Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2014, Az. 3 StR 79/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7046

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 79/14
vom
18. März 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 18.
März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15.
Oktober 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit
die Unterbringung des [X.] in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit Erwerb von Betäu-bungsmitteln sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verur-teilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf 1
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3
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die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Zwar hat das [X.] rechtsfehlerfrei einen Hang des Angeklag-ten zum übermäßigen Konsum von Betäubungsmitteln, den symptomatischen Zusammenhang zwischen diesem und den abgeurteilten Taten sowie die Ge-fahr festgestellt, dass der Angeklagte aufgrund seines Hanges weitere erhebli-che rechtswidrige Taten begehen wird (§ 64 Satz 1 StGB). Indes ergeben die Urteilsgründe nicht, dass die konkrete Aussicht auf einen Therapieerfolg im Sinne des § 64 Satz 2 StGB besteht. Denn das [X.] führt im [X.] an den gehörten Sachverständigen aus, dass "mit einer Therapiedauer von nicht unter zwei Jahren zu rechnen"
sei. Die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB liegen jedoch nicht vor, wenn die Entzugsbehandlung voraussichtlich nicht innerhalb der in § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB für die Maßregel vorgesehenen Höchstfrist zum Erfolg führen kann ([X.], Beschlüsse
vom 17. April 2012
-
3 [X.], [X.]R StGB § 64 Abs. 2 Erfolgsaussicht 1 mwN; vom 17. Juli 2012 -
4 [X.], juris Rn.
6; vom 8. August 2012
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2 StR 279/12, [X.], 7, 8; Urteil vom 20.
Dezember 2013 -
3 [X.], [X.], 698). Dies liegt aber nahe, wenn die Therapie prognostisch "nicht unter zwei Jahre"
in [X.] nehmen wird (zur Notwendigkeit, die voraussichtlich notwendige Thera-piedauer zu benennen, vgl. [X.], Beschluss vom 27. März 2013 -
4 [X.]/13,
juris Rn.
3 mwN).
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3
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4
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Die Maßregel kann daher keinen Bestand haben. Da es möglich [X.], dass ein sachverständig beratener neuer Tatrichter zu der Prognose gelangt, die erforderliche Dauer einer geschlossenen Unterbringung des Ange-klagten werde zwei Jahre nicht überschreiten (vgl. auch [X.], Urteil vom 20.
Dezember 2013 -
3 [X.], [X.], 698 zur Frage einer Verkürzung der eigentlichen Entzugsbehandlung durch vorbereitende Sozialtherapien im [X.] der Strafe oder eine entsprechende Nachsorge), bedarf die
Sache insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass bei der Berechnung des nach § 67 Abs. 2 StGB anzuordnenden [X.]es eine vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft außer Ansatz bleibt. Die Unter-suchungshaft ist ausschließlich im Vollstreckungsverfahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe gemäß § 51 Abs. 1 StGB anzurechnen ([X.], Beschluss vom 4. September 2012 -
3 [X.], [X.]R StGB § 67 Abs. 2 [X.], teilweiser 19).

Becker Pfister Hubert

Mayer Gericke
4
5

Meta

3 StR 79/14

18.03.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2014, Az. 3 StR 79/14 (REWIS RS 2014, 7046)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7046

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 79/14

3 StR 65/12

4 StR 223/12

2 StR 279/12

3 StR 377/12

3 StR 352/12

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