Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 08.05.2015, Az. V ZR 56/14

5. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11359

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten bei Schuldübernahme: Nichteintritt der gesetzlichen Wirkung durch konkludente Zustimmung des Eigentümers eines verhafteten Grundstücks; Zustimmung der alleinvertretungsberechtigten Person einer übernehmenden Gesellschaft


Leitsatz

1. Die Zustimmung des Eigentümers des verhafteten Gegenstands zu einer Schuld- oder Vertragsübernahme nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB kann formlos und auch konkludent erfolgen.

2. Eine Person, die als zur alleinigen Vertretung Berechtigte der übernehmenden Gesellschaft mit dem Gläubiger die Übernahme einer Schuld oder eines Vertrags gemäß § 414 BGB vereinbart, stimmt damit aus der objektivierten Sicht ihres Vertragspartners dieser Übernahme zugleich als zur alleinigen Vertretung Berechtigte der Eigentümerin des verhafteten Grundstücks gemäß § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB zu, wenn sie keine Vorbehalte macht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] - 12. Zivilsenat - vom 5. Februar 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

[X.] war Geschäftsführer eines in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Autohauses (fortan: das Autohaus). Dieses hatte 1992/1993 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (fortan einheitlich: die Beklagte) ein Wandeldarlehen für die Einrichtung seines Betriebs erhalten, das es durch den Bezug näher bestimmter Mengen von Schmier- und Kraftstoffen aus der Produktion der Beklagten ablösen konnte. [X.]war ferner Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin. Mit einer Sicherungsabrede vom 11./14. Juli 1995 vereinbarten die Klägerin und die Beklagte, dass eine zu deren Gunsten an dem Grundstück der Klägerin eingetragene Grundschuld zur Sicherung aller bestehenden und zukünftigen Forderungen der Beklagten aus der Geschäftsverbindung mit dem Autohaus und einer weiteren [X.], deren Geschäftsführer ebenfalls [X.]war, dienen sollte. [X.] brachten die [X.] der beiden Autohäuser ihre Geschäftsbetriebe in eine GmbH & Co. [X.] (fortan: die [X.]) ein. [X.]war auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH dieser [X.]. 2001 schlossen die Beklagte und die durch [X.]vertretene [X.] eine als „Abkommen“ bezeichnete Vereinbarung (fortan Abkommen), der zufolge die [X.] von der Beklagten ein Wandeldarlehen erhalten sollte, dessen Höhe der Restforderung gegen das Autohaus entsprach und welches wie das frühere Darlehen durch Bezug von Schmier- und Kraftstoffen aus der Produktion der Beklagten abgelöst werden konnte. In Nummer 5 dieses Abkommens heißt es, die Besicherung sei Gegenstand einer besonderen Vereinbarung. Ferner wurde eine Anlage zum Bestandteil des Abkommens gemacht, der zufolge die alte Darlehensvereinbarung abgerechnet und aufgehoben und das Restdarlehen in das Abkommen übertragen werden. Die [X.] wurde insolvent. Einer Aufforderung der Beklagten, die Restforderung abzulösen, kam die Klägerin nicht nach. Sie verlangt mit der vorliegenden Klage die Rückgabe der Grundschuld durch Erteilung einer Löschungsbewilligung.

2

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr stattgeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des [X.]s erreichen.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht meint, die [X.] habe nicht d[X.] Darleh[X.]svertrag des Autohauses übernomm[X.], sondern nur dess[X.] Restdarleh[X.]sschuld. Auf Grund dieser Schuldübernahme habe die Beklagte nach der auch auf Sicherungsgrundschuld[X.] anw[X.]dbar[X.] Regelung in § 418 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Grundschuld als Sicherheit verlor[X.]. Diese Rechtsfolge trete zwar nicht ein, w[X.]n die Klägerin, was formfrei möglich gewes[X.] sei, der Schuldübernahme zugestimmt hab[X.] sollte. Es sei aber schon nicht davon überzeugt, dass hier eine Zustimmung erklärt word[X.] sei. Die Frage könne aber letztlich dahinsteh[X.]. D[X.]n die Darleh[X.]sschuld sei infolge des Abkomm[X.]s durch Verrechnung zum Erlösch[X.] gebracht word[X.] und mit ihr die gesicherte Forderung [X.]tfall[X.].

II.

4

Diese Erwägung[X.] halt[X.] einer rechtlich[X.] Prüfung nicht stand. Über die Revision der Beklagt[X.] ist durch Versäumnisurteil zu [X.]tscheid[X.]. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. S[X.]at, Urteil vom 4. April 1962 - [X.], [X.], 79, 82).

5

1. Noch zutreff[X.]d nimmt das Berufungsgericht an, dass die Klägerin von der Beklagt[X.] auf Grund der Sicherungsabrede der Partei[X.] die Rückgewähr der Grundschuld durch Erteilung einer [X.] verlang[X.] kann, w[X.]n [X.]tweder die Darleh[X.]sschuld des Autohauses oder die Sicherheit der Beklagt[X.] erlosch[X.] ist.

6

a) Ein[X.] Anspruch auf Rückgewähr der Sicherheit durch Erteilung einer [X.] hab[X.] die Partei[X.] zwar nicht ausdrücklich festgelegt. Er ergibt sich aber daraus, dass die Grundschuld der Sicherung der Forderung[X.] der Beklagt[X.] geg[X.] die beid[X.] Autohäuser aus der Geschäftsverbindung di[X.][X.] sollte. Die Rückgewähr eines Grundpfandrechts auf Grund einer Sicherungsabrede kann nach Wahl des Sicherungsgebers auch in der Form der Löschung verlangt werd[X.] (S[X.]at, Urteil vom 18. Juli 2014 - [X.], [X.], 150 = [X.], 1719 Rn. 11).

7

b) Dem Anspruch stünde nicht [X.]tgeg[X.], dass eine Grundschuld nach einer Vertrags- oder Schuldübernahme bei Fehl[X.] der Zustimmung des Sicherungsgebers gemäß § 418 Abs. 1 Satz 2 und dem nach § 1192 Abs. 1 [X.] auch auf die Grundschuld anw[X.]dbar[X.] § 1168 Abs. 1 [X.] (dazu: [X.], Urteil vom 3. Februar 1966 - [X.], [X.], 577, 579) kraft Gesetzes auf d[X.] Grundstückseig[X.]tümer übergeht und dieser deshalb nicht mehr Rückgewähr der Grundschuld, sondern Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 [X.] verlang[X.] könnte. D[X.]n zur Berichtigung des Grundbuchs könnte der Sicherungsgeber auch die Erteilung einer [X.] verlang[X.] (S[X.]at, Urteil vom 12. Dezember 2008 - [X.], [X.]Z 179, 146 Rn. 29). Der Sicherungsnehmer schuldet zudem auf Grund der Sicherungsabrede die Rückgewähr nicht nur der Grundschuld, sondern auch die Rückgewähr der ihm nach dem gesetzlich[X.] Übergang der Grundschuld auf d[X.] Sicherungsgeber verblieb[X.][X.] Buchposition (vgl. S[X.]at, Urteil vom 5. Juni 2009 - [X.], [X.], 1803 Rn. 25 für das Verhältnis von § 894 [X.] und Rücktritt).

8

2. Die Feststellung[X.] des Berufungsgerichts trag[X.] aber seine Annahme nicht, die Darleh[X.]sschuld des Autohauses aus dem [X.] von 1992/1993 sei durch das [X.] mit der [X.] aufgehob[X.] word[X.].

9

a) Das Berufungsgericht [X.]tnimmt diesem Abkomm[X.], dass die Darleh[X.]sschuld des Autohauses mit der neu[X.] [X.] der [X.] verrechnet word[X.] und dadurch erlosch[X.] sei. Diese tatrichterliche Würdigung ist zwar im Revisionsverfahr[X.] nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. S[X.]at, Urteil vom 23. Mai 2014 - [X.], NJW 2014, 3439 Rn. 8), insoweit aber zu beanstand[X.]. Sie steht im Widerspruch zu d[X.] Prämiss[X.], von d[X.][X.] das Berufungsgericht ausgeht, übergeht wes[X.]tlich[X.] Auslegungsstoff und wird dem Grundsatz einer interess[X.]gerecht[X.] Auslegung nicht gerecht.

b) [X.]) Zu der Aufhebung der Darleh[X.]sschuld könnte es rechtlich nur gekomm[X.] sein, w[X.]n die Beteiligt[X.] die besteh[X.]de [X.] aufgehob[X.] und im Wege der Novation eine neue Schuld der [X.] in Höhe der Restschuld des Autohauses aus dem Darleh[X.] von 1992/1993 begründet hätt[X.]. Dazu kann es nach d[X.] Prämiss[X.] des Berufungsgerichts nicht gekomm[X.] sein. Danach hat die [X.] mit der Beklagt[X.] nämlich nicht die Begründung einer neu[X.] Schuld, sondern die Übernahme der besteh[X.]d[X.] Restdarleh[X.]sschuld des Autohauses vereinbart. Der Abschluss des für ein[X.] Erlass der Darleh[X.]sschuld nach § 397 [X.] erforderlich[X.] wirksam[X.] Erlassvertrags scheidet nach d[X.] Prämiss[X.] des Berufungsgerichts zudem aus. Ein Vertrag mit dem Autohaus als dem bisherig[X.] [X.] scheitert daran, dass [X.]     nach Ansicht des Berufungsgerichts nur für die [X.] gehandelt hat, damit nicht für das Autohaus. Mit der [X.] hätte ein Verzicht nur im Wege eines Vertrags zugunst[X.] Dritter vereinbart werd[X.] könn[X.], was nach der Rechtsprechung des [X.] indes nicht möglich ist (Urteile vom 21. Juni 1994 - [X.], [X.]Z 126, 261, 266 und vom 26. Oktober 2009 - [X.], [X.], 64 Rn. 16).

bb) Bei seiner Würdigung der Anlage zu dem [X.] mit der [X.] hat das Berufungsgericht ferner wes[X.]tlich[X.] Auslegungsstoff aus dem Blick verlor[X.]. Das Autohaus blieb nach Abschnitt III Absatz 4 des besteh[X.]d[X.] Darleh[X.]svertrags auch nach Übertragung des Betriebs auf die [X.] uneingeschränkt verpflichtet, bis der neue Berechtigte - hier die [X.] - „voll[X.] Umfangs“ in d[X.] Vertrag eintrat. Es sollte damit nicht nur die Schuld übernomm[X.] werd[X.]; auch die gestellt[X.] Sicherheit[X.] sollt[X.] erhalt[X.] bleib[X.]. Dieses Ziel ließ sich nur durch eine Vertrags- oder Schuldübernahme mit Zustimmung der Klägerin erreich[X.]. Die von dem Berufungsgericht ang[X.]omm[X.]e Aufhebung der Darleh[X.]sschuld hätte demgeg[X.]über die Verpflichtung zur Rückgewähr der Sicherheit ausgelöst, die mit einem Eintritt in d[X.] Vertrag „voll[X.] Umfangs“ gerade vermied[X.] werd[X.] sollte.

cc) Das Verständnis des Berufungsgerichts würde auch dem Gebot einer interess[X.]gerecht[X.] Auslegung (dazu: [X.], Urteil vom 5. März 2015 - [X.], [X.], 623 Rn. 21) nicht gerecht. Die Beklagte war bereit, sich auf eine Übernahme der Verbindlichkeit[X.] des Autohauses durch die [X.] einzulass[X.]. Was sie hätte veranlass[X.] könn[X.], sich mit einer Vertragsgestaltung einverstand[X.] zu erklär[X.], die von d[X.] mit dem Autohaus in dem Darleh[X.]svertrag vereinbart[X.] Vorgab[X.] abwich und sie zur Rückgewähr der - angesichts der Höhe der noch off[X.][X.] Darleh[X.]sschuld des Autohauses weiter b[X.]ötigt[X.] - Sicherheit verpflichtete, ist nicht erk[X.]nbar. Die Annahme einer solch[X.] Vereinbarung liegt nach dem Abkomm[X.] vielmehr fern.

3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus einem ander[X.] Grund als richtig.

a) [X.]) Erteilung der [X.] könnte die Klägerin zwar, wie ausgeführt, auch verlang[X.], w[X.]n die Sicherheit der Beklagt[X.] als Folge der Vertrags- oder Schuldübernahme nach § 418 Abs. 1 Sätze 1 und 2 [X.] erlosch[X.] wäre. Diese Vorschrift[X.] gelt[X.] auch für d[X.] Fall, dass die Sicherheit in einer Sicherungsgrundschuld besteht ([X.], Urteile vom 3. Februar 1966 - [X.], [X.], 577, 579 und vom 1. Oktober 1991 - [X.], [X.]Z 115, 241, 244; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 418 [X.] Rn. 2; MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 418 Rn. 5). Sie find[X.] aber nach § 418 Abs. 1 Satz 3 [X.] keine Anw[X.]dung, w[X.]n der Eig[X.]tümer des verhaftet[X.] Geg[X.]stands, hier die Klägerin, der Übernahme zugestimmt hat. Die Zustimmung kann, was das Berufungsgericht nicht verk[X.]nt, jed[X.]falls bei Grundpfandrecht[X.] gemäß § 182 Abs. 2 [X.] formlos und auch konklud[X.]t erteilt werd[X.] ([X.], 411, 416 und [X.] 1916 Nr. 222; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 418 Rn. 4; [X.]RK/[X.], 12. Aufl., § 418 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 418 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.] [2012], § 418 Rn. 21).

bb) Eine solche Zustimmung kann die Klägerin [X.]tgeg[X.] der Ansicht des Berufungsgerichts hier erteilt hab[X.].

(1) Sie ist zwar nicht an dem Abkomm[X.] beteiligt gewes[X.]. Es ist auch nicht festgestellt, dass sie diesem ausdrücklich zugestimmt hat. In Betracht kommt aber eine konklud[X.]te Zustimmung. Die [X.] ist bei Abschluss des Abkomm[X.]s durch d[X.] damalig[X.] Geschäftsführer ihrer Komplem[X.]tärin vertret[X.] word[X.], der seinerzeit gleichzeitig Geschäftsführer des Autohauses war, das aus der Haftung [X.]tlass[X.] werd[X.] sollte, und Geschäftsführer der Komplem[X.]tärin der Klägerin. Aus dem Umstand, dass ein und dieselbe Person mehrere Gesellschaft[X.] allein vertret[X.] kann, folgt zwar nicht zwing[X.]d, dass diese Person einem Vertrag, d[X.] sie für die eine Gesellschaft schließt, auch in ihrer Eig[X.]schaft als allein Vertretungsbefugte der ander[X.] Gesellschaft([X.]) zustimmt. D[X.]n von einer solch[X.] Person muss und kann auch erwartet werd[X.], dass sie ihre [X.] so wahrnimmt, wie es das Interesse der jeweils betroff[X.][X.] Gesellschaft erfordert.

(2) Dieser Umstand gewinnt aber Bedeutung, w[X.]n jemand mit unterschiedlich[X.] Roll[X.] an dem Gescheh[X.] beteiligt ist und das Geling[X.] des beabsichtigt[X.] Rechtsgeschäfts von ihrer Mitwirkung in dies[X.] unterschiedlich[X.] Roll[X.] abhängt. Das wäre etwa der Fall, w[X.]n eine natürliche Person - wie hier [X.]- allein zur Vertretung verschied[X.]er von einer Schuld- oder Vertragsübernahme betroff[X.]er Gesellschaft[X.] befugt ist und für eine dieser Gesellschaft[X.] ein[X.] Vertrag schließt, zu dess[X.] rechtlichem oder wirtschaftlichem Geling[X.] die Zustimmung einer ander[X.] von dieser Person vertret[X.][X.] Gesellschaft erforderlich ist. In solch[X.] Fallgestaltung[X.] wird für d[X.] Vertragspartner ohne [X.]tsprech[X.]d[X.] Vorbehalt in aller Regel nicht ersichtlich sein, dass diese Person d[X.] Vertrag zwar als zur alleinig[X.] Vertretung Berechtigte der ein[X.] Gesellschaft schließ[X.], ihm aber als zur alleinig[X.] Vertretung Berechtigte der ander[X.] Gesellschaft nicht zustimm[X.] will (vgl. [X.], [X.]R 2002, 26). Das kann, je nach der Aussagekraft der Umstände, zur Folge hab[X.], dass die Person mit der Unterzeichnung des [X.] bei der gebot[X.][X.] objektiv[X.] Betrachtung aus der Sicht des Empfängers diesem zugleich für die andere Gesellschaft zustimmt (vgl. [X.], [X.] 1916 Nr. 222; [X.]RK/[X.], 12. Aufl., § 418 Rn. 9).

cc) Eine solche Konstellation hat das [X.] hier mit gut[X.] Gründ[X.] ang[X.]omm[X.]. Diese hat sich die Beklagte zu Eig[X.] gemacht. Das Berufungsgericht ist sein[X.] Zweifeln an dieser Einschätzung nicht weiter nachgegang[X.] und hat die Frage off[X.] gelass[X.]. Für das Revisionsverfahr[X.] ist deshalb zugunst[X.] der Beklagt[X.] zu unterstell[X.], dass die Klägerin der Übernahme zugestimmt hat. Dann aber wäre die Sicherheit der Beklagt[X.] nicht nach § 418 Abs. 1 Sätze 1 und 2 [X.] erlosch[X.].

b) Die Klage wäre allerdings begründet, w[X.]n die Beklagte der Klägerin, wie von dieser gelt[X.]d gemacht, die Rückgewähr der Sicherheit unabhängig von der Rückführung des restlich[X.] Darleh[X.]s zugesagt hab[X.] sollte. Eine solche Zusage hat das Berufungsgericht aber bislang nicht festgestellt.

III.

Das Berufungsurteil kann kein[X.] Bestand hab[X.]. Die Sache ist mangels der erforderlich[X.] Feststellung[X.] nicht zur End[X.]tscheidung reif und unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neu[X.] Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweis[X.]. Für die neue Verhandlung weist der S[X.]at auf Folg[X.]des hin:

1. Nach d[X.] bisherig[X.] Feststellung[X.] spricht alles dafür, dass die [X.], wie in dem Darleh[X.]svertrag des Autohauses mit der Beklagt[X.] vorgeseh[X.], in d[X.] Darleh[X.]svertrag voll[X.] Umfangs eintret[X.], jed[X.]falls aber die Darleh[X.]sschuld des Autohauses übernehm[X.] sollte. Mit diesem [X.] wäre eine Verrechnung der besteh[X.]d[X.] Darleh[X.]sschuld mit der Folge einer „Nullstellung“ oder eine andere Form der Aufhebung der besteh[X.]d[X.] Darleh[X.]sschuld nicht zu vereinbar[X.].

2. Für die Frage nach einem Erlösch[X.] der Sicherheit nach § 418 Abs. 1 Sätze 2 und 3 [X.] wird es nicht [X.]tscheid[X.]d darauf ankomm[X.], ob die [X.] d[X.] Darleh[X.]svertrag des Autohauses insgesamt oder „nur“ die [X.] des Autohauses aus diesem Vertrag übernomm[X.] hat. Die g[X.]annte Vorschrift ist im ein[X.] wie im ander[X.] Fall anzuw[X.]d[X.].

3. Die Entscheidung des Rechtsstreits wird vielmehr davon abhäng[X.], ob die Klägerin der Übernahme von Darleh[X.]svertrag oder Darleh[X.]sschuld des Autohauses durch die [X.] [X.]tsprech[X.]d § 418 Abs. 1 Satz 3 [X.] (konklud[X.]t) zugestimmt hat.

a) Nach d[X.] bisherig[X.] Feststellung[X.] liegt eine konklud[X.]te Zustimmung der Klägerin vor. Die Übernahme des Darleh[X.]svertrags oder der [X.] des Autohauses durch die [X.] hing von dem Erhalt der Grundschuld als Sicherheit und damit von der Zustimmung der Klägerin ab. [X.]war zur alleinig[X.] Vertretung aller drei Gesellschaft[X.] berechtigt. Dass er das Geschäft als Vertreter der [X.] schließ[X.], zugleich aber als Vertreter der Klägerin letztlich verhindern wollte, war für die Beklagte nach d[X.] bisherig[X.] Feststellung[X.] nicht erk[X.]nbar.

b) Anders wäre es nur, w[X.]n [X.]- für die Beklagte bei objektiver Betrachtung erk[X.]nbar - deutlich gemacht hätte, dass er die Zustimmung für die [X.] (jetzt noch) nicht erteil[X.] wollte. Dass und in welcher Weise dies gescheh[X.] sein soll, müsste allerdings die Klägerin substantiiert darleg[X.]. Zwar trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Zustimmung des Sicherungsgebers nach § 418 Abs. 1 Satz 3 [X.], weil sie eine Ausnahme von der in § 418 Abs. 1 Sätze 1 und 2 [X.] festgelegt[X.] Regel bedeutet, dass die Sicherheit[X.] bei einer Vertrags- oder Schuldübernahme erlösch[X.]. Hier ergibt sich die Zustimmung aber daraus, dass eine Person, die mehrere Gesellschaft[X.] allein vertret[X.] kann und auf der[X.] Mitwirkung es für das Geling[X.] des Geschäfts ankommt, dem Geschäft für alle diese Gesellschaft[X.] zustimmt, w[X.]n sie keine Vorbehalte äußert. Ein solcher Vorbehalt wäre ein Ausnahmetatbestand; ihn muss deshalb die Klägerin darleg[X.] und beweis[X.].

4. Falls es noch auf eine etwaige Zusage der Beklagt[X.] ankommt, die Grundschuld unabhängig von der Rückführung der übernomm[X.][X.] Darleh[X.]sschuld zurückzugeb[X.], wäre zu beacht[X.], dass eine solche Zusage inhaltlich ein[X.] Rechtsverzicht ohne Geg[X.]leistung [X.]thielte. Ein solcher Rechtsverzicht ist eine Ausnahme; an sein Vorlieg[X.] sind str[X.]ge Anforderung[X.] zu stell[X.] (vgl. S[X.]at, Urteile vom 30. September 2005 - [X.], [X.]-Report 2006, 4, 5 für Anspruchsverzicht und vom 18. Juli 2014 - [X.], NJW-RR 2014, 1427 Rn. 22 für Verzicht auf Anspruchsausschluss).

Rechtsmittelbelehrung

Geg[X.] dieses Versäumnisurteil steht der säumig[X.] Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim [X.] in [X.] von einem an diesem Gericht zugelass[X.][X.] Rechtsanwalt binn[X.] einer Notfrist von zwei Woch[X.] ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzuleg[X.].

Die Einspruchsschrift muss das Urteil, geg[X.] das der Einspruch gerichtet wird, bezeichn[X.] und die Erklärung [X.]thalt[X.], dass und, w[X.]n das Rechtsmittel nur teilweise eingelegt werd[X.] soll, in welchem Umfang geg[X.] dieses Urteil Einspruch eingelegt wird.

In der Einspruchsschrift sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Rüg[X.], die die Zulässigkeit der Klage betreff[X.], vorzubring[X.]. Auf Antrag kann die Vorsitz[X.]de des erk[X.]n[X.]d[X.] S[X.]ats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechn[X.], dass das nachträgliche Vorbring[X.] nicht mehr zugelass[X.] wird.

Im Einzeln[X.] wird auf die Verfahr[X.]svorschrift[X.] in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwies[X.].

Stresemann     

        

Schmidt-Räntsch     

        

     Brückner

        

Weinland     

        

Ri[X.] Dr. Göbel ist infolge
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.

        
                          

[X.], d[X.] 15. Mai 2015
Die Vorsitz[X.]de
Stresemann

        

Meta

V ZR 56/14

08.05.2015

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Versäumnisurteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Nürnberg, 5. Februar 2014, Az: 12 U 244/15

§ 414 BGB, § 418 Abs 1 S 3 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 08.05.2015, Az. V ZR 56/14 (REWIS RS 2015, 11359)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 2872 REWIS RS 2015, 11359

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 56/14 (Bundesgerichtshof)


V ZR 39/16 (Bundesgerichtshof)

Schuldübernahme: Alleinige Einwilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers in die Übernahme einer Grundschuld


V ZR 9/22 (Bundesgerichtshof)

Zulässigkeit der Einrede des Erwerbers eines bereits mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks wegen des Wegfalls …


V ZR 178/13 (Bundesgerichtshof)


V ZR 39/16 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.