Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2003, Az. VIII ZB 104/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3713

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[X.]/02vom26. März 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 121 Abs. 2Im Wege der Prozeßkostenhilfe dürfen - außer Rechtsanwälten - nur solche Rechts-beistände und Prozeßagenten beigeordnet werden, die nach § 209 [X.] in [X.] aufgenommen worden sind (vgl. § 25 EGZPO). Eine Beiord-nung anderer Rechtsbeistände oder Prozeßagenten scheidet aus.[X.], Beschluß vom 26. März 2003 - [X.]/02 -LG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. März 2003 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Be-schluß der 9. Zivilkammer des [X.] 10. September 2002 wird auf seine Kosten zurück-gewiesen.Der [X.] wird auf 173,42 Gründe:[X.] Antragsteller wird von den Klägern vor dem [X.] aufZahlung rückständiger Nebenkosten in Höhe von 888,83 Wohnung in Anspruch genommen. Auf seinen Antrag hin hat ihm das [X.] Prozeßkostenhilfe bewilligt, jedoch die ebenfalls beantragte [X.] vom [X.] gestellten Prozeßagenten [X.]. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat [X.] zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel der Beiordnung des [X.] 3 -II.Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig (§§ 574Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575, 576 ZPO). In der Sache bleibt sie aber ohneErfolg. Die Vorinstanzen haben zu Recht die Beiordnung des [X.] Vertretung in dem amtsgerichtlichen Verfahren abgelehnt.1. Zur Begründung hat das [X.] im wesentlichen ausgeführt,nach dem eindeutigen Wortlaut des § 121 Abs. 2 ZPO dürfe bei der [X.] Prozeßkostenhilfe (auch) in Verfahren, in denen eine Vertretung durchRechtsanwälte nicht vorgeschrieben sei, nur ein Rechtsanwalt, nicht jedoch [X.] oder Prozeßagent beigeordnet werden. Sowohl nach dem kla-ren Wortlaut der Vorschrift als auch nach dem Willen des Gesetzgebers [X.] es sich um ein eindeutiges [X.], so daß auch eine entspre-chende Anwendung der Bestimmung ausscheide. Diese Ausführungen haltender rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.2. Zutreffend ist zunächst der Ausgangspunkt der Erwägungen des[X.]s. § 121 ZPO enthält eine umfassende und abschließende Rege-lung der Voraussetzungen, unter denen die Beiordnung eines Rechtsanwalts [X.] mit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfolgen kann. [X.] 1 und 2 differenziert er zwischen Verfahren mit und ohne An-waltszwang, ohne für letztere den Kreis der beizuordnenden Prozeßvertreter inirgendeiner Richtung zu erweitern. Auch der Zweck dieser Vorschriften, der [X.] die Führung eines Verfahrens zu ermöglichen, für das die Ver-tretung durch einen Anwalt vorgeschrieben ist (§ 121 Abs. 1 ZPO) oder bei [X.] aus anderen Gründen auf rechtskundigen Beistand angewiesen ist(§ 121 Abs. 2, 1. Alt. ZPO), gebietet die entsprechende Anwendung auf andere- 4 -Rechtsvertreter nicht. Gleiches gilt für den aus dem Gebot des fairen Verfah-rens hergeleiteten Grundsatz der "Waffengleichheit" (§ 121 Abs. 2, 2. Alt. ZPO).Zu Recht hat das [X.] im übrigen darauf abgestellt, daß nachdem Willen des Gesetzgebers § 121 ZPO ein [X.] enthält. [X.] dem früheren Rechtszustand (§ 116 Abs. 2 ZPO a.F.) - bis zum [X.] über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. [X.]. 677) am 1. Januar 1981 - auch Referendare oder andere Justizbeamte [X.] werden konnten, sieht § 121 ZPO dies nicht mehr vor; er beschränktdie Beiordnungsmöglichkeit ausnahmslos auf [X.] Allerdings gilt für den Parteiprozeß vor dem Amtsgericht etwas [X.] dann, wenn ein Rechtsbeistand oder Prozeßagent als Mitglied in die örtlichzuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden ist (sog. Kammer-rechtsbeistand; § 209 [X.]). Der durch Gesetz vom 31. August 1998 (BGBl. [X.]. 2585) angefügte § 25 EGZPO schreibt nunmehr vor, daß der nach § 209[X.] in die Rechtsanwaltskammer aufgenommene Inhaber einer Erlaubnis zurBesorgung fremder Rechtsangelegenheiten in mehrfacher Hinsicht - so auch [X.] des § 121 Abs. 2 ZPO - für den Zivilprozeß einem Rechtsanwalt gleichsteht. Damit hat der Gesetzgeber die früher insoweit vorhandenen Zweifel [X.].Daß er Mitglied der Anwaltskammer ist, hat der [X.] Antragstellers jedoch in den Vorinstanzen nicht behauptet, wie das [X.] zutreffend darlegt. Auch mit der Rechtsbeschwerde macht er dies [X.] Nach der eindeutigen Klarstellung der hier zu beurteilenden Rechtsla-ge durch § 25 EGZPO scheidet eine ausdehnende Anwendung des § 121Abs. 2 ZPO auf andere Sachverhalte von vornherein aus. Die Streitfrage, ob- 5 -Rechtsbeistände oder Prozeßagenten im Wege der Prozeßkostenhilfe wie [X.] beigeordnet werden können, ist im Schrifttum seit langem erörtertworden (vgl. z.B. [X.], 2. Aufl., § 121 Rdnr. 1; [X.]/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 121 Rdnr. 7; [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 121Rdnr. 2; [X.]/[X.]/[X.], Prozeßkostenhilfe und Beratungs-hilfe, 2. Aufl., Rdnr. 534; Feuerich/[X.], [X.], 3. Aufl., § 209 [X.]. 54-56;Henssler/Prütting, [X.], § 209 Rdnr. 18; [X.]/[X.], [X.], 9. [X.] 209 Rdnr. 7; s. auch [X.], [X.] 1989, 1108). Wenn der [X.] dennoch durch das Gesetz vom 31. August 1998 in den in § 25 EGZPOaufgeführten Fällen nur die sog. Kammerrechtsbeistände im Sinne des § 209[X.] den Rechtsanwälten gleichgestellt hat, besteht kein Zweifel, daß er einenoch weiter gehende Gleichstellung - nämlich auch in Bezug auf die sonstigenRechtsbeistände - nicht gewollt hat.5. An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis der Rechtsbeschwerdeauf die sinngemäße Anwendung der Vorschriften der [X.] Rechtsanwälte und der kostenrechtlichen Bestimmungen der [X.] auf die Vergütung von [X.] und [X.] 6 -(Art. [X.] Abs. 1 Satz 1 und 3 KostÄndG) nichts (vgl. [X.], Beschluß vom27. Februar 2003 - [X.]/02).[X.] [X.] [X.]Dr. Wolst [X.]für den wegen Urlaubs an [X.] verhindertenRichter am [X.]. [X.]

Meta

VIII ZB 104/02

26.03.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2003, Az. VIII ZB 104/02 (REWIS RS 2003, 3713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3713

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