Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. VII ZB 32/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4991

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 32/01vom17. Januar 2002in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: neinZPO § 294Eine Glaubhaftmachung im Wiedereinsetzungsverfahren kann daran scheitern, daßder Anwalt einer [X.]einen die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Sachverhalteidesstattlich versichert, schriftsätzlich jedoch einen die Wiedereinsetzung nichtrechtfertigenden Sachverhalt vorträgt, ohne daß Anhaltspunkte dafür bestehen, wel-cher Sachverhalt wahrscheinlicher ist.BGH, Beschluß vom 17. Januar 2002 - VII ZB 32/01 -OLG [X.] LG Rottweil- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.]hat am 17. Januar 2002 durch [X.]Dr. Ullmann und [X.]Haû, Hausmann,Prof. Dr. [X.]und Baunerbeschlossen:Die sofortige Beschwerde der Klrin gegen den [X.]des Oberlandesgerichts [X.]vom 10. [X.]wird zurückgewiesen.Die Klrin trt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach ei-nem Wert von 91.776,89 •.Gründe:1. Die Klrin hat am 6. Juni 2001 gegen ein die Klage teilweise [X.]Urteil Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 24. [X.]bei Gericht eingegangen. Die Klrin hat Wiedereinsetzung in den [X.]beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Bürokraft ihresAnwalts habe versehentlich die Vorfrist vom 30. Juni 2001 und Berufungsbe-gründungsfrist vom 7. Juli 2001 nicht im Fristenkalender, sondern in einem ge-trennt geführten [X.]für nicht fristgebundene Sachen ein-getragen. Die Akte habe der Anwalt zum Datum der Wiedervorlage nur alsnormale Wiedervorlage erhalten und diese wegen temporrer Arbeitsüberla-stung nicht bearbeitet.- 3 -Diesen, von ihrem Anwalt [X.]vorgetragenen Sachvortrag hatsie durch eine eidesstattliche Versicherung ihres Anwalts glaubhaft machenwollen. Darin wird versichert, wegen Arbeitsrlastung der Mitarbeiter, [X.]durch Mitarbeiterwechsel, seien die einfachen Wiedervorlagen im Zeit-raum vom 20. Juni bis 15. Juli 2001 nicht herausgesucht worden.2. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die [X.]als unzulssig verworfen.Das Berufungsgericht [X.]aus, die Klrin [X.]sich das [X.]ihres Anwalts zurechnen lassen. Ein Verschulden ihres Anwalts liege so-wohl bei dem in dem Wiedereinsetzungsantrag als auch bei dem in der eides-stattlichen Versicherung geschilderten Sachverhalt vor. [X.]den Fall, [X.][X.]in dem Zeitpunkt vorgelegt worden sei, zu dem die Vorfrist als Wieder-vorlagefrist notiert worden sei, tte der Anwalt sie in angemessener Zeitdurchsehen mssen und rechtzeitig gemerkt, [X.]die Begrsfrist zu wah-ren ist. [X.]den Fall, [X.]ihm die Akte vor Ablauf der Berufungsbegrs-frist nicht vorgelegt worden sei, treffe ihn ein Organisationsverschulden, weil ertte bemerken mssen, [X.]ihm keine Akten vorgelegt werden.3. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Klrinvorbringt, [X.]die Akten ihrem Anwalt vor Ablauf der Berufungsbegrs-frist nicht vorgelegt worden seien.4. [X.]ist unbegrt.a) Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, [X.]der Anwalt dieVersmung der Berufungsbegrsfrist zu vertreten hat, wenn ihm [X.]am 30. Juni 2001 vorgelegt worden sind. Er tte die Akten in [X.]durchsehen mssen (BGH, [X.]vom 3. November 1997 - [X.]4 -47/97, NJW 1998, 460, 461). Dabei wre ihm aufgefallen, [X.]die Berufungs-begrsfrist vom 7. Juli 2001 gewahrt werden muûte.b) Ob den Anwalt der Klrin ein fr die Fristversmung urschlichesOrganisationsverschulden trifft, weil er es hingenommen hat, [X.]ihm r ei-nen lren Zeitraum die nicht fristgebundenen Sachen nicht vorgelegt wur-den, kann dahin stehen. Diesen Sachverhalt hat die Klrin nicht glaubhaftgemacht.Die eidesstattliche Versicherung ihres Anwalts vermittelt keine ausrei-chende Wahrscheinlichkeit fr diesen Sachverhalt. Dem steht entgegen, daûder Anwalt gleichzeitig eine andere Darstellung in dem Wiedereinsetzungsan-trag gegeben hat. Es gibt keinerlei objektive Anhaltspunkte dafr, welcherSachverhalt wahrscheinlicher ist. Es fehlt auch in der Beschwerdeschrift [X.]dafr, wie es zu der angeblich fehlerhaften Darstellung in [X.]gekommen ist. [X.][X.]sichvielmehr lediglich auf die Klarstellung, [X.]die Akte nicht herausgesucht [X.]ist. Die Klrin hat keine weiteren Beweismittel zur [X.]in- 5 -der eidesstattlichen Versicherung ihres Anwalts vorgetragenen Sachverhaltsvorgelegt, wie es angesichts der widersprchlichen Darstellungen ihres An-walts nahe geltte. Eine eidesstattliche Versicherung der [X.]vor wie eine Kopie des Fristenkalenders oder Wiedervorlageka-lenders.c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Ullmann Haû [X.] [X.] Bauner

Meta

VII ZB 32/01

17.01.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. VII ZB 32/01 (REWIS RS 2002, 4991)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4991

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26 U 8/04

6 U 134/04

7 U 8/04

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4 U 112/03

4 U 105/03

11 U 132/04

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