Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. StB 13/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 98

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[X.]BESCHLUSS StB 12/07, 13/07 und 47/07 vom 20. Dezember 2007 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen [X.] u. a.; hier: Beschwerde des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt [X.]aus [X.], gegen eine Durchsuchungsanordnung, die Anordnung der Entnahme von Körperzellen sowie deren moleku-largenetische Untersuchung und gegen einen Sicherstellungs- und [X.]agnahmebeschluss - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2007 gemäß § 304 Abs. 1 und 5 StPO beschlossen: 1. Auf die Beschwerden des Beschuldigten werden die [X.] des [X.] vom 26. April 2007 (Durchsuchungsanordnung, 1 [X.]/2007) und vom 19. Juli 2007 (Bestätigung der Be-schlagnahme und der vorläufigen Sicherstellung, 1 [X.] 341/2007) aufgehoben. Die diesen [X.]üssen zu Grunde liegenden Anträge des [X.] werden zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Beschuldigten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die St[X.]tskasse zu tragen. 2. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den [X.]uss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 3. Mai 2007 (Entnahme von Körperzellen sowie deren moleku-largenetische Untersuchung, 1 [X.] 165/2007) wird als unzulässig verworfen. Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. - 3 - Gründe: Der [X.] führt gegen den Beschwerdeführer und 16 weitere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des [X.] einer terroristischen [X.] (§ 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB) sowie [X.] Straftaten. 1 Den Beschuldigten wird vorgeworfen: Sie hätten sich an einer terroristi-schen [X.] beteiligt, deren Ziel es gewesen sei, durch Brandanschläge (§ 306 StGB) und Sachbeschädigungen (§ 303 StGB) gewaltbereite Gesin-nungsgenossen zu mobilisieren, um den Weltwirtschaftsgipfel ([X.] vom Früh-sommer 2007 in [X.] durch Gewalttaten erheblich zu stören oder zu verhindern. Die Straftaten seien dazu bestimmt gewesen, die in der [X.] bestehende Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung zu [X.]. Sie seien auch geeignet gewesen, die [X.], insbesondere ihre internationale Position als verlässlicher Partner im Verbund der acht wichtigsten Wirtschaftsnationen, erheblich zu schädigen. Der [X.] seien zwölf gewalttätige Aktionen zuzurechnen, die im Zeitraum Juli 2005 bis März 2007 durchgeführt worden seien. Es habe sich im Wesentlichen um Brandanschläge auf Kraftfahrzeuge mehrerer Wirtschaftsunternehmen und de-ren Repräsentanten sowie eines St[X.]tssekretärs und um Sachbeschädigungen an Gebäuden gehandelt. Insgesamt sei ein Schaden von ca. 2,6 Mio. • ent-standen; davon entfalle der größte Teil auf einen Brandanschlag auf ein im Bau befindliches Gästehaus des [X.] ("[X.]"). 2 Auf Antrag des [X.] hat der Ermittlungsrichter des [X.] mit [X.]uss vom 26. April 2007 (1 [X.]/2007) die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume, des Arbeitsplatzes, der Person sowie der Kraftfahrzeuge des Beschwerdeführers zur Sicherstellung im [X.] - 4 - nen näher bezeichneter Beweismittel angeordnet. Auf weiteren Antrag des [X.] hat er mit [X.]uss vom 3. Mai 2007 (1 [X.] 165/2007) die Entnahme von Körperzellen im Wege einer Speichel- oder einer Blutprobe sowie deren molekulargenetische Untersuchung angeordnet und mit der Unter-suchung einen Sachverständigen beauftragt. Am 9. Mai 2007 wurden im Rahmen einer gegen eine Vielzahl von [X.] und Dritten durchgeführten, koordinierten Aktion auch die gegen den Beschwerdeführer angeordneten Zwangsmaßnahmen ausgeführt. Bei der Durchsuchung wurden mehrere Gegenstände beschlagnahmt und zum Zwecke der Durchsicht vorläufig sichergestellt. Mit [X.]uss vom 19. Juli 2007 (1 [X.] 341/2007) hat der Ermittlungsrichter des [X.] auf Antrag des [X.] die [X.]agnahme und die vorläufige Sicherstellung bestätigt. 4 Gegen die [X.]üsse des Ermittlungsrichters des [X.] sowie gegen die Art und Weise der Durchsuchung wendet sich der [X.] mit seinen Beschwerden. 5 I. Die Beschwerden sind zulässig, soweit sie sich gegen die [X.] und die Bestätigung der [X.]agnahme sowie der vorläufi-gen Sicherstellung richten. Die Durchsuchungsanordnung hat sich nicht erle-digt, weil die Durchsuchung wegen der nicht abgeschlossenen Durchsicht der vorläufig sichergestellten Gegenstände noch andauert (vgl. [X.], 670, 671; [X.], StPO 50. Aufl. § 110 Rdn. 6). Im Übrigen würde die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung - wegen der mit dieser Maß-nahme verbundenen tief greifenden Grundrechtseingriffe - auch bei einer [X.] Erledigung die Nachprüfung durch den [X.] eröffnen, weil dies zur 6 - 5 - Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erforder-lich ist (vgl. [X.] NJW 1997, 2163; [X.], 84, 85; [X.] [X.]O vor § 296 Rdn. 18 a). Soweit der Beschwerdeführer die Art und Weise des Vollzugs der Durch-suchungsanordnung beanstandet, entscheidet der Ermittlungsrichter des [X.] entsprechend § 169 Abs. 1 Satz 2, § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. [X.], 84, 86; NJW 2002, 215, 216). 7 II. Die zulässigen Beschwerden haben in der Sache Erfolg. Denn für die angeordneten Zwangsmaßnahmen fehlt es an der erforderlichen Strafverfol-gungsko[X.]etenz des [X.] und damit an der Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des [X.] (§ 74 a, § 120, § 142 a [X.], § 169 StPO). 8 1. Die Zuständigkeit ergibt sich nicht aus § 120 Abs. 1 Nr. 6 [X.] (Zuwi-derhandlung gegen das [X.]sverbot des § 129 a StGB), § 142 a Abs. 1 Satz 1 [X.], § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO. Eine etwaige Beteiligung der [X.] an den Anschlägen kann nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht den strafrechtlichen Vorwurf der mitgliedschaftlichen Betätigung in einer terroristischen [X.] (§ 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB) begründen. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei ihrem Zusammenschluss um eine [X.] im tatbestandlichen Sinne handelt. In diesem Fall ist ihre Tätigkeit - ausweislich sowohl der bereits begangenen Anschläge als auch der hierzu veröffentlichten Bekennerschreiben - zwar auf die Begehung von in dieser Norm genannten Straftaten, nämlich Brandstiftungen gemäß § 306 StGB, gerichtet. Jedoch fehlt es an der in § 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB enthaltenen zusätzlich vorausgesetzten Eignung "einen St[X.]t erheblich zu schädigen". 9 - 6 - a) Diese gesetzliche Voraussetzung kann nach allen maßgeblichen [X.] - Wortlaut, systematischer Zusammenhang, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Wille des Gesetzgebers - nur bejaht wer-den, wenn die von der [X.] begangenen oder intendierten Straftaten geeignet sind, die Bevölkerung oder einen größeren Teil der Bevölkerung er-heblich einzuschüchtern, eine Behörde rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftli-chen oder [X.] Grundstrukturen des St[X.]tes erheblich zu beeinträchtigen (vgl. [X.], [X.]. vom 28. November 2007 - StB 43/07). Dies hat - entspre-chend dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers - im Vergleich zur früheren Rechtslage eine deutliche Einschränkung der Strafbarkeit wegen mitgliedschaft-licher Beteiligung an einer terroristischen [X.] gemäß § 129 a Abs. 2 StGB zur Folge. 10 b) Die Straftaten, auf deren Begehung die Zwecke und die Tätigkeit der nach Einschätzung des [X.] von den Beschuldigten gebilde-ten [X.] zielen, sind weder nach der Art ihrer Begehung, d. h. nach ihrer Frequenz und Intensität, noch nach ihren Auswirkungen geeignet, die [X.] in diesem Sinne erheblich zu schädigen. Die in einem Zeitraum von 20 Monaten durchgeführten zwölf Anschläge mit einem Gesamt-schaden von ca. 2,6 Mio. •, die der [X.] der [X.] zu-rechnet, richteten sich - was selbstverständlich an der Notwendigkeit, sie nach-haltig zu verfolgen und zu ahnden, nichts ändert - ausschließlich gegen Sachen und sind dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen. Die Gefährdung von Menschen war ausgeschlossen und sollte erklärtermaßen ausgeschlossen sein. Eine nennenswerte Behinderung der Tätigkeit des St[X.]tes oder st[X.]tlicher Organe sowie der betroffenen Unternehmen und Privatpersonen ist nicht einge-treten und war auch nicht zu erwarten. 11 - 7 - Auch mit Blick auf das Fernziel, durch die Anschläge [X.] für Proteste anlässlich des Weltwirtschaftsgipfels zu mobilisieren, kann die von § 129 a Abs. 2 StGB vorausgesetzte Eignung zur erheblichen Schädigung des St[X.]tes nicht bejaht werden. Dies gilt auch, soweit in den [X.] zu gewalttätigen Aktionen wie Brandanschlägen und Sachbeschädigungen aufgefordert wurde. Denn mittelbare Tatfolgen, die sich erst durch eigenständi-ges Handeln Dritter ergeben könnten, zählen nicht mehr zu den Auswirkungen der Tat und haben daher bei der Prüfung der Schädigungseignung außer [X.] zu bleiben (vgl. [X.]/[X.] [X.]O § 129 a Rdn. 5). Dem Ermittlungs-ergebnis lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die [X.] in der verbleibenden Zeit bis zum Weltwirtschaftsgipfel ihre Strategie in Abkehr von ihrer bisherigen Vorgehensweise dahin hätte ändern wollen, Art, Intensität oder Frequenz der Taten in einem Umfang zu steigern, der eine ab-weichende Bewertung ihrer Eignung zur Schädigung des St[X.]tes rechtfertigen könnte. 12 c) Soweit der [X.] meint, die Eignung der in Rede ste-henden Straftaten zur erheblichen Schädigung des St[X.]tes ergebe sich aus der konspirativen Arbeitsweise der von ihm angenommenen [X.], vermag der [X.] dem nicht zu folgen. Die Mitglieder der von §§ 129, 129 a StGB er-fassten [X.]en arbeiten, wenn auch nicht notwendiger-, so doch typi-scherweise konspirativ zusammen. Schon deshalb kann dem Gesichtspunkt der konspirativen Arbeitsweise bei der Prüfung, ob das die Strafbarkeit beschrän-kende Merkmal der Eignung zur erheblichen Schädigung des St[X.]tes vorliegt, keine Bedeutung zukommen. 13 d) Den Beschuldigten kann auf der Grundlage des Sachverhalts, den ih-nen der [X.] zur Last legt, auch nicht der Vorwurf gemacht 14 - 8 - werden, sich der versuchten mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristi-schen [X.] gemäß § 129 a Abs. 2 Nr. 2, § 12 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche Versuchstat überhaupt in der Weise vorstellbar ist, dass sich der Täter subjektiv eine Schädigungseignung der von der [X.] intendierten Taten im Sinne des § 129 a Abs. 2 StGB vorstellt (so [X.]/[X.] [X.]O § 129 a Rdn. 17); denn eine solche Vorstellung der Vereinsmitglieder ist jedenfalls nicht belegt. Gegen sie sprechen nicht nur der Inhalt der [X.], sondern vor allem die Anzahl und die Qualität der Anschläge, denen in Verbin-dung mit den Bekennerschreiben vornehmlich eine propagandistische und mo-bilisierende Wirkung in der linksextremistischen Szene zukommen sollte. 2. Die Zuständigkeit des [X.] folgt auch nicht aus § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.], § 74 a Abs. 1 Nr. 4 [X.] (kriminelle [X.]), § 142 a Abs. 1 Satz 1 [X.], § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO. Es fehlt an der besonderen Bedeutung des Falles im Sinne der genannten Vorschriften. 15 a) Diese kann nur dann angenommen werden, wenn es sich bei der Tat unter Beachtung der Zielrichtung der [X.] und deren objektiven Gefähr-lichkeit um ein st[X.]tsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht handelt, welches den Gesamtst[X.]t in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein Einschreiten des [X.] und eine Aburteilung durch ein Bun-desgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten ist. An die Bejahung einer be-sonderen Bedeutung sind strenge Anforderungen zu stellen, weil durch die Übernahmeerklärung [X.] (Art. 101 GG) bestimmt, sondern auch in die verfassungsrechtliche Ko[X.]etenzverteilung zwischen [X.] und [X.] eingegriffen wird. 16 - 9 - Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der Tat- und Schuldschwere, d. h. der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung des Gewichts des Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des St[X.]tes. Dabei sind in erster Linie die konkreten Tatfolgen für die innere Sicherheit der [X.]esrepublik, insbesondere die Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung, daneben aber auch die mögliche Signalwirkung auf potentielle Nachahmungstäter sowie die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der [X.] in solchen [X.], die ihr durch gemeinsame Wertvorstellungen verbunden sind, in Betracht zu ziehen (vgl. [X.]St 46, 238, 253 f.; [X.] NStZ 2002, 447 f.). Darüber hinaus ist auch die Gefährlichkeit der [X.] in den Blick zu nehmen, die wiederum davon abhängig ist, wie schlagkräftig sie organisiert ist. Ein für die Abwägung erheblicher Umstand kann auch die Größe des Aktionsraumes sein, in dem die [X.] tätig wird. [X.] sie ihre Aktivitäten überregional oder gar bundesweit, wird dies eher für die Annahme besonderer Bedeutung sprechen als im Falle von örtlich oder re-gional beschränkten Taten. Insgesamt muss der in Frage stehende Fall deutlich aus den Durchschnittsfällen herausragen (vgl. [X.] NStZ [X.]O; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 74 a [X.] Rdn. 12; [X.] NStZ 2002, 1, 7 und 609 f.). 17 Bei der Beurteilung der besonderen Bedeutung des Falles steht dem [X.] im Ermittlungsverfahren mit dessen sich häufig verän-dernden Erkenntnisstand grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu, so dass sie im Beschwerdeverfahren regelmäßig nur einer eingeschränkten [X.] auf Vertretbarkeit unterliegt (vgl. [X.]R [X.] § 120 Abs. 2 Besondere [X.]). Allerdings engt sich der Beurteilungsspielraum im Laufe des [X.] mit dem Vorliegen gesicherter Erkenntnisse immer mehr ein. 18 - 10 - b) Zur Begründung der besonderen Bedeutung des Falles hat der Gene-ralbundesanwalt im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: 19 "... Das Ausmaß der Individualrechtsverletzungen ist erheblich. ... Der durch die vollendeten Anschläge eingetretene Gesamtschaden ist mit insge-samt 2,6 Millionen • zu beziffern. 20 Hinzu kommen die seinerseits zu erwartenden gravierenden Folgen für die Sicherheitsinteressen der [X.]: Insoweit ist zu be-rücksichtigen, dass die [X.] die ihr zugerechneten Anschläge gezielt zu dem Zwecke begangen hat, eine militante Mobilisierung (großen Ausmaßes) gewaltbereiter Autonomer zur Verhinderung des Weltwirtschaftsgipfels ... zu erreichen. Die Anschläge der [X.] sollten damit eine erhebliche Signal-wirkung hinsichtlich potentieller Nachahmungstäter entfalten. Angesichts [X.] war bei Erlass der angegriffenen [X.]üsse berechtigter Weise zu besor-gen, dass die militante [X.] in einer den Weltwirtschaftsgip-fel gefährdenden Weise würde Erfolg haben können. Die Verwirklichung des Fernziels der [X.], nämlich die Verhinderung, vorzeitige Beendigung oder zumindest erhebliche Schädigung des Gipfeltreffens hätte ganz erhebliche Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der [X.] im Ausland gehabt. Die Wahrnehmung ihrer außen- und wirtschaftspolitischen Be-lange wäre erheblich beeinträchtigt gewesen, weil die internationale Position der [X.] als verlässlicher Partner im Verbund der acht wichtigsten Wirtschaftsnationen geschwächt worden wäre. 21 ... Zudem konnte durch die Anschläge das Sicherheitsgefühl weiter Teile der Bevölkerung beeinträchtigt werden. Die [X.] hat nicht nur st[X.]tliche Einrichtungen, sondern auch exponierte Personen des Wirtschaftslebens, der 22 - 11 - Politik, der Wissenschaft und der öffentlichen Verwaltung als Repräsentanten eines vermeintlich (weltweiten) ausbeuterischen kapitalistischen Systems ange-griffen. Die Anschläge waren damit geeignet, in diesen Kreisen Angst und Unsi-cherheit zu erzeugen und damit die Wahrnehmung verfassungsrechtlich ge-schützter Positionen und Aufgaben erheblich zu beeinträchtigen. Schließlich sprechen auch die Umstände der Anschlagstaten für eine be-sondere Bedeutung des Falles. Die [X.] hat äußerst konspirativ agiert, länderübergreifende Strukturen in [X.], [X.] und [X.] gebildet und aus diesen heraus überregional Straftaten in vier [X.]esländern ([X.], [X.], [X.] und [X.]) begangen. Daher ist eine zentrale Strafverfolgung, die die Zusammenführung der in [X.] und [X.] anfallenden Erkenntnisse in besonderer Weise gewährleistet, geboten. ..." 23 c) Mit diesen Erwägungen ist - gemessen an den dargestellten [X.] - die besondere Bedeutung des Falles nicht belegt. 24 Das Schädigungspotential der begangenen und intendierten Anschläge für die Schutzgüter des Gesamtst[X.]tes, insbesondere die demokratische Grundordnung und die innere Sicherheit, waren aus den bereits dargestellten Gründen (II.1.b) - Angriffe ausschließlich gegen Sachen, die der mittleren [X.] zuzuordnen sind; keine Gefährdung von Menschen; keine erhebliche Einschüchterung der Bevölkerung; keine nennenswerte Beeinträchtigung der Tätigkeit der Geschädigten - relativ gering. Für die Funktionsfähigkeit des [X.] wichtige Infrastruktur oder für die öffentliche Sicherheit notwendige Einrich-tungen wurden nicht beschädigt. Anzeichen für eine wegen ihrer inneren Struk-tur und guten Organisation besonders schlagkräftige und gefährliche [X.] lagen nach dem Ermittlungsergebnis nicht vor. Bis zur [X.] am 9. Mai 2007 hatten die Taten in der Bevölkerung und in den Medien kein besonderes Aufsehen hervorgerufen. Deshalb ging von ihnen für potentielle Nachahmungstäter - ausgenommen oh-nehin schon gewaltbereite Gesinnungsgenossen - allenfalls ein schwacher [X.] zur Begehung vergleichbarer Taten aus. Die konspirative Arbeitsweise der Gruppierung, auf die der Generalbun-desanwalt verweist, ist für die Beurteilung der besonderen Bedeutung des [X.] ohne Belang, weil es sich um ein typisches Verhalten von Mitgliedern einer kriminellen [X.] handelt. Die überregionalen Täterstrukturen und Aktivi-täten sind zwar bei der Abwägung zu berücksichtigende Gesichtspunkte. Ihnen kommt jedoch angesichts der Gesamtumstände, insbesondere wegen der ge-ringen Auswirkungen der Anschläge auf die Interessen des St[X.]tes, keine we-sentliche Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als die Aktionen sich hier auf we-nige, benachbarte [X.]esländer beschränken; zudem sind überregionale Tä-terstrukturen nicht selten auch in Fällen der allgemeinen Schwerkriminalität ge-geben, und die dann zuständigen Ermittlungsbehörden der [X.]esländer sind regelmäßig ebenfalls in der Lage, unter solchen erschwerten Bedingungen er-folgreich zu ermitteln. 26 Die besondere Bedeutung des Falles kann auch nicht mit dem Fernziel der nach Ansicht des [X.] bestehenden [X.] begrün-det werden. Zwar lehnen die dem linksradikalen Spektrum angehörenden Per-sonen, die für die Anschläge verantwortlich sind, aus ideologischen Gründen die politische und wirtschaftliche Ausrichtung der [X.] innerhalb der globalen Wirtschaftsordnung ab und setzen strafbar Gewalt ge-gen Sachen als Mittel des politischen Meinungska[X.]fes ein. Ihr Ziel war jedoch auf die Mobilisierung von Gesinnungsgenossen beschränkt, aus eigenem [X.] - 13 - schluss an einer militanten [X.] teilzunehmen, um den Weltwirt-schaftsgipfel durch Blockaden von Zufahrten, Angriffe auf Gebäude und [X.] Aktionen e[X.]findlich zu stören oder seine vorzeitige Beendigung herbeizu-führen. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung oder gar Beseitigung der ver-fassungsmäßigen Grundordnung der [X.] bezweckten sie damit nicht. Auch der Umstand, dass sich die Aktivitäten der Beschuldigten gegen ein weltpolitisches Großereignis richteten, rechtfertigt bei einer Gesamtbetrachtung keine andere Beurteilung. Die angestrebte Mobilisierung gewaltbereiter Gesin-nungsgenossen konnte die bestehende Gefahr nicht nachhaltig erhöhen. [X.], das regelmäßig bei [X.] und ver-gleichbaren politischen Großveranstaltungen zu erwarten ist, waren ohnehin umfangreiche st[X.]tliche Absicherungsmaßnahmen erforderlich. Unter diesen Umständen waren die angestrebten militanten Proteste auch nicht geeignet, den Gipfel tatsächlich zu verhindern oder schwerwiegend zu stören. Auch konn-ten sie das Ansehen [X.] bei befreundeten [X.] nicht ernsthaft gefährden, weil gewalttätige Aktionen inzwischen typische Begleiterscheinun-gen solcher politischer Treffen sind, unabhängig davon, in welchem St[X.]t sie stattfinden. 28 Unter den gegebenen Umständen lag die Bejahung der besonderen Be-deutung auch nicht mehr im Rahmen des dem [X.] im Ermitt-lungsverfahren grundsätzlich zustehenden [X.]. Zum Zeit-punkt der Anträge auf Erlass der angefochtenen Entscheidungen war ein sol-cher Beurteilungsspielraum allenfalls noch sehr eingeschränkt gegeben. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und die weiteren [X.] lief bereits über ein Jahr (Einleitung: 12. April 2006). Da die [X.] - regelmäßig nach dem gleichen Muster begangen worden waren und ihre Ziel-richtung durch die Bekennerschreiben bekannt war, lagen seit längerer Zeit ge-sicherte Erkenntnisse über die begangenen und intendierten Straftaten vor, die eine zuverlässige Bewertung der besonderen Bedeutung des Falles ermöglich-ten. 3. Da es an der besonderen Bedeutung der Sache fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Zwangs-maßnahmen überhaupt der erforderliche Verdacht bestand, dass sich eine [X.] gebildet hatte, der die Brandanschläge zugerechnet werden können. Auch daran fehlt es indes, weil bei der gegebenen Verdachtslage die tatsächli-chen Anhaltspunkte dafür nicht ausreichen, dass der Beschwerdeführer sich mit den anderen Beschuldigten zu einer Gruppierung zusammenschloss, die die für die Annahme einer [X.] erforderlichen Strukturen aufweist. Dies gilt un-abhängig davon, welche Anforderungen an die Regeln der Willensbildung und das Maß an Organisation der in Frage stehenden Gruppierung zu stellen sind. 30 a) Nach ständiger Rechtsprechung kann als [X.] im Sinne der §§ 129, 129 a StGB nur ein auf eine gewisse Dauer angelegter, freiwilliger [X.] Zusammenschluss von mindestens drei Personen angenom-men werden, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und untereinander derart in Be-ziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen ([X.]St 28, 147, 202, 204 f.; 31, 239; 45, 26, 35; [X.] NJW 2005, 2668; 2006, 1603). Für die Existenz einer solchermaßen durchorganisierten Gruppierung lagen hier zum maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne des erforderlichen Verdachts (vgl. [X.], 84, 85; [X.] in [X.]. § 102 Rdn. 1) keine ausreichenden Indizien vor. Entsprechende Erkenntnisse sind allem Anschein nach - worauf es aber 31 - 15 - letztlich nicht ankäme - bislang auch nicht durch die beanstandete [X.] zu Tage getreten. So ist bereits nicht belegt, dass die zwölf Anschläge überhaupt von einer Organisation begangen worden sind. Dagegen spricht, dass sich unter ver-schiedenen Bezeichnungen ("August 2005"; "[X.]"; "Unheili-ge Allianz Dammbruch"; "AG Kolonialismus und Krieg in der militanten [X.]"; "[X.]"; "[X.] ("[X.]")"; "Revolutionäre Antimilitaristische AktivistInnen Butter bei die [X.]"; "autonome gruppen/militant people ([X.])"; "Autonome Gruppen") auftre-tenden Gruppierungen zu den Taten bekannt haben und die [X.] selbst deutliche Unterschiede aufweisen. Weiterhin ergibt sich aus den Formulierungen in einigen der [X.], dass die für den jeweiligen Anschlag verantwortlichen Personen sich selbst nicht als Teil der die "Ka[X.]agne" organisierenden Gruppe ansahen, sondern ihre Tat als Anregung verstanden, bestimmte für sie wichtige politische Themen in die Proteste gegen den [X.] einzubringen. 32 Der Ansicht des [X.], der Verdacht für das Bestehen einer [X.] ergebe sich aus den bei den Analysen der [X.] vorgefundenen Übereinstimmungen in thematischer (Themen wie Globali-sierung, Gentechnik, I[X.]erialismus u.a.), stilistischer (Begriffe wie Intervention, "rund um den [X.]", Prekariat, Euromayday u.a.) und textgestalterischer (Textgliederung durch Leerzeichen, willkürliche Ein- und Ausrückungen, unein-heitliche Verwendung von Abkürzungen, Ausschreibung von Zahlwörtern, Rechtschreibunsicherheiten in Bezug auf "ß" und "ss" u.a.) Hinsicht, der schlüs-sigen Auswahl der Anschlagsziele sowie der zeitlichen Abfolge der Taten, [X.] - 16 - mag der [X.] nicht zu folgen. Es handelt sich insoweit um Indizien mit einem allenfalls äußerst geringen Beweiswert. Selbst wenn man aufgrund einer Gesamtschau aller Indizien noch an-nehmen wollte, dass die Anschläge von zueinander in Verbindung stehenden [X.] begangen worden sind, ergeben sich aus dem bisherigen Ermittlungser-gebnis keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für das nach der ständigen Recht-sprechung erforderliche Maß an Struktur und Organisation des Willensbil-dungsprozesses. 34 b) Allerdings wird in der neueren Literatur zum Teil gefordert, im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenbeschlusses des [X.] vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekä[X.]fung ([X.]. EG Nr. L 164/3) den der Rechtsprechung zugrunde liegenden [X.]sbegriff weiter zu fassen. So soll - weil der Rahmenbeschluss die Willensbildung innerhalb einer [X.] nicht anspricht - statt der Bildung eines Gesamtwillens und der Unterwer-fung der Mitglieder unter diesen Willen nur noch eine irgendwie regelhafte [X.] ausreichend sein ([X.] 2005, 220, 224 m. w. N.). Ebenso [X.] im Hinblick auf die im Rahmenbeschluss ([X.]. [X.]) gegebene Definition des Begriffes "organisierter Zusammenschluss", nach der förmlich festgelegte Rollen für die Mitglieder, eine kontinuierliche Zusammensetzung oder eine ausgeprägte Struktur nicht erforderlich sind, keine anspruchsvollen Anforderungen mehr an die Organisationsstruktur der [X.] zu stellen sein, sondern jedwede rudimentäre Organisation den Tatbestand der [X.] erfüllen ([X.] [X.]O 227; ähnlich [X.] NStZ 2003, 179, 184, der von einer "europafreundlichen" Auslegung des [X.]sbegriffs spricht). 35 - 17 - Auch bei einer solchen "europarechtskonformen" oder "europafreundli-chen" Auslegung des [X.]sbegriffs lässt sich hier der Verdacht einer vom Beschwerdeführer und den weiteren Beschuldigten gebildeten [X.] nicht begründen. Denn selbst eine "irgendwie regelhafte Willensbildung" oder eine "rudimentäre Organisation" in dem Personenzusammenschluss, von dem der [X.] ausgeht, ist durch das Ergebnis der mehr als ein Jahr andauernden Ermittlungen, die umfangreiche Telekommunikationsüberwachun-gen und Observationsmaßnahmen umfassten, nicht belegt. Über den Umstand hinaus, dass der Beschwerdeführer und vier weitere Beschuldigte zu den Auto-ren des Buches "Autonome in Bewegung" gehören, in dem sie Gewalt gegen Sachen als Mittel des politischen Meinungska[X.]fes für legitim erachten und sich auch weiterhin der linksautonomen/linksradikalen Szene zugehörig fühlen, beruht die Annahme, sie hätten sich mit anderen zur Begehung der Anschläge zusammengeschlossen, im Wesentlichen nicht auf Tatsachen, sondern auf blo-ßen Vermutungen. Dass sich der Beschuldigte mehrfach mit anderen Gegnern des Weltwirtschaftsgipfels getroffen hat, gibt angesichts der gesellschaftlichen Breite der Protestbewegung ebenso wenig einen Hinweis auf einen organisato-rischen Zusammenschluss zur Begehung von Straftaten wie seine [X.] Kontakte zu den anderen Buchautoren. 36 c) Da im Sinne des erforderlichen Verdachts die Mindestanforderungen an das Bestehen einer [X.] nicht erfüllt sind, kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der neueren Literaturmeinung gefolgt werden kann. Der [X.] sieht jedoch Anlass, seine Zweifel zum Ausdruck zu bringen, ob die - ausschließlich auf die terroristische [X.] im Sinne des § 129 a StGB diskutierte - "eu-ropafreundliche" ausweitende Auslegung des Tatbestandsmerkmals "[X.]" rechtlich möglich ist. Jedenfalls für kriminelle [X.]en im Sinne des 37 - 18 - § 129 StGB, um die es hier geht, dürfte für sie im geltenden Recht kein Raum sein. [X.]) Für den Begriff der (kriminellen) [X.] im Sinne des § 129 StGB begegnet eine extensive Auslegung, die auf die von der bisherigen stän-digen Rechtsprechung aufgestellten strengen Anforderungen an Organisations-struktur und geregelte Willensbildung verzichtet, aus mehreren Gründen [X.]: 38 Sie würde zum einen den Rechtsanwender bei der Abgrenzung von [X.]en einerseits und Banden oder nur mittäterschaftlichen Zusammen-schlüssen andererseits vor kaum zu bewältigende Probleme stellen. Diese [X.] ist aber erforderlich und muss trennscharf möglich sein. Denn die Mitgliedschaft in einer Bande ist als solche nicht strafbar und führt zur (ver-schärften) Strafbarkeit erst dann, wenn sich das Mitglied an einer konkreten [X.] beteiligt, die vollendet wird oder jedenfalls die Grenze zum strafba-ren Versuch (§ 22 StGB) oder zur gegebenenfalls strafbaren Vorbereitung (§ 30 StGB) überschreitet. Demgegenüber ist die mitgliedschaftliche Betätigung in einer (kriminellen) [X.] unabhängig davon strafbar, ob konkrete Taten in strafbarer Weise vollendet, versucht oder vorbereitet werden. 39 Aus dieser Abstufung und der ihr zugrunde liegenden Systematik ergibt sich zugleich das zweite Bedenken: Das Strafgesetzbuch stellt im Grundsatz konkrete, die geschützten Rechtsgüter unmittelbar verletzende oder gefährden-de Handlungen unter Strafandrohung. Strafbar macht sich, wer ein Delikt voll-endet. Wenn er es nur versucht, ist er nur strafbar, wenn es sich um ein [X.] handelt oder die Strafbarkeit ausdrücklich bestimmt ist (§ 23 Abs. 1 StGB). Wird auch die Schwelle zum Versuch nicht überschritten, kommt eine [X.] - 19 - keit nur bei Verbrechen und nur für bestimmte Vorbereitungshandlungen in [X.] (§ 30 StGB). Wer sich etwa mit anderen zur Begehung von Diebstählen verabredet bleibt straflos, solange kein Vorhaben in das Versuchsstadium ein-tritt. Dieses abgestufte System der Strafbarkeit von Tatvollendung, Versuch und Vorbereitungshandlung darf bei der Bestimmung der Anforderungen an den [X.]sbegriff nicht aus dem Blick geraten. Sollen nämlich die Begren-zungen der Strafbarkeit, die sich aus diesem System ergeben, nicht ihre Wir-kung verlieren, so kann nicht jeder Zusammenschluss von [X.], die Straftaten (etwa Diebstähle) planen, schon als solcher die Strafbarkeit begründen. [X.] kann die Strafbarkeit wegen des Zusammenschlusses nur dann ange-nommen werden, wenn dieser schon für sich ein strafwürdiges Gefährdungspo-tential für geschützte Rechtsgüter enthält. Das setzt aber voraus, dass sich für die in Frage stehende Gruppierung mehr als nur rudimentäre [X.] feststellen lassen. Vielmehr sind eine ausgeprägte Organisationsstruktur und grundsätzlich bindende Regeln über die Bildung des Gruppenwillens erfor-derlich. Nur unter dieser Voraussetzung ist auch gewährleistet, dass für den Normadressaten voraussehbar ist, dass er schon durch den bloßen [X.] mit anderen zur Begehung zukünftiger Taten die Grenze zum strafbaren Verhalten überschreitet. 41 Die ausweitende Auslegung wäre schließlich auch mit Blick auf die pro-zessualen Folgewirkungen bedenklich. Denn die Strafprozessordnung knüpft an den Verdacht einer Tat nach § 129 StGB die Berechtigung zu weit reichenden Ermittlungsmaßnahmen wie etwa zur Telefonüberwachung (§ 100 a Abs. 1 Nr. 1 c StPO) und damit zu erheblichen Eingriffen in die Grundrechte der [X.] - 20 - nen, woraus umgekehrt folgt, dass die materiellrechtlichen Anforderungen an die Annahme einer [X.] nicht zu weit abgesenkt werden können. [X.]) Der [X.] verkennt nicht, dass bezogen auf terroristische Gruppie-rungen die Enge des herkömmlichen [X.]sbegriffes mit Blick auf den Rahmenbeschluss und die Notwendigkeit einer europafreundlichen Auslegung Schwierigkeiten bereitet und im Interesse einer effektiven Bekä[X.]fung von [X.] mit strafrechtlichen Mitteln wenig befriedigend erscheint. Indes könnte die - wie dargelegt - notwendigerweise restriktive Auslegung des [X.]s-begriffes in § 129 StGB zur Folge haben, dass sich eine extensive Auslegung auch für § 129 a StGB verbietet. Dafür spricht, dass derselbe Begriff in einer Qualifikationsnorm grundsätzlich nicht anders ausgelegt werden kann als im Grundtatbestand. 43 Einen Weg aus dem Dilemma wird möglicherweise nur der Gesetzgeber weisen können, der gegebenenfalls auch zu entscheiden haben wird, ob die Umsetzung des Rahmenbeschlusses systematisch verträglicher durch eine Än-derung der §§ 129 ff. StGB oder durch eine Ergänzung des § 30 StGB vollzo-gen werden kann. 44 III. Die gegen den [X.]uss des Ermittlungsrichters des [X.]esge-richtshofs vom 3. Mai 2007, mit dem die Entnahme von Körperzellen sowie de-ren molekulargenetische Untersuchung angeordnet worden ist, gerichtete [X.] ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1, § 304 Abs. 5 StPO unstatthaft. [X.] vom Grundsatz der Unanfechtbarkeit von Entscheidungen des [X.] gelten nach § 305 Abs. 5 StPO nur für Verfügungen des Ermitt-lungsrichters, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, [X.]ag-nahme oder Durchsuchung betreffen. Bei dieser den Grundsatz der [X.] - 21 - barkeit durchbrechenden Bestimmung handelt es sich um eine die [X.] abschließend regelnde Ausnahmevorschrift, die restriktiv auszulegen und einer analogen Anwendung nicht zugänglich ist. Die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des [X.] einer Person kann auch bei weitestem Verständnis des [X.] nicht mehr unter eine der in § 305 Abs. 5 StPO aufgezählten Maßnahmen subsumiert werden. Allein die Schwere des Eingriffs in Rechte des Betroffenen stellt kein Kriterium dar, das eine Erweite-rung des Katalogs dieser Vorschrift über den möglichen Wortlaut hinaus [X.] könnte, weil der Gesetzgeber nicht alle, sondern nur bestimmte [X.] Maßnahmen der Anfechtung unterstellt hat (vgl. [X.] NJW 2002, 765). Außerdem ist die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung keine besonders intensive Eingriffsmaß-nahme; sie kommt im Hinblick auf die restriktiven gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit dem Zellmaterial und zum zulässigen Untersuchungsbereich der DNA (vgl. § 81 a Abs. 2, § 81 e Abs. 1, § 81 f Abs. 2 StPO) nur der Abnahme eines Fingerabdrucks gleich (vgl. [X.] NStZ 2001, 328, 329). Die
- 22 - Beschwerde kann auch nicht ausnahmsweise im Hinblick auf die Unzuständig-keit des Ermittlungsrichters des [X.] als statthaft angesehen werden (vgl. [X.] NStZ 1999, 414). [X.]von [X.]

Meta

StB 13/07

20.12.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. StB 13/07 (REWIS RS 2007, 98)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 98

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