Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.10.2011, Az. 25 W (pat) 513/11

25. Senat | REWIS RS 2011, 2339

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Insel des Ausgleichs" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 041 516.9

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 18. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Vorsitzenden Richterin am [X.] und des Richters Metternich

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortfolge

2

Insel des Ausgleichs

3

ist am 12. Juli 2010 als Wortmarke zur Eintragung in das beim [X.] geführte [X.]register für die nachfolgend genannten Waren der Klassen 5, 30 und 32 angemeldet worden:

4

Klasse 5:

5

"Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und Früchtetees) für medizinische Zwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert";

6

Klasse 30:

7

"Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und Früchtetees) für [X.], auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert; Tee-Extrakte; Eistee; Getränke mit oder auf der Basis von Tee/Kräutertee/Früchtetee (auch in trinkfertiger Form und/oder Beimischung von [X.]n und/oder Fruchtsäften); Zubereitungen überwiegend bestehend aus [X.] und/oder Extrakten aus teeähnlichen Erzeugnissen in pulverisierter und/oder granulierter und/oder instantisierter Form, auch aromatisiert und/oder vitaminisiert und/oder mineralisiert und/oder mit Gewürzen und/oder Milchbestandteilen und/oder weiteren Zutaten; Getränkepulver und Fertiggetränke (soweit in Klasse 30 enthalten), insbesondere auf der Basis von Tee, [X.], Kaffee, [X.], [X.], [X.], Kakao, Malz, Zucker, Zuckerersatzmitteln, Zichorie und/oder anderen geschmackgebenden Zutaten (jeweils einzeln und/oder in Kombination miteinander); Kakao; Kaffee; Kaffee-Ersatzmittel";

8

Klasse 32:

9

"alkoholfreie Getränke, insbesondere Getränke unter Beimischung von Tee/Kräutertee/Früchtetee; Energie-Getränke (Energy-Drinks); [X.] und Fruchtsäfte; Mineralwässer und andere kohlensäurehaltige Wässer; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Instantgetränkepulver zur Herstellung alkoholfreier Getränke; Extrakte und Essenzen zur Herstellung alkoholfreier Getränke".

Die [X.]stelle für Klasse 30 des [X.]s, hat die Anmeldung nach entsprechender Beanstandung durch Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes vom 22. November 2010 zurückgewiesen.

Aus Sicht der [X.]stelle fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Es handele sich um einen herkunftsneutralen Slogan mit ausgeprägter Werbefunktion, die deutlich und unmissverständlich hervortrete und aus Sicht des durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers ohne analysierende Betrachtungsweise und ohne weiteres Nachdenken erkennbar sei. Die grammatikalisch korrekt und aus gebräuchlichen Wörtern der [X.] gebildete Wortfolge "Insel des Ausgleichs" spiegele keine individualisierende Eigenart wieder, sondern stelle ein Werteversprechen in anpreisender Form dar. Die Örtlichkeit "Insel" werde häufig mit positiven Assoziationen wie Erholung, Entspannung, Ruhe, Traum oder eine positive Stimmung verbunden und wecke Gedanken in Richtung eines [X.]n Wohlbefindens. Beispielsweise suggeriere der lexikalisch nachweisbare Spruch "reif für die Insel" umgangssprachlich "einen Urlaub dringend nötig haben" und im übertragenen Sinne die positive Vorstellung von "Erholung, Ruhe, [X.] Entspannung und Regeneration dringend nötig haben". Der Begriff "Ausgleich" trage die lexikalisch synonyme Bedeutung "Herstellung eines seelischen Gleichgewichts".

Die angemeldete Marke setze sich somit aus einer Kombination schutzunfähiger Bestandteile zusammen, die in ihrer Kombination keinen über die Summe dieser Bestandteile hinausgehenden kennzeichnungskräftigen Gesamtbegriff ergäben. In ihrer Gesamtheit vermittle die angemeldete Marke lediglich einen anpreisenden Werbeslogan in der Bedeutung "Herstellung des (seelischen) Gleichgewichts für das [X.] Wohlbefinden, wonach sich Menschen sehnen, wovon Menschen träumen oder welches Menschen (aus Gesundheitsgründen) dringend benötigen". Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise würden die angemeldete Marke nur als ein solches Werbeversprechen verstehen und ihr keine individualisierende Unterscheidungskraft zumessen.

Soweit die Anmelderin auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen verweise, könne dies zu keiner anderen Beurteilung führen, da diese kein Recht auf Eintragung begründeten. Auch die von der Anmelderin genannte [X.]-Entscheidung "Vorsprung durch Technik" spreche nicht für die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke, da die vom [X.] hinsichtlich der Schutzfähigkeit des vorgenannten Slogans aufgestellten Maßstäbe im vorliegenden Fall nicht zuträfen.

Dagegen richtet sich die von der Anmelderin erhobene Beschwerde.

Die Anmelderin ist der Auffassung, dass die angemeldete Marke schutzfähig und unterscheidungskräftig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] sei. Bei [X.] sei es nicht untypisch, wenn in ihnen enthaltene Begriffe auch in Sprichwörtern oder Redewendungen vorkämen, mit denen vielfältige [X.] verknüpft werden könnten, wie z. B. "Grüne Insel", "Reif für die Insel". Die Wortkombination "Insel des Ausgleichs" beschreibe lediglich einen unbekannten Ort mit der positiven Eigenschaft des "Ausgleichs", vermittle aber keine sachbezogene Information in Bezug auf die beanspruchten Waren, insbesondere nicht hinsichtlich Herkunft, Zutaten oder Geschmacksrichtungen. Vielmehr handele es sich um eine abstrakte Phantasiebezeichnung für die beanspruchten Waren im Sinne eines fiktiven Ortes mit erstrebenswerten, positiven Charakteristika. Sie enthalte auch kein unmittelbares oder mittelbares herkunftsneutrales Werbeversprechen, welches eine bestimmte Wirkung bei Kauf oder Verzehr dieser Waren ankündige. Ferner wiesen diese Waren auch keinen zwangsläufigen oder offensichtlichen Bezug zu einer Insel auf und die markenmäßige Kennzeichnung mit einem [X.] verschaffe diesen Waren auch keine besondere Wertigkeits- oder Qualitätsstufe.

Da der angemeldeten Marke somit kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden könne, weise sie Unterscheidungskraft auf. Es handele sich insoweit auch nicht um einen feststehenden Begriff, lehne sich nicht unmittelbar an eine konkrete Redewendung an und stelle kein gebräuchliches, umgangssprachliches Synonym für ein herkunftsneutrales Werteversprechen dar. Vielmehr handele es sich um einen eigenständigen Kombinationsbegriff, der merkfähig sei und die Wiedererkennung der damit gekennzeichneten Produkte ermögliche.

Auch wenn Voreintragungen keine Bindungswirkung hätten, könnten sie zur Darlegung der Eintragungspraxis in vergleichbaren Fällen dienen, woraus sich ergebe, dass Ortsangaben/Sachbezeichnungen mit positiven Assoziationen bzw. mit [X.] sehr wohl unterscheidungskräftig seien. Im Übrigen handele es sich bei der angemeldeten Marke auch um keine in Bezug auf die beanspruchten Waren unmittelbar beschreibende und freihaltebedürftige Angabe, so dass auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht erfüllt sei.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den Beschluss der [X.]stelle für Klasse 30 des [X.]s vom 22. November 2010 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der [X.]stelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 [X.] statthaft. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die angemeldete Wortfolge weist entgegen der Auffassung der Anmelderin keine Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]), so dass die [X.]stelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. [X.] GRUR 2004, 428, [X.]. 30, 31 - [X.]; [X.], 850, [X.]. 17 - [X.]). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.], 850, [X.]. 19 - [X.]; [X.] GRUR 2004, 674, [X.]. 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchte Waren oder Dienstleistung zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.] - [X.], a. a. O.).

Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen - wie die vorliegend angemeldete Wortfolge - sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere Wortmarken zu behandeln. Sie unterliegen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 8, Rdn. 143 [X.]). Es ist auch nicht erforderlich, dass sie einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder in ihrer Gesamtheit einen besonderen phantasievollen Überschuss aufweisen (vgl. [X.] GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr in Slogans regelmäßig dann keinen Herkunftshinweis sieht, wenn der Slogan eine bloße Werbefunktion ausübt, die z. B. darin besteht, die Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzupreisen, es sei denn, dass die Werbefunktion im Vergleich zu ihrer behaupteten Herkunftsfunktion offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. [X.] GRUR 2004, 1027, [X.]. 35 DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT).

Diese Grundsätze werden durch die Entscheidung des [X.] in [X.], 228 - [X.] DURCH TECHNIK nicht entscheidend modifiziert. Auch wenn allein aus der Tatsache, dass es sich bei dem jeweiligen Zeichen um einen Werbeslogan oder um eine schlagwortartige Wortfolge handelt, nicht auf die fehlende Schutzfähigkeit dieses Zeichens geschlossen werden kann, so setzt die Bejahung der Unterscheidungskraft unverändert voraus, dass das Zeichen geeignet sein muss, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (vgl. [X.] [X.], 228, [X.]. 44 - [X.] DURCH TECHNIK). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die jeweilige Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen ([X.] [X.], 228, [X.]. 57 - [X.] DURCH TECHNIK).

Nach diesen Kriterien weist die Wortfolge "Insel des Ausgleichs" im Zusammenhang mit den vorliegend beanspruchten Waren nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf.

Der Begriff "Insel" wird umgangssprachlich nicht mehr nur in der lexikalisch definierten Bedeutung als "ein ringsum von Wasser eines Meeres, Sees oder Flusses umgebenes Stück Land" (vgl. [X.], [X.], 7. Aufl. 2011, S. 919; der Anmelderin als Anlage 1 zum [X.] vom 25. August 2011 im Parallelverfahren 25 W (pat) 512/11 übermittelt) verstanden. Wie die als weitere Anlagen 2 bis 6 zum [X.] vom 25. August 2011 im Parallelverfahren 25 W (pat) 512/11 an die Anmelderin übersendeten Belege zeigen, nämlich

"[X.]" als Bezeichnung für eine Vinothek bzw. ein Delikatessen- und Weingeschäft mit Kochschule und "[X.]", "Insel der Erholung" als (anpreisende) Bezeichnung für eine Ferienwohnung, "Insel der Entspannung" als Bezeichnung von Physiotherapie- und Massagepraxen, und das umgangssprachliche Schlagwort "reif für die Insel" als Synonym für "einen Urlaub dringend nötig haben",

ist der [X.]stelle dahingehend zuzustimmen, dass der Begriff "Insel" ohne Weiteres positive Assoziationen in Richtung Erholung, Entspannung, Ruhe im Sinne eines körperlichen Wohlbefindens weckt.

Der in der angemeldeten Wortfolge als weiterer Bestandteil enthaltene Begriff "Ausgleich" bedeutet u. a. "etwas, was das Gleichgewicht wiederherstellt" (vgl. [X.], [X.], 7. Aufl. 2011, [X.]; als Anlage 1 zum [X.] vom 25. August 2011 übermittelt, [X.]. 46 d. A.). Die Wortfolge "Insel des Ausgleichs" suggeriert mithin, dass der Genuss der beanspruchten Waren oder von Zubereitungen mit diesen Produkten als Zutat eine ausgleichende Wirkung hat, die dem Konsumenten zumindest kurzzeitig Entspannung und Ruhe von Stress und Anstrengungen verschafft. Angesichts dieser unmittelbar auf der Hand liegenden Bedeutung der Wortfolge mit einem zumindest engen beschreibenden Bezug zu allen beanspruchten Waren wird der Verkehr hierin gerade keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der so gekennzeichneten Produkte erkennen.

Ferner ist davon auszugehen, dass bei der angemeldeten Wortfolge auch keine der Annahme eines engen beschreibenden Bezugs entgegenstehende Mehrdeutigkeit gegeben ist, ferner auch keine Originalität und Prägnanz, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern würde oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen entscheidungsrelevanten Denkprozess auslösen könnte.

2. Soweit die Anmelderin auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen verweist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese – wie auch die Anmelderin selbst in ihrer Beschwerdebegründung ausführt ([X.]. 21 d. A.) – nach ständiger Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] GRUR 2009, 667 - Bild.[X.] u. [X.] unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen [X.] GRUR 2008, 229, [X.]. 47 - 51 - BioID; GRUR 2004, 674, [X.]. 42 - 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, [X.]. 63 - [X.]), des [X.] (vgl. z. B. [X.] GRUR 2008, 1093, [X.]. 18 - [X.]; GRUR 2011, 230 - SUPERgirl) und des [X.] (vgl. dazu GRUR 2009, 1175 - [X.]; [X.]R 2010, 139 - [X.] und die Senatsentscheidung [X.]R 2010, 145 – Linuxwerkstatt) keine Bindungswirkung haben. Im Übrigen ergeben sich aus den von der Anmelderin genannten Voreintragungen keine Erkenntnisse, die angesichts der oben dargelegten, der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke entgegenstehenden Gründe zu einer anderen Beurteilung führen könnten.

Die Beschwerde bleibt daher erfolglos.

3. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. Die Anmelderin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt (§ 69 Nr. 1 [X.]). Es waren ferner keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen entscheidungserheblich, die der Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedurft hätten, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch aus anderen Gründen nicht geboten war (§ 69 Nr. 3 [X.]).

Meta

25 W (pat) 513/11

18.10.2011

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.10.2011, Az. 25 W (pat) 513/11 (REWIS RS 2011, 2339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2339

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

25 W (pat) 514/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Insel der Balance" – keine Unterscheidungskraft


25 W (pat) 516/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Insel der entspannenden Momente" – keine Unterscheidungskraft


25 W (pat) 512/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Insel des wohltuenden Genusses" – keine Unterscheidungskraft


25 W (pat) 515/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Insel der Kraft und Stärke" – keine Unterscheidungskraft


25 W (pat) 560/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Tee Schätze" – keine Unterscheidungskraft


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

25 W (pat) 512/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.