Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2017, Az. 3 StR 83/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 2190

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:161117U3STR83.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
3
StR 83/17
vom
16. November
2017
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 16. November
2017, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
[X.],

[X.] am Bundesgerichtshof
Gericke,
[X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
die [X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
Dr. Berg

als beisitzende [X.],

St[X.]tsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,
Rechtsanwalt

als Vertreter des [X.]

M.

,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
Auf die Revision des [X.]

M.

wird das Urteil des [X.] vom 27.
September 2016 mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 1. bis 4. der Anklage freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in vier Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer wider-standsunfähigen Person, sowie wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung zu der Gesamtfreiheits-strafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen frei-gesprochen. Der Nebenkläger

M.

(im
Folgenden: der Nebenkläger) wendet sich gegen den Freispruch des Angeklagten in den Fällen 1. bis 4. der Anklage. Insoweit waren dem Angeklagten [X.] zum Nachteil des [X.] vorgeworfen worden. Dieser rügt mit seiner Revision die Verlet-zung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1
-
4
-
I.
1. Nach den Feststellungen übte der Angeklagte in vier Fällen mit dem damals vierzehnjährigen Nebenkläger Analverkehr aus, wobei der Angeklagte mit seinem Glied zweimal in den Anus des [X.]
und dieser zweimal in den des Angeklagten eindrang. Das [X.] sah in dem Umstand, dass der Angeklagte den Nebenkläger im wöchentlichen Rudertraining betreute, kein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Ebenso wenig ver-mochte es festzustellen, dass der an einer "Störung aus dem Autismusspekt-rum" leidende, leicht intelligenzgeminderte Nebenkläger [X.] im Sinne des § 179 Abs. 1 [X.] aF war. Dies begegnet für sich keinen rechtlichen Bedenken.
2. Das [X.] hat jedoch
den festgestellten Sachverhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und damit gegen die ihm obliegende allseitige Kognitionspflicht (§ 264 [X.]) verstoßen. Dies stellt stets einen sach-lich-rechtlichen Mangel dar (vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 1982 -
4
StR 644/82, [X.], 174, 175).
a) Die umfassende gerichtliche Kognitionspflicht gebietet, dass der
-
durch die zugelassene Anklage abgegrenzte -
Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 29. Oktober 2009 -
4 [X.], [X.], 222, 223 mwN). Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbe-schluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine recht-lichen Gründe entgegenstehen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., §
264 Rn. 10).
b) Dies hat das [X.] unterlassen. Die [X.] hat das fest-gestellte Verhalten des Angeklagten nur daraufhin geprüft, ob er sich wegen 2
3
4
5
-
5
-
sexuellen Missbrauchs einer [X.]en Person nach § 179 Abs.
1 [X.] aF oder wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] nach §
174 Abs. 1 Nr. 1 [X.] strafbar gemacht hat. Sie hat es aber versäumt zu prüfen, ob der Angeklagte damit den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von [X.] nach § 182 Abs. 3 Nr. 1 [X.] aF erfüllt hat, obwohl nach den [X.] das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift in Betracht kommt. Im Einzelnen:
[X.]) Nach der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 182 Abs. 3 Nr. 1 [X.] wird bestraft, wer -
als Person über einundzwanzig Jahren -
eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei die fehlende [X.] zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. Ob dies der Fall ist, bedarf der konkreten Feststellung im Einzelfall (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Januar 2008 -
2 [X.], [X.]R [X.] § 182 Abs. 2 Selbstbestimmungs-fähigkeit 1). Ob der Jugendliche nach seiner geistigen und seelischen Entwick-lung reif genug ist, die Bedeutung und Tragweite der konkreten sexuellen Hand-lung für seine Person angemessen zu erfassen
und sein Handeln danach aus-zurichten (vgl. BT-Drucks. 12/4584 S. 8; ferner S/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
182 Rn. 13), hängt
dabei nicht allein von der -
etwa durch Retardierung im intellektuellen Bereich oder ausgeprägte [X.] Fehlentwicklungen bedingten ([X.], [X.], 12.
Aufl., § 182 Rn. 62) -
Unfähigkeit des Jugendlichen zu sexueller Autonomie ab, sondern auch von seinem Verhältnis zu dem [X.]. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwischen beiden ein "Machtgefälle"
besteht, das es dem über 21-jährigen ermöglicht, den Willen des Jugendlichen
-
etwa durch dominantes oder manipulatives Auftreten
-
in unlauterer Weise zu beeinflussen (vgl. BT-Drucks.
12/4584, S.
8; [X.],
[X.]O Rn.
63
ff.;
S/[X.],
[X.]O; [X.], [X.], 65. Aufl.
§
182 Rn.
13; krit. MüKo
[X.]/[X.], 3.
Aufl., § 182 Rn.
58). Mit der Neufassung des §
182 6
-
6
-
Abs.
3 Nr.
1 [X.] durch das 49. Strafrechtsänderungsgesetz -
Gesetz zur Um-setzung [X.] Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21. Januar 2015
(BGBl. [X.], 12), das zum Tatzeitpunkt noch nicht in [X.] war, hat der Ge-setzgeber dieses zur früheren Fassung entwickelte Erfordernis, bei der [X.] fehlender sexueller Autonomie auch die Beziehung des Erwachsenen zu dem Jugendlichen zu bewerten, klarstellend ausdrücklich in den gesetzli-chen Tatbestand aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 18/2601, S. 29).
bb)
Danach hätte das [X.] vorliegend eine Strafbarkeit nach §
182 Abs. 3 Nr. 1 [X.] in Betracht ziehen müssen. Den Urteilsfeststellungen lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Nebenkläger in seiner Beziehung zu dem Angeklagten zu einem selbstbestimmten sexuellen Verhal-ten nicht in der Lage war. Nach den Ausführungen des von der [X.] gehörten Sachverständigen, denen die [X.] offensichtlich gefolgt ist, leidet der zum Tatzeitpunkt 14-jährige Nebenkläger an einer Erkrankung aus dem Autismusspektrum und einer leichten Intelligenzminderung. Er ist deshalb nicht in der Lage, komplexe Beziehungsgeflechte zu durchschauen und [X.] Beeinflussung zu erkennen. Demgegenüber legte der Angeklagte, bei dem eine auf pubertäre Jungen gerichtete Pädophilie vorliegt, nach den [X.]en gegenüber den von ihm im Ruderclub und anderen Vereinen betreu-ten Kindern und Jugendlichen manipulative Verhaltensweisen an den Tag. So baute er gezielt ein Näheverhältnis zu den jungen Vereinsmitgliedern auf, in-nerhalb dessen er einen körperbetonten und erotisch aufgeladenen Umgang entwickelte. Auf Zurückweisungen durch die Kinder und Jugendlichen reagierte er mit heftigen Vorwürfen und setzte sie mit der Behauptung, tödlich erkrankt zu sein und auch sonst schwere Schicksalsschläge erlitten zu haben, unter Druck. Auch zu dem elf Jahre jüngeren Nebenkläger stand der Angeklagte bereits ab dessen zwölften Lebensjahr in engem Kontakt und verhalf ihm durch die Ertei-lung von privatem Schwimmunterricht zur Aufnahme in den Ruderverein, wo 7
-
7
-
der Nebenkläger auf den Angeklagten fokussiert war und sich von ihm im Rah-men des Trainings anleiten ließ. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte die [X.] prüfen und entscheiden müssen, ob der Nebenkläger aufgrund von [X.] zu hinreichender sexueller Selbstbestimmung noch nicht in der Lage war und sich deshalb den sexuellen Wünschen des -
auch in anderen Fällen -
manipulativ agierenden Angeklagten nicht verschließen konn-te. Allein der Umstand, dass sich der Angeklagte dem Nebenkläger nicht mehr in sexueller Hinsicht näherte, nachdem dieser geäußert hatte, keinen sexuellen Kontakt zum Angeklagten mehr zu wünschen, belegt -
insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das [X.] ausweislich der Urteilsgründe §
182 Abs. 3 Nr. 1 [X.] nicht
in den Blick genommen hat -
nicht hinreichend die Fä-higkeit des [X.] zu sexueller Selbstbestimmung zu den Tatzeitpunk-ten. Vielmehr hätte die Tatsache, dass die sexuellen Kontakte auf Initiative des [X.] endeten, in eine Gesamtbewertung aller Indiztatsachen einge-stellt werden müssen, die für bzw. gegen das Fehlen der Fähigkeit des [X.] zur sexuellen Selbstbestimmung sprechen können.
-
8
-

Das Urteil ist somit hinsichtlich der [X.] in den Fällen 1. bis 4. der Anklage aufzuheben.

[X.] [X.][X.]

[X.] Berg

8

Meta

3 StR 83/17

16.11.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2017, Az. 3 StR 83/17 (REWIS RS 2017, 2190)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2190

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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