Bundessozialgericht, Urteil vom 10.05.2012, Az. B 1 KR 19/11 R

1. Senat | REWIS RS 2012, 6573

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Krankengeld - Erhalt der Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung - Erfüllung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Krankengeld am letzten Tag der Beschäftigung - Verdrängung einer Auffangversicherung bei nachwirkendem Anspruch nach dem Ende der Mitgliedschaft Versicherter - prognostische Betrachtung über anderweitige Absicherung im Krankheitsfall


Leitsatz

1. Um die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten, genügt es, dass sie mit Ablauf des letzten Tages ihrer Beschäftigung alle Voraussetzungen dafür erfüllen, dass mit dem zeitgleichen Beginn des nächsten Tags ein Anspruch auf Krankengeld entsteht.

2. Ein nachwirkender Anspruch nach dem Ende der Mitgliedschaft Versicherter verdrängt nur dann eine Auffangversicherung, wenn bei prognostischer Betrachtung am letzten Tag ihrer Mitgliedschaft davon auszugehen ist, dass sie spätestens nach Ablauf eines Monats eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erlangen werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des [X.] vom 14. Juli 2011 und des [X.] vom 3. Dezember 2009 geändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin Krankengeld über den 27. Oktober 2008 hinaus zu gewähren. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt ein Drittel der Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens und die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Krankengeld ([X.]).

2

Die Klägerin war aufgrund einer Beschäftigung in der [X.] und C. pflichtversichertes Mitglied einer der [X.] der beklagten Krankenkasse ([X.]; im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet). Die Ärztin U. bescheinigte am [X.], dem letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin, wegen der Diagnose Rheumatismus zunächst Arbeitsunfähigkeit ([X.]) bis 10.10.2008. In [X.] attestierte sie [X.] bis 7.1.2009. Die Beklagte lehnte die Gewährung von [X.] ab, weil die Klägerin am 1.10.2008 - an dem Tag, an dem der [X.]-Anspruch habe entstehen können - nicht mehr mit Anspruch auf [X.], sondern nur noch nach § 5 Abs 1 [X.] krankenversichert gewesen sei (Bescheid vom 7.11.2008; Widerspruchsbescheid vom 30.4.2009). Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin [X.] ab [X.] zu zahlen (Urteil vom 3.12.2009). Auf die Berufung der Beklagten hat das L[X.] die Verurteilung der Beklagten zur [X.]-Gewährung bis zum 1.12.2008 bestätigt, hinsichtlich der Zahlung von [X.] vom 2.12.2008 bis 7.1.2009 aber die Klage abgewiesen: Auch wenn nach § 46 S 1 Nr 2 [X.]B V der [X.]-Anspruch erst am Tag nach der ärztlichen Feststellung der [X.] entstehe und die Klägerin an diesem Tag nicht mehr mit Anspruch auf [X.] versichert gewesen sei, habe die Klägerin gleichwohl einen [X.]-Anspruch erworben. Soweit sich die Klägerin trotz Feststellung der [X.] in einer Folgebescheinigung nur bis zum 27.10.2008 bei der Ärztin U. erst am 28.10.2008 wieder vorgestellt habe, schließe dies den [X.]-Anspruch nicht aus. Die Klägerin habe damals nicht wissen müssen, dass sie spätestens am letzten Tag der attestierten [X.] eine weitere ärztliche [X.]-Feststellung hätte herbeiführen müssen. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, einen entsprechenden Hinweis in die [X.]-Bescheinigung aufzunehmen. Dies gelte wegen der Ausführungen im Bescheid vom 7.11.2008 aber nicht mehr für die ärztlich festgestellten [X.]-Zeiten ab 2.12.2008 (Urteil vom 14.7.2011).

3

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 46 S 1 Nr 2 [X.]B V und des § 192 Abs 1 Nr 2 [X.]B V. Für die Fortsetzung des [X.] setze § 192 Abs 1 Nr 2 [X.]B V keine [X.] voraus, sondern einen Anspruch auf [X.]. Im Zeitpunkt seiner Entstehung müsse eine Versicherung mit Anspruch auf [X.] bestehen. Ein [X.]-Anspruch entstehe gemäß § 46 S 1 Nr 2 [X.]B V erst am Tag nach der ärztlichen [X.]-Feststellung, hier also am 1.10.2008. An diesem Tag sei die Klägerin nicht mehr mit Anspruch auf [X.] versichert gewesen.

4

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] vom 14. Juli 2011 und des [X.] vom 3. Dezember 2009 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision, mit der sich die beklagte [X.] gegen die Verurteilung zur Zahlung von [X.] für die [X.] vom 1.10. bis 1.12.2008 wendet, ist nur zum Teil begründet. Sie ist unbegründet, soweit das [X.] die Berufung gegen die Verurteilung zur [X.]-Zahlung für die [X.] vom 1.10. bis 27.10.2008 durch das [X.] zurückgewiesen hat (dazu 1.). Im Übrigen hat die Revision Erfolg. Das [X.]-Urteil ist zu ändern, soweit es die Beklagte verurteilt hat, der Klägerin für die [X.] vom 28.10. bis 1.12.2008 [X.] zu gewähren. Das [X.]-Urteil ist zu ändern, soweit es die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat. Insoweit ist die Klage abzuweisen (dazu 2.). Denn die Klägerin hat lediglich Anspruch auf [X.] für die [X.] vom 1.10. bis 27.10.2008, nicht aber für die Folgezeit.

8

1. Der Klägerin steht [X.] für die [X.] vom 1.10. bis 27.10.2008 nach § 44 Abs 1 [X.]B V zu. Sie war am 1.10.2008, dem maßgeblichen [X.]punkt für die Entstehung des Anspruchs auf [X.] und die Beurteilung des dafür notwendigen Versicherungsschutzes, mit Anspruch auf [X.] versichert (dazu a) und erfüllte auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (dazu b).

9

a) Gemäß § 44 Abs 1 [X.]B V haben "Versicherte" Anspruch auf [X.], wenn - abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung - Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Dabei ist für den geltend gemachten [X.]-Anspruch an den jeweils in Betracht kommenden Entstehenstatbestand anzuknüpfen. Denn das bei Entstehen eines [X.]-Anspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf [X.] hat (vgl B[X.] [X.]-2500 § 48 [X.] RdNr 9; B[X.] [X.]-2500 § 192 [X.] Rd[X.]3; B[X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.]; B[X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.]3; B[X.] [X.]-2500 § 46 [X.] Rd[X.]; B[X.] Urteil vom 26.6.2007 - [X.] KR 2/07 R - juris Rd[X.] = USK 2007-33; B[X.]E 98, 33 = [X.]-2500 § 47 [X.], Rd[X.]0).

Nach § 46 S 1 [X.]B V entsteht der Anspruch auf [X.] 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs 4, § 24, § 40 Abs 2 und § 41 [X.]B V) von ihrem Beginn an, 2. im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der [X.] folgt. Wird [X.] wegen ärztlich festgestellter [X.] begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes demgemäß grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem Tag nach Feststellung der [X.] folgt (B[X.] [X.]-2500 § 46 [X.] Rd[X.]1). Wie der [X.] bereits entschieden und ausführlich begründet hat, bietet das Gesetz weder einen Anhalt für das Verständnis des § 46 S 1 [X.] [X.]B V als bloßer Zahlungsvorschrift noch dafür, dass der [X.]-Anspruch gemäß § 44 [X.]B V schon bei Eintritt der [X.] entsteht (vgl B[X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.]3 mwN).

Die Klägerin war am 1.10.2008, dem Tag nach der ärztlichen Feststellung ihrer [X.], aufgrund der Aufrechterhaltung ihres Versicherungsschutzes aus der [X.] mit Anspruch auf [X.] versichert. Es bedurfte der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes, weil das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin als Grundlage eines Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf [X.] (§ 5 Abs 1 [X.] [X.]B V; zu ausgeschlossenen Versicherungsverhältnissen vgl § 44 Abs 2 [X.]B V) mit Ablauf des [X.] endete. Das die Mitgliedschaft in einer [X.] vermittelnde Versicherungsverhältnis ist an den Fortbestand der versicherungspflichtigen Beschäftigung geknüpft. Es endet mit dem Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet 190 Abs 2 [X.]B V).

Die Mitgliedschaft [X.], hier die durch die [X.] begründete Mitgliedschaft, besteht indes unter den Voraussetzungen des § 192 [X.]B V fort. Sie bleibt nach § 192 Abs 1 [X.] [X.]B V ua erhalten, solange Anspruch auf [X.] besteht (vgl auch B[X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.]6; B[X.] Beschluss vom 16.12.2003 - [X.] KR 24/02 B - juris RdNr 7; [X.], Krankengeld, 2004, Rd[X.]54). § 192 Abs 1 [X.] [X.]B V verweist damit wieder auf die Vorschriften über den [X.]-Anspruch, die ihrerseits voraussetzen, dass ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf [X.] vorliegt. Um diesen Anforderungen zu genügen, reicht es aus, dass Versicherte am letzten Tage des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf [X.] - hier des Beschäftigungsverhältnisses - alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Beendigung des Ablaufs dieses Tages - und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages - einen [X.]-Anspruch entstehen zu lassen. Das folgt aus Entwicklungsgeschichte, Regelungssystem und -zweck, ohne dass der Wortlaut der Normen einer solchen Auslegung entgegensteht.

Eine rein wortlautbezogene Auslegung könnte allerdings zu dem Fehlschluss verleiten, wer [X.] vor Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses wegen ärztlich festgestellter [X.] begehre und nicht bereits tatsächlich [X.] beziehe, müsse sich für den Erhalt der Mitgliedschaft nach § 192 [X.]B V bereits zwei Tage vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses [X.] (zutreffend) ärztlich bescheinigen lassen. Ein solches Normverständnis verfehlte aber Regelungszweck und -system. § 46 S 1 [X.] [X.]B V und § 192 Abs 1 [X.] [X.]B V schließen nach ihrem dargelegten Wortlaut nicht aus, dass der Fortbestand der Mitgliedschaft durch eine nahtlose Abfolge von [X.] aufgrund von § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V und unmittelbar anschließendem mitgliedschaftserhaltendem [X.]-Anspruch möglich ist. Zu Recht sind [X.] und [X.] einer solchen Sichtweise gefolgt und haben die ärztliche [X.]-Feststellung am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses für den Erhalt der Mitgliedschaft der Klägerin ausreichen lassen.

aa) Schon die Entwicklungsgeschichte der Regelung verdeutlicht die Zielsetzung, [X.] Versicherungsschutz zu gewährleisten. Mit diesem Ziel harmoniert es in besonderer Weise, zur Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft die Erfüllung aller Voraussetzungen des [X.]-Anspruchs mit Beendigung des letzten Tages des Beschäftigungsverhältnisses genügen zu lassen, das Krankenversicherungsschutz begründet. § 192 Abs 1 [X.]B V entspricht weitgehend dem bis Ende 1988 geltenden § 311 S 1 RVO (vgl BT-Drucks 11/2237 S 217). Schon dessen Vorläufer, § 54a Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter und - dem folgend - die Ursprungsfassung des § 311 RVO, verdeutlichten Ziel und Zweck der Regelung: "[X.] bleiben Mitglieder, solange die Kasse ihnen Leistungen zu gewähren hat" (vgl [X.], Handbuch der Krankenversicherung [X.], Stand 31.1.1988, § 311 [X.]). Die Mitgliedschaft sollte letztlich aus öffentlich-rechtlichen fürsorgerischen Gründen erhalten bleiben (vgl [X.], ebenda, § 311 RVO [X.]). Die später ua ausdrücklich auf [X.] bezogene Regelung (vgl Reichsarbeitsministeriums-Erlass vom [X.], [X.], übernommen in Erlass vom 2.11.1943, [X.], [X.], zur Fortgeltung vgl B[X.]E 28, 54, 55 = [X.] zu [X.] über [X.] vom 2.11.1943; Anpassung des Gesetzeswortlauts durch § 21 [X.]1 Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7.8.1974, [X.]) sollte eine bestehende Mitgliedschaft erhalten, die andernfalls aufgrund krankheitsbedingter Unfähigkeit zur Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses geendet hätte. Die Erhaltung der Mitgliedschaft sicherte den Erhalt des Leistungsanspruchs, um [X.] Versicherungsschutz zu gewähren. Daran hat sich im [X.] trotz der Modifizierung von Einzelheiten der Regelungen bis heute nichts geändert.

bb) Den aufgezeigten Regelungszweck verwirklicht auch das Regelungssystem. Die Aufrechterhaltung der [X.] setzt nur eine Nahtlosigkeit von Beschäftigung und Entstehung des Rechts auf die Sozialleistung voraus, also die Entstehung des Anspruchs auf die Sozialleistung in unmittelbarem zeitlichen [X.] an das Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Erst dort, wo die Mitgliedschaft nach allgemeinen Regeln endet, greifen die Erhaltungstatbestände des § 192 [X.]B V ein. Einer wie auch immer gearteten Überschneidung von Beschäftigungsverhältnis und Entstehung des Anspruchs auf die Sozialleistung bedarf es hierzu nicht, auch wenn Überschneidungen nicht ausgeschlossen sind. Das belegen andere Fallgestaltungen des § 192 Abs 1 [X.] [X.]B V, in denen sich der Anspruch auf die Sozialleistung lediglich ohne Überschneidung an das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis anschließt und dadurch die Mitgliedschaft aufrechterhält.

So schließen sich das Ende eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wegen Schwangerschaft und die anschließende Entstehung des Anspruch auf Mutterschaftsgeld zwecks Erhalt der Mitgliedschaft taggenau nahtlos aneinander an (vgl zur Nahtlosigkeit zwischen schwangerschaftsbedingter Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und sich unmittelbar anschließendem [X.] als ausreichendes rechtliches Band für den Fortbestand der Mitgliedschaft bereits Reichsversicherungsamt [X.], 192 f). Wird Mutterschaftsgeld in den Fällen des § 3 Abs 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) beansprucht, folgt der Anspruch auf diese Leistung nahtlos im [X.] an das vorangegangene Beschäftigungsverhältnis, das die Grundlage für eine Versicherung nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V ist. Der Anspruch auf das Mutterschaftsgeld reicht nicht in das Beschäftigungsverhältnis hinein. Sechs Wochen vor dem aufgrund ärztlicher Feststellung ermittelten, rechtlich maßgeblichen Entbindungstermin (§ 5 Abs 2 MuSchG) darf die schwangere Versicherte gegen ihren Willen nicht mehr beschäftigt werden (§ 3 Abs 2 MuSchG). Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld (§ 13 Abs 1 MuSchG) entsteht erst mit dem ersten Tag des vorgeburtlichen Beschäftigungsverbots, wenn deswegen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird (§ 200 Abs 1, [X.] RVO). Die Regelung ist gegenüber § 7 [X.] [X.]B IV spezieller. Danach gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Dies gilt wiederum dann nicht, wenn Mutterschaftsgeld für den Monatszeitraum bezogen wird (§ 7 Abs 3 S 3 [X.]B IV). Der Bezug von Mutterschaftsgeld lässt (gegebenenfalls auch nachträglich und rückwirkend) die Fiktion des § 7 [X.] [X.]B IV entfallen. Es kommt zu keiner Überschneidung von Beschäftigungsverhältnis und Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Nichts anderes, nämlich der nahtlose [X.] von Beschäftigungsverhältnis und Leistungsbezug ohne Überschneidung, gilt auch für das Elterngeld nach dem [X.] ([X.]) in Fällen des vollständigen Verzichts auf Erwerbstätigkeit durch die dort genannten anspruchsberechtigten Personen (vgl § 1 Abs 1, 3 und 4 [X.], § 7 Abs 3 S 3 [X.]B IV).

Dem entspricht die Rechtsprechung des erkennenden [X.]s in Fällen, in denen die Erhaltung der Mitgliedschaft Versicherter nach beendetem Beschäftigungsverhältnis durch den [X.]-Anspruch bei abschnittsweiser [X.]-Bewilligung auf der Grundlage befristeter [X.]-Feststellungen ab dem zweiten Bewilligungsabschnitt allein auf der Nahtlosigkeit der [X.]-Bewilligung beruht. Bei fortdauernder [X.], aber abschnittsweiser [X.]-Bewilligung ist jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen (stRspr, vgl zB B[X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.]6 mwN; B[X.]E 94, 247 = [X.]-2500 § 44 [X.], Rd[X.]4). Auch in diesen Konstellationen können sich die [X.]-Ansprüche nur nahtlos aneinander anschließen, nicht aber überschneiden. Für die Aufrechterhaltung des [X.]-Anspruchs aus der [X.] ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die [X.] vor Ablauf des [X.]-Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird (B[X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.]6 mwN; B[X.]E 95, 219 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]7; B[X.]E 94, 247 = [X.]-2500 § 44 [X.], Rd[X.]4; aA [X.], Krankengeld, 2004, RdNr 527).

cc) Die Rechtsfolge des § 46 S 1 [X.] [X.]B V steht dem aufgezeigten Normverständnis des § 192 Abs 1 [X.] [X.]B V nicht entgegen. Sie führt lediglich dazu, dass der [X.]-Anspruch bei stationärer Behandlung einen Tag früher beginnt als im Falle des § 46 S 1 [X.] [X.]B V (zum einheitlichen Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruchs am [X.] [X.] vgl [X.], 340 = [X.] zu § 1 [X.]). Diese objektiv weiterhin nicht willkürliche Differenzierung (vgl dazu B[X.] [X.]-2500 § 46 [X.] Rd[X.]6) zielt nicht darauf ab, die Fortdauer des Versicherungsschutzes aus der [X.] nach § 192 Abs 1 [X.] [X.]B V zu Lasten der in § 46 S 1 [X.] [X.]B V erfassten Versicherten ungünstiger zu gestalten.

b) Die Klägerin erfüllte für die [X.] vom 1. bis 27.10.2008 auch die weiteren Voraussetzungen eines [X.]-Anspruchs. Nach den [X.] und deshalb den erkennenden [X.] bindenden Feststellungen des [X.] 163 [X.]G) stellte Ärztin U. am [X.] zutreffend [X.] der Klägerin bis zum Ablauf des 10.10.2008 fest. Diese Feststellung erfolgte rechtzeitig am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin. Die Ärztin U. meldete der Beklagten die [X.] der Klägerin. Die Klägerin ließ auch rechtzeitig vor dem Ende des ersten [X.]-[X.]raums die Fortdauer der [X.] bis zum 27.10.2008 zutreffend ärztlich feststellen ([X.]-Bescheinigung vom 10.10.2008).

2. Der Klägerin steht dagegen kein [X.]-Anspruch für die [X.] vom 28.10. bis 1.12.2008 zu. Denn die Klägerin war ab 28.10.2008 nicht mehr mit Anspruch auf [X.] versichert (dazu a). Sie ist auch nicht so zu stellen, als hätte sie noch am letzten Tag des [X.]-Bezugs eine ärztliche Feststellung über ihre [X.] herbeigeführt (dazu b). Schließlich hat sie keinen Anspruch auf [X.] nach § 19 Abs 2 [X.]B V für die [X.] vom 28.10. bis 27.11.2008 (dazu c).

a) Als die Klägerin am 28.10.2008, einem Dienstag, erneut ihre Ärztin aufsuchte, um die Fortdauer ihrer [X.] feststellen zu lassen, war sie nicht mehr mit Anspruch auf [X.] versichert. Wie oben dargelegt, musste die Klägerin vor Ablauf des letzten Abschnitts der [X.]-Bewilligung ihre [X.] erneut ärztlich feststellen lassen, um ihre Mitgliedschaft als Pflichtversicherte zu erhalten (vgl § 46 S 1 Nr 2 [X.]B V; § 192 Abs 1 Nr 2 [X.]B V). Sie unterließ dies. Die den [X.]-Anspruch vermittelnde, auf der [X.] beruhende Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten endete mit Ablauf des 27.10.2008.

b) Nach den [X.] und damit bindenden Feststellungen des [X.] 163 [X.]G) ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Sachverhalt, bei dem die [X.]-Feststellung für einen weiteren Bewilligungsabschnitt ausnahmsweise - rückwirkend auf den letzten Tag des abgelaufenen [X.]-Bezugs - hätte nachgeholt werden können (vgl zu in den Verantwortungsbereich der [X.] fallenden Hinderungsgründen, insbesondere bei ärztlichen Fehlbeurteilungen, zusammenfassend B[X.]E 95, 219 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]8 ff; zur Verhinderung wegen Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit B[X.]E 25, 76, 77 f = [X.] [X.]8 zu § 182 RVO).

Entgegen der Ansicht des [X.] ist die Klägerin auch nicht aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe sie rechtzeitig, also am 27.10.2008, die [X.] ärztlich feststellen lassen, weil die Beklagte die Klägerin nicht ausdrücklich auf die Notwendigkeit der erneuten ärztlichen [X.]-Feststellung vor Ablauf des schon festgestellten [X.]-[X.]raums hingewiesen habe. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch greift nach den allgemeinen richterrechtlichen Grundsätzen bei einer dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnenden Pflichtverletzung ein, durch welche dem Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden entstanden ist. Auf der Rechtsfolgenseite muss durch die Vornahme einer Amtshandlung des Trägers ein Zustand hergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (stRspr; vgl dazu zB B[X.]E 99, 180 = [X.]-2500 § 13 [X.]5, Rd[X.]0; B[X.] Urteil vom 6.11.2008 - [X.] KR 8/08 R - USK 2008-128, Rd[X.]2; B[X.]E 106, 296 = [X.]-2500 § 50 [X.], Rd[X.]7 mwN). Dafür liegt hier nichts vor.

Es fehlt bereits an einer dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnenden Pflichtverletzung. Die in den von der Ärztin U. verwendeten [X.]-Bescheinigungen gemäß Muster 1 iS von § 5 Abs 1 [X.]-Richtlinien des [X.] ([X.]; [X.]-RL vom 1.12.2003, BAnz [X.]1 vom [X.], [X.], geändert durch Beschluss des [X.] vom 19.9.2006, BAnz [X.]41 vom 22.12.2006, [X.]; zur Unerheblichkeit des verwendeten Vordrucks für den [X.]-Anspruch vgl B[X.] Urteil vom 10.5.2012 - [X.] KR 20/11 R - Rd[X.]3 mwN, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen) enthaltenen Hinweise "voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich" besagen entgegen der Auffassung des [X.] nichts zu der Rechtsfrage, wie Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten ist. Nichts anderes gilt im Ergebnis für Muster 17 ("Noch arbeitsunfähig? □ ja □ nein ggf. voraussichtlich bis _________ Nächster Praxisbesuch am  _______"). Sowohl Muster 1 als auch Muster 17 geben lediglich einen Rahmen für die gutachtliche Stellungnahme des Arztes vor, der [X.] bescheinigt. Er soll sich auch zu deren voraussichtlicher Dauer äußern. Gewährt eine [X.] ihrem Versicherten auf dieser Grundlage [X.], ist der Versicherte in seinem Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Leistung geschützt. Der Hinweis auf die voraussichtliche Dauer der [X.] kann aber schon im Ansatz nicht die irrige Vorstellung erzeugen, der Versicherte sei nach Ablauf des bescheinigten [X.]punktes weiterhin arbeitsunfähig, er sei auch dann noch mit Anspruch auf [X.] versichert und habe deshalb gar einen [X.]-Anspruch.

Nichts anderes gilt im Ergebnis entgegen der Auffassung des [X.] hinsichtlich der Regelung zur Bescheinigung der [X.] bei Entgeltfortzahlung in § 5 Abs 3 S 2 [X.]-RL. Insoweit setzt sich das [X.] schon nicht damit auseinander, dass sich die rechtlichen Anforderungen an die Entstehung eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung grundlegend von jenen an die Entstehung eines Anspruchs auf [X.] unterscheiden, und geht insoweit von unzutreffenden Prämissen aus (vgl §§ 3, 5 [X.] gegenüber §§ 44, 46 [X.]B V; zur Möglichkeit rückwirkender [X.]-Bescheinigungen vgl bereits zu §§ 3, 5 [X.] zB [X.] 28, 144, 151). Aber auch, wenn man - abweichend vom [X.] - § 6 [X.]-RL zur Bescheinigung der [X.] nach Ablauf der Entgeltfortzahlung in den Blick nimmt, gibt diese Regelung für eine Pflichtverletzung schlechterdings nichts her. Insoweit genügt der Hinweis, dass schon im Ansatz zwischen der ärztlichen Feststellung der [X.] als Voraussetzung des [X.]-Anspruchs (vgl § 46 S 1 Nr 2 [X.]B V; § 4 Abs 2 [X.]-RL), der Bescheinigung der ärztlich festgestellten [X.] (vgl § 6 [X.]-RL; zur Funktion vgl zB B[X.] [X.]-2500 § 44 Nr 7 Rd[X.]0 mwN, stRspr) und der Meldung der [X.] (vgl hierzu § 49 Abs 1 Nr 5 [X.]B V) zu unterscheiden ist. Die Regelung in § 6 [X.]-RL nimmt für sich in keiner Weise in Anspruch, die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen des [X.]-Anspruchs zu konkretisieren oder gar zu modifizieren. Sie ist ungeeignet, pflichtwidrig falsche Vorstellungen von den gesetzlichen Voraussetzungen des [X.]-Anspruchs oder von den Obliegenheiten Versicherter zur Wahrung ihrer Rechte zu erzeugen.

[X.]n sind auch nicht gehalten, Hinweise auf den gesetzlich geregelten [X.]punkt einer ggf erneut erforderlichen [X.]-Feststellung in den Formularen zur Bescheinigung der [X.] vorzusehen, hier also in dem Vordruck nach Muster 1 ([X.]-Bescheinigung). Nur ergänzend weist der [X.] darauf hin, dass von [X.]n nicht veranlasste, unzutreffende rechtliche Ratschläge von zur Behandlung Versicherter zugelassenen Ärzten zwar ggf Schadensersatzansprüche gegen die Ärzte, nicht aber [X.]-Ansprüche gegen [X.]n auslösen können.

Die differenzierende gesetzliche Regelung der [X.]-Ansprüche mag zwar eine Aufklärung der Versicherten über ihre Obliegenheiten wünschenswert erscheinen lassen. Der Herstellungsanspruch greift aber nicht schon dann ein, wenn eine allgemeine Aufklärung nach § 13 [X.]B I unterblieben ist (stRspr, vgl zB B[X.]E 67, 90, 93 f = [X.] 3-1200 § 13 [X.] [X.] f; B[X.] [X.] 3-5750 Art 2 § 6 [X.]5 S 50; B[X.]E 104, 108 = [X.]-2600 § 93 [X.]3, Rd[X.]8 mwN). Eine Situation, bei der die Beklagte eine Pflicht zur Spontanberatung (vgl dazu B[X.]E 106, 296 = [X.]-2500 § 50 [X.], Rd[X.]9 mwN) gehabt hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beklagte konnte schon nicht erkennen, dass die Klägerin bei fortdauernder [X.] den in einer [X.]-Bescheinigung festgestellten [X.]raum verstreichen lassen wird, bevor sie erneut einen Arzt zur Feststellung der [X.] aufsuchen wird.

Würde der Rechtsauffassung des [X.] gefolgt, bestimmten nicht mehr die gesetzlich geregelten Anforderungen den Inhalt und die Voraussetzungen des [X.]-Anspruchs, sondern ein richterrechtlich entwickelter Pflichtenkanon. Der Herstellungsanspruch ist demgegenüber auf Herstellung eines dem Gesetz und seinen Zielen entsprechenden Zustands gerichtet und darf nicht zu Ergebnissen führen, die mit dem Gesetz nicht übereinstimmen (vgl B[X.]E 106, 296 = [X.]-2500 § 50 [X.], [X.]).

c) Die Klägerin hat auch keinen [X.]-Anspruch nach § 19 Abs 2 [X.]B V. Die Klägerin war ab dem 28.10.2008 nach § 5 Abs 1 [X.]3 Buchst a [X.]B V krankenversichert. Gemäß § 44 Abs 2 S 1 [X.] [X.]B V haben die nach § 5 Abs 1 [X.]3 [X.]B V Versicherten keinen [X.]-Anspruch. Der Versicherungsschutz nach § 5 Abs 1 [X.]3 Buchst a [X.]B V geht hier einem nachwirkenden Anspruch auf Leistungen gemäß § 19 Abs 2 [X.]B V vor. Ein nachwirkender Anspruch nach dem Ende der Mitgliedschaft (§ 19 Abs 2 [X.]B V) verdrängt nur dann eine [X.] (§ 5 Abs 1 [X.]3 Buchst a [X.]B V), wenn bei prognostischer Betrachtung davon auszugehen ist, dass die betroffenen Versicherten spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Ende ihrer bisherigen Mitgliedschaft eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erlangen werden (§ 5 Abs 8a [X.] [X.]B V). Wortlaut und Regelungssystem lassen diese Auslegung zu. Sie entspricht dem Normzweck und harmoniert mit den allgemeinen Grundsätzen der Feststellung von Versicherungsverhältnissen.

Nach dem Wortlaut der Regelung sind Personen ua dann versicherungspflichtig, wenn sie keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren (§ 5 Abs 1 [X.]3 Buchst a [X.]B V). Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland 186 Abs 11 S 1 [X.]B V). Die Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein (B[X.]E 107, 177 = [X.]-2500 § 5 [X.]3, Rd[X.]0).

§ 5 Abs 8a [X.]B V regelt die Konkurrenzen. Danach ist nach § 5 Abs 1 [X.]3 [X.]B V nicht versicherungspflichtig, wer nach § 5 Abs 1 [X.] bis 12 [X.]B V versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 [X.]B V versichert ist (§ 5 Abs 8a S 1 [X.]B V). Dies gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem [X.], [X.], Sechsten und Siebten Kapitel des [X.]B XII und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (§ 5 Abs 8a S 2 [X.]B V). Dies gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird (§ 5 Abs 8a S 3 [X.]B V). Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs 2 [X.]B V gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall iS von § 5 Abs 1 [X.]3 [X.]B V, sofern im [X.] daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht (§ 5 Abs 8a [X.] [X.]B V).

§ 5 Abs 8a [X.] [X.]B V bezweckt, grundsätzlich den Vorrang der [X.] (§ 5 Abs 1 [X.]3 [X.]B V) gegenüber einem nachwirkenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs 2 [X.]B V festzulegen. Maßgeblich ist der zu erwartende Ablauf bei vorausschauender Betrachtung. Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen bei der Feststellung der Versicherungspflicht (stRspr, vgl zB B[X.] [X.] 3-2500 § 6 [X.]5 [X.]7; B[X.]E 108, 222 = [X.]-2500 § 5 [X.], RdNr 30; B[X.] [X.]-2600 § 5 [X.] Rd[X.]6 f). Der Versicherungsstatus Betroffener darf nicht in der Schwebe bleiben. Ohne die Regelung des § 5 Abs 8a [X.] [X.]B V könnten die Betroffenen geltend machen, dass die Voraussetzungen der [X.] - kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall - mit Blick auf ihnen zustehende nachwirkende Leistungsansprüche nicht erfüllt seien.

Ein nachwirkender Anspruch nach dem Ende der Mitgliedschaft verdrängt dagegen ausnahmsweise die [X.], wenn bei prognostischer Betrachtung davon auszugehen ist, dass die betroffenen Versicherten spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Ende ihrer bisherigen Mitgliedschaft eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erlangen werden (§ 5 Abs 8a [X.] Halbs 2 [X.]B V). Ohne diese Einschränkung liefe die Regelung nachwirkender Leistungsansprüche leer, weil sie vollständig durch die [X.] verdrängt würde. Sinn der Einschränkung des Vorrangs der [X.] ist es, nachwirkende Leistungsansprüche in Fällen absehbar kurzfristiger Überbrückungen zum Zuge kommen zu lassen. Denn der nachwirkende Leistungsanspruch ist auf die Dauer von längstens einem Monat begrenzt (vgl § 19 Abs 2 S 1 [X.]B V). Versicherte mit nachwirkenden Leistungsansprüchen sollen nicht nur ganz kurz in die [X.] aufgenommen werden.

Die Klägerin erfüllte die dargelegten Voraussetzungen des [X.] nicht. Es lagen am 27.10.2008 keine Umstände vor, die erwarten ließen, dass die Klägerin spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Ende ihrer bisherigen Mitgliedschaft eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erlangen würde. Insbesondere war nach übereinstimmender Einschätzung der Beteiligten nicht damit zu rechnen, dass die Klägerin bis dahin wieder arbeitsfähig und als Bezieherin von [X.]B III-Leistungen nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V pflichtversichert sein würde.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 1 KR 19/11 R

10.05.2012

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Düsseldorf, 3. Dezember 2009, Az: S 9 KR 184/08, Urteil

§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB 5, § 5 Abs 8a S 4 Halbs 2 SGB 5, § 19 Abs 2 S 1 SGB 5, § 44 Abs 1 SGB 5, § 44 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 5, § 46 S 1 Nr 1 SGB 5, § 46 S 1 Nr 2 SGB 5, § 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 10.05.2012, Az. B 1 KR 19/11 R (REWIS RS 2012, 6573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6573

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