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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Anforderungen an eine Belehrung eines Beamten im nordrhein-westfälischen Disziplinarrecht
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 67 Satz 1 [X.] NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung beizutragen, welchen Anforderungen eine Belehrung eines Beamten [X.]. § 20 Abs. 1 Satz 3 [X.] NRW genügen muss, um nicht als unrichtig [X.]. § 20 Abs. 3 [X.] NRW mit der Folge bewertet zu werden, dass die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf.
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2 B 86/16, 2 B 86/16 (2 C 12/17)
23.03.2017
Bundesverwaltungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 5. Oktober 2016, Az: 3d A 87/14.O, Urteil
§ 20 Abs 1 S 3 DG NW 2004, § 20 Abs 3 DG NW 2004, § 67 S 1 DG NW 2004, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.03.2017, Az. 2 B 86/16, 2 B 86/16 (2 C 12/17) (REWIS RS 2017, 13488)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 13488
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 C 12/17 (Bundesverwaltungsgericht)
Belehrungspflicht im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren
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2 C 6/19 (Bundesverwaltungsgericht)
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