Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2011, Az. 1 StR 388/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3546

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 388/11

vom
7. September
2011
in der Strafsache
gegen

wegen Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. September
2011
gemäß §
349 Abs. 2 und 4, § 206a [X.]
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des [X.]s München
I vom 30.
März 2011 wird
a) das Verfahren hinsichtlich der Fälle B
6 und B
7 der Ur-teilsgründe eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten ent-standenen
notwendigen Auslagen;
b) der Schuldspruch hinsichtlich des Tatkomplexes
B der schuldig der Körperverletzung in drei Fällen, davon in ei-nem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und
Belei-digung, und der Beleidigung in vier Fällen, davon in ei-

c) das Urteil im Strafausspruch hinsichtlich der zweiten Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten
aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verwor-fen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in [X.] mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Daneben hat es den Angeklagten wegen weiterer Taten der Körper-verletzung, Sachbeschädigung, Bedrohung und Beleidigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision des Angeklag-ten führt hinsichtlich der Fälle B
6 und B
7 der Urteilsgründe zu einer Teilein-stellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses und in deren Fol-ge zur Aufhebung der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe. Die weitergehende Revi-sion des Angeklagten
ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet i.S.d. §
349 Abs.
2 [X.].
Zu den Prozessvoraussetzungen hat der [X.] zutref-fend Folgendes ausgeführt:

Das Verfahren ist in den [X.] und 7 der Urteilsgründe
ein-zustellen, weil es insofern an einem wirksamen Eröffnungsbe-schluss fehlt.
Das [X.] hat die am 25. Februar 2011 erhobene Anklage erst in der Hauptverhandlung am 17. März 2011 durch Beschluss zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet, eine Besetzungsentscheidung nach § 76 Abs. 2 [X.] getroffen und die Verbindung zu der bereits anhängigen Sache beschlos-sen (BI. 203 der Hauptakten). Dies war rechtsfehlerhaft. Die [X.] hat über die Eröffnung nicht in der dafür gesetzlich vor-gesehenen
Besetzung entschieden. Entsprechend dem Eröff-nungs-
und Besetzungsbeschluss vom 22.
Juli 2010 und 23. [X.] in den anhängigen und verbundenen Verfahren war die [X.] in der Hauptverhandlung gemäß §
76 Abs.
2 Satz
1 [X.] mit zwei Berufsrichtern besetzt. Wird eine zunächst 1
2
-
4
-
unterbliebene Entscheidung über die Eröffnung des [X.] in der Hauptverhandlung nachgeholt, so entscheidet darüber aber beim [X.] auch dann die Große [X.] in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrich-tern ohne
Mitwirkung der Schöffen, wenn die Kammer die [X.] in reduzierter Besetzung durchführt (vgl. [X.], [X.] vom 2. November 2005 -
4 [X.] -; Beschluss vom 25.
Februar 2010 -
4 StR 596/09 -; Beschluss vom 22.
Juni 2010 -
4 [X.] -). Damit besteht ein von Amts wegen zu beachten-des Verfahrenshindernis, welches insoweit zur Verfahrenseinstel-lung führt (vgl. [X.], [X.], 54.

Zur Klarstellung fasst der Senat den Schuldspruch in dem von der Teil-einstellung betroffenen zweiten Tatkomplex neu. Der Wegfall der Einzelstrafen durch die Verfahrenseinstellung in den Fällen B
6 und B
7 zieht die Aufhebung der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
[X.]

Wahl Elf

Jäger Sander
3

Meta

1 StR 388/11

07.09.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2011, Az. 1 StR 388/11 (REWIS RS 2011, 3546)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3546

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4 StR 596/09

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