Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2011, Az. 1 StR 219/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6561

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 219/11 vom 18. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. Mai 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Januar 2011 wird aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des ver-suchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schul-dig ist. Der Senat schließt aus, dass das [X.] eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es bei der [X.] Körperverletzung keine das Leben gefährdende Behandlung i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen hätte. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat darüber hinaus keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.]Wahl Graf

Jäger Sander

Meta

1 StR 219/11

18.05.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2011, Az. 1 StR 219/11 (REWIS RS 2011, 6561)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6561

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