Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2015, Az. XI ZR 200/14

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12349

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:

21.
April 2015

Weber,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 307 Abs. 2 Nr. 1 Cj
[X.] § 195
[X.] § 765
Zur Verlängerung der Frist für die Verjährung einer [X.] von drei Jahren auf fünf Jahre in [X.] Geschäftsbedingungen.

[X.], Urteil vom 21. April 2015 -
XI [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21.
April 2015
durch [X.]
[X.], [X.]
Grüneberg
und
Maihold
sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Derstadt
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 4.
April 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die klagende Bank nimmt den Beklagten aus einer selbstschuldneri-schen Höchstbetragsbürgschaft auf Zahlung von 10.000

Der Beklagte übernahm am 15.
August 2007 eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft bis zu einem Betrag von 10.000

künftige und bedingte Forderungen der Klägerin gegen die K.

GmbH (im Folgenden: Hauptschuldnerin). Nach Ziff. 2.3 der von der Klägerin gestellten Bürgschaftsurkunde sollte die Bürgschaft mit den Forderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin oder im Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin fällig werden. In der Urkunde war unter
Nr.
3.8 weiter angeordnet:
1
2
-
3
-
"Die Ansprüche aus der Bürgschaft verjähren nach Ablauf von fünf Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem diese Ansprüche fällig werden."
Am 26.
November 2008 kündigte die Klägerin die Geschäftsverbindung zur Hauptschuldnerin, was sie dem Beklagten am darauffolgenden Tag mitteil-te. Am 16.
Dezember 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauptschuldnerin eröffnet. Mit Schreiben vom 16.
Juli 2009 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos auf, aufgrund der übernommenen Bürgschaft den aktuellen Kreditsaldo der Hauptschuldnerin in Höhe von 7.245,88

u-gleichen.
Am 7.
Januar 2010 erklärte der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Hauptschuldnerin gegenüber der Klägerin in Höhe eines weiteren Betrags von 2.754,12

tliche Anfechtung wegen inkongruenter [X.], da in dieser Höhe der negative Saldo auf dem Girokonto der [X.]in durch Zahlungseingänge zurückgeführt worden sei. Die Klägerin zahlte diesen Betrag an den Insolvenzverwalter und verlangte

wiederum
ver-geblich

dessen Erstattung von dem Beklagten bis 7.
Dezember 2011.
Die Klägerin hat am 2.
Dezember 2009 Mahnbescheid über 7.245,88

nebst Zinsen beantragt, der am 3.
Dezember 2009 erlassen und am 31.
März 2011 dem Beklagten zugestellt worden ist. Nach Widerspruch des Beklagten hat sie mit Schriftsatz vom 4.
Februar 2013,
der am folgenden Tag bei Gericht eingegangen und dem Beklagten am 23.
Februar 2013 zugestellt worden ist, ihren Anspruch begründet und unter Erweiterung der Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 10.000

Das [X.] hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Be-rufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten 3
4
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6
-
4
-
in einem Teil der [X.] abgeändert. Im Übrigen war die Berufung er-folglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der [X.] seinen Antrag auf Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
Der [X.] der Klägerin umfasse auch den an den [X.] zurückbezahlten Teilbetrag, da die getilgte Forderung der Kläge-rin und die Bürgschaft als akzessorische Sicherheit gemäß §
144
Abs.
1 [X.] wieder aufgelebt seien, als die Klägerin die anfechtbar empfangene Leistung zurückgewährt habe.
Die [X.] sei nicht verjährt. Zwar sei die Regelverjäh-rungsfrist von drei Jahren vor Eingang der Anspruchsbegründung abgelaufen. Jedoch sei die Verlängerung der Verjährungsfrist in den [X.] wirksam. Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten im Sinne des §
307 [X.] liege nicht vor. [X.] dürfte zwar [X.] haben, weshalb nur im Rahmen des Angemessenen von ihr abgewi-7
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5
-
chen werden dürfe. Eine Verlängerung um zwei Jahre wahre aber diese [X.].

II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist. Der Klägerin steht gegen den Beklagten nach §
765
Abs.
1 [X.] aus der von diesem übernommenen Bürgschaft ein [X.] auf Zahlung von 10.000

der Verjährung entgegensteht.
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen ist das [X.] zunächst davon ausgegangen, dass die von dem Beklagten über-nommene Bürgschaft nicht nur den bei Kündigung der Geschäftsverbindung mit der Hauptschuldnerin auf deren Girokonto bestehenden negativen Saldo von 7.245,88

n Anfech-tung von der Klägerin zurückbezahlten Betrag von 2.754,12

2. Der Anspruch der Klägerin ist nicht nach §
214
Abs.
1 [X.] verjährt. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Bürg-schaftsforderung fällig geworden ist, wirksam ist. Diese Regelung, bei der es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, verstößt nicht gegen zwingendes Recht und hält einer Inhaltskontrolle nach §
307 [X.] stand. Die danach maßgebliche fünfjährige Verjährungsfrist war zum Zeitpunkt des [X.] sowie deren Zustellung noch nicht abgelaufen.

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12
13
-
6
-
a) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei und von der Revision unan-gegriffen davon ausgegangen, dass
Nr.
3.8 der Bürgschaftsbedingungen nicht gegen §
202 [X.] verstößt. Nach §
202
Abs.
2 [X.] kann die regelmäßige Ver-jährungsfrist durch Vereinbarung bis zur Dauer von 30 Jahren ab dem gesetzli-chen Verjährungsbeginn verlängert werden. Das lässt auch eine Verlängerung der Verjährungsfrist in [X.] Geschäftsbedingungen zu.
b) Nr. 3.8 der Bürgschaftsbedingungen ist nicht gemäß §
307
Abs.
1 [X.] unwirksam, da sie den Beklagten nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
aa) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die fragliche Klausel gemäß §
307
Abs.
3 Satz
1 [X.] kontrollfähig ist, da sie von der nach §
202
Abs.
2 [X.] dispositiven gesetzlichen Regelverjährungsfrist des §
195 [X.] abweicht ([X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., §
202 Rn.
12; [X.]/
[X.], [X.], Neubearb. 2014, §
202 Rn.
2 f.).
bb) [X.] nach §
195 [X.] von drei Jahren gehört zwar zu den wesentlichen Grundgedanken des Verjährungsrechts (vgl. BeckOGK/Piekenbrock, Stand: 3.
November 2014, [X.], §
202 Rn.
27; [X.]/
Schmidt-Räntsch, [X.], 14. Aufl., §
202 Rn.
13; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
202 Rn.
10; [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., §
202 Rn.
13;
[X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2014, §
202 Rn.
27), sodass bei einer Abweichung davon in [X.] Geschäftsbedingungen nach §
307
Abs.
2
Nr.
1 [X.] im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist. Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn

wie hier

die betreffende Klausel auf Grundlage einer umfassenden Interes-senabwägung in ihrer Gesamtheit den Kunden nicht unangemessen benachtei-ligt (vgl. dazu Senatsurteile vom 7.
Mai 1996 -
XI
ZR
217/95, [X.]Z
133, 10, 14
15
16
17
-
7
-
15
f., vom 28.
Januar 2003

XI
ZR
156/02, [X.]Z
153, 344, 350 und vom 14.
Januar 2014

XI
ZR
355/12, [X.]Z
199, 355 Rn.
45).
(1) In der Rechtsprechung des [X.] sind formularmäßige Verlängerungen der Verjährungsfrist gebilligt worden, wenn diese sachlich ge-rechtfertigt sind und maßvoll erfolgen (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Oktober 2005

VIII
ZR
16/05, [X.]Z
164, 196, 200 ff.). Dabei spricht es für die inhaltliche Ausgewogenheit einer solchen Klausel, wenn die Begünstigung des Verwen-ders durch Vorteile für dessen Vertragspartner kompensiert wird (vgl.
[X.]/
Schmidt-Räntsch, [X.], 14.
Aufl., §
202 Rn.
13; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2014, §
202 Rn.
9).
(2) Die vorliegende Klausel sieht nicht nur eine die Klägerin als Verwen-derin begünstigende maßvolle Verlängerung der Verjährungsfrist vor, sondern enthält bei der Regelung des Beginns der Verjährungsfrist und deren Höchst-dauer auch Vorteile für den Beklagten als Bürgen.
(a) Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13.
November 2012

XI
ZR
500/11, [X.]Z
195, 298 Rn.
15 und vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168 Rn.
26). Die Auslegung hat sich an dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der [X.] Geschäftsbedingungen zu orientieren, wie diese
von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertrags-partners zugrunde zu legen sind (st. Rspr.,
vgl. Senatsurteile vom 21.
April 2009

XI
ZR
78/08, [X.]Z
180, 257 Rn.
11 und vom 26.
Februar 2013

XI
ZR
417/11, [X.], 696 Rn.
18, jeweils mwN).

18
19
20
-
8
-
(b) [X.] regelt danach nicht nur die Länge der [X.], sondern auch den Beginn und die Höchstdauer der Verjährung abwei-chend vom dispositiven Recht. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren für [X.] aus der Bürgschaft soll nach dem klaren Wortlaut der Klausel in jedem Fall Geltung beanspruchen und verdrängt daher nicht nur die Regelverjährung von drei Jahren aus §
195 [X.], sondern auch die kenntnisunabhängige Verjäh-rungshöchstfrist von zehn Jahren nach §
199
Abs.
4 [X.]. Zudem bestimmt die Klausel nach dem wiederum eindeutigen Wortlaut als Beginn der [X.] das Ende des Jahres, in dem die [X.] nach Ziff. 2.3 der [X.] Geschäftsbedingungen, die sich insoweit nicht von der gesetzli-chen Regelung unterscheiden, fällig werden. Abweichend von §
199
Abs.
1
Nr.
2 [X.] beginnt damit die Verjährung unabhängig von Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Bürgschaftsgläubigers von der Anspruchsentste-hung.
(3) Auf Grundlage dieses Verständnisses benachteiligt die Klausel in ih-rer Gesamtheit den Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild ist sachlich gerechtfertigt, die [X.] bleibt maßvoll und der gesetzliche Schutzzweck des Verjährungsrechts wird nicht gefährdet. Es handelt sich um eine in sich ausge-wogene, die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigende Gesamtre-gelung (vgl. auch [X.], [X.], 1768, 1770; BeckOGK/
Piekenbrock, Stand: 3.
November 2014, [X.], §
202 Rn.
27.3; [X.]/
[X.], [X.], 74. Aufl., §
202 Rn.
14 [X.]; [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 14. Aufl., §
202
Rn.
13; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2012, §
765 Rn.
39).
(a) Mit der Klausel wird zwar die dreijährige Regelverjährungsfrist des §
195 [X.] zum Nachteil des Bürgen verlängert, zugleich aber zu dessen Vor-teil die zehnjährige Verjährungshöchstfrist des §
199
Abs.
4 [X.] verkürzt. Die 21
22
23
-
9
-
Festlegung einer einheitlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren ist damit keine Vertragsgestaltung, mit der die Bank als Verwenderin der Klausel ihre Interes-sen einseitig zulasten des Bürgen als Vertragspartner durchsetzt. Vielmehr wird die moderate Verlängerung der Regelverjährungsfrist um zwei Jahre durch die Verkürzung der maximalen Verjährungsfrist um fünf Jahre kompensiert. Diese Gestaltung wahrt damit zugleich den mit dem [X.],
den Schuldner vor unangemessen langer Inanspruchnahme zu schützen und Rechtsfrieden herzustellen (vgl. auch Senatsurteil vom 8.
Juli 2008

XI
ZR
230/07, [X.], 1731 Rn.
18).
(b) Auch im Übrigen trägt die Klausel 3.8 der Bürgschaftsbedingungen den Interessen beider Seiten Rechnung. Die Verlängerung der Regelverjäh-rungsfrist von drei auf fünf Jahre schützt berechtigte Interessen des Gläubigers. Die für den Bürgen entstandenen Nachteile werden dadurch ausgeglichen, dass der Fristbeginn nur noch vom Entstehen des Anspruchs abhängt und [X.] keine entsprechende Kenntnis des Gläubigers verlangt.
(aa) Es besteht ein anzuerkennendes Interesse des Bürgschaftsgläubi-gers, die Verjährungsfrist maßvoll zu verlängern. Da der Anspruch aus einer Bürgschaft nicht mit Vertragsabschluss, sondern nach dem Gesetz erst mit der Fälligkeit der gesicherten Hauptforderung entsteht (Senatsurteile vom 29.
Januar 2008

XI
ZR
160/07, [X.]Z
175, 161 Rn.
24, vom 8.
Juli 2008

XI
ZR
230/07, [X.], 1731 Rn.
18 und vom 23.
September 2008

XI
ZR
395/07, [X.], 2165 Rn.
10), kann wegen des unter Umständen langen Zeitablaufs bis zum Eintritt des [X.] die Durchsetzung der Bürgschaft erschwert sein. Zudem wird es für den Gläubiger auch nach Eintritt des Sicherungsfalles nicht selten wirtschaftlich sinnvoll sein, von einer Inan-spruchnahme des Bürgen zunächst abzusehen und abzuwarten, ob der [X.] die gesicherte Verbindlichkeit erfüllt, etwa angekündigte Ratenzah-24
25
-
10
-
lungen leistet (vgl. dazu Senatsurteil vom 26.
Februar
2013 -
XI
ZR
417/11, [X.], 696 Rn.
28). Das kann auch dem Bürgen zugutekommen, da der [X.] nicht zu dessen frühzeitiger, Kosten verursachender Inanspruchnahme [X.] ist.
(bb) Zugleich berücksichtigt die Klausel das berechtigte Interesse des Bürgen an einer klaren zeitlichen Beschränkung der Haftung. Sie verlangt näm-lich für den Beginn der Verjährungsfrist abweichend von der gesetzlichen Rege-lung in §
199
Abs.
1
Nr.
2 [X.] nicht,
dass der Gläubiger von den [X.] Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis bzw. eine entsprechende grobe fahrlässige Unkenntnis besitzt. Da nach der gesetzlichen Regelung für diese subjektiven Umstände der Bürge die Darlegungs-
und Be-weislast trägt (siehe dazu Senatsurteile vom 23.
Januar 2007

XI
ZR
44/06, [X.]Z
171, 1 Rn.
32, vom 3.
Juni 2008

XI
ZR
319/06, [X.], 1346 Rn.
25 und vom 23.
September 2008

XI
ZR
395/07, [X.], 2165 Rn.
15), wird er durch die Klausel 3.8 begünstigt. Auch dadurch wird die mit der

wie hier

maßvollen Verlängerung der Verjährungsfrist verbundene Schlechterstellung des Bürgen ausgeglichen.
c) Die danach geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren, deren Lauf nach Kündigung der Geschäftsverbindung zur Hauptschuldnerin durch die [X.] am 26.
November 2008 am 1.
Januar 2009 begonnen hat, war

was auch von der Revision nicht gesondert angegriffen wird

selbst bei Zustellung der Anspruchsbegründung am 23.
Februar 2013 noch nicht verstrichen. Auf
die von der Revisionserwiderung erhobene [X.], die Verjährungsfrist habe erst am 15.
März 2011 zu laufen begonnen, da vor diesem Zeitpunkt der Kläge-rin nach deren von dem Beklagten nicht widerlegten Vortrag die Anschrift des Beklagten unbekannt gewesen sei, sodass der Eingang der Anspruchsbegrün-26
27
-
11
-
dung am 5.
Februar 2013 die Verjährungsfrist gewahrt habe, kommt es damit für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.

[X.]

Grüneberg

Maihold

[X.]

Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.08.2013 -
3 O 13/13 -

O[X.], Entscheidung vom 04.04.2014 -
8 U 1224/13 -

Meta

XI ZR 200/14

21.04.2015

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2015, Az. XI ZR 200/14 (REWIS RS 2015, 12349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12349

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 200/14

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