssachverhalt. Dieser begehrt die Feststellung der fehlenden Tariffähigkeit der [X.] nur soweit dies zur Durchsetzung seines vor dem Arbeitsgericht [X.]amberg im Verfahren - 2 Ca 249/08 - erhobenen prozessualen Anspruchs erforderlich ist. Der Antragsteller hat zunächst im [X.] auf den [X.] gestützte Vergütungsansprüche für die [X.] seines [X.]s geltend gemacht. Das Arbeitsgericht [X.]amberg hat sich an einer [X.]achentscheidung gehindert gesehen, da nach seiner Auffassung der zur Entscheidung gestellte Anspruch von der Tariffähigkeit der [X.] am 22. Juli 2003 abhängt. Aus diesem Grund hat es jenes Verfahren ausgesetzt und dem dortigen [X.]läger die Möglichkeit eröffnet, als Antragsteller nach § 97 Abs. 5 [X.]atz 2 ArbGG ein [X.]eschlussverfahren über die Tariffähigkeit der [X.] einzuleiten. Der Aussetzungsbeschluss vom 16. April 2008 lässt allerdings den [X.]raum, für den das Arbeitsgericht die Tariffähigkeit der [X.] als entscheidungserheblich ansieht, nicht eindeutig erkennen. Aus der vom Arbeitsgericht ergänzten [X.]egründung seines Aussetzungsbeschlusses, die bei der Auslegung der [X.]eschlussformel zu berücksichtigen ist ([X.]AG 29. Juni 2004 - 1 A[X.]R 14/03 - zu [X.] I 2 a der Gründe, [X.]AGE 111, 164), wird jedoch deutlich, dass dieses die Tariffähigkeit der [X.] für das Verfahren - 2 Ca 249/08 - nur bis zur [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses des dortigen [X.]lägers als entscheidungserheblich ansieht. Der [X.]treitgegenstand des Verfahrens - 63 [X.]V 9415/08 - ist daher auf eine vergangenheitsbezogene Feststellung über die Tariffähigkeit der [X.] beschränkt. Ein darüber hinausgehendes [X.]egehren wäre zudem von der dem [X.]läger des Ausgangsverfahrens durch den Aussetzungsbeschluss eröffneten Antragsbefugnis nicht erfasst. Diese beschränkt sich auf die Vorfrage, wegen derer das Gericht sein Verfahren ausgesetzt hat ([X.]AG 29. Juni 2004 - 1 A[X.]R 14/03 - aaO).

4. [X.] und das [X.] sind nach § 97 Abs. 1 ArbGG antragsberechtigt.

a) Antragsberechtigt in einem Verfahren über die Tariffähigkeit einer [X.] sind nach § 97 Abs. 1 ArbGG neben anderen eine räumlich und sachlich zuständige Vereinigung von Arbeitnehmern und die oberste Arbeitsbehörde eines [X.], auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt.

b) [X.] verfügt über die notwendige Antragsbefugnis.

aa) Die Antragsbefugnis einer konkurrierenden Arbeitnehmervereinigung in einem Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG setzt kein weitergehendes eigenes Recht der [X.] voraus. Aus § 97 Abs. 1 ArbGG folgt die prozessuale [X.]efugnis einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern, die Tariffähigkeit einer anderen, ganz oder teilweise denselben Zuständigkeitsbereich beanspruchenden Arbeitnehmervereinigung gerichtlich klären zu lassen ([X.]AG 28. März 2006 - 1 A[X.]R 58/04 - Rn. 27, [X.]AGE 117, 308). Entgegen der Auffassung der [X.] ist es ausreichend, wenn sich der räumliche und sachliche Zuständigkeitsbereich der antragstellenden [X.] zumindest teilweise mit den Zuständigkeitsbereichen der Vereinigung deckt, deren Tariffähigkeit bestritten wird ([X.]AG 6. Juni 2000 - 1 A[X.]R 10/99 - zu [X.] I 2 der Gründe, [X.]AGE 95, 36). [X.]oweit eine antragstellende [X.]oalition die Tariffähigkeit einer anderen Vereinigung bestreitet, muss sie selbst tariffähig sein ([X.]AG 28. März 2006 - 1 A[X.]R 58/04 - Rn. 28 mwN, aaO). Die Tariffähigkeit von [X.] wird von keinem der [X.]eteiligten in Abrede gestellt.

[X.]) Die erforderliche [X.]onkurrenz gegenüber der von der [X.] beanspruchten Tarifzuständigkeit für den [X.]ereich der Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 Abs. 1 [X.]-[X.]atzung 2009) liegt vor. [X.] ist nach ihrem gleichermaßen arbeitgeber- und betriebsbezogen gefassten Organisationsbereich (§ 4 Nr. 1 [X.]-[X.]atzung) auch für Arbeitgeber tarifzuständig, die gewerbsmäßig Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer einsetzen.

Der in Nr. 1.3 Anhang 1 [X.]-[X.]atzung angeführte [X.]egriff der [X.]ervicebetriebe von [X.]ungsverlagen erfasst Arbeitgeber, die der gleichen Unternehmensgruppe wie der [X.]ungsverlag angehören und an diesen aufgrund einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis Leiharbeitnehmer verleihen, damit diese im [X.]etrieb des [X.]ungsverlags tätig werden. Nach Nr. 1.4 Anhang 1 [X.]-[X.]atzung organisiert [X.] [X.]eschäftigte, die in einem öffentlich-rechtlich verfassten [X.]rankenhaus als Leiharbeitnehmer eingesetzt werden, wenn diese von einem privatrechtlich verfassten Unternehmen, dessen Gesellschaftsanteile unmittelbar oder mittelbar von der öffentlichen [X.]and gehalten werden, eingestellt werden. [X.]olche [X.]achverhalte waren auch bereits Gegenstand von Entscheidungen des [X.]arbeitsgerichts (zu [X.]ungsverlagen: 21. Juli 2009 - 1 A[X.]R 35/08 - Rn. 2, [X.] [X.] § 3 Nr. 4 = EzA [X.]etrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 12; zum Gesundheitswesen: 16. Juli 2008 - 7 A[X.]R 13/07 - Rn. 4 bis 6, [X.]AGE 127, 126; 21. Mai 2008 - 8 [X.] - Rn. 2 bis 9, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 354 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 613a [X.]G[X.] Nr. 96). Ebenso ist [X.] nach Nr. 1.4 Anhang 1 [X.]-[X.]atzung tarifzuständig für Leiharbeitnehmer aus einem konzernangehörigen Unternehmen eines Flughafenbetreibers, die dieser im Flughafenbetrieb einsetzt (zur Auslegung eines von [X.] für Leiharbeitnehmer des Fraport-[X.]onzerns abgeschlossenen Tarifvertrags: 17. Oktober 2007 - 4 [X.] - Rn. 4 f., [X.] [X.]AT § 53 Nr. 9).

cc) Auf die noch in der [X.] zwischen den [X.]eteiligten umstrittene Frage, ob [X.] nach Nr. 1.2.4.3 Anhang 1 [X.]-[X.]atzung oder jedenfalls aufgrund der Anfügung der [X.]ätze 2 und 3 an Nr. 1.2.4 Anhang 1 [X.]-[X.]atzung umfassend für den [X.]ereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung tarifzuständig ist, kommt es danach nicht an.

c) Auch das [X.] ist antragsbefugt.

aa) § 97 Abs. 1 ArbGG dient der [X.]icherung der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie ([X.]AG 28. Januar 2008 - 3 AZ[X.] 30/07 - Rn. 18, [X.] ArbGG 1979 § 97 Nr. 17 = EzA ArbGG 1979 § 97 Nr. 9). Da der Gesetzgeber bisher weitgehend von der Normierung der Voraussetzungen für die Tariffähigkeit abgesehen hat, kann jede Arbeitnehmervereinigung ohne vorherige Zulassung am [X.] teilnehmen und für ihre Mitglieder Vereinbarungen abschließen, die für sich die Geltung als Tarifvertrag beanspruchen. Das objektivierte Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG stellt das im Interesse einer funktionierenden Tarifautonomie dazu notwendige [X.]orrektiv dar. Die gerichtliche Entscheidung soll klären, ob die Vereinigung die rechtlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Tarifverträgen erfüllt.

[X.]) Die Antragsbefugnis zur Einleitung eines solchen Verfahrens hat der Gesetzgeber vorrangig den in § 97 Abs. 1 ArbGG genannten Vereinigungen und [X.]tellen übertragen, sofern deren Interessen von der Tätigkeit der Vereinigung berührt werden. [X.]iervon geht das Gesetz bei der obersten Arbeitsbehörde des [X.] stets und bei den obersten Arbeitsbehörden der Länder dann aus, wenn die Tätigkeit der [X.]oalition, deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit umstritten ist, sich auf das räumliche Gebiet des jeweiligen [X.]landes erstreckt. Eine darüber hinausgehende [X.]etroffenheit muss nicht vorliegen. Es steht mit dem Normzweck der § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 Abs. 1 ArbGG in Einklang, wenn neben der obersten Arbeitsbehörde des [X.] auch die nach [X.]recht zuständigen obersten Arbeitsbehörden zugunsten der auf ihrem [X.]gebiet tätigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine gerichtliche Entscheidung über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung herbeiführen können, die für ihre Mitglieder die normative Regelung von Arbeitsbedingungen beansprucht.

cc) Die Antragsbefugnis der obersten Arbeitsbehörde eines [X.] steht nicht unter dem Vorbehalt, dass sich die Tätigkeit der Vereinigung auf das Gebiet der antragstellenden Arbeitsbehörde eines [X.]landes beschränkt ([X.]AG 15. März 1977 - 1 A[X.]R 16/75 - zu II 1 der Gründe, [X.]AGE 29, 72; ebenso G[X.]-ArbGG/[X.] [X.]tand November 2010 § 97 Rn. 33; [X.][X.]chlewing ArbGG 7. Aufl. § 97 Rn. 18; [X.]/[X.]/Walker ArbGG 3. Aufl. § 97 Rn. 12; offengelassen [X.]W[X.]/[X.]epler 4. Aufl. § 97 ArbGG Rn. 7). Eine ausschließliche, die Zuständigkeit der obersten Arbeitsbehörden der Länder verdrängende Antragsbefugnis sieht § 97 Abs. 1 ArbGG - anders als die Zuständigkeitsverteilung im [X.]ereich der [X.]eimarbeit (§ 3 [X.]AG) - gerade nicht vor. Neben dem Wortlaut spricht auch der Zweck eines Verfahrens zur Feststellung der Tariffähigkeit einer Vereinigung für eine vorbehaltlose Antragsbefugnis der obersten Arbeitsbehörde eines [X.]landes. Ein solches Verfahren ist darauf gerichtet, mit allgemeiner Wirkung von Amts wegen zu ermitteln, ob eine Vereinigung in der Lage ist, mit den Mitteln des staatlichen Tarifrechts die Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder zu regeln. Angesichts der ordnungspolitischen Funktion dieses Verfahrens, das der [X.]tärkung der Tarifautonomie dient, ist kein Grund dafür ersichtlich, die Antragsbefugnis bei einer länderübergreifenden Tätigkeit der Vereinigung ausschließlich dem [X.]und zuzuweisen und den gleichermaßen betroffenen Ländern vorzuenthalten. [X.]inzu kommt, dass auch in diesem Fall für die obersten Arbeitsbehörden der jeweils betroffenen [X.]länder keine rechtlich abgesicherte Möglichkeit besteht, das [X.] zur Einleitung eines Verfahrens nach § 97 Abs. 1 ArbGG anzuhalten und auf dessen Verfahrensführung einzuwirken.

dd) Entgegen der Auffassung der [X.] ist § 97 Abs. 1 ArbGG in [X.]ezug auf die Antragsbefugnis der obersten Arbeitsbehörden der Länder auch nicht wegen der Freiheitsrechte der betroffenen [X.] teleologisch zu reduzieren. Die Vorschrift schafft weder ein gerichtliches [X.]onzessionierungsverfahren für [X.]en noch wird die Freiheit der [X.]oalitionsbildung nach Art. 9 Abs. 3 GG berührt. Die Tariffähigkeit einer Vereinigung wird im Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG nicht begründet, sondern nur festgestellt.

ee) Für die der obersten Arbeitsbehörde eines [X.] durch § 97 Abs. 1 ArbGG ausdrücklich verliehene Antragsbefugnis bedarf es keiner weiteren Voraussetzungen.

5. [X.] und das [X.] haben an der begehrten gegenwartsbezogenen Feststellung das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse.

a) Das Gesetz räumt den nach § 97 Abs. 1 ArbGG Antragsberechtigten die Möglichkeit ein, ein Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG zur Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung einzuleiten. Für einen solchen Antrag besteht ein Feststellungsinteresse, wenn diese Eigenschaft von dem Antragsteller oder sonst im Arbeitsleben in Zweifel gezogen wird. Eine Vereinigung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern hat daher stets zu gewärtigen, dass ihre Tariffähigkeit Gegenstand eines Verfahrens nach § 97 Abs. 1 ArbGG sein kann, wenn sie für sich in Anspruch nimmt, durch den Abschluss von Tarifverträgen zur Ordnung des Arbeitslebens beizutragen. Andererseits eröffnet das Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG einer Vereinigung, deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit umstritten ist, selbst die Möglichkeit, eine der Rechtskraft zugängliche [X.]lärung herbeizuführen. In einem solchen Verfahren kann auch die (positive) Feststellung beantragt werden, dass eine bestimmte Vereinigung tariffähig oder tarifzuständig ist. Diese Grundsätze gelten nicht nur für Vereinigungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sondern gleichermaßen für einen Zusammenschluss von [X.].

b) Die [X.]onkurrenzsituation zwischen der [X.] sowie ihren Mitgliedern und [X.] führt danach nicht dazu, dass deren Antrag als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Derart widerstreitende Interessen sind allen Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG immanent, in denen über die Tariffähigkeit einer Vereinigung auf Arbeitnehmerseite gestritten wird ([X.]AG 5. Oktober 2010 - 1 A[X.]R 88/09 - Rn. 25; 28. März 2006 - 1 A[X.]R 58/04 - Rn. 32, [X.]AGE 117, 308). Ebenso unterliegt es in [X.]ezug auf das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse keinen rechtlichen [X.]edenken, wenn sich das [X.] zur Feststellung der Tariffähigkeit der [X.] des hierfür vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfahrens nach § 97 Abs. 1 ArbGG bedient. Anhaltspunkte dafür, dass es den Antragstellern nicht um eine Feststellung zur Tariffähigkeit geht, sondern darum, die [X.] oder ihre Mitglieder in einer mit Art. 9 Abs. 3 [X.]atz 2 GG nicht zu vereinbarenden Weise in ihrer koalitionsmäßigen [X.]etätigungsfreiheit zu behindern, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die in der Antragsschrift verwandte Diktion („[X.]chmutzkonkurrenz“) lässt nicht erkennen, dass die Antragsteller mit diesem Verfahren nicht nur eine Feststellung über die Tariffähigkeit der [X.] anstreben, sondern deren [X.]etätigungsfreiheit oder die ihrer Mitglieder beschränken wollen.

6. Über die von den Vorinstanzen angehörten [X.]eteiligten hinaus sind am Verfahren keine weiteren Personen, Vereinigungen oder [X.]tellen beteiligt.

a) Die [X.]eteiligung an einem Verfahren zur Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung von Arbeitnehmern ist - wie auch sonst in [X.]eschlussverfahren - noch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen. Personen und [X.]tellen, die bis dahin zu Unrecht nicht gehört wurden, sind auch ohne Rüge zum Verfahren hinzuzuziehen. Dagegen ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht von Amts wegen zu prüfen, ob sämtliche in den Vorinstanzen beteiligten Personen, Vereinigungen und [X.]tellen zu Recht angehört wurden ([X.]AG 14. Dezember 2004 - 1 A[X.]R 51/03 - zu [X.] I 1 der Gründe, [X.]AGE 113, 82).

b) In dem Verfahren um die Tariffähigkeit einer Vereinigung ist der Antragsteller notwendiger [X.]eteiligter. Dies ist nicht nur die Vereinigung oder [X.]telle, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, sondern auch die antragsbefugte Vereinigung oder oberste Arbeitsbehörde, sofern sie im Verfahren einen eigenen [X.]achantrag gestellt hat. Dieser kann neben den des ursprünglichen Antragstellers oder den der Arbeitnehmervereinigung treten, deren Tariffähigkeit vom Antragsteller oder einer Mehrheit von Antragstellern bestritten wird ([X.]AG 25. November 1986 - 1 A[X.]R 22/85 - zu [X.] I 4 der Gründe, [X.]AGE 53, 347). Daher kann auch der Antrag, der auf die Abweisung eines oder mehrerer Anträge gerichtet ist, die [X.]eteiligtenstellung einer der in § 97 Abs. 1 ArbGG genannten Vereinigungen und obersten Arbeitsbehörden begründen.

c) Die weiteren [X.]eteiligten ergeben sich aus § 83 Abs. 3 ArbGG, der gemäß § 97 Abs. 2 ArbGG aber nur entsprechende Anwendung findet. Maßgeblich ist die unmittelbare [X.]etroffenheit in der Rechtsstellung als Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervereinigung. Daher ist stets die Vereinigung beteiligt, über deren Tariffähigkeit gestritten wird, selbst wenn diese keinen eigenen Antrag gestellt hat. [X.]eteiligt sind ferner die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite, soweit die Entscheidung sie berühren kann. Dabei ist grundsätzlich die [X.]eteiligung der jeweiligen [X.]pitzenverbände ausreichend ([X.]AG 28. März 2006 - 1 A[X.]R 58/04 - Rn. 19, [X.]AGE 117, 308).

d) [X.]ingegen sind einzelne Arbeitgeber, die Vereinbarungen mit einer Arbeitnehmervereinigung abgeschlossen haben, deren Tariffähigkeit umstritten ist, nicht im Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG anzuhören. Dessen Zweck bringt es mit sich, dass die Interessen dieser Arbeitgeber durch die [X.]eteiligung der [X.]pitzenverbände auf Arbeitgeberseite als ausreichend gewahrt gelten, selbst wenn die Arbeitgeber keinem Arbeitgeberverband angehören und es insoweit an einer mitgliedschaftlichen Legitimation des [X.]pitzenverbands fehlt. Dies ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten schon deshalb unbedenklich, weil sie dort, wo sie in ihrer Rechtsstellung als [X.] betroffen sind, die Rechtswirksamkeit der von ihnen abgeschlossenen Vereinbarung als Tarifvertrag i[X.]d. § 1 Abs. 1 [X.] im Rahmen einer Verbandsklage (§ 9 [X.]) feststellen lassen können. Im Rahmen eines solchen Rechtsstreits muss das Arbeitsgericht das Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG aussetzen, wenn entweder die Tariffähigkeit der abschließenden Arbeitnehmervereinigung streitig ist oder wenn gegen diese [X.]edenken bestehen, wobei im Arbeitsleben geäußerte Vorbehalte zu berücksichtigen und vom Arbeitsgericht aufzugreifen sind ([X.]AG 28. Januar 2008 - 3 AZ[X.] 30/07 - Rn. 17, [X.] ArbGG 1979 § 97 Nr. 17 = EzA ArbGG 1979 § 97 Nr. 9). Unter diesen Voraussetzungen hat das Arbeitsgericht auch ein Verfahren nach § 9 [X.] auszusetzen, um dessen [X.]en die Einleitung eines [X.]eschlussverfahrens nach § 97 Abs. 1 ArbGG über die Tariffähigkeit der Arbeitnehmervereinigung oder des [X.]pitzenverbands zu ermöglichen. In dieses [X.]eschlussverfahren sind die Arbeitgeber, die mit der in ihrer Tariffähigkeit umstrittenen Vereinigung einen „Firmentarifvertrag“ abgeschlossen haben, entweder als Antragsteller oder als [X.]eteiligte einbezogen (§ 97 Abs. 5 [X.]atz 2 ArbGG). Mit der Interessenwahrnehmung durch den auf Arbeitgeberseite am Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG stets beteiligten [X.]pitzenverband sowie die aufgezeigte [X.] über das Verbandsklageverfahren erhalten auch die betroffenen Arbeitgeber eine [X.], die den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Anforderungen an die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes genügt.

Die [X.]eschränkung der nach § 97 Abs. 2 ArbGG iVm. § 83 Abs. 3 ArbGG anzuhörenden [X.]tellen ist auch aus Gründen der Verfahrensökonomie geboten. Ein Verfahren über die Tariffähigkeit einer Vereinigung von Arbeitnehmern kann sein Ziel nur erreichen, wenn seine Durchführung nicht durch eine Vielzahl von anzuhörenden Personen oder [X.]tellen gefährdet wird. Dies wäre aber der Fall, wenn auch einzelne Arbeitgeber in ein solches Verfahren einzubeziehen wären. Der Abschluss und die [X.]eendigung von Firmentarifverträgen würden zu einem unüberschaubaren und ständigen Wechsel der anzuhörenden Personen und [X.]tellen führen, was einem zügigen und rechtsstaatlichen Grundsätzen genügenden Verfahrensabschluss entgegenstünde.

e) [X.]iernach ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Verfahren die Anhörung einer Vereinigung oder [X.]telle unterblieben wäre, die durch die zu treffende Entscheidung in ihrer Rechtsstellung als Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervereinigung unmittelbar betroffen ist. Neben den Antragstellern sowie den [X.]pitzenorganisationen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite haben die Vorinstanzen die [X.] und die nach § 97 Abs. 1 ArbGG antragsbefugten Arbeitgeberverbände angehört, die einen eigenen [X.]achantrag gestellt haben.

f) Die Verfahrensrüge des [X.], mit der dieser die unterbliebene Anhörung einzelner Arbeitgeber beanstandet, ist jedenfalls unbegründet. Die Arbeitgeber, mit denen die [X.] Firmentarifverträge abgeschlossen hat, sind nicht nach § 97 Abs. 2 ArbGG am Verfahren beteiligt. Es ist auch weder ersichtlich noch von den [X.]eteiligten geltend gemacht, dass die Anhörung einer Person oder [X.]telle unterblieben ist, die in [X.]ezug auf die gegenwartsbezogenen Anträge nach § 97 Abs. 5 [X.]atz 2 ArbGG am Verfahren beteiligt ist. [X.] kann, ob auch die Mitglieder der [X.] im Verfahren anzuhören waren. Insoweit hat keiner der [X.]eteiligten eine Verfahrensrüge erhoben.

IV. Die gegenwartsbezogenen [X.] sind begründet. Die [X.] ist weder nach § 2 Abs. 1 [X.] als [X.] noch nach § 2 Abs. 3 [X.] als [X.]pitzenorganisation tariffähig.

1. Der [X.]egriff der Tariffähigkeit ist gesetzlich nicht definiert. § 2 Abs. 1 bis 3 [X.] bestimmt zwar, wer [X.] eines Tarifvertrags sein kann, enthält aber selbst keine nähere Definition der Tariffähigkeit. Dies beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, der hiervon zur besseren Lesbarkeit des Gesetzestextes und größeren Verständlichkeit für den Laien abgesehen hat ([X.]erschel [X.] 1973, 183, 189). Die Tariffähigkeit wird in § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 Abs. 1, Abs. 5 [X.]atz 1 ArbGG deshalb als Eigenschaft vorausgesetzt. Es handelt sich um die rechtliche Fähigkeit, durch Vereinbarung mit dem [X.]n Gegenspieler Arbeitsbedingungen tarifvertraglich mit der Wirkung zu regeln, dass sie für die tarifgebundenen Personen unmittelbar und unabdingbar wie Rechtsnormen gelten ([X.]VerfG 19. Oktober 1966 - 1 [X.]vL 24/65 - zu [X.] der Gründe, [X.]VerfGE 20, 312; [X.]AG 28. März 2006 - 1 A[X.]R 58/04 - Rn. 35, [X.]AGE 117, 308). Die Tariffähigkeit ist Voraussetzung für den Abschluss von Tarifverträgen i[X.]d. § 1 Abs. 1 [X.]. Die in § 2 [X.] enthaltene Aufzählung der möglichen [X.]en ist abschließend. Auf Arbeitnehmerseite kann [X.] eines Tarifvertrags nur eine [X.] (§ 2 Abs. 1 [X.]) oder ein Zusammenschluss von [X.] (§ 2 Abs. 2 und 3 [X.]) sein.

2. Nach der Rechtsprechung des [X.]s muss eine Arbeitnehmervereinigung bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen, um als [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.] tariffähig zu sein.

a) Die an die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung zu stellenden Anforderungen sind gesetzlich nicht bestimmt. Die Regelung in [X.] 2 des [X.]taatsvertrags über die [X.]chaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und [X.]ozialunion zwischen der [X.] und der [X.] vom 18. Mai 1990 und dem Gemeinsamen Protokoll über Leitsätze, die nahezu wortgleich den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen entspricht, stellt ebenfalls keine gesetzliche Normierung der an die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung zu stellenden Voraussetzungen dar. [X.]ie hat zwar durch das Zustimmungsgesetz des Deutschen [X.]tags vom 25. Juni 1990 ([X.]G[X.]l. II [X.]. 518) Aufnahme in den Willen des Gesetzgebers gefunden. Materielles Gesetz ist sie dadurch aber nicht geworden ( [X.]AG 6. Juni 2000 - 1 A[X.]R 21/99 - zu [X.] II 4 c der Gründe, [X.]AGE 95, 47 ). Es ist daher Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, im Rahmen der an sie herangetragenen [X.]treitigkeit den unbestimmten Rechtsbegriff durch Auslegung im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG auszufüllen (vgl. [X.]VerfG 20. Oktober 1981 - 1 [X.]vR 404/78 - zu [X.] I 2 der Gründe, [X.]VerfGE 58, 233) und dabei die im Zustimmungsgesetz vom 25. Juni 1990 zum Ausdruck genommene Willensbekundung der [X.] der [X.] zu beachten ([X.]AG 28. März 2006 - 1 A[X.]R 58/04 - Rn. 36, [X.]AGE 117, 308).

b) Eine Arbeitnehmervereinigung ist nach der [X.]srechtsprechung tariffähig, wenn sie sich als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt hat und willens ist, Tarifverträge abzuschließen. [X.]ie muss frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein und das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Weiterhin ist Voraussetzung, dass die Arbeitnehmervereinigung ihre Aufgabe als Tarifpartnerin sinnvoll erfüllen kann. Dazu gehören die durch ihre Mitglieder vermittelte Durchsetzungskraft gegenüber dem [X.]n Gegenspieler und eine leistungsfähige Organisation ([X.]AG 5. Oktober 2010 - 1 A[X.]R 88/09 - Rn. 30; 28. März 2006 - 1 A[X.]R 58/04 - Rn. 34, [X.]AGE 117, 308). Eine [X.] i[X.]d. § 2 Abs. 1 [X.] liegt schon dann nicht vor, wenn die [X.]atzung der Vereinigung die Mitgliedschaft von Arbeitnehmern nicht vorsieht.

3. Auch der [X.]egriff der [X.]pitzenorganisation i[X.]d. § 2 Abs. 2 und 3 [X.] ist gesetzlich nicht näher geregelt. Die an eine [X.]pitzenorganisation zu stellenden Anforderungen erschließen sich jedoch durch Auslegung dieser [X.]estimmung.

a) Zusammenschlüsse von [X.] und von Vereinigungen von Arbeitgebern können nach § 2 Abs. 2 [X.] [X.]en eines Tarifvertrags sein, wenn sie im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen und eine entsprechende Vollmacht haben. [X.]olche Verbindungen von [X.] werden vom Gesetz nach dem in § 2 Abs. 2 [X.] enthaltenen [X.]lammerzusatz als [X.]pitzenorganisationen bezeichnet. Wird eine [X.]pitzenorganisation nach § 2 Abs. 2 [X.] bevollmächtigt, handelt sie als [X.]tellvertreter für den von ihr vertretenen Verband oder für die von ihr vertretene Mehrheit von Verbänden. Nicht die [X.]pitzenorganisation, sondern die von ihr vertretene [X.] i[X.]d. § 2 Abs. 1 [X.] wird [X.] des von der [X.]pitzenorganisation abgeschlossenen Tarifvertrags.

b) Eine [X.]pitzenorganisation kann auch selbst [X.] eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluss von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört (§ 2 Abs. 3 [X.]). Die Abschlussbefugnis muss nicht ausdrücklich in der [X.]atzung der [X.]pitzenorganisation aufgeführt werden; es genügt, wenn sich diese Aufgabe durch Auslegung der [X.]atzung ermitteln lässt (vgl. [X.]AG 22. März 2000 - 4 A[X.]R 79/98 - zu II 1 b aa der Gründe, [X.]AGE 94, 126). Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Mitglieder der in der [X.]pitzenorganisation zusammengefassten Verbände sind dann an die von ihr im eigenen Namen abgeschlossenen Tarifverträge gebunden ([X.]AG 6. Mai 2003 - 1 [X.] [X.] I 1 der Gründe, [X.]AGE 106, 124).

c) Eine [X.]pitzenorganisation verfügt weder nach § 2 Abs. 2 [X.] noch nach § 2 Abs. 3 [X.] über eine originäre Tariffähigkeit (aA wohl Ricken Autonomie und tarifliche Rechtsetzung [X.]. 305). Diese Vorschriften bestimmen lediglich, unter welchen zusätzlichen zu den in § 2 Abs. 1 [X.] genannten Voraussetzungen ein solcher Verband [X.] eines Tarifvertrags sein kann. Ihre Tariffähigkeit leitet eine [X.]pitzenorganisation ausschließlich von ihren Mitgliedern ab. Dies folgt für die in Vollmacht handelnde [X.]pitzenorganisation aus § 2 Abs. 2 [X.]. Nichts anderes gilt bei einem Zusammenschluss von [X.] und Vereinigungen von Arbeitgebern nach § 2 Abs. 3 [X.]. Die [X.]pitzenorganisation kann zwar selbst [X.] eines Tarifvertrags sein, sie wird dabei aber ausschließlich für ihre Mitgliedsverbände tätig. Diese können der [X.]pitzenorganisation deren Tariffähigkeit daher nur im Rahmen ihrer eigenen Tariffähigkeit vermitteln ([X.]/[X.] [X.] 7. Aufl. § 2 Rn. 437; Franzen [X.][X.] 2009, 1472, 1474; [X.] [X.] 2010, 27, 41).

d) Die sich zu einer [X.]pitzenorganisation nach § 2 Abs. 2 und 3 [X.] zusammenschließenden [X.]en müssen selbst tariffähig sein. Dies setzt die Tariffähigkeit von sämtlichen das [X.] der [X.]pitzenorganisation bestimmenden [X.] voraus.

aa) Dies folgt zunächst aus dem Wortlaut des § 2 [X.] und der Gesetzessystematik. Nach § 2 Abs. 2 [X.] ist eine [X.]pitzenorganisation ua. der Zusammenschluss von [X.]. Dabei folgt das [X.] einem einheitlichen [X.]sbegriff. Nach § 2 Abs. 1 [X.] sind auf Arbeitnehmerseite nur [X.] zum Abschluss von Tarifverträgen berechtigt. Dies setzt ihre Tariffähigkeit voraus. Dieses Verständnis liegt ersichtlich auch § 2 Abs. 2 [X.] zugrunde, denn nur eine tariffähige [X.] kann die [X.]pitzenorganisation zum Abschluss eines Tarifvertrags bevollmächtigen. Für Zusammenschlüsse von [X.] nach § 2 Abs. 3 [X.] gilt nichts anderes.

[X.]) [X.]ierfür spricht auch der Normzweck. Die §§ 2 bis 4 [X.] sollen einen rechtlichen Rahmen schaffen, auf dessen Grundlage sich die Normsetzung der [X.]en vollzieht. Dazu definiert das Gesetz in § 2 [X.] zunächst die [X.]en, die einen Tarifvertrag nach § 1 Abs. 1 [X.] schließen können. Durch § 3 [X.] wird der persönliche und zeitliche Geltungsbereich festgelegt, für den die von den [X.]en geschlossenen Rechtsnormen ihre Wirkung entfalten. Anschließend gestaltet § 4 [X.] den Umfang der Normenwirkung für die erfassten Arbeitsverhältnisse der tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus. Da eine [X.]pitzenorganisation über keine originäre Tariffähigkeit verfügt, sondern diese nur von ihren Mitgliedern ableitet, kann sie nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] geltende [X.] auch nur für diese oder für die Mitglieder der ihr angeschlossenen Vereinigungen schaffen (Franzen [X.][X.] 2009, 1472, 1475). Dies setzt aber deren Tariffähigkeit voraus (zu einer von Arbeitgebern gebildeten [X.]pitzenorganisation: [X.]AG 2. November 1960 - 1 A[X.]R 18/59 - [X.] ArbGG 1953 § 97 Nr. 1). Ansonsten könnte auch eine nach § 2 Abs. 1 [X.] nicht tariffähige [X.] entgegen der [X.]onzeption des [X.] durch einen [X.]eitritt zu einer [X.]pitzenorganisation die Geltung von [X.] für ihre Mitglieder herbeiführen.

cc) Das Erfordernis, dass eine [X.]pitzenorganisation von [X.] nur aus tariffähigen Mitgliedern gebildet werden kann, schließt nicht aus, dass ihr vereins- oder verbandsrechtlich andere Vereinigungen angehören können, ohne dass hierdurch die Eigenschaft als [X.]pitzenorganisation i[X.]d. § 2 Abs. 2 und 3 [X.] stets in Frage gestellt wäre ([X.]/Rieble [X.] 2. Aufl. § 2 Rn. 112; Franzen [X.][X.] 2009, 1472, 1474; [X.]/Thüsing RdA 1995, 280, 282; dazu tendierend auch [X.]/[X.] § 2 Rn. 426). Eine solche [X.]efugnis wird ihr durch die Verbandsautonomie eröffnet. Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen [X.]edenken, wenn eine von [X.] i[X.]d. § 2 Abs. 1 [X.] gebildete [X.]pitzenorganisation in ihrer [X.]atzung vorsieht, dass ihr auch andere, nicht tariffähige [X.]en angehören können, soweit diese die tarifpolitischen Entscheidungen der [X.]pitzenorganisation nicht beeinflussen können und eine solche Einwirkungsmöglichkeit auch satzungsrechtlich wirksam ausgeschlossen ist (für eine Vereinigung von Arbeitgebern: [X.]AG 22. April 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 29, [X.]AGE 130, 264; bestätigt durch [X.]VerfG 1. Dezember 2010 - 1 [X.]vR 2593/09 -). Danach könnte die [X.]atzung einer solchen [X.]pitzenorganisation zwar eine Form der Mitgliedschaft vorsehen, die nicht zu einer Tarifbindung führt. Es ist ihr aber verwehrt, die Geltung der nach § 2 Abs. 2 und 3 [X.] abgeschlossenen Tarifverträge auf die Mitglieder der nicht tariffähigen [X.] zu erstrecken.

e) Die zu einer [X.]pitzenorganisation i[X.]d. § 2 Abs. 2 und 3 [X.] zusammengeschlossenen [X.] müssen dieser ihre Tariffähigkeit vollständig vermitteln. Dies setzt voraus, dass sich die einer [X.]pitzenorganisation angeschlossenen [X.] in ihrem Organisationsbereich nicht nur teilweise, sondern vollständig miteinander verbinden. Dies folgt aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und einem am Normzweck orientierten Verständnis.

aa) Der Gesetzeswortlaut erfordert keine rechtliche Verbindung, bei der die vor dem Zusammengehen selbständigen Vereinigungen ihre Eigenständigkeit aufgeben. § 2 Abs. 2 [X.] geht von dem Fortbestand der zusammengeschlossenen Verbände aus, für die von der [X.]pitzenorganisation Tarifverträge abgeschlossen werden. Allerdings verlangt die Vorschrift einen „Zusammenschluss“ und damit eine vollständige Verbindung der [X.] zu einer [X.]pitzenorganisation. [X.]ieran fehlt es, wenn die sich miteinander verbindenden Verbände sich nur in Teilen ihrer Organisationsbereiche zusammenschließen.

[X.]) Dies folgt auch aus der Entstehungsgeschichte.

Nach dem Tarifvertragsrecht der [X.] konnten [X.]en eines Tarifvertrags grundsätzlich nur Vereinigungen von Arbeitnehmern, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern sein (§ 1 Abs. 1 [X.]atz 1 der Tarifvertragsordnung vom 23. Dezember 1918, RG[X.]l. 1456). [X.]pitzenorganisationen konnten keine Tarifverträge abschließen, da ihnen keine Arbeitgeber oder Arbeitnehmer unmittelbar als Mitglieder angehört haben. Nach § 1 Abs. 2 des vom [X.] in der britischen [X.]esatzungszone vorgelegten Referentenentwurfs (sog. [X.] Entwurf) sollten [X.]pitzenorganisationen nur tariffähig sein, wenn der Abschluss von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört. Mit dieser Regelung sollte den [X.]innungsverbänden der Abschluss von Tarifverträgen für die örtlichen Organisationen des [X.]andwerks ermöglicht werden. Der Gesetzgeber hat jedoch von einer [X.]onderregelung für den [X.]ereich des [X.]andwerks abgesehen und die nunmehr in § 2 Abs. 2 bis 4 [X.] enthaltene differenzierende Regelung geschaffen. [X.]ierdurch sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem [X.]edürfnis nach zentralen Regelungen und dem Autonomiebewusstsein der [X.] und Arbeitgeberverbände hergestellt werden ([X.]erschel [X.] 1973, 183, 189 f.). Dabei ging auch der Gesetzgeber des [X.] offensichtlich davon aus, dass der Zusammenschluss der Vereinigungen zu einem [X.]pitzenverband - wie im [X.]ereich des [X.]andwerks - insgesamt und nicht nur in Teilen ihres [X.] erfolgt.

cc) Dieses Verständnis gibt auch der das Tarifrecht beherrschende Grundsatz der Unteilbarkeit der Tariffähigkeit vor.

(1) Nach der [X.]srechtsprechung ist die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung i[X.]d. § 2 Abs. 1 [X.] für den von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereich einheitlich und unteilbar. Für die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung genügt es, dass diese über Durchsetzungskraft und organisatorische Leistungsfähigkeit in einem zumindest nicht unerheblichen Teil des beanspruchten Zuständigkeitsbereichs verfügt. Eine partielle, auf bestimmte Regionen, [X.]erufskreise oder [X.]ranchen beschränkte Tariffähigkeit gibt es nicht (5. Oktober 2010 - 1 A[X.]R 88/09 - Rn. 24; 28. März 2006 - 1 A[X.]R 58/04 - Rn. 56, [X.]AGE 117, 308). Der [X.] hat es allerdings für die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung ausreichen lassen, wenn diese in einem zumindest nicht unbedeutenden Teil des von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereichs über eine ausreichende Mächtigkeit verfügt. Dies lässt regelmäßig erwarten, dass sich die [X.] auch in den [X.]ereichen, in denen es ihr an Durchsetzungskraft fehlt, beim Abschluss von Tarifverträgen nicht den Forderungen der Arbeitgeberseite unterwirft. Danach kann einer Arbeitnehmervereinigung einerseits die Tariffähigkeit insgesamt nicht versagt werden, wenn die Durchsetzungskraft oder die organisatorische Leistungsfähigkeit in irgendeinem Teilbereich fehlt, während sie andererseits nicht festgestellt werden kann, wenn sie nur in irgendeinem Teilbereich ihrer Tarifzuständigkeit über eine Durchsetzungskraft verfügt (28. März 2006 - 1 A[X.]R 58/04 - Rn. 59 f., aaO).

(2) Die Vermittlung eines Teils der Tariffähigkeit der einer [X.]pitzenorganisation angeschlossenen [X.] ist nicht ausreichend.

Durch den Grundsatz der Unteilbarkeit der Tariffähigkeit erfährt eine [X.] zwar insoweit eine [X.]egünstigung, als ihr die Tariffähigkeit auch für die Teile des von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereichs zugestanden wird, in denen es ihr an der erforderlichen Durchsetzungskraft fehlt. Anderseits führt dieses Verständnis von der Tariffähigkeit zugleich zu einer [X.]eschränkung ihrer Möglichkeit, sich mit anderen [X.] zu einer [X.]pitzenorganisation zusammenzuschließen. Denn sie kann nicht uneingeschränkt über ihre Tariffähigkeit verfügen, sondern muss diese der [X.]pitzenorganisation insgesamt vermitteln. Fehlt es hieran, kann die [X.]pitzenorganisation ihre Tariffähigkeit nicht auf die der ihr angeschlossenen [X.] stützen. Die vollständige Vermittlung der Tariffähigkeit der [X.] erfordert auch die Rechtssicherheit und die darauf beruhende Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie. [X.]chließen sich tariffähige [X.] nicht in ihrem gesamten Organisationsbereich zu einer [X.]pitzenorganisation zusammen, könnte zweifelhaft werden, ob diese in den ihr übertragenen Organisationsbereichen die notwendige Durchsetzungsfähigkeit besitzt. Es bestünde die Gefahr, dass die einer [X.]pitzenorganisation angeschlossenen [X.] dieser nur die [X.]ereiche übertragen, in denen sie selbst nur über eine unzureichende Durchsetzungskraft verfügen, was zugleich deren Fähigkeit in Frage stellt, durch Tarifverträge eine angemessene Regelung der Arbeitsbedingungen für die Mitglieder der [X.] herbeizuführen.

f) Ebenso sind die tarifrechtlichen Anforderungen an eine [X.]pitzenorganisation i[X.]d. § 2 Abs. 3 [X.] nicht erfüllt, wenn deren satzungsmäßige Zuständigkeit für den Abschluss von Tarifverträgen über die Organisationsbereiche der ihr angeschlossenen [X.] hinausgeht.

aa) Übersteigt der Organisationsbereich des [X.]pitzenverbands die Zuständigkeiten der ihm angeschlossenen tariffähigen [X.], handelt es sich schon begrifflich nicht mehr nur um einen Zusammenschluss von [X.]. Eine solche Verbindung kann ihre Tariffähigkeit nicht mehr von den ihr angeschlossenen [X.] ableiten. Der Abschluss von Tarifverträgen für Arbeitsverhältnisse außerhalb des von ihnen selbst gewählten [X.] beruht dann nicht mehr auf der eingegangenen Verbindung, sondern erfolgt davon losgelöst.

[X.]) Für eine Übereinstimmung der Zuständigkeit der [X.]pitzenorganisation mit den Organisationsbereichen der [X.] spricht auch der Normzweck. Die Rechtssetzung durch [X.] ist nach § 3 Abs. 1 [X.] beschränkt auf die Mitglieder der tarifschließenden [X.]en und den Arbeitgeber, der selbst [X.] eines Tarifvertrags ist. Lediglich Rechtsnormen über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle [X.]etriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist (§ 3 Abs. 2 [X.]). Der Abschluss von Tarifverträgen durch eine [X.]pitzenorganisation i[X.]d. § 2 Abs. 3 [X.] führt daher zur Tarifbindung der Mitglieder der ihr angeschlossenen [X.], sofern diese vom tariflichen Geltungsbereich erfasst werden. Ein Tarifvertragsschluss in einem [X.]ereich, der außerhalb der Organisationsbereiche der [X.] liegt, kann auf Arbeitnehmerseite keine Tarifbindung erzeugen und geht ins Leere.

4. Diese Anforderungen an die Tariffähigkeit einer [X.]pitzenorganisation sichern die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie und sind gemessen an diesem [X.] verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung von gewissen Mindestvoraussetzungen abhängig gemacht wird. Allerdings dürften keine Anforderungen an die Tariffähigkeit gestellt werden, die die [X.]ildung und [X.]etätigung einer [X.]oalition unverhältnismäßig einschränken und so zur Aushöhlung der durch Art. 9 Abs. 3 GG gesicherten freien [X.]oalitionsbildung und -betätigung führen (20. Oktober 1981 - 1 [X.]vR 404/78 - zu [X.] I 2 der Gründe, [X.]VerfGE 58, 233; zuletzt 31. Juli 2007 - 2 [X.]vR 1831/06 ua. - [X.] LPVG NW § 22 Nr. 2 = EzA GG Art. 9 Nr. 93). Anforderungen, die nicht zur [X.]icherung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie geeignet, erforderlich und angemessen sind, überschreiten die Grenze der Ausgestaltung. Die damit verbundene [X.]eeinträchtigung der [X.]oalitionsfreiheit wäre verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ([X.]AG 5. Oktober 2010 - 1 A[X.]R 88/09 - Rn. 35).

b) Das Erfordernis, dass die in einer [X.]pitzenorganisation i[X.]d. § 2 Abs. 3 [X.] zusammengeschlossenen [X.] dieser ihre gesamte Tariffähigkeit vermitteln müssen, schränkt weder die [X.]ildung noch die [X.]etätigung der zu einer [X.]pitzenorganisation zusammengeschlossenen [X.] unverhältnismäßig ein.

aa) Die kollektive [X.]oalitionsfreiheit gewährleistet die Autonomie bei der Festlegung von verbandsinternen Organisationsstrukturen (Erf[X.]/[X.] 11. Aufl. Art. 9 GG Rn. 40). Die Entscheidung einer [X.], auf welcher Gliederungsebene sie die Voraussetzungen für die Tariffähigkeit erfüllen will, fällt daher in den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten [X.]ereich. Dies betrifft zwar vornehmlich ihre Entscheidung darüber, ob und ggf. in welchem Umfang ihre eigenen Untergliederungen ([X.]ezirks-, [X.]- oder [X.]ebene) [X.] eines Tarifvertrags sein sollen. Der Grundrechtsschutz betrifft aber gleichermaßen ihren Entschluss, mit anderen [X.] eine [X.]pitzenorganisation zu bilden, die für ihre Mitglieder entweder als [X.]evollmächtigte (§ 2 Abs. 2 [X.]) oder kraft eigenen [X.]atzungsrechts (§ 2 Abs. 3 [X.]) Tarifverträge abschließt.

[X.]) Es ist nicht unverhältnismäßig, die Tariffähigkeit einer [X.]pitzenorganisation an die vollständige Übertragung der Organisationsbereiche ihrer [X.] zu binden. Die damit verbundene Vermittlung ihrer Tariffähigkeit ist zur Wahrung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie geeignet und erforderlich und führt auch nicht zu einer unangemessenen [X.]eschränkung der [X.]oalitionsfreiheit der [X.]. Die zur Rechtssicherheit gebotene umfassende Übertragung des [X.] auf die [X.]pitzenorganisation schränkt die [X.]andlungsmöglichkeiten der ihr angeschlossenen [X.] nicht nennenswert ein. Ihre Fähigkeit, selbst Tarifverträge für die von ihnen repräsentierten Arbeitnehmer abzuschließen, wird durch den Zusammenschluss nicht berührt, weil die Tariffähigkeit einer [X.]pitzenorganisation neben die ihrer Mitglieder tritt. Darüber hinaus können [X.] mit unterschiedlichen Organisationsbereichen ohne die [X.]ildung einer [X.]pitzenorganisation jeweils im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit einen einheitlichen Tarifvertrag mit einem Arbeitgeber oder einem Arbeitgeberverband im Wege einer Tarifgemeinschaft abschließen, bei der sie entweder gemeinsam oder einzeln Vertragspartei werden ([X.]AG 8. November 2006 - 4 [X.] - Rn. 22, [X.]AGE 120, 84; 29. Juni 2004 - 1 [X.] - zu [X.] 4 a der Gründe mwN, [X.] [X.] § 1 Nr. 36 = EzA [X.] § 1 Nr. 46).

cc) Ebenso ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, das Vorliegen einer [X.]pitzenorganisation i[X.]d. § 2 Abs. 3 [X.] von der [X.]egrenzung ihrer Zuständigkeit auf die Organisationsbereiche ihrer [X.] abhängig zu machen. Es ist schon fraglich, ob insoweit überhaupt die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte [X.]etätigungsfreiheit der [X.] berührt wird, weil sich diese auf den von ihnen selbst gewählten Organisationsbereich beschränkt. Jedenfalls ist es nicht unverhältnismäßig, einem Verband von [X.] die Tariffähigkeit nach § 2 Abs. 3 [X.] zu versagen, wenn dieser auch außerhalb des Zuständigkeitsbereichs seiner Mitglieder Tarifverträge abschließen soll. Die Tariffähigkeit einer von [X.] gebildeten [X.]pitzenorganisation beruht auf der [X.]n Mächtigkeit der von ihren Mitgliedern repräsentierten Arbeitnehmer. Dass es bei einem Tarifvertragsabschluss außerhalb der Organisationsbereiche der [X.] an einer solchen Durchsetzungskraft fehlt, ist offensichtlich. [X.]olche Tarifabschlüsse können für sich nicht in Anspruch nehmen, eine durch Druck und Gegendruck bewirkte angemessene Regelung von Arbeitsbedingungen zu schaffen. Das widerspricht der Funktion der Tarifautonomie, den von staatlicher Rechtssetzung freigelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu ordnen ([X.]VerfG 6. Mai 1964 - 1 [X.]vR 79/62 - zu [X.] II 1 der Gründe, [X.]VerfGE 18, 18). Die damit verbundene Gefährdung der Tarifautonomie ist auch nicht deswegen hinzunehmen, weil bestimmte Vertragsformen des Arbeitslebens - wie etwa die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung - nicht rechtssicher und zwingend vom bisherigen Organisationsbereich der [X.] erfasst werden. Um auch solche Arbeitnehmer zu organisieren, bleibt einer Mitgliedsgewerkschaft die Möglichkeit der satzungsrechtlichen Erweiterung des eigenen [X.].

5. Die [X.] ist keine tariffähige Arbeitnehmervereinigung i[X.]d. § 2 Abs. 1 [X.], da sie nach ihrer [X.]atzung keine Arbeitnehmer organisiert. Nach § 3 Abs. 1 [X.]-[X.]atzung 2009 können nur die im [X.] zusammengeschlossenen [X.]en ihren [X.]eitritt zur [X.] erklären.

6. Die [X.] ist auch keine tariffähige [X.]pitzenorganisation. Die tarifrechtlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 [X.] liegen nicht vor. Die Mitglieder der [X.] haben ihre Tariffähigkeit der [X.] nicht vollständig vermittelt. Zudem geht der Organisationsbereich der [X.] über den ihrer Mitglieder hinaus. Daher kann dahinstehen, ob die [X.] überhaupt von tariffähigen [X.] i[X.]d. § 2 Abs. 1 [X.] gebildet wird. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Vielzahl der von ihr mit Arbeitgebern abgeschlossenen Vereinbarungen im [X.]ereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung eine [X.] Mächtigkeit der [X.] belegt.

a) Die [X.], die [X.] und die [X.] haben ihre Tariffähigkeit der [X.] nicht vollständig vermittelt. Die [X.] ist nicht in dem gesamten durch die [X.]atzungen ihrer Mitglieder bestimmten Organisationsbereich zum Abschluss von Tarifverträgen berechtigt. Ihre Tarifzuständigkeit ist nach § 1 Abs. 1 [X.]-[X.]atzung 2009 auf Tarifverträge mit Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden beschränkt, die oder deren Mitglieder als [X.] ([X.]) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) zur Arbeitsleistung überlassen wollen. Dass der Organisationsbereich der [X.] auf den [X.]ereich der Arbeitnehmerüberlassung beschränkt ist, wird von der [X.] selbst und ihren Mitgliedern nicht in Frage gestellt.

b) Die Zuständigkeit der [X.] geht zudem über die ihrer Mitglieder hinaus. Dies hat das [X.]arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. Der Organisationsbereich der [X.], der [X.] und der [X.] erfasst weder für sich allein noch bei einer Gesamtschau sämtliche Arbeitsverhältnisse im [X.]ereich der Arbeitnehmerüberlassung i[X.]d. § 1 Abs. 1 [X.]-[X.]atzung 2009.

aa) Die fehlende Zuständigkeit der Mitglieder der [X.] für den gesamten [X.]ereich der Arbeitnehmerüberlassung ist im vorliegenden Verfahren zwischen den [X.]eteiligten unstreitig geblieben. Weder die [X.] noch ihre am Verfahren beteiligten Mitglieder haben in den Vorinstanzen geltend gemacht, dass deren Organisationsbereich entweder einzeln oder in der [X.]umme die gesamte gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung umfasst. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Auslegung der [X.]atzungen der [X.], der [X.] und der [X.].

[X.]) Das [X.]arbeitsgericht hat die [X.]atzung der [X.] dahingehend ausgelegt, dass diese für Leiharbeitnehmer zuständig ist, die in den in § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 [X.]-[X.]atzung angeführten Unternehmen oder [X.]etrieben als Leiharbeitnehmer beschäftigt werden, wenn diese von einem dort genannten [X.] überlassen worden sind. Es kann dahinstehen, ob die [X.] nach ihrer [X.]atzung tatsächlich nur für Leiharbeitnehmer zuständig ist, wenn die Arbeitnehmerüberlassung zwischen [X.]n erfolgt. [X.]ierfür könnte allerdings sprechen, dass die [X.] einem solchen [X.]atzungsverständnis in der [X.] nicht entgegengetreten ist und auch nach ihrem Vortrag eine darüber hinausgehende Zuständigkeit bisher nicht beansprucht hat. Jedenfalls ist der Organisationsbereich der [X.] auf Arbeitnehmer beschränkt, die mit einem in § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 [X.]-[X.]atzung angeführten Unternehmen oder [X.]etrieb ein Leiharbeitsverhältnis begründet haben.

cc) Die [X.] war nach § 2 Abs. 1 ihrer [X.]atzung vom 12. März 2007 für Arbeitnehmer „insbesondere in kaufmännischen und verwaltenden [X.]erufen“ zuständig. Diese [X.]estimmung hat der [X.] in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2009 dahingehend ausgelegt, dass die [X.] für Arbeitnehmer in anderen als kaufmännischen und verwaltenden [X.]erufen nicht tarifzuständig ist (- 1 A[X.]R 36/08 - Rn. 25, [X.]AGE 129, 322). Danach war der Organisationsbereich der [X.] im [X.]ereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung bis zu ihrer [X.]atzungsänderung im [X.] jedenfalls auf Leiharbeitnehmer beschränkt, mit denen zugleich die Tätigkeit in kaufmännischen und verwaltenden [X.]erufen vereinbart worden ist. Nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 und 4 der am 12. Juni 2009 in das Vereinsregister eingetragenen [X.]atzung ist die [X.] nunmehr auch für Arbeitnehmer zuständig, die in eine [X.]ranche oder in Unternehmen überlassen werden, die in § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.]-[X.]atzung 2009 oder im Anhang zur [X.]atzung aufgeführt sind. [X.]elbst nach dieser [X.]atzungsänderung erstreckt sich der Organisationsbereich der [X.] aber allenfalls auf Leiharbeitnehmer für die Dauer ihres Einsatzes in [X.]etrieben des Groß-, Außen- und Einzelhandels, der Warenlogistik, der Finanz- und Versicherungswirtschaft, der gesetzlichen [X.]ozialversicherung sowie in Dienstleistungsbetrieben, die diesen [X.]ranchen zugeordnet sind, sowie in den im Anhang 1 genannten [X.]ranchen und Unternehmen.

dd) Die [X.] ist nur für [X.] zuständig, die mit öffentlichen Arbeitgebern begründet werden.

(1) Die [X.] organisierte nach § 2, § 5 Abs. 1 ihrer [X.]atzung vom 20./21. April 2005 bundesweit neben den aktiven und den ausgeschiedenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes „Arbeitnehmer/innen von privatrechtlich organisierten Dienstleistungsbetrieben und Organisationen, die auch die Grundsätze und die [X.]atzung der [X.] anerkennen und bereit sind, ihre Ziele zu fördern und keiner konkurrierenden [X.] angehören“.

(2) Die [X.] hat ihren Organisationsbereich bisher nicht auf den gesamten [X.]ereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung erweitert. Zwar ist die zuvor in § 5 Abs. 1 [X.]-[X.]atzung 2005 enthaltene personenbezogene Einschränkung in der aktuellen [X.]atzung der [X.] aus dem [X.] nicht mehr enthalten. Daneben spricht auch der Wortlaut von § 2 Abs. 1, § 5 [X.]-[X.]atzung 2009 für eine umfassende Zuständigkeit der [X.] für den gesamten privatwirtschaftlichen Dienstleistungsbereich, zu dem auch die Arbeitnehmerüberlassung zählt. Eine entsprechende Ausdehnung ihres [X.] setzt aber voraus, dass die Arbeitnehmerüberlassung in einer Anlage zur [X.]atzung der [X.] gesondert aufgeführt wird. Dies folgt aus dem [X.] der [X.]-[X.]atzung 2009 und dem Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung.

(a) Die [X.] hat ihre Zuständigkeit für den privatwirtschaftlichen Dienstleistungsbereich bisher noch nicht abschließend festgelegt. Während ihr Organisationsbereich für den [X.]ereich des öffentlichen Dienstes nach [X.]eschäftigtengruppen, Arbeitgebern und Einrichtungen unverändert in § 2 Abs. 1 [X.]-[X.]atzung detailliert beschrieben wird, fehlt es für den privatwirtschaftlichen Dienstleistungsbereich noch an einer entsprechenden Ausgestaltung, die aus [X.]icht der [X.] den [X.]estimmtheitserfordernissen genügt. Eine solche [X.]onkretisierung soll nach ihrer [X.]atzung durch die in § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.]-[X.]atzung 2009 in Aussicht gestellte [X.]eifügung einer Anlage erfolgen, in der einzelne [X.]ranchen aufgeführt werden, für die von der [X.] eine Tarifzuständigkeit beansprucht wird. [X.]is zur Aufnahme der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung in eine solche Anlage hat die [X.] ihren Organisationsbereich im privatwirtschaftlichen Dienstleistungsbereich gegenüber der [X.]atzung aus dem [X.] nicht erweitert.

(b) Eine Zuständigkeit der [X.] für den gesamten [X.]ereich der Arbeitnehmerüberlassung würde zudem die Mitgliedschaft der [X.] in der [X.] in Frage stellen. Nach § 21 Abs. 1 ihrer [X.]atzung aus dem [X.] kann die [X.] eine Zusammenarbeit nur mit nicht konkurrierenden [X.], [X.]erufsverbänden oder [X.] eingehen. Ein solches, nach dem Willen der [X.]atzungsgeber der [X.] offensichtlich unerwünschtes [X.]onkurrenzverhältnis zu anderen im [X.] organisierten [X.] würde aber entstehen, wenn die [X.] ua. für den [X.]ereich der Arbeitnehmerüberlassung umfassend zuständig wäre.

(c) Einer Auslegung der [X.]-[X.]atzung 2009, wonach die [X.] ohne [X.]eschränkung auf einzelne [X.]ranchen für den privatwirtschaftlichen Dienstleistungsbereich zuständig wäre, stünde überdies das Verbot der existenzgefährdenden Auslegung entgegen.

(aa) Nach der [X.]srechtsprechung ist bei der Auslegung einer [X.]atzung einer [X.] zu berücksichtigen, dass ein zur möglichen [X.]estandsgefährdung der Vereinigung führendes [X.]atzungsverständnis dem [X.]inn und Zweck der [X.]estimmungen und dem darin objektivierten Willen des [X.]atzungsgebers widerspricht. [X.]ei der Auslegung von [X.]atzungsbestimmungen zum Umfang der Tarifzuständigkeit einer [X.] hat daher eine [X.]ichtweise zu unterbleiben, welche zum Wegfall der Tariffähigkeit führen würde, solange eine andere Auslegung nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen möglich ist (10. Februar 2009 - 1 A[X.]R 36/08 - Rn. 44, [X.]AGE 129, 322).

([X.]) Eine umfassende Tarifzuständigkeit der [X.] für den privatwirtschaftlichen Dienstleistungsbereich hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit deren Tarifunfähigkeit zur Folge, weil sie für diesen erweiterten Organisationsbereich angesichts der von ihr behaupteten Mitgliederzahl von nur 57.000 Mitgliedern nicht mehr über die nach § 2 Abs. 1 [X.] erforderliche [X.] Mächtigkeit verfügen würde. In der öffentlichen Verwaltung waren bundesweit im Jahresdurchschnitt 2009 2,823 Mio. Erwerbstätige und im übrigen Dienstleistungsbereich 14,374 Mio. Erwerbstätige beschäftigt (Quelle: Mikrozensus des [X.]tatistischen [X.]amts für das [X.] [X.]. 30). [X.]ei einer Zuständigkeit der [X.] für die privatwirtschaftlichen Dienstleistungsbetriebe wäre ihr Organisationsbereich um mehr als das Fünffache erweitert, was mit einem Absinken des Organisationsgrads der dort beschäftigten Erwerbstätigen in der [X.] auf ca. 0,3 % verbunden wäre. Eine Ausweitung der Zuständigkeit der [X.] auf den privaten Dienstleistungsbereich würde ihre Durchsetzungskraft als [X.]r Gegenspieler der Arbeitgeberseite nicht nur in einem kleinen Teilbereich, sondern umfassend in Frage stellen. Dass die [X.] im privaten Dienstleistungsbereich überhaupt über eine nennenswerte Mitgliederzahl verfügt oder auf eine hinreichend leistungsfähige Organisation zurückgreifen kann, ist angesichts ihrer historischen Ausrichtung auf den öffentlichen Dienst kaum anzunehmen.

(3) Der Organisationsbereich der [X.] ist danach gegenwärtig auf [X.] beschränkt, die von einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes begründet werden.

ee) Einer Auslegung der [X.]atzung der [X.], wonach sich deren Organisationsbereich nicht auf den ihrer Mitglieder beschränkt, steht auch das Verbot der existenzgefährdenden [X.]atzungsauslegung nicht entgegen. Die [X.]-[X.]atzung 2009 lässt die vom [X.] unter [X.]inweis auf § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.]-[X.]atzung 2009 geforderte einschränkende Auslegung nicht zu.

Der Wortlaut von § 1 Abs. 1 [X.]-[X.]atzung 2009 entspricht § 1 [X.]-[X.]atzung 2005 und ist eindeutig. Der fachliche Organisationsbereich erstreckt sich danach auf den gesamten [X.]ereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung. Er wird lediglich personenbezogen für die Mitglieder der ihr angeschlossenen [X.] eingeschränkt. Dies entspricht den gesetzlichen [X.]estimmungen über die Tarifbindung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.]). Die in § 7 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.]-[X.]atzung 2009 enthaltene Regelung ist für das systematische Verständnis unergiebig. [X.]ie regelt nur das Verfahren für einen Tarifvertragsabschluss von Mitgliedern der [X.], den diese im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit vornehmen. Daneben beruht die jetzige Fassung von § 7 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.]-[X.]atzung 2009 auf den Ausführungen des Arbeitsgerichts [X.]erlin über die „Abtretung der Tarifhoheit“ der Mitglieder der [X.]. Eine auf den fachlichen Organisationsbereich ihrer Mitglieder beschränkte Zuständigkeit hat die [X.] im vorliegenden Verfahren selbst nicht geltend gemacht. Dagegen spräche auch ihre Tarifpraxis. Die [X.] hat bis zur Entscheidung des [X.]arbeitsgerichts [X.]erlin-[X.]randenburg Firmen- und Verbandstarifverträge außerhalb des [X.] ihrer Mitglieder abgeschlossen und schließt diese nach wie vor ab.

c) Nachdem den Anträgen bereits aus anderen Gründen entsprochen wird, kann dahinstehen, ob die [X.] überhaupt von tariffähigen [X.]en i[X.]d. § 2 Abs. 1 [X.] gebildet wird.

d) Da es schon an den tarifrechtlichen Voraussetzungen einer [X.]pitzenorganisation fehlt und eine [X.]pitzenorganisation i[X.]d. § 2 Abs. 3 [X.] Tariffähigkeit nur durch ihre Mitglieder erlangen kann, kommt es nicht darauf an, ob die [X.] ihre [X.] Mächtigkeit durch die Anzahl der von ihr mit Arbeitgebern und Arbeitgeberverbänden abgeschlossenen Vereinbarungen im [X.]ereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung unter [X.]eweis stellen konnte. Es war deshalb auch nicht zu klären, ob Tarifverträge, deren Gegenstand allein darauf gerichtet ist, unter Nutzung der [X.] in § 9 Nr. 2 [X.] von dem gesetzlichen Gleichstellungsgebot (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 10 Abs. 4 [X.]) abzuweichen, die [X.] Mächtigkeit einer neu gegründeten Arbeitnehmervereinigung belegen können.

V. Der vom [X.] im [X.]chriftsatz vom 9. November 2010 angekündigte Antrag ist dem [X.] nicht zur Entscheidung angefallen. Er ist nach seinem Wortlaut nur für den Fall des Unterliegens mit dem [X.]auptantrag gestellt worden. Diese interprozessuale [X.]edingung ist nicht eingetreten. Es kann daher dahinstehen, ob das [X.] gehalten war, die im [X.]ilfsantrag liegende Antragserweiterung durch eine Anschlussrechtsbeschwerde in das Verfahren einzuführen.

        

    [X.]chmidt    

        

    Linck    

        

    [X.]och    

        

        

        

    Olaf [X.]unz    

        

    [X.]ann    

                 

Meta

1 ABR 19/10

14.12.2010

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Berlin, 1. April 2009, Az: 35 BV 17008/08, Beschluss

§ 2 Abs 3 TVG, Art 9 Abs 3 GG, § 97 ArbGG, § 261 Abs 3 Nr 1 ZPO, § 2 Abs 2 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.12.2010, Az. 1 ABR 19/10 (REWIS RS 2010, 408)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 408

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