Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2014, Az. V ZB 89/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2778

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

V ZB
83/14
V ZB 84/14
V [X.]/14
V [X.]/14
vom

18. September
2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am
18. September 2014
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die
Richterin
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.]
[X.] und die Richterinnen
Dr. Brückner
und Weinland

beschlossen:

Auf die Erinnerung der Kläger wird die Kostenrechnung des [X.] vom 17. Juni 2014

[X.] 780014127333

aufgehoben, soweit der Kostenansatz 180

übersteigt.
Die weitergehende Erinnerung
wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.
Den
Klägern
sind in einem Berufungsverfahren durch
Beschluss des [X.] vom 6.
Januar 2012 die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO auferlegt worden. Ihre dagegen im Januar 2014 eingelegte Beschwerde hat das [X.] mit Beschluss vom 3.
März 2014 als unzulässig [X.]; eine nachfolgende Gegenvorstellung der Kläger
hat es mit Beschluss vom 18.
März 2014 zurückgewiesen. Gegen den auf der Grundlage der Ent-scheidung vom 6.
Januar 2012 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts
haben die Kläger
ebenfalls Beschwerde eingelegt; diese hat das Landgericht
mit Beschluss vom 4.
Januar 2014 zurückgewiesen.

1
-
3
-

Mit Schreiben an den [X.] vom 12.
April 2014 haben die Kläger de
/

ie
eingangs genannten vier Beschlüsse
des Land-
und [X.]s
eingelegt. Der Senat hat die Rechtsmittel
durch zwei Beschlüsse auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen. Der unter dem Aktenzeichen V
ZB 83/14 gefasste Beschluss betrifft die Entschei-dung
des [X.] im Kostenfestsetzungsverfahren; der weitere Beschluss (V
ZB 84, 85 u. 89/14) die im Zusammenhang mit der Kostengrundentschei-dung stehenden Beschlüsse.
Mit Kostenrechnungen vom 17. Juni 2014 sind für das Verfahren V
ZB
83/14 eine Gebühr nach Nr. 1826 [X.] in Höhe von 120

n-zeichen 780014127325) und für die Verfahren [X.], 84 u. 89/14 drei Gebüh-ren in Ansatz gebracht worden ([X.] 780014127333), zwei davon in Höhe von 120

Nr. 1826
[X.]),
eine weitere in Höhe von 180

[X.]). Hiergegen haben die Kläger mit der Begründung Erinnerung [X.], ihr Schreiben an den [X.] vom 12. April 2014 beziehe sich auf eine einzige Sache, nämlich auf t-scheidung des [X.] vom 6. Januar 2012; hierfür könne nicht eine vier-fache Gebühr berechnet werden.

II.
Die zulässig Erinnerung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) hat teilweise Erfolg.
1. Die in der Kostenrechnung vom 17.
Juni 2014 mit dem [X.] 780014127333 angesetzten Gebühren nach Nr. 1826 [X.] sind nicht zu erheben. Soweit die Kläger
den Beschluss des [X.] vom 6.
Januar 2012 und die beiden Beschlüsse des [X.]s überprüft wissen woll-2
3
4
5
-
4
-

ten, handelte
es sich um ein einheitliches Rechtsmittel, für das nur eine Gebühr (nach Nr. 1823
[X.]) in Ansatz zu bringen ist. Die
drei Entscheidungen be-treffen mit der Kostengrundentscheidung nach §
91
a ZPO nicht nur
denselben Vorgang. Sie sind auch in der Art eines Instanzenzugs verknüpft (Ausgangsent-scheidung -
Beschwerde -
Gegenvorstellung), an dessen Ende nur
eine [X.] Entscheidung durch den [X.] stehen konnte und nach der Vorstellung der Kläger
amöchten wir

das Rechtsmittel der .
Dass sie im Schreiben vom 12. April 2014 alle drei Be-schlüsse als [X.] aufgeführt haben, diente ersichtlich nur der Verdeutlichung, dass sie die Aufhebung aller drei Entscheidungen
erreichen wollten.

2. Unbegründet ist die Erinnerung dagegen, soweit sie sich gegen die Kostenrechnung mit dem [X.] 780014127325
richtet.
Der Beschluss des [X.] vom 14. Januar 2014, der Gegenstand des dieser Rechnung zugrundeliegenden Verfahrens
bei dem [X.] war, betrifft nicht die Kostengrundentscheidung, sondern das davon zu un-terscheidende Kostenfestsetzungsverfahren. Die Beschwerde gegen den Kos-tenfestsetzungsbeschluss des
Amtsgerichts hat ein
eigenständiges Beschwer-deverfahren in Gang gesetzt
(vgl. § 104 Abs. 3 ZPO); der Wunsch
der Kläger, die hierauf ergangene Entscheidung des [X.] vom 14.
Januar 2014 in dritter Instanz überprüfen zu lassen, führte deshalb auch vor dem Bundesge-richtshof
zu einem selbständigen Verfahren.
Dass die Kostenfestsetzung auf der von den Klägern angefochtenen Kostengrundentscheidung aufbaut,
führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn hieraus folgt nicht, dass zugleich eine Beschwerde gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss erforderlich war. Vielmehr wäre dieser Beschluss bei einer Aufhebung der Kostengrundentscheidung ohne weiteres hinfällig gewesen
(vgl. 6
7
8
-
5
-

BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007

VI
ZB 61/06, NJW-RR 2007, 784
Rn.
3). Wenn die Kläger die im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens er-gangenen Entscheidungen dennoch anfechten, müssen sie auch die dafür im Gesetz bestimmten
Gebühren tragen.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

[X.]

Brückner

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.07.2013
-
54 C 171/08 -
LG [X.], Entscheidung vom 14.01.2014
-
4 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 06.01.2012 -
4 [X.]/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 03.03.2014 u. vom 18.3.2014 -
2 W 61/14 -

Meta

V ZB 89/14

18.09.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2014, Az. V ZB 89/14 (REWIS RS 2014, 2778)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2778

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