Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 219/11 vom 18. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. Mai 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Januar 2011 wird aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des ver-suchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schul-dig ist. Der Senat schließt aus, dass das [X.] eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es bei der [X.] Körperverletzung keine das Leben gefährdende Behandlung i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen hätte. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat darüber hinaus keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.]Wahl Graf
Jäger Sander
Meta
18.05.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2011, Az. 1 StR 219/11 (REWIS RS 2011, 6561)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6561
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.