Bundessozialgericht, Urteil vom 28.05.2015, Az. B 12 KR 15/13 R

12. Senat | REWIS RS 2015, 10487

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Patchworkfamilie - Beitragsbemessung - alleinige Berücksichtigung gemeinsamer unterhaltsberechtigter Kinder - Freibetragsregelung nicht übertragbar auf Patchworkfamilien - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

Es ist nicht verfassungswidrig, dass das Gesetz und die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler im Rahmen der Bemessung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge die Absetzung von Kinderfreibeträgen bei der Zuordnung von Einnahmen des privat krankenversicherten Ehegatten nur für "gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder" vorsehen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 14. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.

2

Die Klägerin war zunächst bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Krankenkasse, danach bei dieser (im Folgenden vereinfacht: Beklagte zu 1.) bis 30.4.2012 in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) freiwillig versichert; seither unterliegt sie der Versicherungspflicht. Sie ist in der [X.] Pflegeversicherung ([X.]) versichert und Mitglied der beklagten Pflegekasse (Beklagte zu 2.); bezüglich der insoweit zu zahlenden Beiträge haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen. Seit Januar 2009 verfügt die Klägerin über keine eigenen Einnahmen mehr. Ihr Ehemann ist privat krankenversichert; er erzielte im Jahr 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 35 102 [X.] sowie aus Kapitalvermögen in Höhe von 671 [X.].

3

Der 1995 geborene leibliche [X.] der Klägerin, [X.], war im Jahr 2009 Schüler und verfügte nicht über Einnahmen. Er wohnte in dieser [X.] bei seinem Vater (der nicht mehr der Ehemann der Klägerin ist), hielt sich jedoch zeitweise im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes auf, wo er auch übernachtete und verköstigt wurde. Weil sein Vater nicht voll arbeitete, wurden für den [X.] in diesem Haushalt auch Kleidung und Material für die Schule angeschafft. [X.] war über seinen Vater bei dessen Krankenkasse familienversichert; seit Januar 2012 ist er (selbst) in der [X.] pflichtversichert.

4

Der 1995 geborene leibliche [X.] des Ehemannes der Klägerin, [X.], war 2009 ebenfalls Schüler ohne eigene Einnahmen. Er lebte im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes und war über seine Mutter (die nicht die Klägerin ist), die ihm keinen Unterhalt leistete, familienversichert. Seit Oktober 2011 unterliegt [X.] als Auszubildender (selbst) der Krankenversicherungspflicht.

5

Bis 2008 wurde bei der Berechnung der freiwilligen Beiträge der Klägerin auf der Grundlage der Satzung der Beklagten zu 1. vom heranzuziehenden Einkommen ihres privat versicherten Ehemannes für die beiden Kinder jeweils ein monatlicher Freibetrag (2007: 466,67 [X.]) abgezogen, sodass die Klägerin für ihre freiwillige Krankenversicherung nur den Mindestbeitrag (zuletzt 152,14 [X.] monatlich) zu entrichten hatte.

6

Mit Bescheiden vom 18.12.2008, 11.2.2009 und [X.] setzte die Beklagte zu 1. ua die Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin für den Beitragszeitraum ab 1.1.2009 neu fest, den Monatsbeitrag zunächst in Höhe von 203,47 [X.], sodann in Höhe von 240,72 [X.] und 222,09 [X.]. Die Beiträge errechnete sie, indem sie für die Bemessung der Beiträge der Klägerin auf die monatlichen Einkünfte ihres Ehemannes zurückgriff, dessen Einkünfte halbierte und die Hälfte dieser Einnahmen mit der halben monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der [X.] verglich. Weil die ermittelte [X.] unterhalb der halben Beitragsbemessungsgrenze lag, rechnete die Beklagte erstere der Klägerin vollen Umfangs als Einkommen zu und legte sie der Beitragsberechnung zu Grunde. Von den Gesamteinkünften des Ehemannes der Klägerin zog die Beklagte zu 1. Freibeträge für die beiden Kinder nicht ab. In der Folgezeit erließ sie weitere Beitragsbescheide für die [X.] ab 1.1.2011 (Bescheid vom 21.12.2010) und ab 1.1. bzw 1.2.2012 (Bescheide vom 10.2., 16.2. und 12.6.2012).

7

Nachdem die Beklagte zu 1. der Klägerin unter dem [X.] eine Aufstellung über gezahlte und rückständige Beiträge übersandt hatte, erhob diese mit Schreiben vom selben Tage gegen die Beitragsbescheide vom 18.12.2008, 11.2. und [X.] "Widerspruch" und begründete diesen damit, dass die Nichtberücksichtigung der beiden Kinder bei der Beitragsbemessung rechtswidrig sei. Mit Schreiben vom [X.] nahm die Beklagte zu 1. zu dem "Widerspruch" Stellung und vertrat die Auffassung, dass für die Kinder ab 1.1.2009 (anders als bis dahin) ein Betrag nicht (mehr) in Abzug gebracht werden könne, weil es sich bei ihnen nicht - wie es die ab diesem [X.]punkt geltenden "[X.] Selbstzahler" verlangten - um "gemeinsame" Kinder der Klägerin und ihres Ehegatten handele. Die Beitragsbescheide vom 18.12.2008 und 11.2.2009 hätten "keine Gültigkeit". Unter dem 19.4.2009 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Beitragsaufstellung; unter dem [X.] teilte sie mit, dass sie ihren "Widerspruch" vom [X.] aufrechterhalte und erbat einen neuen Beitragsbescheid. Mit Widerspruchsbescheid vom [X.] wies die Beklagte zu 1. den "Widerspruch vom 19.4.2009" gegen den Bescheid vom [X.] als unbegründet zurück. Sie führte darin ua aus, dass sie den "Widerspruch" vom [X.] als Überprüfungsantrag gewertet und mit ihrem Überprüfungsbescheid vom [X.] die Beitragsbescheide vom 18.12.2008 und 11.2.2009 aufgehoben, gleichzeitig aber festgestellt habe, dass der Bescheid vom [X.] korrekt sei.

8

Die Klägerin hat dagegen im August 2009 Klage erhoben und begehrt, die Beklagte zu 1. unter Aufhebung des Bescheides vom [X.] und des Widerspruchsbescheides vom [X.] zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom [X.] dahin zu ändern, dass bei der Beitragsberechnung für die beiden Kinder "jeweils ein Abzugsbetrag in Höhe von 504 [X.] zu berücksichtigen ist". Das [X.] hat der Klage teilweise stattgegeben; es hat die angefochtenen Bescheide geändert und die Beklagte zu 1. verpflichtet, den Beitragsbescheid vom [X.] insoweit aufzuheben, als darin monatliche Krankenversicherungsbeiträge für Januar und Februar 2009 von mehr als 203,47 [X.] festgesetzt wurden; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 31.1.2011).

9

Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das L[X.] zurückgewiesen: Die im Zugunstenverfahren ergangenen Bescheide und der Beitragsbescheid vom [X.] seien im (noch) angefochtenen Umfang rechtmäßig. Gemessen an § 240 Abs 5 [X.]B V und § 2 Abs 4 der "[X.] Selbstzahler" habe die Beklagte zu 1. die Beiträge zur [X.] im Überprüfungszeitraum vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 zutreffend festgesetzt. Für beide Kinder seien zu Recht Freibeträge vom Familieneinkommen nicht abgesetzt worden. Die genannten Vorschriften verstießen nicht gegen Verfassungsrecht. Die von der Klägerin geforderte beitragsrechtliche Entlastung freiwillig Versicherter wegen für Kinder entstehender Aufwendungen sei durch Art 6 Abs 1 GG nicht geboten; die Kinder verfügten nämlich bereits über den Schutz der beitragsfreien Familienversicherung. Auch sei der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt. Dass der Gesetzgeber mit den [X.] freiwillig Versicherte mit gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindern privilegiert und sog Patchwork-Familien benachteiligt habe, sei sachlich gerechtfertigt. Anders als bei in die Ehe eingebrachten (Stief-)Kindern bestehe bei gemeinsamen Kindern eine uneingeschränkte Unterhaltspflicht, die das Familieneinkommen stärker belaste (Urteil vom 14.5.2013).

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von Verfassungsrecht. Es verstoße gegen Art 6 und Art 3 Abs 1 GG, dass die maßgebenden gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften zwischen freiwillig Versicherten mit gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindern und solchen mit nicht gemeinsamen Kindern, die in einer Patchwork-Familie leben, differenzierten. Auch in einer Patchwork-Familie bestehe tatsächlich ein kindbedingter Aufwand. Warum dieser bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben solle, sei nicht nachvollziehbar. Zwar treffe es zu, dass der Stiefelternteil gegenüber in die Ehe eingebrachten fremden Kindern nicht unterhaltsverpflichtet sei; er schulde jedoch seinen eigenen Kindern Unterhalt. Außerdem liege die tatsächliche Unterhaltslast für die beiden Kinder im vorliegenden Fall bei der neuen Familie, weil die anderen Elternteile Unterhaltszahlungen nicht oder nur eingeschränkt erbrächten. Vor diesem Hintergrund dürfe das Einkommen des Stiefelternteils nicht ungeschmälert halbiert und diese Hälfte dem freiwillig in der [X.] Versicherten zugerechnet werden. Wäre auch der andere, getrennt lebende Elternteil freiwillig versichert, ergäbe sich, dass für betroffene Kinder bei keinem der freiwillig versicherten Elternteile eine Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt würde. Der Unterhaltsbedarf bzw Unterhaltsanspruch der Kinder werde aber nicht dadurch geringer, dass deren Eltern getrennt lebten. Unberücksichtigt bleibe auch, dass Patchwork-Familien heute keine Seltenheit mehr darstellten. Schließlich bestünden [X.] zu gesetzlichen Ausgestaltungen in anderen Regelungsbereichen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Urteile des [X.] vom 31. Januar 2011 und des [X.] vom 14. Mai 2013 aufzuheben und die Beklagte zu 1. unter Aufhebung des Bescheides vom 17. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2009 zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 24. Februar 2009 dahingehend zu ändern, dass bei ihrer (der Klägerin) Beitragsbemessung für die Kinder [X.]
 und [X.] jeweils ein Abzugsbetrag in Höhe von 504 [X.] zugrunde zu legen ist.

Die Beklagte zu 1. beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. § 240 Abs 5 [X.]B V und § 2 Abs 4 S 2 der "[X.] Selbstzahler" begegneten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin, über die der [X.] im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden konnte (§ 124 Abs 2 [X.]G), ist unbegründet.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der beklagten Krankenkasse (Beklagte zu 1.) vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.], mit dem diese es ablehnte, den - die Bemessung der Beiträge der Klägerin zu ihrer freiwilligen Krankenversicherung im streitigen [X.]raum vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 (zuletzt) regelnden - Bescheid vom [X.] zurückzunehmen. Verfahrensgegenstand sind die genannten Bescheide allerdings nicht mehr, soweit die Beklagte zu 1. für die Monate Januar und Februar 2009 höhere monatliche Krankenversicherungsbeiträge als 203,47 Euro festgesetzt hatte; denn in diesem Umfang hat bereits das [X.] die angegriffenen Bescheide geändert, dessen Urteil insoweit rechtskräftig ist.

Im Revisionsverfahren ebenfalls nicht zu überprüfen ist die Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge für die [X.] ab 1.1.2011 durch die bis zum Urteil des L[X.] am 14.5.2013 ergangenen Bescheide der [X.] zu 1. vom 21.12.2010, 10.2., 16.2. und 12.6.2012. Zutreffend haben nämlich die Vorinstanzen das von der Klägerin mit ihrem - verfristeten - "Widerspruch" vom [X.] eingeleitete Verfahren allein als Überprüfungsverfahren nach § 44 [X.]B X gewertet, das auf den unanfechtbaren Beitragsbescheid vom [X.] bezogen war; zugleich haben die Vorinstanzen zu Recht den Bescheid vom [X.] sowie den Widerspruchsbescheid vom [X.] nach dem objektiven [X.] allein als Bescheide in diesem Überprüfungsverfahren angesehen. Der damit zu überprüfende, am 1.1.2009 beginnende [X.]raum war daher bis zum 31.12.2010 begrenzt; mit Ablauf des Jahres 2010 verlor der umstrittene Beitragsbescheid vom [X.] nämlich - wegen anschließend ergangener weiterer Beitragsbescheide - seine Wirkung.

Nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist außerdem die Festsetzung der sPV-Beiträge ab 1.1.2009, nachdem sich die Beteiligten im Wege eines [X.] darauf verständigt haben, dass hierüber durch den [X.] nicht entschieden werden soll.

2. Zu Recht hat das L[X.] das Urteil des [X.], soweit dieses noch angefochten war, bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der Bescheid vom [X.] und der Widerspruchsbescheid vom [X.] sind, soweit der [X.] - hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge - darüber noch - in dem beschriebenen Umfang - zu befinden hat, rechtmäßig. Die Beklagte zu 1. ist nicht gemäß § 44 [X.]B X verpflichtet, den bestandskräftig gewordenen Beitragsbescheid vom [X.] zurückzunehmen, soweit sie darin die Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Krankenversicherung nach den ungeschmälerten - nicht um [X.] für die beiden Kinder gekürzten - Einnahmen ihres Ehemannes bemessen hat.

§ 44 Abs 1 S 1 [X.]B X lautet wie folgt: "Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen."

Diese Voraussetzungen sind vorliegend auf der Grundlage der für den [X.] bindenden Feststellungen des L[X.] nicht gegeben. Weder ist die Beklagte zu 1. von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen noch hat sie das Recht unrichtig angewandt. Sie war vielmehr berechtigt (und verpflichtet), die Hälfte der Bruttoeinnahmen des - allein verdienenden - Ehemannes, der Klägerin zum Zweck der Bemessung ihrer Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung zuzurechnen, ohne von den Bruttoeinnahmen vorher (Pausch-)Beträge für die beiden [X.]
 und [X.] abzuziehen. Denn Absetzungen dürfen nach den - grundsätzlich wirksamen (dazu a) - "Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge - Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz)", die insoweit die gesetzliche Vorgabe des § 240 Abs 5 [X.]B V umsetzen, nur für "gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder" vorgenommen werden (dazu b). Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu c).

a) Grundlage für die Bemessung der Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Krankenversicherung im [X.]raum vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 ist § 2 Abs 4 der ab 1.1.2009 geltenden BeitrVerfGrsSz.

Nach § 240 Abs 1 S 1 [X.]B V (idF des [X.] vom 26.3.2007, [X.]) ist die Beitragsbemessung für den Personenkreis der freiwilligen Mitglieder der [X.] ab 1.1.2009 nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse, sondern einheitlich durch den [X.] ([X.]) zu regeln. In Erfüllung dieses Regelungsauftrags hat der [X.] die BeitrVerfGrsSz vom 27.10.2008 erlassen (hier für die streitige [X.] vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 idF vom 17.12.2008 und den weiteren Änderungsfassungen). Wie der [X.] bereits mit Urteil vom 19.12.2012 - [X.] KR 20/11 R - entschieden und ausführlich begründet hat, stehen die BeitrVerfGrsSz für sich genommen in Einklang mit höherrangigem (Gesetzes- und Verfassungs-)Recht (B[X.]E 113, 1 = [X.]-2500 § 240 [X.], Leitsatz 1 und Rd[X.] 13 ff). Auf die in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur teilweise geäußerten Bedenken gegen die [X.] Legitimation einer Rechtsetzung durch den [X.] ist der [X.] in diesem Urteil ebenso im Einzelnen eingegangen ([X.]O, Rd[X.] 13 ff) wie auf die Einhaltung der [X.] durch Veröffentlichung der BeitrVerfGrsSz im [X.] ([X.]O, Rd[X.] 36). Ebenso hat der [X.] bereits entschieden, dass durch den Beschluss des Verwaltungsrats des [X.] vom 30.11.2011 die BeitrVerfGrsSz rückwirkend ab 1.1.2009 rechtsverbindlich wurden. Der [X.] hält an dieser Rechtsprechung fest, zumal die Klägerin keine (neuen) Argumente vorgetragen hat, die geeignet wären, die Auffassung des [X.]s infrage zu stellen.

b) Die Beklagte zu 1. hat die Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung des § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz, insbesondere seines Satzes 2, der § 240 Abs 5 [X.]B V nahezu wortgleich rezipiert (dazu [X.]), zutreffend festgesetzt (dazu [X.]).

[X.]) Nach § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz sind bei freiwillig Versicherten, deren Ehegatte nicht einer Krankenkasse (§ 4 Abs 2 [X.]B V) angehört, für [X.]räume ab 1.1.2009 bei der Beitragsbemessung auch dessen Einnahmen heranzuziehen. Die Sätze 1 und 4 des § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz legen die Voraussetzungen der Zurechnung fest, Satz 3 bestimmt Einzelheiten zum [X.]. § 2 [X.] BeitrVerfGrsSz regelt die Absetzung von Beträgen für Kinder und die Höhe der Absetzung. Nach dieser Vorschrift in der hier maßgebenden, geänderten Fassung ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs 3 [X.]B V nicht besteht, monatlich ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs 1 [X.]B IV (2009: 840 Euro; 2010: 852 Euro) und, wenn eine Familienversicherung besteht, ein Monatsbetrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße (2009: 504 Euro; 2010: 511 Euro) abzusetzen. Dabei entspricht ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs 1 [X.]B IV der [X.] nach § 240 Abs 4 S 1 [X.]B V, nach der ein Kind ohne eigenes Einkommen in einer eigenen freiwilligen Krankenversicherung Mindestbeiträge zu entrichten hätte; der Absetzungsbetrag für familienversicherte Kinder orientiert sich hingegen an dem Betrag, der bei den meisten Krankenkassen schon in der Vergangenheit als Kürzungsbetrag berücksichtigt wurde (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] <14. Ausschuss> zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 16/12256, 16/12677 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften, BT-Drucks 16/13428, [X.] Zu Nummer 10b - neu - Zu Buchstabe b <§ 240 [X.]B V>). Satz 2 des § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz in seiner ursprünglichen Fassung beschränkte die Absetzung von Beträgen (in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße) für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder (noch) auf solche, die nicht familienversichert waren; danach kam eine Absetzung für familienversicherte Kinder (überhaupt) nicht in Betracht. Die Änderung dieser Bestimmung ist Folge der Ergänzung des § 240 [X.]B V um einen (neuen) Absatz 5 rückwirkend zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009 ([X.] 1990; dort Art 15 [X.] 10b Buchst b iVm Art 19 Abs 2). Diese gesetzliche Regelung, deren Hauptanliegen es war, im Hinblick auf Rechtsprechung des B[X.] (Urteil vom 24.4.2002 - [X.]/1 A 1/00 R - B[X.]E 89, 213 = [X.]-2500 § 240 [X.] 42) [X.] auch für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder zuzulassen, die familienversichert sind (vgl 14. Ausschuss, [X.]O, BT-Drucks 16/13428, [X.], ebenda), ist zwingend bzw lässt Abweichungen durch den [X.] nicht zu; die gesetzliche Regelung ist deshalb in § 2 [X.] BeitrVerfGrsSz nahezu wortgleich übernommen worden, ohne dass dies zu beanstanden ist.

[X.]) Die Beklagte zu 1. konnte sich für ihre Beitragsfestsetzung zu Recht auf § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz stützen; nach § 240 Abs 5 [X.]B V iVm § 2 [X.] BeitrVerfGrsSz war sie berechtigt (und verpflichtet), von den Bruttoeinnahmen des Ehemannes der Klägerin keine (Pausch-)Beträge für die [X.] und [X.] abzuziehen.

Die Klägerin war im streitigen [X.]raum als freiwilliges Mitglied der [X.] zu 1. in der [X.] beitragspflichtig. Es lag ein Fall [X.] Absicherungsformen im Bereich der Krankenversicherung vor, weil der Ehemann der Klägerin, mit dem sie zusammenlebt, in dieser [X.] eine private Krankenversicherung unterhielt. Nach den Feststellungen des L[X.] verfügte die Klägerin seit 1.1.2009 über keine eigenen Einnahmen (mehr), während ihr Ehemann jährliche Einnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 35 102 Euro und solche aus Kapitalvermögen in Höhe von 671 Euro erzielt hatte. Entsprechend durfte die Beklagte zu 1., nachdem sie die monatlichen Gesamteinnahmen ihres Ehemannes (2981,08 Euro) halbiert (= 1490,54 Euro) und nach einem Vergleich mit der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze in der [X.] (= 1837,50 Euro) ermittelt hatte, dass die [X.] darunter lag, der Klägerin diese Einnahmen zum Zweck der Beitragsbemessung vollen Umfangs zurechnen.

(Pausch-)Beträge für die beiden, in die (neue) Ehe eingebrachten [X.] und [X.]
waren von den Bruttoeinnahmen des Ehemannes nicht abzusetzen. Insoweit käme allenfalls - was auch die Klägerin meint - der (Pausch-)Betrag für familienversicherte Kinder (in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße; 2009: 504 Euro; 2010: 511 Euro) in Betracht. Im Kontext des § 240 Abs 5 [X.]B V iVm § 2 [X.] BeitrVerfGrsSz ist nämlich - entgegen der von der [X.] zu 1. (etwa in ihrem Widerspruchsbescheid vom [X.]) vertretenen Auffassung - ohne Belang, von welchem der Elternteile das in die (neue) Ehe eingebrachte Kind seine Familienversicherung ableitet, von dem neu verheirateten oder - wie hier der [X.] des Ehemannes [X.] von dem "externen" Elternteil; denn auch im letztgenannten Fall wird das Familieneinkommen entlastet, weil Kosten für die Krankenversicherung des Kindes aus diesem nicht mehr aufgebracht werden müssen. Gegen die Höhe dieses ([X.] erhebt die Klägerin keine Einwendungen.

Absetzungen für [X.] und [X.] waren nicht vorzunehmen, weil es sich bei beiden Kindern nicht iS von § 240 Abs 5 [X.]B V iVm § 2 [X.] BeitrVerfGrsSz um "gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder" der (neuen) Ehegatten handelt. [X.] ist der leibliche [X.] der Klägerin, nicht aber ihres Ehemannes, während [X.] dessen leiblicher [X.], hingegen mit der Klägerin nicht verwandt ist; beide Kinder waren nach den Feststellungen des L[X.] auch nicht wechselseitig adoptiert (vgl § 1741 Abs 2 S 3, § 1754 Abs 1 BGB), sondern sind im Verhältnis zum jeweils anderen Ehegatten Stiefkinder. Die Formulierung "(jedes) gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind" in § 240 Abs 5 [X.]B V bezieht sich dabei - entgegen einer im Schrifttum vereinzelt vertretenen Auffassung (so etwa [X.] in [X.], [X.], Stand März 2012, § 240 [X.]B V Rd[X.] 21) - auch auf die Fallgruppe freiwillig Versicherter mit familienversicherten Kindern, sodass § 2 [X.] BeitrVerfGrsSz mit dieser Vorschrift in Einklang steht. Zwar ließe sich bei grammatikalischer Auslegung auch ein anderes Ergebnis vertreten; wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 240 Abs 5 [X.]B V, insbesondere der dortigen Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (B[X.] Urteil vom 24.4.2002 - [X.]/1 A 1/00 R -, [X.]O) ergibt, wollte der Gesetzgeber jedoch - wie das L[X.] zutreffend ausgeführt hat - bei der Zurechnung von Ehegatteneinkommen allgemein nur für "gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder" einen Absetzungsbetrag einräumen (vgl erneut Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] <14. Ausschuss> zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 16/12256, 16/12677 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften, BT-Drucks 16/13428, [X.] zu Nummer 10b - neu - Zu Buchstabe b <§ 240 [X.]B V>).

c) § 240 Abs 5 [X.]B V und § 2 [X.] BeitrVerfGrsSz verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht. Die Vorschriften sind mit Art 6 Abs 1 (dazu [X.]) und Art 3 Abs 1 GG (dazu [X.]) vereinbar, soweit sie die Berücksichtigung von [X.]n für familienversicherte Kinder bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter nach dem halben Ehegatteneinkommen ausschließen, wenn diese nicht gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder, sondern - wie hier - in eine (neue) Ehe eingebracht worden sind (sog Patchwork-Familie).

[X.]) Die Bestimmungen stehen nicht im Widerspruch zu Art 6 Abs 1 GG.

Art 6 Abs 1 GG gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die st[X.]tliche Ordnung (vgl [X.] 105, 313, 346; stRspr). Als Grundsatznorm lässt sich ihm eine allgemeine Pflicht des St[X.]tes zur Förderung der Familie durch geeignete Maßnahmen entnehmen (vgl [X.] 103, 242, 259 = [X.]-3300 § 54 [X.] 2 S 13). Dem Gesetzgeber steht aber Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zu, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will. Aus Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialst[X.]tsprinzip lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des St[X.]tes zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher [X.] Ausgleich vorzunehmen ist. Konkrete Ansprüche auf bestimmte st[X.]tliche Leistungen können aus dem Förderungsgebot des Art 6 Abs 1 GG nicht hergeleitet werden (vgl [X.] 82, 60, 81 = [X.]-5870 § 10 [X.] 1 S 6; ferner [X.] 107, 205, 212 f = [X.]-2500 § 10 [X.] 1 Rd[X.] 28). Dies gilt auch für die Ausgestaltung des Beitragsrechts in der freiwilligen Krankenversicherung.

Hieran gemessen gebietet Art 6 Abs 1 GG eine Berücksichtigung von Kindern bei der Beitragsbemessung nach dem halben Ehegatteneinkommen nur dann, wenn sie in der [X.] nicht beitragsfrei mitversichert sind (so schon - noch zu § 180 Abs 4 S 3 RVO - B[X.]E 58, 183, 201 ff = [X.] 2200 § 180 [X.] 27 S 110 ff). Danach darf zwar für familienversicherte Kinder ein beitragsmindernder Abzug vom Ehegatteneinkommen vorgenommen werden, dh eine solche Beitragsminderung ist nicht generell rechtswidrig; jedoch verpflichtet das Verfassungsrecht hierzu jedenfalls nicht (vgl B[X.] [X.]-2500 § 240 [X.] 15 S 61 f; [X.]-2500 § 240 [X.] 36 S 182 ff; B[X.]E 89, 213, 225 f = [X.]-2500 § 240 [X.] 42 S 225 f). Das B[X.] hat dazu bereits ausgeführt, dass die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern des Mitglieds einer gesetzlichen Krankenkasse als Maßnahme des [X.] Ausgleichs das Familieneinkommen (schon) - jedenfalls im Umfang der Kosten für ihre Krankenversicherung - entlastet, auch wenn sich der Unterhaltsbedarf von Kindern darin nicht erschöpft (vgl B[X.]E 89, 213, 226 = [X.]-2500 § 240 [X.] 42 S 226). Es hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber solchen durch Kinder entstehenden Belastungen der Familie durch allgemeine Regelungen des Familienlastenausgleichs im Kindergeldrecht und dem Steuerrecht Rechnung trägt (vgl B[X.] [X.]-2500 § 240 [X.] 15 S 61, unter Hinweis auf [X.] 82, 60 = [X.]-5870 § 10 [X.] 1) und deshalb eine weitergehende Entlastung im Beitragsrecht freiwillig [X.] wegen Aufwendungen für Kinder nach Art 6 Abs 1 GG nicht geboten ist.

An dieser - noch zur Rechtslage vor dem 1.1.2009 - entwickelten ständigen Rechtsprechung des B[X.] hält der [X.] fest, sodass sich die Klägerin, weil [X.] und [X.] im streitigen [X.]raum familienversichert waren, für eine Berücksichtigung von [X.]n für diese - ungeachtet der Verwandtschafts- bzw unterhaltsrechtlichen Verhältnisse in der (neuen) Familie - auf Art 6 Abs 1 GG nicht mit Erfolg berufen kann.

[X.]) § 240 Abs 5 [X.]B V und § 2 [X.] BeitrVerfGrsSz verletzen auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.

(1) Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht ist aber dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl etwa [X.] 104, 126, 144 f = [X.]-8570 § 11 [X.] 5 S 48 f; stRspr).

(2) § 240 Abs 5 [X.]B V und § 2 [X.] BeitrVerfGrsSz benachteiligen freiwillig in der [X.] Versicherte mit nicht in der [X.] versicherten Ehegatten, bei denen - wie hier - (Pausch-)Beträge für familienversicherte Kinder von dem Ehegatteneinkommen nicht abzusetzen und deshalb nicht beitragsmindernd zu berücksichtigen sind, gegenüber solchen freiwillig Versicherten, bei denen die Voraussetzungen einer Absetzung für familienversicherte Kinder vom Ehegatteneinkommen vorliegen, weil diese "gemeinsame unterhaltsberechtigte" Kinder sind. Diese Benachteiligung ist jedoch am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG nicht zu beanstanden.

Die genannten Regelungen bedienen sich mit der Anknüpfung an die Eigenschaft als "gemeinsames unterhaltsberechtigtes" Kind oder - die beiden Attribute sind entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung "zusammenzulesen" - spiegelbildlich die "gemeinsame Unterhaltsverpflichtung" der Ehegatten gegenüber dem Kind bestimmter Merkmale, die die aus dem Familieneinkommen zu bestreitenden Unterhaltslasten indizieren sollen. Dieses Kriterium ist sachgerecht; denn mit seiner Hilfe erfassen die Normgeber die typische Situation in einer Familie mit leiblichen Kindern, in der der (tatsächliche) [X.] nur aus dem Einkommen der beiden verheirateten Elternteile erbracht und nicht (auch noch) von anderen ([X.]) getragen wird. Dass der Umfang der Unterhaltslasten in den Regelungen über die rechtliche Unterhaltspflicht bestimmt und für die Absetzung mit pauschalen Beträgen (hier: in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs 1 [X.]B IV) bewertet wird, ist sachgerecht und wird von der Klägern auch nicht als gleichheitswidrig gerügt. Gesetzgeber und [X.] durften den von ihnen privilegierten Sachverhalt aber auch mit dem Attribut "gemeinsame" normativ erfassen. So wird der Lebensbedarf der unterhaltsberechtigten Kinder, wenn es sich um leibliche Kinder der beiden Ehegatten handelt, (tatsächlich) aus dem Einkommen allein dieser Familie gedeckt. Um die typische Belastung nur dieses Familieneinkommens geht es den [X.] aber; denn es soll die Bemessungsgrundlage für Beiträge eines dieser, nur dieser Familie angehörenden freiwillig Krankenversicherten bestimmt werden.

Es ist der Klägerin zwar zuzugeben, dass das Familieneinkommen in einer spezifischen Lebenssituation wie der ihren, in der die "externen" Elternteile Unterhaltszahlungen nicht oder nur eingeschränkt erbringen und der Unterhaltsbedarf auch für die "nicht gemeinsamen" Kinder deshalb (in tatsächlicher Hinsicht) ausschließlich oder überwiegend in der neuen Familie gedeckt wird, in zumindest ähnlicher Weise wie bei "gemeinsamen" Kindern belastet ist. In der Sache wendet sie ein, dass in einer solchen Situation für Zwecke der Beitragsbemessung, bei der es um die Erfassung der (tatsächlichen) Unterhaltslasten gehe, das vom Gesetzgeber und dem [X.] gewählte Indizmerkmal "gemeinsam" als Kriterium für eine Differenzierung nicht tauge. Die in solchen Fällen einer Patchwork-Familie, über die das B[X.] in seiner bisherigen Rechtsprechung zu Beiträgen in der freiwilligen Krankenversicherung noch nicht zu entscheiden hatte, entstehenden Härten und Ungerechtigkeiten sind jedoch im Hinblick auf die dem Normgeber eingeräumte Befugnis zur Generalisierung und Typisierung hinzunehmen.

Jede Norm muss verallgemeinern. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen - wie der Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten der [X.] - sind generalisierende, typisierende und pauschalierende Regeln allgemein als notwendig anerkannt und vom [X.] im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (vgl [X.] 17, 1, 23 = [X.] [X.] 52 zu Art 3 GG S Ab 29; aus der letzten [X.] [X.] 113, 167, 236 = [X.]-2500 § 266 [X.] 8 Rd[X.] 136; stRspr); der Gesetzgeber ist dabei gezwungen, aber auch berechtigt, sich am Regelfall zu orientieren. Unbedenklich ist eine Typisierung aber nur, solange eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen benachteiligt wird und der Grundrechtsverstoß nicht sehr intensiv ist (vgl [X.] 26, 265, 275 f; aus der letzten [X.] [X.] 133, 377, 413); wesentlich für die Zulässigkeit einer typisierenden Regelung ist hierbei auch, ob eine durch sie entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre (vgl [X.] 63, 119, 128 = [X.] 2200 § 1255 [X.] S 36; aus der letzten [X.] [X.] 133, 377, 413). In diesem Zusammenhang kann auch dem Gesichtspunkt der [X.] besondere Bedeutung zukommen (vgl [X.] 44, 283, 288; 82, 60, 101 f = [X.]-5870 § 10 [X.] 1 S 21).

Hieran gemessen ist die Schlechterstellung der von der Klägerin repräsentierten Personengruppe gegenüber freiwillig Versicherten mit "gemeinsamen" unterhaltsberechtigten familienversicherten Kindern nicht zu beanstanden. Die Klägerin trägt selbst vor, dass der Anteil der Familien mit in die (neue) Ehe eingebrachten Kindern - Patchwork-Familien - (nur) bei "knapp 14 %" liege; hiervon ausgehend wird der Prozentsatz und die absolute Zahl solcher Familien, in denen einer der Ehegatten zudem freiwillig krankenversichert ist, der andere aber nicht, noch wesentlich geringer sein, zumal die Anzahl der freiwillig Versicherten in der [X.] in den hier betroffenen Jahren 2009 bzw 2010 insgesamt nur 4,45 [X.] bzw 4,46 [X.] und ihr Anteil an den Gesamtversicherten nur jeweils ca 6,4 % betrug (vgl [X.] <2014>, [X.]-Statistik, im [X.] unter www.sozialpolitik-aktuell.de/tl_files/sozialpolitik.../a[X.]VI6.pdf). Dies gilt auch, wenn man innerhalb des [X.] der Ehegatten mit [X.] Krankenversicherung die Gruppe derjenigen mit "nicht gemeinsamen" Kindern zu derjenigen mit "gemeinsamen" Kindern in Beziehung setzt. Haben sich der Gesetzgeber und der [X.] also, indem sie hinsichtlich der Absetzung von ([X.] an die Situation einer Familie mit leiblichen bzw diesen gleichgestellten (im Folgenden einfach: leiblichen) Kindern anknüpfen, am Regelfall orientiert, so mussten sie derjenigen bei Familien mit in die (neue) Ehe eingebrachten Kindern - wie im Falle der Klägerin - nicht durch eine weitere Ausdifferenzierung der Regelungen oder durch Sonderbestimmungen Rechnung tragen. Soll das (legitime) Konzept des § 240 Abs 5 [X.]B V und des § 2 [X.] BeitrVerfGrsSz (= normative Erfassung des [X.]s für Kinder über Indizmerkmale) aufrechterhalten bleiben, so lassen sich die in einer Patchwork-Familie das Familieneinkommen [X.] (tatsächlichen) Unterhaltslasten kaum - wie bei einer Familie mit leiblichen Kindern - über typisierende Merkmale und damit allenfalls unter großen Schwierigkeiten bestimmen. Die Verteilung des [X.]s kann hier nämlich sehr unterschiedlich sein. So können die Unterhaltsleistungen von beiden leiblichen Eltern zu gleichen Teilen, nur von dem "externen" Elternteil oder mehr oder weniger innerhalb der (neuen) Familie, dh von den beiden (neuen) Ehegatten zusammen, nur von dem (neu) verheirateten Elternteil oder - wie hier - ausschließlich dem Stiefelternteil erbracht werden. Vor diesem Hintergrund würde auch die (regelmäßige) Absetzung eines halben ([X.] für jedes in die (neue) Ehe eingebrachte Kind - wie sie die Klägerin fordert - die (tatsächliche) Unterhaltssituation nicht immer zutreffend, dh repräsentativ widerspiegeln. Das gilt auch, wenn die Kürzung des Familieneinkommens um einen halben (Pausch-)Betrag auf das jeweils eigene Kind (nur) des freiwillig Versicherten oder (nur) des Ehegatten, dessen Einkommen zur Beitragsbemessung herangezogen wird, beschränkt würde. Müsste dann - bei Unmöglichkeit typisierender Erfassung - für die Berücksichtigung des kindbedingten [X.]s an die tatsächlichen Unterhaltsleistungen angeknüpft werden, hätte die Krankenkasse diese zu ermitteln oder, wenn ein Unterhaltstitel gegen den "externen" Elternteil nicht vorliegt, den Unterhalt ihrerseits zu berechnen. Die Klägerin (selbst) hält das für verwaltungspraktisch kaum durchführbar.

(3) Gegen das vom [X.] gefundene Ergebnis - keine Absetzung von (Pausch-)Beträgen für familienversicherte, "nicht gemeinsame" unterhaltsberechtigte Kinder - spricht aus Rechtsgründen nicht, dass der durch solche Kinder bedingte [X.] möglicherweise überhaupt keine beitragsmindernden Auswirkungen hat. Die Klägerin weist hierzu auf eine Konstellation hin, in der (auch) der "externe" Elternteil freiwillig krankenversichert und bei der Bemessung seiner Beiträge (ebenfalls) ein Ehegatteneinkommen heranzuziehen ist; in diesem Fall ergäbe sich, dass "für hier betroffene Kinder bei keinem der freiwillig versicherten Elternteile eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern berücksichtigt" würde.

Obwohl diese Beurteilung der Klägerin im [X.] zutreffend ist, beachtet sie dabei nicht, dass § 240 Abs 5 [X.]B V und § 2 [X.] BeitrVerfGrsSz der Ermittlung des Einkommens nur einer Familie, dienen sollen, nämlich derjenigen Familie, der der beitragspflichtige freiwillig Krankenversicherte angehört, und dass die genannten Regelungen den kindbedingten [X.] außerdem nur zu Zwecken der Beitragsbemessung, also aus der Sicht des Beitragsrechts, bewerten, nicht aber aus der Perspektive des Unterhaltsrechts; dass sich Kinder mit ihren Unterhaltsansprüchen - wie die Klägerin vorträgt - in dieser Berechnung nicht "wiederfinden", ist in dem hier relevanten - [X.]n - Zusammenhang ohne Bedeutung.

Aus den gleichen Gründen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, in der Konsequenz werde "nicht gemeinsamen" Kindern durch die [X.] Nichtberücksichtigung des für sie zu erbringenden [X.]s "die Unterhaltsberechtigung abgesprochen"; letztlich gehe es auch im Beitragsrecht (nur) um die Kinder und deren Unterhalt. Zwar ist es richtig, dass der Unterhaltsbedarf von Kindern nicht dadurch geringer wird, dass sich ihre Eltern scheiden lassen oder getrennt leben. Allerdings wird die (volle) Unterhaltsverpflichtung der Eltern bzw die (volle) Unterhaltsberechtigung der Kinder bei Scheidung oder Getrenntleben auch gar nicht eingeschränkt; die entsprechende Verpflichtung bzw Berechtigung besteht unterhaltsrechtlich unvermindert fort. Darauf weist die Klägerin im Übrigen auch selbst hin.

(4) § 2 [X.] BeitrVerfGrsSz verstößt schließlich auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit § 7 Abs 4 S 4 BeitrVerfGrsSz in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens freiwilliger Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, die Absetzung von (Pausch-)Beträgen auch (schon) für Kinder anordnet, die "im Haushalt des Mitglieds oder des Partners leben", und damit - anders als § 2 [X.] BeitrVerfGrsSz - eine gemeinsame Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern (seinem Wortlaut nach) nicht voraussetzt.

Ein Gebot, die in § 7 Abs 4 S 4 BeitrVerfGrsSz enthaltene - aus der Sicht der Klägerin günstigere - Absetzungsregelung in den Tatbestand des § 2 [X.] BeitrVerfGrsSz zu "übernehmen", lässt sich auf Art 3 Abs 1 GG bereits deshalb nicht stützen, weil mit dem Personenkreis der freiwillig Krankenversicherten, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, schon keine - verfassungsrechtlich relevante - Vergleichsgruppe vorliegt. Die für Zwecke der Beitragsberechnung in § 240 Abs 3, [X.] bis 8, Abs 4a und Abs 5 [X.]B V genannten Personengruppen sind untereinander nämlich nicht vergleichbar; Probleme, die sich wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Tatbestände für die Bestimmung der [X.] ergeben, stehen daher von vornherein nicht zu einer Gleichheitsprüfung an. Der Gesetzgeber hat in den angeführten Bestimmungen des § 240 [X.]B V für höchst unterschiedliche Personenkreise (zB hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, Existenzgründer, Arbeitsuchende nach § 16 [X.]B II, Tagespflegepersonen, Fach- und Berufsfachschüler, [X.], Wandergesellen, Rentner, freiwillige Mitglieder mit privat versicherten Ehegatten, freiwillige Mitglieder während eines Auslandsaufenthalts, usw) und im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit von Einnahmen, die als beitragspflichtig in Betracht kommen, aus jeweils spezifischen und singulären sozialpolitischen Gründen Sonderregelungen zu verschiedenen Elementen der Beitragsberechnung (zB zu beitragspflichtigen Einnahmen, [X.]n, [X.], usw) - getroffen, die nicht in Konkurrenz zueinander stehen und hinsichtlich derer es damit von vornherein an einer Vergleichbarkeit fehlt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G.

Meta

B 12 KR 15/13 R

28.05.2015

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Karlsruhe, 31. Januar 2011, Az: S 2 KR 3592/09, Urteil

§ 18 Abs 1 SGB 4, § 10 Abs 3 SGB 5, § 240 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 240 Abs 5 SGB 5 vom 17.07.2009, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.05.2015, Az. B 12 KR 15/13 R (REWIS RS 2015, 10487)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10487

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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