Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.07.2018, Az. 4 B 51/17

4. Senat | REWIS RS 2018, 5943

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Gegenstand

Kriterien für die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB


Leitsatz

1. Baulichkeiten können auch dann die Eigenart der näheren Umgebung prägen, wenn sie nicht imstande sind, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu bilden (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 - BVerwGE 157, 1 LS 1 und Rn. 13). Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, dass die Kriterien zur Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs generell auf die Abgrenzung der näheren Umgebung sinngemäß übertragbar seien, steht mit dieser Rechtsprechung nicht im Einklang.

2. Ein bebautes Grundstück kann auch dann zum Bebauungszusammenhang eines Ortsteils gehören, wenn die Bebauung nicht zur maßstabsbildenden näheren Umgebung des betreffenden Grundstücks zählt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die [X.]eschwerde beimisst.

3

a) Nach Auffassung der [X.]eschwerde kann ein Revisionsverfahren zur weiteren Klärung der Kriterien beitragen, anhand derer zu beurteilen ist, welche vorhandene [X.]ebauung bei der [X.]eantwortung der Frage, ob ein Vorhabengrundstück einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 [X.]auG[X.] angehört, maßstabsbildend ist. "Konkreter formuliert" wirft die [X.]eschwerde die Frage auf,

ob die völlige Andersartigkeit der [X.]ebauung innerhalb eines Ortsteils ein bei der Frage der Zuordnung eines [X.]nden bebauten Grundstücks zum [X.] des Ortsteils zu berücksichtigendes Kriterium ist,

m.a.W., ob ein bebautes Grundstück zum [X.] eines Ortsteils gehören kann, wenn die [X.]ebauung des Ortsteils nicht zur [X.] näheren Umgebung des betreffenden Grundstücks zählt,

oder verallgemeinernd, ob die zur Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 [X.]auG[X.] entwickelten Kriterien auf die für die [X.]estimmung des [X.]s erforderliche wertende und bewertende [X.]etrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse übertragen werden können.

4

Nach Auffassung der [X.]eschwerde ist der [X.] vorliegend wegen der völlig andersartigen [X.]ebauung auf dem an das Gewerbegebiet [X.]nden Grundstück zu verneinen. Die [X.]eschwerde verweist auf den [X.]eschluss des Senats vom 20. August 1998 - 4 [X.] - ([X.] 406.11 § 34 [X.]auG[X.] Nr. 191), wonach die Kriterien zur Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs auf die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 [X.]auG[X.] sinngemäß übertragen werden könnten. Geklärt sei ferner, dass bei der [X.]eurteilung der Reichweite der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 [X.]auG[X.] die Unterschiedlichkeit der [X.]ebauung eine Rolle spielen könne. Noch nicht entschieden worden sei die Frage, ob die Kriterien, anhand derer die nähere Umgebung im Sinne von § 34 [X.]auG[X.] abgegrenzt werde, auch zur Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs herangezogen werden könnten, mithin ob die Einheitlichkeit einer [X.]ebauung innerhalb des Ortsteils bewirken könne, dass eine [X.]nde völlig andersartige [X.]ebauung nicht zum [X.] des Ortsteils gehöre. [X.] Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde damit nicht auf.

5

Anlass zu einer einschränkenden Klarstellung gibt die den Fragen vorangestellte Annahme der [X.]eschwerde, dass die zur Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs entwickelten Kriterien auf die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 [X.]auG[X.] sinngemäß übertragen werden könnten. In dieser Allgemeinheit findet diese Annahme in dem von der [X.]eschwerde als [X.]eleg angeführten [X.]eschluss des Senats vom 20. August 1998 (a.a.[X.]) keine Stütze. Gegenstand dieser Entscheidung war der die Gebietserhaltung betreffende Nachbarschutz, der durch die wechselseitige Prägung der benachbarten Grundstücke begrenzt ist. Wie weit die wechselseitige Prägung reicht, sei - so der Senat - eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Dabei könnten auch die topographischen Gegebenheiten eine Rolle spielen. Für die Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs sei dies wiederholt entschieden worden (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 1968 - 4 [X.] 2.66 - [X.]E 31, 20; [X.]eschluss vom 27. Mai 1988 - 4 [X.] 71.88 - [X.] 406.11 § 34 [X.][X.]auG/[X.]auG[X.] Nr. 127; Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 [X.] 23.95 - [X.] 406.11 § 35 [X.]auG[X.] Nr. 329). Diese Rechtsprechung könne auf die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 [X.]auG[X.] sinngemäß übertragen werden. Nur hinsichtlich der topographischen Gegebenheiten und nur im Kontext des Gebietserhaltungsanspruchs des Nachbarn hat der Senat mithin eine "sinngemäße" Übertragung der Rechtsprechung für möglich gehalten. Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, dass die Kriterien zur Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs generell auf die Abgrenzung der näheren Umgebung übertragbar seien, ist in dem [X.]eschluss nicht formuliert worden.

6

Ein generalisierender Rechtssatz, wie ihn die [X.]eschwerde unterstellt, wäre auch mit den unterschiedlichen Kriterien für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich einerseits und der für das Einfügen maßgeblichen näheren Umgebung andererseits nicht in Einklang zu bringen: Einen [X.] können nur [X.]auwerke selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten [X.]harakter zu prägen ([X.], Urteile vom 14. September 1992 - 4 [X.] 15.90 - [X.] 406.11 § 34 [X.]auG[X.] Nr. 152 S. 67 und vom 30. Juni 2015 - 4 [X.] 5.14 - [X.]E 152, 275 Rn. 15). Im Unterschied dazu ist für die [X.]eurteilung der Eigenart der näheren Umgebung alles an [X.]ebauung in den [X.]lick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt ([X.], Urteil vom 23. März 1994 - 4 [X.] 18.92 - [X.]E 95, 277 <279>); außer [X.] gelassen werden darf lediglich, was die [X.]ebauung nicht prägt, weil es nicht [X.] hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint ([X.], Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 [X.] 23.86 - [X.]E 84, 322 <325>). Anknüpfend an diese Unterschiede hat der Senat in seinem Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 [X.] 7.15 - ([X.]E 157, 1 [X.] und Rn. 13) gefolgert, dass [X.]aulichkeiten auch dann die Eigenart der näheren Umgebung prägen können, wenn sie nicht imstande sind, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu bilden. Andererseits reicht der die nähere Umgebung bildende [X.]ereich - innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils - nur so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den [X.] [X.]harakter des [X.]augrundstücks prägt oder doch beeinflusst (grundlegend [X.], Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 [X.] 9.77 - [X.]E 55, 369 <380>).

7

Die von der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage, ob die zur Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 [X.]auG[X.] entwickelten Kriterien - umgekehrt - auch auf die für die [X.]estimmung des [X.]s erforderliche wertende und bewertende [X.]etrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse übertragen werden können, ist nicht klärungsbedürftig. Der Senat hat die Frage bereits im Sinne des [X.] beantwortet: Ein [X.] im Sinne von § 34 [X.]auG[X.] ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. bereits [X.], Urteile vom 6. November 1968 - 4 [X.] 2.66 - [X.]E 31, 20 <21 f.> und vom 1. Dezember 1972 - 4 [X.] 6.71 - [X.]E 41, 227 <234>) gegeben, soweit die aufeinanderfolgende [X.]ebauung trotz vorhandener [X.]aulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Geklärt ist ferner, dass die Merkmale der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit nicht im Sinne eines harmonischen Ganzen, eines sich als einheitlich darstellenden Gesamtbildes der [X.]ebauung zu verstehen sind ([X.], Urteil vom 19. September 1986 - 4 [X.] 15.84 - [X.]E 75, 34 <36 ff.> und [X.]). Wenn eine aufeinanderfolgende [X.]ebauung vorhanden ist, deren einzelne [X.]estandteile im Sinne der Rechtsprechung des Senats ([X.], Urteile vom 14. September 1992 - 4 [X.] 15.90 - [X.] 406.11 § 34 [X.]auG[X.] Nr. 152 S. 67 und vom 30. Juni 2015 - 4 [X.] 5.14 - [X.]E 152, 275 Rn. 15) optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie - jeweils für sich genommen - geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten [X.]harakter zu prägen, so ist dies der [X.], auch wenn die aufeinander folgende [X.]ebauung in sich noch so unterschiedlich ist. Eine sich in den [X.] in keiner Weise einpassende [X.]ebauung eines einzelnen Grundstücks mag allenfalls ein "Fremdkörper" sein (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 1974 - 4 [X.] 77.73 - [X.] 406.11 § 34 [X.][X.]auG Nr. 45 S. 114) und folglich die "Eigenart der näheren Umgebung" nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] als Maßstab prägen. Eine Unterbrechung des [X.]s bewirkt sie nicht ([X.], Urteil vom 19. September 1986 - 4 [X.] 15.84 - [X.]E 75, 34 <36 ff.> und [X.]). [X.]ereits auf der Grundlage vorhandener Rechtsprechung ist deshalb auf die Frage der [X.]eschwerde zu antworten, dass ein bebautes Grundstück auch dann zum [X.] eines Ortsteils gehören kann, wenn die [X.]ebauung nicht zur [X.] näheren Umgebung des betreffenden Grundstücks zählt.

8

Auf diese Rechtsprechung hat sich das Oberverwaltungsgericht gestützt und angenommen, dass die Zugehörigkeit der mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke südwestlich des festgesetzten Gewerbegebiets zu diesem Ortsteil nicht etwa deshalb in Frage stehe, weil sich diese [X.]ebauung nach Art und Maß von der [X.]ebauung im Gewerbegebiet unterscheide. Ob diese Annahme zutrifft, ist eine Frage der Sachverhaltsermittlung und der Rechtsanwendung im Einzelfall und ließe sich in einem Revisionsverfahren nicht rechtsgrundsätzlich klären (vgl. hierzu [X.], [X.]eschluss vom 10. Januar 1994 - 4 [X.] 158.93 - [X.] 406.11 § 34 [X.]auG[X.] Nr. 163).

9

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung von einer Entscheidung des [X.]undesverwaltungsgerichts zuzulassen.

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat ([X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

Die [X.]eschwerde macht geltend, die angegriffene Entscheidung weiche vom Urteil des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2015 - 4 [X.] 5.14 - ([X.]E 152, 275) ab und beruhe auf dieser Abweichung. Das Oberverwaltungsgericht ([X.]) habe seiner Entscheidung den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass mögliche [X.]estandteile eines [X.]s (unter anderem) bebaute Grundstücke seien; die weiteren Ausführungen des [X.] belegten, dass es davon ausgehe, dass jedes mit einem "Hauptgebäude" bebaute Grundstück, das unmittelbar an einen als Ortsteil zu qualifizierenden [X.]ebauungskomplex [X.], zum [X.] dieses Ortsteils gehöre. Das sei mit den Ausführungen des [X.]undesverwaltungsgerichts unvereinbar, wonach mögliche [X.]estandteile eines [X.]s bebaute Grundstücke seien, soweit die darauf befindliche [X.]ebauung geeignet sei, den [X.] selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Hieraus folge unmittelbar, dass nicht jedwedes mit einem Hauptgebäude bebaute Grundstück, das unmittelbar an einen Ortsteil [X.], [X.]estandteil des [X.]s dieses Ortsteils sei, sondern nur dann, wenn die darauf befindliche [X.]ebauung geeignet sei, den [X.] selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Das Oberverwaltungsgericht hätte demgemäß prüfen müssen, ob diese Voraussetzung hier wegen der völlig andersartigen [X.]ebauung auf dem an das Gewerbegebiet [X.]nden Grundstück zu verneinen sei.

Eine die Zulassung der Revision begründende Divergenz ist damit nicht dargetan. Das Oberverwaltungsgericht hat sich der Sache nach den im Urteil des Senats vom 30. Juni 2015 (a.a.[X.]) formulierten Rechtssatz zu eigen gemacht, dass den [X.] ausschließlich [X.]auwerke bildeten, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten [X.]harakter zu prägen. Soweit die [X.]eschwerde eine Prüfung vermisst, ob die Eignung des an das Gewerbegebiet [X.]nden Grundstücks, den [X.] selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken, wegen der völlig andersartigen [X.]ebauung zu verneinen sei, verkennt sie, dass ein bebautes Grundstück auch dann zum [X.] eines Ortsteils gehören kann, wenn die aufeinander folgende [X.]ebauung in sich noch so unterschiedlich ist und - etwa als Fremdkörper - nicht zur [X.] näheren Umgebung des betreffenden Grundstücks zählt. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 30. Juni 2015 - 4 [X.] 5.14 - ([X.]E 152, 275 Rn. 13).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 B 51/17

16.07.2018

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 24. Mai 2017, Az: 10 A 942/15, Urteil

§ 34 Abs 1 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.07.2018, Az. 4 B 51/17 (REWIS RS 2018, 5943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5943

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