Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2017, Az. 1 BGs 148/17

Ermittlungsrichter | REWIS RS 2017, 8951

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:280617B1BGS148.17.0

[X.]
Ermittlungsrichter
1 [X.] 148/17
3 [X.] 10/16-2
BESCHLUSS
vom
28.
Juni
2017
[X.]R:
ja
[X.]St:
nein

[X.] § 36 Abs. 2, § 103
Dem von einer Durchsuchungsmaßnahme nach § 103 [X.] betroffenen [X.] ist grundsätzlich bei Vollzug der Maßnahme
eine Ausfertigung des [X.] mit vollständiger Begründung auszuhändigen.
Die Bekanntgabe der (vollständigen) Gründe kann in Ausnahmefällen bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs oder entgegenstehender schutzwürdiger Belange des Beschuldigten vorläufig zurückgestellt werden.
Die Zurückstellung der Bekanntgabe umfasst jedoch im Regelfall nicht die [X.], aus denen sich die Wahrscheinlichkeit ergibt, dass sich die gesuchten Gegenstände in den Räumlichkeiten des [X.].
[X.], Beschluss vom 28. Juni 2017 -
1 [X.] 148/17 -
-
2
-
In dem Ermittlungsverfahren

gegen

1.
D.
M.
2.
Unbekannt
wegen des Verdachts geheimdienstlicher Agententätigkeit

1.
Es wird festgestellt, dass der Vollzug der Beschlüsse des Ermittlungs-richters des [X.]s vom 1.
Dezember 2016 (1
[X.]
150, 151 und
152/16) insoweit rechtswidrig war, als
den Betroffenen Beschlussausfertigun-gen übergeben wurden, die keine Angaben über die [X.] enthielten, die es wahrscheinlich erscheinen ließen, dass sich die gesuchten Beweismittel in dem jeweiligen Durchsuchungsobjekt befinden.
2.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der [X.] trägt die St[X.]tskasse.

Gründe:
I.
Der [X.] beim [X.] führt gegen den [X.] D.

M.

ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der nachrichtendienstlichen Agententätigkeit, § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Unter dem 1. Dezember 2016 erließ der Ermittlungsrichter des Bundes-gerichtshofs
drei Beschlüsse (1 [X.] 150 bis 152/16), mit denen die Durchsu-chung der Geschäftsräume der K.

mbH
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2
-
3
-

, der Geschäftsräume der K.

Sicherheitsconsulting ...

der Person des Antragstellers M.

, seiner privat und ge-schäftlich genutzten Wohnräume, Garagen und sonstiger Bauten, belegen unter der Anschrift ...

, ferner
der von ihm zum Zeit-punkt der Durchsuchung genutzten Kraftfahrzeuge nach in den Beschlüssen näher bezeichneten Beweismitteln angeordnet wurde.
Der [X.] beim [X.] ließ die Beschlüsse am 28. April 2017 vollziehen. Den Betroffenen
wurden bei Vollzug Beschluss-ausfertigungen ohne Gründe ausgehändigt. Mit [X.] seines anwaltlichen Vertreters vom 4. Mai 2017 beantragte M.

(im Folgenden: Antragsteller)
in eigner Sache und als gesetzlicher Vertreter der vorgenannten Gesellschaften die Übermittlung von Ausfertigungen vollständig begründeter Beschlüsse. Hilfsweise legte er Beschwerde gegen die vorgenannten Durchsu-chungsbeschlüsse ein und beantragte entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 [X.] analog gerichtliche
Entscheidung über die Art und Weise des [X.].
Der [X.] beim [X.] lehnte mit Schreiben vom 10. Mai 2017 die Übersendung von Abschriften mit Gründen versehener
Durchsuchungsbeschlüsse ab.
Der Antragsteller beantragte daraufhin unter dem 16. Mai 2017 die Ver-bescheidung seines Antrages auf Übersendung von Ausfertigungen der be-gründeten
Beschlüsse durch den Ermittlungsrichter des [X.]s und wiederholte seine zunächst nur hilfsweise gestellten Anträge.

Der [X.] beim [X.] übersandte dem [X.] daraufhin mit Schreiben vom 18. Mai 2017 beglaubigte Ablichtungen 3
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von
Ausfertigungen der begründeten Beschlüsse.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2017 nahm der Antragsteller seine Beschwerde gegen die [X.] zurück und beantragte die Kosten des Beschwerdeverfahrens in ent-sprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 [X.] der St[X.]tskasse aufzuerlegen. An seinem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung festzustellen, hielt der Antragsteller fest.
Der [X.] beim [X.] sieht in seinen
Stel-lungnahmen vom 9. und 23. Juni 2017 keinen Grund, die Kosten des Be-schwerdeverfahrens der St[X.]tskasse aufzuerlegen, da die [X.] rechtmäßig ergangen seien. Für den [X.] sei ersichtlich gewesen, dass die Beschlüsse im Original mit Gründen versehen seien. Die
Bekanntmachung der Gründe sei zurückgestellt worden, um den Untersu-chungszweck im Hinblick auf die beabsichtigte Zeugenvernehmung des [X.] nicht zu gefährden. Hierauf sei der Antragsteller
durch einen [X.] telefonisch hingewiesen worden. Die Art und Weise der Durch-suchung sei rechtmäßig gewesen.

II.
Die Rechtsmittel sind zulässig.
Der Antragsteller ist als Geschäftsführer beziehungsweise Inhaber der genannten
Gesellschaften sowohl hinsichtlich der diese betreffenden Durchsu-chungsmaßnahmen als auch der betreffend
seine
Person
antragsbefugt.
Die Rechtmäßigkeit der Art und Weise des Vollzuges einer richterlichen Maßnahme unterliegt der gerichtlichen Überprüfung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 [X.] analog ([X.]/[X.]/[X.],
[X.], 60. Aufl., § 98 Rn. 23). Die 7
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Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des [X.]s ist vorliegend
gemäß § 98 Abs. 2 Satz 3, § 162 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 1 [X.]
gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten der zurückgenommenen [X.] bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

III.
Die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzuges der Durchsuchungsbeschlüsse vom 1. Dezember 2016 (1 [X.] 150 bis 152/16) ha-ben in der Sache Erfolg.
Der Vollzug der Beschlüsse war insoweit rechtswidrig, als den [X.] übergeben wurden, die keine Angaben über die [X.] enthielten, die es wahrscheinlich erscheinen ließen, dass sich die ge-suchten Beweismittel in dem jeweiligen Durchsuchungsobjekt befinden.
1. In Ausnahme zu § 36 Abs. 1 [X.], wonach gerichtliche Entscheidun-gen, die in Abwesenheit der davon betroffenen Personen ergehen, diesen mit-tels Zustellung durch das erkennende Gericht bekannt gemacht werden, be-stimmt §
36 Abs. 2 [X.], dass Entscheidungen, die der Vollstreckung bedür-fen, der St[X.]tsanwaltschaft zu übergeben
sind, die das Erforderliche zu veran-lassen hat. Zweck der Norm ist es, Vollstreckung und Bekanntmachung der Entscheidung in eine Hand zu legen, um eine Gefährdung des Erfolges der Maßnahme durch eine vorzeitige Bekanntgabe der Entscheidung vor Vollzug derselben zu vermeiden ([X.] in [X.], [X.], 27.
Aufl., § 36 Rn. 16).

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a) Der Umfang der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung ist dabei nicht in das
Ermessen der St[X.]tsanwaltschaft gestellt. Grundsätzlich ist
dem Beschuldigten wie auch dem [X.]
die vollständige richterliche Durchsuchungsanordnung bei Vollzug derselben auszuhändigen ([X.], [X.] vom 3. September 1997 -
StB 12/97, [X.]R [X.] § 105 Zustellung 1; vom 7. November 2002 -
StB 16/02, [X.]R [X.] § 105 Zustellung 2 Rn. 7; [X.]/[X.]/[X.], [X.],
60. Aufl., § 105 Rn. 4; KK-[X.]/Bruns, 7. Aufl., § 105 Rn. 5; [X.]/Hadamitzky, [X.], Stand November 2016, § 105 Rn. 14; SK-[X.]/[X.]/[X.], 5. Aufl., § 105 Rn. 30).
b) In Ausnahmefällen kann die Bekanntgabe der (vollständigen) Gründe der Anordnung zurückgestellt werden, wenn hierdurch
der Untersuchungs-zweck gefährdet wäre ([X.], Beschluss vom 7. November 2002 -
StB 16/02, [X.]R [X.] § 105 Zustellung 2 Rn. 7; [X.]/[X.]/[X.], [X.],
60. Aufl., § 105 Rn. 4; KK-[X.]/Bruns, 7. Aufl., § 105 Rn. 5; [X.]/Hadamitzky, [X.], Stand November 2016, § 105 Rn. 14; SK-[X.]/[X.]/[X.], 5. Aufl., §
105 Rn. 30; anders zumindest für
die Durchsuchung bei Beschuldigten: MünchKomm-[X.]/[X.], 1. Aufl., § 105 Rn. 24).
Eine Gefährdung des Untersuchungszwecks kann bei einer Maßnahme gegen einen [X.] im Sinne des § 103 [X.] unter anderem dann in Betracht kommen, wenn dieser im [X.] an die Durchsuchungsmaßnahme als [X.] vernommen werden soll und daher die Gefahr besteht, dass die [X.] der vollständigen Gründe der Durchsuchungsanordnung den Inhalt der [X.] beeinflussen könnte.
Neben der Gefährdung des [X.] können im Falle ei-ner Durchsuchung
bei einem [X.] der sofortigen Bekanntgabe der vollständi-gen Gründe aber auch schutzwürdige Belange des Beschuldigten entgegenste-15
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hen.
Die Anordnung einer Durchsuchung setzt gemäß §§ 102, 103 [X.] nur einen niedrigschwelligen Verdachtsgrad, nämlich die auf zureichenden tatsäch-lichen Anhaltspunkten beruhende Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat begangen wurde ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., §
102 Rn. 2), voraus und erfolgt im Regelfall
in einem sehr frühen [X.]. Eine Bekanntgabe des vollständigen Tatvorwurfes gegen den [X.] in diesem Verfahrensstadium kann gerade im Fall besonders stig-matisierender Sachverhalte
oder sensibler Beziehungen zu dem Drittbetroffe-nen, wie etwa im Fall einer Durchsuchung bei dem Arbeitgeber oder Ge-schäftspartner
des Beschuldigten, zu einer irreparablen Brandmarkung des [X.] führen und nach dem Rechtsgedanken des § 477 Abs. 3 [X.] [X.] zurückzustellen sein.
c) Auch in den Fällen, in denen nach diesen Grundsätzen [X.] von einer Mitteilung der Gründe für die Anordnung abgesehen werden kann, ist jedoch nachfolgendes zu berücksichtigen:
[X.]) Dem Betroffenen ist stets eine Ausfertigung der richterlichen Ent-scheidung zu übergeben, in der
die Gegenstände, auf die sich die Maßnahme erstecken soll, konkret bezeichnet werden. Denn nur so kann der Betroffene die Durchsuchung kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vorneherein entgegentreten (vgl. [X.],
[X.]E 103, 142 Rn. 35). Für den [X.] im Sinne des § 103 [X.] ergibt sich dies auch aus dem Umstand, dass der Verhältnismäßigkeitsgrund-satz hier
gebieten kann, dem Betroffenen
eine Abwendungsbefugnis durch freiwillige
Herausgabe der gesuchten Gegenstände einzuräumen.
[X.]) [X.] beziehungsweise die schutzwürdigen Belange des Beschuldigten stehen im Regelfall der Mitteilung 19
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der Tatsachen, die die Annahme begründen, dass sich die gesuchten Gegen-stände bei dem betroffenen [X.] befinden
(vgl.
[X.]/[X.]/

[X.], [X.], 60. Aufl., § 103 Rn. 6), nicht entgegen.
Der entsprechende Teil der [X.] ist dem [X.] daher grundsätzlich
bereits bei der Durchsuchung
bekannt zu geben, denn nur so kann der [X.] überprüfen, ob ungeachtet der generellen Rechtmäßigkeit einer
Maßnahme gegen den Beschuldigten die Ermittlungsbehörden rechtmäßig Maßnahmen gegen ihn ergriffen haben.
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Bekanntgabe der Durchsuchungsbeschlüsse vorliegend nicht rechtmäßig. Zwar stand zum Zeit-punkt der Durchsuchung die beabsichtige Vernehmung des Antragstellers der Bekanntgabe des vollständigen Tatvorwurfes gegen den Beschuldigten und der diesen stützenden Beweismittel entgegen, jedoch hätte
den
Betroffenen die unter Ziffer III der Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 (1 [X.] 150 bis 152) [X.] Gründe, warum die Annahme besteht, dass sich die gesuchten Be-weismittel in den Durchsuchungsobjekten
befinden, mitgeteilt werden müssen. Gründe die eine Ausnahme hiervon rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473a [X.].

Wimmer
Richterin am [X.]
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23

Meta

1 BGs 148/17

28.06.2017

Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter

Sachgebiet: BGs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2017, Az. 1 BGs 148/17 (REWIS RS 2017, 8951)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8951

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