Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 22.02.2023, Az. 2 BvE 3/19

2. Senat | REWIS RS 2023, 542

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Staatliche Förderung der Tätigkeit parteinaher Stiftungen bedarf einer besonderen gesetzlichen Grundlage - Haushaltsgesetz insofern nicht ausreichend - Bindung des Gesetzgebers an den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien aus Art 21 Abs 1 S 1 GG - hier: teils erfolgreiche Organklage - Verletzung von Art 21 Abs 1 S 1 GG durch Entscheidung über Stiftungsförderung für das Jahr 2019 unter Nichtberücksichtigung der Desiderius-Erasmus-Stiftung ohne hinreichende gesetzliche Grundlage


Leitsatz

1. Eingriffe in das Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, wenn sich die Legitimation zum staatlichen Handeln nicht schon unmittelbar aus der Verfassung ergibt.

2. Der Notwendigkeit einer besonderen gesetzlichen Regelung für staatliche Leistungen, die sich erheblich auf die chancengleiche Teilnahme der Parteien am politischen Wettbewerb auswirken, wird durch den Erlass eines Haushaltsgesetzes nicht genügt.

3. Die gegenwärtige staatliche Förderung parteinaher Stiftungen wirkt spürbar auf die politische Willensbildung ein und ist daher am Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien zu messen.

Tenor

1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Antrags zu 9. d) abgetrennt. Das neue Verfahren wird fortan unter dem Aktenzeichen 2 [X.]geführt.

2. Der Antragsgegner zu 1. hat die Antragstellerin durch den Erlass des Gesetzes über die Feststellung des [X.]für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019) vom 17. Dezember 2018 ([X.]Teil I Seite 2528) in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt, soweit der durch das Gesetz in [X.]gesetzte [X.]für das [X.]die [X.]von [X.]zur gesellschaftspolitischen und [X.]Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 - 144 für politische Stiftungen ermöglicht hat.

3. Im Übrigen werden die Anträge verworfen.

Gründe

1

Gegenstan[X.]des [X.]ist die Frage, ob die Antragstellerin durch die bislang fehlende staatliche Förderung des [X.](im Folgenden: die DES) in ihrem Recht auf [X.]aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist.

A.

I.

2

1. a) Seit dem Urteil des [X.]des [X.]vom 19. Juli 1966 zur Parteienfinanzierung ([X.]20, 56 ff.) werden in den Bundeshaushaltsplänen [X.]für die gesellschaftspolitische un[X.]demokratische Bildungsarbeit der politischen Stiftungen ausgewiesen, die den im [X.]vertretenen Parteien nahestehen (zunächst der SPD-nahe [X.]e.V., die FDP-nahe [X.]für die Freiheit, der CDU-nahe [X.]un[X.]der [X.][X.]e.V.). [X.]wurden hierzu 9 Millionen DM bereitgestellt. In der Folgezeit stieg das Volumen der institutionellen Förderung der politischen Stiftungen kontinuierlich an.

3

b) In einem von der [X.][X.]im Jahr 1983 initiierten Organstreitverfahren entschie[X.]der [X.]des [X.]mit Urteil vom 14. Juli 1986 ([X.]73, 1 ff.), dass die im [X.]1983 für die vier geförderten parteinahen Stiftungen ausgewiesenen [X.]zur politischen Bildungsarbeit in Höhe von 83,3 Millionen DM keine verdeckte Finanzierung der diesen Stiftungen nahestehenden politischen Parteien darstellten un[X.]deshalb nicht gegen Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verstießen. Durch die Gewährung von [X.]an die politischen Stiftungen werde die [X.]nicht in verfassungsrechtlich beachtlicher Weise zulasten der [X.][X.]beeinflusst. Eine verdeckte Parteienfinanzierung liege nicht vor, da sich die politische Bildungsarbeit der Stiftungen gegenüber den Parteien weitgehen[X.]verselbständigt habe. In dem Umstand, dass der Gesetzgeber lediglich für die im Jahr 1983 bestehenden parteinahen Stiftungen [X.]vorgesehen habe, liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Unbeschadet der [X.]der Tätigkeit der Stiftungen von derjenigen der politischen Parteien un[X.]des Umstands, dass die Ergebnisse der in den Stiftungen geleisteten Arbeit der Öffentlichkeit un[X.]damit auch [X.]Parteien zugänglich seien, ergebe sich aus der spezifischen, jeweils der Interessenlage einer bestimmten [X.]zugewandten Aufgabenstellung der Stiftungen, dass diese regelmäßig einen größeren Vorteil ziehen werde als andere. Mit Rücksicht auf diese Berührungspunkte zwischen der Tätigkeit der Stiftungen einerseits un[X.]den langfristigen politischen Zielvorstellungen einzelner politischer Parteien andererseits gebiete es daher der Gleichheitssatz, dass eine staatliche Förderung alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der [X.]angemessen berücksichtige (vgl. [X.]73, 1 <37 ff.>). Ob es zur Vergabe der [X.]neben deren Bereitstellung un[X.]den dazu gegebenen Erläuterungen im [X.]zum Haushaltsgesetz 1983 noch einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedürfe, könne dahinstehen, da die [X.][X.]aus der von ihr vermissten gesetzlichen Regelung eigene Rechte nicht hätte herleiten können.

4

c) Auf der Grundlage des vorgenannten Urteils entwickelte sich in der politischen Praxis für die jährliche Festlegung der Globalmittelförderung parteinaher Stiftungen folgender regelmäßiger Ablauf:

5

Die Gesetzesvorlage zum Haushaltsplan nach Art. 110 Abs. 3 GG weist [X.]für die politischen Stiftungen im das [X.]betreffenden Einzelplan 06 Kapitel 0601 Titel 685 12 aus, deren Höhe sich stets an den Zuwendungen des Vorjahres orientiert. Die jährliche Beratung über die Beibehaltung oder Änderung des Haushaltsansatzes für die [X.]an die parteinahen Stiftungen erfolgt im Rahmen des parlamentarischen Haushaltsverfahrens durch die Mitglieder des Haushaltsausschusses.

6

Informeller Teil dieser parlamentarischen Beratungen waren in der Vergangenheit sogenannte "Stiftungsgespräche", die auf Einladung der bisher geförderten politischen Stiftungen stattfanden. In diesen Gesprächen informierten sich Mitglieder des [X.]über die Arbeit un[X.]Planungen der politischen Stiftungen. Daneben nahmen fakultativ auch Vertreter des [X.]teil. Über den Kreis der an den Gesprächen teilnehmenden Stiftungen entschieden die bislang geförderten politischen Stiftungen. In den [X.]legten Stiftungsvertreterinnen un[X.]-vertreter den sich aus ihrer Sicht ergebenden Finanzbedarf der Stiftungen für das kommende Haushaltsjahr dar.

7

Die Umsetzung des Ergebnisses der parlamentarischen Beratungen erfolgte in aller Regel in Form von Änderungsanträgen der Fraktionen oder der Bundesregierung zum Regierungsentwurf, die im Rahmen der Sitzung des Haushaltsausschusses zur abschließenden Beratung des Haushalts ("Bereinigungssitzung") behandelt wurden. Die Entscheidungen über den Kreis der begünstigten Stiftungen un[X.]über die Verteilung der [X.]auf diese, welche nach einem nicht veröffentlichten, rechtlich nicht fixierten un[X.]im Konsens unter den parteinahen Stiftungen dem [X.]vorgeschlagenen Verteilungsschlüssel vorgenommen wurden, wurden jeweils Bestandteil des jährlichen Haushaltsgesetzes.

8

Die Zuwendungen an die einzelnen Stiftungen erfolgten sodann durch Bewilligungsbescheide unter Einbeziehung der seit 1975 existierenden, vom [X.]in Absprache mit dem [X.]als Verwaltungsvorschriften erlassenen "Besonderen Bewirtschaftungsgrundsätze". Mit Erlass vom 3. August 1999 übertrug das [X.]dem [X.]die Wahrnehmung sämtlicher mit der Einzelgewährung der [X.]zur gesellschaftspolitischen un[X.][X.]Bildungsarbeit im Zusammenhang stehenden Aufgaben.

9

d) Die im Nachgang zum Urteil des [X.]vom 9. April 1992 zur Parteienfinanzierung ([X.]85, 264 ff.) eingesetzte "Weizsäcker-Kommission" rügte in ihrem Gutachten vom 17. Februar 1993 unter anderem das Fehlen einer materiellen Rechtsgrundlage zur Finanzierung politischer Stiftungen sowie die mangelnde Transparenz un[X.]Kontrolle der Mittelzuweisung (vgl. BTDrucks 12/4425, S. 38, 41).

In Anknüpfung an die Empfehlungen der [X.]gaben die fünf bis dahin geförderten politischen Stiftungen - hinzugekommen war die BÜNDNIS 90/ [X.]nahestehende [X.]- am 6. November 1998 eine "Gemeinsame Erklärung zur staatlichen Finanzierung der Politischen Stiftungen" ab. Darin wurde ausgeführt, es obliege der parlamentarischen Entscheidung, nach welchen Kriterien politische Stiftungen in die Verteilung der festgesetzten [X.]einbezogen würden. Nach der Rechtsprechung des [X.]genüge der Staat seiner verfassungsrechtlichen Neutralitätsverpflichtung, wenn er alle dauerhaft ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen berücksichtige. Als Maßstab für die Dauerhaftigkeit un[X.]Gewichtigkeit einer politischen Grundströmung kämen die Stärkeverhältnisse der nahestehenden politischen Parteien über einen Zeitraum von vier [X.]in Betracht. Ein geeigneter Anhaltspunkt für die Dauerhaftigkeit einer ins Gewicht fallenden Grundströmung dürfte eine wiederholte Vertretung, dabei zumindest einmal in Fraktionsstärke, der nahestehenden [X.]im Deutschen [X.]sein. [X.]eine [X.]aus dem Deutschen [X.]aus, sollte die ihr nahestehende politische Stiftung mindestens für die Dauer einer Wahlperiode den Anspruch auf Zuteilung von [X.]behalten. Die Rosa-Luxemburg-Stiftung, die 1999 erstmals als [X.]nahestehende Stiftung in den Kreis der [X.]aufgenommen wurde, schloss sich der Gemeinsamen Erklärung im Jahr 2003 an.

e) Die Globalzuschussförderung für gesellschaftspolitische un[X.]demokratische Bildungsarbeit entwickelte sich seit 1990 wie folgt (vgl. BTDrucks 19/503, [X.]ff.; [X.]2018 bis 2021, jeweils Einzelplan 06 Kapitel 0601 Titel 685 12; zur Entwicklung vor 1990 Geerlings, Verfassungs- un[X.]verwaltungsrechtliche Probleme bei der staatlichen Finanzierung parteinaher Stiftungen, 2003, S. 145 f.):

Friedrich- Ebert- Stiftung

Friedrich-Naumann-Stiftung

Konrad- Adenauer- Stiftung

Hanns- Seidel- Stiftung

Heinrich- Böll- Stiftung

Rosa- Luxemburg- Stiftung

1990

(in Tsd. Euro)

21.004

9.002

21.004

9.002

4.167

1991

29.327

12.569

29.327

12.569

4.608

1992

30.996

13.284

30.996

13.284

4.871

1993

33.000

13.301

32.029

14.254

4.907

1994

31.382

13.945

35.851

13.777

5.114

1995

27.752

11.955

27.752

11.955

5.978

1996

33.996

13.375

34.691

12.359

6.984

1997

28.471

11.288

34.317

11.442

7.815

1998

34.809

10.930

32.162

10.930

8.743

1999

35.031

10.813

28.418

10.813

9.618

1.551

2000

26.315

9.446

26.315

9.643

9.552

3.789

2001

26.647

9.566

26.647

9.566

9.566

3.776

2002

27.423

9.845

27.423

9.845

9.845

3.823

2003

27.144

9.744

27.026

9.744

9.744

3.480

2004

28.188

9.535

26.727

9.535

9.535

3.480

2005

29.233

9.325

26.312

9.325

9.325

3.480

2006

29.103

9.286

26.194

9.286

9.286

3.845

2007

30.158

9.483

26.750

9.483

9.483

4.492

2008

29.872

9.392

26.492

9.392

9.392

5.396

2009

31.191

9.813

27.681

9.813

9.813

6.647

2010

32.168

10.124

28.561

10.124

10.124

6.857

2011

31.249

10.212

27.428

9.551

10.212

9.306

2012

31.249

10.212

27.428

9.551

10.212

9.306

2013

31.887

10.420

27.988

9.746

10.420

9.496

2014

36.991

12.088

32.468

11.306

12.088

11.016

2015

35.124

11.839

34.289

11.260

12.187

11.260

2016

35.124

11.839

34.289

11.260

12.187

11.260

2017

35.124

11.839

34.289

11.260

12.187

11.260

2018

39.971

13.473

39.020

12.813

13.869

12.813

2019

36.843

14.582

40.657

11.942

13.895

14.040

2020

36.843

14.582

40.657

11.942

13.895

14.040

2021

39.355

15.577

43.429

12.757

14.843

14.998

Das Gesamtbudget der parteinahen Stiftungen, das neben den [X.]insbesondere Mittel für die Studienförderung sowie für die internationale Arbeit der Stiftungen umfasste, lag im [X.]nach Berechnungen der [X.]bei 699,8 Millionen Euro. Davon entfielen 659,7 Millionen Euro auf Zuwendungen des [X.]un[X.]zehn Millionen Euro auf Zuwendungen der Länder. Hinzu kamen weitere Zuwendungen der [X.]un[X.]privater Mittelgeber (vgl. Semsrott/Jakubowski, in: [X.]<Hrsg.>, Desiderius-Erasmus-Stiftung - Politische Bildung von Rechtsaußen, 2021, S. 7 f.). Im Vergleich hierzu betrug die staatliche Parteienfinanzierung im [X.]insgesamt 193,5 Millionen Euro (vgl. Deutscher Bundestag, Festsetzung der staatlichen Mittel für das [X.]<Stand: 30. April 2022>, Anlage 2).

2. a) Die Antragstellerin ist eine im Deutschen Bundestag, zeitweilig in [X.]Landtagen sowie im [X.]vertretene politische Partei. Nach ihrer Gründung am 6. Februar 2013 erreichte sie bei der [X.]ein Zweitstimmenergebnis von 4,7 % un[X.]zog nicht in den Deutschen [X.]ein. Bei der [X.]erreichte sie ein Zweitstimmenergebnis von 12,6 % un[X.]stellte damit die drittstärkste Bundestagsfraktion. Bei der nachfolgenden [X.]erreichte sie ein Zweitstimmenergebnis von 10,3 %. Daneben gelang der Antragstellerin der Einzug in sämtliche Landesparlamente, in denen sie bis zur [X.]am 8. Mai 2022 teilweise wiederholt in Fraktionsstärke vertreten war. In den [X.](28,4 %), [X.](23,4 %), [X.](20,8 %) un[X.][X.](16,7 %) stellt sie aktuell die zweitstärkste Landtagsfraktion. Bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen [X.]aus der [X.]am 25. Mai 2014 erhielt die Antragstellerin einen Stimmenanteil von 7,1 %, bei der nachfolgenden [X.]von 11,0 %.

b) Die [X.]ist eine politische Stiftung, die am 26. November 2017 aus dem Zusammenschluss einer am 20. März 2015 als nicht eingetragener Verein gegründeten [X.]un[X.]eines weiteren eingetragenen Vereins hervorgegangen ist. Sie wurde in der Sitzung des [X.]der Antragstellerin vom 13. April 2018 durch einstimmigen Beschluss als der Antragstellerin nahestehende Stiftung anerkannt. Am 30. Juni 2018 wurde der Beschluss durch den [X.]der Antragstellerin mit Zwei-Drittel-Mehrheit bestätigt.

c) Mit Schreiben vom 23. April 2018 beantragte die [X.]beim [X.]des Innern, für Bau un[X.]Heimat für das Haushaltsjahr 2018 die Gewährung eines Globalzuschusses in Höhe von 480.000 Euro für ihre gesellschaftspolitische un[X.]demokratische Bildungsarbeit. Das [X.]antwortete ihr, das gegenwärtige System staatlicher Zuwendungen an parteinahe Stiftungen beruhe auf dem Urteil des [X.]des [X.]vom 14. Juli 1986 ([X.]73, 1 <31 ff.>) un[X.]der Gemeinsamen Erklärung zur staatlichen Finanzierung der politischen Stiftungen vom 6. November 1998. Auf Grundlage dieser Erklärung erfolge die jährliche Festlegung der Globalmittelförderung im Zuge direkter Verhandlungen der Stiftungen mit den Berichterstattern des Haushaltsausschusses; die Ergebnisse dieser Verhandlungen würden vom [X.]dann in den Haushaltsplanentwurf übernommen. Zuständig für die Entscheidung über das "Ob" un[X.]das "Wann" der Aufnahme einer neuen Stiftung in die Globalzuschussförderung sei mithin der Haushaltsgesetzgeber.

Auf Anfrage der [X.]beim Antragsgegner zu 2. teilte dessen Vorsitzender [X.](AfD) mit Schreiben vom 11. Juni 2018 eine "erste persönliche Einschätzung" ohne detaillierte juristische Prüfung mit, wonach die Bezugnahme im [X.]auf eine offenbar rein privatrechtliche "Gemeinsame Erklärung" der politischen Stiftungen ungewöhnlich sei. Jedenfalls für den laufenden [X.]2018 habe nach seiner Kenntnis der vom [X.]des Innern, für Bau un[X.]Heimat angegebene jährliche Verhandlungsprozess nicht oder zumindest nicht mit [X.]Berichterstattern des Antragsgegners zu 2. stattgefunden; informelle Verhandlungen zwischen Berichterstattern un[X.]Stiftungen seien nicht bekannt.

Das Gesetz über die Feststellung des [X.]für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018) wurde am 17. Juli 2018 ([X.]1126) verkündet, ohne dass [X.]für die [X.]darin enthalten waren.

d) Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 beantragte die [X.]beim [X.]des Innern, für Bau un[X.]Heimat sowie beim Antragsgegner zu 2. für das Haushaltsjahr 2019 die Gewährung eines Globalzuschusses in Höhe von 900.000 Euro. Hierauf erwiderte das Ministerium, der Antragsgegner zu 2. habe keine Entscheidung über die Aufnahme eines weiteren Zuwendungsempfängers in die Stiftungsförderung getroffen. Zu den [X.]lüden die geförderten Stiftungen ein, die über deren Durchführung un[X.]den Teilnehmerkreis entschieden. Hinsichtlich der [X.]sehe das [X.]sich an die Entscheidungen des Haushaltsgesetzgebers gebunden; insofern seien die parlamentarischen Beratungen zum Haushalt 2019 abzuwarten.

In der Folge bat die [X.]die Vorsitzenden der sechs staatlich geförderten politischen Stiftungen, künftig an den [X.]beteiligt zu werden. Seitens der Vorsitzenden von vier Stiftungen wurde mitgeteilt, die Entscheidung über den Kreis der Förderungsempfänger sei Sache des Gesetzgebers, so dass es keine Notwendigkeit für gemeinsame Gespräche gebe.

In der Sitzung des Antragsgegners zu 2. vom 10. Oktober 2018 wurde der Antrag der Bundestagsfraktion der Antragstellerin auf Einstellung von [X.]in Höhe von 900.000 Euro zugunsten der [X.]für das Haushaltsjahr 2019 abgelehnt. In einer weiteren Sitzung des Antragsgegners zu 2. vom 8. November 2018 wurden die [X.]für die politischen Stiftungen entsprechen[X.]einer Vorlage des Antragsgegners zu 5. für das Haushaltsjahr 2019 gegenüber dem ursprünglichen Haushaltsplanentwurf um 16 Millionen Euro angehoben. Ein erneuter Antrag der Bundestagsfraktion der Antragstellerin auf Einstellung von [X.]zugunsten der [X.]wurde ebenfalls abgelehnt.

Das durch den Antragsgegner zu 1. daraufhin verabschiedete Gesetz über die Feststellung des [X.]für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019) vom 17. Dezember 2018 ([X.]2528) trat am 1. Januar 2019 in Kraft. In den Erläuterungen zum Einzelplan 06 Kapitel 0601 Titel 685 12 "[X.]zur gesellschaftspolitischen un[X.][X.]Bildungsarbeit" des [X.]hieß es insbesondere:

Die [X.]werden der Friedrich-Ebert-Stiftung, der [X.]für die Freiheit, der Konrad-Adenauer-Stiftung, der Hanns-Seidel-Stiftung, der [X.]un[X.]der [X.]zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben gewährt, insbesondere für die Durchführung von Seminaren, Tagungen un[X.]Kolloquien, die Beschaffung von Lehr- un[X.]Lernmitteln sowie die Vergabe von Forschungsvorhaben mit gesellschaftspolitischer Zielsetzung vor allem auf dem Gebiet der Bildungsforschung. Aus den [X.]werden u. a. Ausgaben für Personal un[X.]Verwaltung bestritten. Darüber hinaus dienen die [X.]dazu, zeitgeschichtlich bedeutsame Archivalien (z. B. Aufzeichnungen, Redemanuskripte, Briefe u. Ä.) von [X.]Parlamentariern zu erhalten un[X.]in den Archiven der den im Deutschen [X.]vertretenen Parteien nahestehenden Stiftungen zu archivieren. Die Verwendung der [X.]richtet sich nach besonderen Bewirtschaftungsgrundsätzen, die vom [X.]des Innern, für Bau un[X.]Heimat im Einvernehmen mit dem [X.]erlassen wurden.

e) Mit Beschei[X.]vom 7. Dezember 2018 lehnte das [X.]den Antrag der [X.]auf Gewährung von [X.]für das Haushaltsjahr 2018 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der [X.]wies das [X.]mit Beschei[X.]vom 26. März 2019 als unbegründet zurück. Mit weiterem Beschei[X.]vom 26. März 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 3. Juli 2019 lehnte das [X.]auch den Antrag der [X.]auf die Gewährung von [X.]für das Haushaltsjahr 2019 ab.

f) Mit Schriftsatz vom 25. März 2019 erhob die [X.]Verfassungsbeschwerde gegen die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Ablehnungs- un[X.]Widerspruchsbescheide, die beiden Beschlüsse des Antragsgegners zu 2., den Haushaltsentwurf des Antragsgegners zu 5. vom 2. November 2018, das Haushaltsgesetz 2019 sowie das "fortdauernde" Unterlassen des Antragsgegners zu 4., auch die [X.]zu [X.]heranzuziehen. Die [X.]des [X.]nahm die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. Mai 2019 nicht zur Entscheidung an, da sie unzulässig sei (vgl. BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 -, Rn. 1 ff.).

g) Der Antragsgegner zu 1. verabschiedete das Gesetz über die Feststellung des [X.]für das Haushaltsgesetz 2020 (Haushaltsgesetz 2020) am 29. November 2019 (vgl. [X.]19/132, S. 16517C-16549C), das am 30. Dezember 2019 im [X.]([X.]2890) verkündet wurde. Ferner verabschiedete der Antragsgegner zu 1. am 11. Dezember 2020 (vgl. [X.]19/200, S. 25159D-25186C) das Gesetz über die Feststellung des [X.]für das Haushaltsgesetz 2021 (Haushaltsgesetz 2021). Es wurde am 29. Dezember 2020 im [X.]([X.]3208) verkündet. In diesen Gesetzen war eine Gewährung von [X.]an die [X.]ebenfalls nicht vorgesehen. Das [X.]lehnte die Anträge der [X.]auf Förderung mit [X.]betreffen[X.]die Haushaltsjahre 2020 un[X.]2021 ab.

h) Das [X.]wies Klagen der [X.]gegen die ablehnenden Bescheide des [X.]mit Urteilen vom 12. August 2022 für die Haushaltsjahre 2018, 2019 un[X.]2021 (Az: 16 K 2526/19) sowie für das Haushaltsjahr 2020 (Az: 16 K 1916/20) ab.

i) Der zweite Entwurf des Gesetzes über die Feststellung des [X.]für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022) der Bundesregierung vom 18. März 2022 sah eine Gewährung von [X.]an die bisher geförderten Stiftungen in Höhe von run[X.]132 Millionen Euro vor (vgl. Anlage zu BTDrucks 20/1000 <Einzelplan 06>, S. 12 f.). In der abschließenden Sitzung des Antragsgegners zu 2. zur Beratung des Haushaltsplans für das [X.]("Bereinigungssitzung") wurde für den Einzelplan 06 Kapitel 0601 Titel 685 12 des [X.]beschlossen, [X.]für die bisher geförderten parteinahen Stiftungen in Höhe von 148 Millionen Euro festzusetzen un[X.]einen [X.](Ziff. 5) hinzuzufügen (vgl. BTDrucks 20/1626, S. 35), der lautet:

[X.]zur gesellschaftspolitischen un[X.][X.]Bildungsarbeit werden nur politischen Stiftungen gewährt, die nach ihrer Satzung un[X.]ihrer gesamten Tätigkeit jederzeit die Gewähr bieten, dass sie sich zu der freiheitlichen [X.]Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen un[X.]für deren Erhaltung eintreten.

[X.]dürfen nicht gewährt werden, wenn begründete Zweifel an der Verfassungstreue von Organen oder Beschäftigten bestehen.

Die Zuschüsse dürfen nur zu verfassungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Sie sin[X.]nicht zu gewähren oder zurückzufordern, soweit politische Stiftungen verfassungsfeindliche Inhalte vermitteln. Angesichts ihrer bisherigen Tätigkeit wir[X.]bei den folgenden Stiftungen die Verwendung zu verfassungsmäßigen Zwecken angenommen: Friedrich-Ebert-Stiftung, [X.]für die Freiheit, Konrad-Adenauer-Stiftung, Hanns-Seidel-Stiftung, [X.]un[X.]Rosa-Luxemburg-Stiftung.

Das Haushaltsgesetz 2022 wurde am 3. Juni 2022 vom Antragsgegner zu 1. verabschiedet (vgl. [X.]20/42, S. 4196D-4221C) un[X.]am 22. Juni 2022 ([X.]890) im [X.]verkündet.

II.

1. Mit ihrer Antragsschrift vom 6. April 2019, die beim [X.]am 10. April 2019 eingegangen ist, hat die Antragstellerin die aus dem Rubrum ersichtlichen Anträge zu 1., 2., 4., 6. bis 8. sowie die Anträge zu 3., 5., 9. un[X.]10. mit vom Rubrum abweichendem, nachfolgen[X.]dargestellten Wortlaut gestellt:

3. das seit Ende April 2018 andauernde un[X.]fortdauernde Unterlassen des [X.]des Innern, für Bau un[X.]Heimat, der [X.]auf deren Antrag bereits vom 23. April 2018 hin [X.]zur gesellschaftspolitischen un[X.][X.]Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 - 144 in Höhe von 480.000 € für das Haushaltsjahr 2018 auszuzahlen bzw. nachzuzahlen, verletzt die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf [X.]aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb un[X.]dem Willkürverbot,

5. [X.]verletzt das seit Anfang Juli 2018 andauernde un[X.]fortdauernde Unterlassen des [X.]des Innern, für Bau un[X.]Heimat, der [X.]auf deren Antrag vom 3. Juli 2018 hin [X.]zur gesellschaftspolitischen un[X.][X.]Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 - 144 in Höhe von 900.000 € für das Haushaltsjahr 2019 auszuzahlen, die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf [X.]aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb un[X.]dem Willkürverbot,

9. der Erlaß des Gesetzes über die Feststellung des [X.]für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019) vom 17. Dezember 2018 ([X.]2528) durch den Deutschen [X.]verletzt die Klägerin dadurch in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf [X.]aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb un[X.]dem Willkürverbot, daß der durch das Gesetz in [X.]gesetzte [X.]keine [X.]zur gesellschaftspolitischen un[X.][X.]Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 - 144 in Höhe von 900.000 € zugunsten der Desiderius-Erasmus-Stiftung vorsieht, wohl aber - jeweils ungleich höhere - Fördermittel zugunsten der parteinahen Stiftungen Konrad-Adenauer-Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung, Friedrich-Ebert-Stiftung, Rosa-Luxemburg-Stiftung, [X.]un[X.]Hanns-Seidel-Stiftung,

10. das [X.]des Innern, für Bau un[X.]Heimat verletzt die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf [X.]aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb un[X.]dem Willkürverbot, durch sein fortdauerndes Unterlassen, die Stellung der Bundesregierung als "Herrin des Verfahrens" bei der Aufstellung von Haushaltsplanentwürfen, die ihr infolge des haushaltsrechtlichen Initiativmonopols der Bundesregierung (Art. 110 Abs. 3, Art. 113 Abs. 1 GG) jederzeit zukommt, gegenüber der Konrad-Adenauer-Stiftung, der Heinrich-Böll-Stiftung, der Friedrich-Ebert-Stiftung, der Rosa-Luxemburg-Stiftung, der [X.]un[X.]der [X.]dahingehen[X.]wirksam zur Geltung zu bringen, daß die genannten Stiftungen auch die [X.]zu ihren sogenannten "Stiftungsgesprächen" hinzuziehen, dort ordnungsgemäß, fair un[X.]gehörig an [X.]Verhandlungen diskriminierungsfrei beteiligen un[X.]ihre Interessen im Sinne rechtlicher Gleichbehandlung der [X.]mit den vorgenannten übrigen politischen Stiftungen zu berücksichtigen.

2. Daneben hat die Antragstellerin mit gesondertem Schriftsatz vom selben Tag einen (ersten) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, der darauf gerichtet war, das [X.]des Innern, für Bau un[X.]Heimat zu verpflichten, der [X.]zwecks Unterstützung ihrer gesellschaftspolitischen un[X.][X.]Bildungsarbeit für das Haushaltsjahr 2018 480.000 Euro un[X.]für das Haushaltsjahr 2019 900.000 Euro aus- beziehungsweise nachzuzahlen. Die Antragstellerin hat ferner mit Schriftsatz vom 20. Juni 2019 die an der vorgenannten Entscheidung der [X.]des [X.]über die Verfassungsbeschwerde der [X.]mitwirkenden Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit im vorliegenden Verfahren abgelehnt un[X.]ergänzen[X.]gelten[X.]gemacht, es liege der Ausschließungsgrun[X.]des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG vor. Mit Beschluss vom 22. Juli 2020 ([X.]155, 357 ff. - [X.]- Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung - eA) hat der [X.]entschieden, dass die Mitwirkung der Mitglieder der [X.]des [X.]im Verfassungsbeschwerdeverfahren keinen gesetzlichen Ausschließungsgrun[X.]erfüllt un[X.]die [X.]sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verworfen.

3. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2022 hat die Antragstellerin einen (zweiten) Eilantrag gestellt mit dem Inhalt, das [X.]möge, beginnen[X.]mit dem laufenden Haushaltsjahr 2022, eine oder mehrere, jeweils auf ein Haushaltsjahr bezogene Anordnung(en) treffen, in der beziehungsweise denen festgelegt werde, in welcher Höhe die [X.]als die ihr nahestehende politische Stiftung aus Mitteln des Bundeshaushalts jährlich zu fördern sei. Mit Beschluss vom 28. Juli 2022 hat der [X.]auch diesen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verworfen.

4. Mit Schriftsatz vom 29. April 2022 hat die Antragstellerin das Verfahren um die aus dem Rubrum ersichtlichen Anträge zu 11. un[X.]12. erweitert.

5. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2022, der beim [X.]am 13. Oktober 2022 eingegangen ist, hat die Antragstellerin die ursprünglichen Anträge zu 3., 5. un[X.]9. zu den aus dem Rubrum ersichtlichen Anträgen zu 3. a) un[X.]b) sowie 9. a) mit zum Teil modifiziertem Wortlaut umgestellt sowie das Verfahren um die aus dem Rubrum ersichtlichen Anträge zu 3. c) bis e), 9. b) bis d) un[X.]um den Hilfsantrag zu 10. erweitert.

Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2022 hat die Antragstellerin beantragt:

Das [X.]erläßt im Wege einer Vollstreckungsanordnung gemäß § 35 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes gleichzeitig mit dem Urteil in diesem Rechtsstreit eine interimistische Regelung der staatlichen Förderung der [X.]durch Zurverfügungstellung von [X.]aus dem Bundeshaushalt. Deren jährliche Höhe kann etwa durch einen Prozentsatz aus der insgesamt für alle anderen einer politischen [X.]nahestehenden Stiftungen an [X.]vorgesehenen Summe angegeben werden; die [X.]der übrigen Stiftungen wären dann anteilig zu kürzen. Diese Interimsregelung soll so lange gelten, bis die [X.]in die herkömmliche, von [X.]übrigen parteinahen Stiftungen der im Deutschen [X.]vertretenen Parteien in Anspruch genommene staatliche Förderung aufgenommen worden ist, unabhängig davon, ob diese Förderung weiterhin in gewohnter Weise durch entsprechende Festsetzung im Haushaltsplan oder aufgrun[X.]eines zukünftig zu erlassenden Gesetzes oder in noch anderer Weise erfolgt.

III.

1. Die Antragstellerin hält auf der Grundlage ihres Sachvortrags (a) die von ihr - zum Teil im Wege der Antragserweiterung (b) - gestellten Anträge für zulässig (c) un[X.]begründet (d). Dies gilt auch für den Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung (e).

a) aa) Mit Antragsschrift vom 6. April 2019 hat die Antragstellerin vorgetragen, dass die [X.]im [X.]über 60 Seminare mit mehreren hundert Teilnehmern in mehreren Ländern durchgeführt habe. Angestrebt werde die Ausweitung des Seminarangebots, die Beschaffung von Lehr- un[X.]Lernmitteln, die Durchführung von Ausstellungen un[X.]die Vergabe von Forschungsvorhaben vor allem auf dem Gebiet der Bildungsforschung. Die [X.]werde ehrenamtlich geführt. Die leitenden [X.]seien nicht vornehmlich mit in hervorgehobener Stellung aktiv tätigen Parteimitgliedern besetzt.

Die [X.]werde weder bei der Vergabe staatlicher Zuschüsse bedacht, noch an den "Stiftungsgesprächen" beteiligt. Sie sei bisher im Haushaltsaufstellungsverfahren seitens des [X.]des Innern, für Bau un[X.]Heimat auch nicht nach ihren finanziellen Bedürfnissen un[X.]Wünschen befragt worden. Ebenso sei zukünftig nicht beabsichtigt, sie an dem informellen Vorverfahren zur Festlegung der Höhe un[X.]Verteilung der Stiftungsförderung zu beteiligen. Das [X.]des Innern, für Bau un[X.]Heimat habe es unterlassen, den übrigen parteinahen Stiftungen zu signalisieren, dass die [X.]bei den [X.]zu berücksichtigen sei.

bb) Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2022 hat die Antragstellerin ihren Sachvortrag dahingehen[X.]ergänzt, dass die [X.]beabsichtige, sobal[X.]die ihr zustehende staatliche Förderung anlaufe, die Zahl ihrer Veranstaltungen (Wochenendseminare, [X.]un[X.]Kongresse), aber auch die Anzahl der teilnehmenden Gäste sprunghaft zu steigern. Außerdem seien der Aufbau einer politischen Akademie, Politikberatung sowie die Entwicklung von Förderprogrammen un[X.][X.]geplant. Bereits jetzt biete die Stiftung das "[X.]TV" mit Beiträgen unter anderem zur Religionsfreiheit an. Ferner gebe sie in loser Folge das Magazin "Faktum" heraus, in dem relevante zeitgeschichtliche Themen aufgearbeitet würden. Der gesamte Vorstan[X.]der [X.]arbeite weiterhin ehrenamtlich un[X.]organisiere derzeit alle Veranstaltungen selbst, die ausschließlich mit Hilfe von Spenden durchgeführt würden. Insbesondere die Mitglieder des "Freundeskreises der Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V." unterstützten die [X.]durch gestaffelte Mitgliedsbeiträge un[X.]Jahresspenden. Der Finanzierungsbedarf der [X.]belaufe sich jährlich auf knapp acht Millionen Euro.

cc) Des Weiteren hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2022 darauf verwiesen, dass die Arbeit einer politischen Stiftung für die jeweils nahestehende [X.]mindestens so wichtig sei wie Wahlkämpfe un[X.]die parlamentarische Arbeit der Fraktionen. Den von den parteinahen Stiftungen vergebenen Stipendien komme eine Schlüsselrolle für die Personalentwicklung un[X.]akademische Bildung des jeweiligen [X.]zu. In 2019 hätten die politischen Stiftungen 11.223 Stipendien zur Studien- oder Promotionsförderung vergeben. Der langfristige Erfolg einer [X.]hänge nicht nur von [X.]oder [X.]ab, sondern auch - neben der akademischen Qualifizierung des Partei- un[X.]Mandatsträgernachwuchses - vom Gelingen der [X.]un[X.]-verfestigung des jeweiligen politischen Lagers. Zu diesem Zweck führten die Stiftungen Schulungs- un[X.]Vortragsveranstaltungen durch. Es fänden tausende staatlich finanzierte Veranstaltungen mit hunderttausenden Teilnehmern statt, die stets mit einem gesellschaftlich-gastlichen Teil verbunden seien, bei dem Anhänger, Wähler, Unterstützer un[X.]potentielle Politiker einer [X.]gewonnen würden. Wie sich beim Ausscheiden der [X.]aus dem [X.]2013 gezeigt habe, erfülle eine parteinahe Stiftung außerdem eine [X.]in Personalfragen. Ferner hätten Untersuchungen der [X.]ergeben, dass die Förderung parteinaher Stiftungen - entgegen der "Gemeinsamen Erklärung" von 1998 - den Erfolg der [X.]bei den letzten [X.]nicht zuverlässig widerspiegele; es gebe vielmehr eine "antizyklische" Förderpolitik, in deren Rahmen in Phasen eines starken Rückgangs einer [X.]in der Wählergunst die Förderung der ihr nahestehenden Stiftung merklich erhöht werde. Schließlich erbrächten die parteinahen Stiftungen mit den von ihnen unterhaltenen Parteiarchiven eine Dienstleistung für die jeweils nahestehende Partei.

dd) Mit Antragsschrift vom 16. Oktober 2022 hat die Antragstellerin gelten[X.]gemacht, dass die [X.]kaum 50 Veranstaltungen pro Jahr anbieten könne, währen[X.]die anderen parteinahen Stiftungen zusammengenommen über 12.000 Veranstaltungen pro Jahr durchführten. Die Mittelknappheit zwinge die [X.]dazu, weitgehen[X.]auf kostengünstigere Web-Seminare un[X.][X.]auszuweichen. Der gesamte Mitarbeiterstamm der [X.]bestehe aus einer Teilzeitkraft mit einer Dreiviertelstelle, währen[X.]die anderen Stiftungen allein im Inlan[X.]über 2.000 Vollzeitmitarbeiter beschäftigten. Bei der [X.]würden im Unterschie[X.]zu den übrigen Stiftungen keine Mittel für wissenschaftliche Studien eingesetzt un[X.]auf die Vergabe von Stipendien verzichtet. Ferner dämpfe der Glaube an eine alsbaldige Förderung den [X.]dramatisch. Wegen der Finanzknappheit sei die [X.]auch gehindert, ihre Ansprüche gerichtlich in vollem Umfang gelten[X.]zu machen.

b) Zur Antragserweiterung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2022 ausgeführt, dass eine solche bei der Organklage grundsätzlich unproblematisch sei, solange die neu eingebrachten Anträge als solche zulässig seien. Sollte die Antragserweiterung unzulässig sein, seien die Anträge zu 3. c) un[X.]d) sowie zu 9. b) bis d) als neue Organklage anzusehen; hilfsweise werde deren Verbindung mit der bisherigen zur gemeinsamen Verhandlung beantragt. Die teilweise [X.]sei jedenfalls sachdienlich, da sie dem [X.]die Beurteilung des gesamten bislang aufgelaufenen Rechtsstoffs ermögliche. Sie sei auch [X.]Verfahrensbeteiligten ohne Weiteres zumutbar, da durch die neuen Anträge keine neuen Rechtsfragen aufgeworfen würden.

c) Die Anträge seien zulässig.

aa) Es lägen taugliche Antragsgegenstände vor.

Hinsichtlich der Bescheide des [X.]sei die Antragstellerin als politische [X.]organstreitfähig un[X.]könne nicht auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen werden. Sie sei durch die an die [X.]gerichteten Verwaltungsakte verfassungsrechtlich unmittelbar betroffen. Die Antragsgegner könnten nicht einseitig bestimmen, dass der Fall von einer rein verfassungsrechtlichen Angelegenheit zu einer Verwaltungssache umdefiniert werde. Der [X.]habe bewusst keine gesetzlichen Anspruchsgrundlagen geschaffen, um eine gerichtliche Kontrolle seiner Vergabepraxis unmöglich zu machen. Daher sei es missbräuchlich, wenn gelten[X.]gemacht werde, es handele sich um eine Verwaltungsangelegenheit mit dem [X.]als mittelverwaltender Behörde.

Bezüglich der unterlassenen Auszahlungen un[X.]der Nichtbeteiligung der [X.]an den [X.]stehe es dem [X.]des Innern, für Bau un[X.]Heimat nicht zu, verfassungsrechtliche [X.]durch schlichtes Nichtstun ins Leere laufen zu lassen. Auch wenn die Antragsgegenstände unmittelbar die [X.]beträfen, sei gleichzeitig der verfassungsrechtliche Rechtskreis der Antragstellerin, speziell ihr Recht auf [X.]un[X.]Gleichbehandlung mit [X.]übrigen politischen Parteien, betroffen. Bei der unterlassenen Auszahlung von [X.]handele der [X.]nicht als Verwaltungsbehörde. Hinsichtlich der Nichtbeteiligung an den [X.]sei es Sache der Gegenseite, darzulegen, was unternommen worden sei, um eine Mitwirkung der Antragstellerin beziehungsweise von Mitgliedern der [X.]durchzusetzen.

Die Beschlüsse des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, durch die der Inhalt des Haushaltsplans in der Sache determiniert werde un[X.]der Abänderungsantrag des [X.]zum Haushaltsplanentwurf stellten ebenfalls rechtserhebliche Maßnahmen dar, die die verfassungsrechtliche Stellung der Antragstellerin unmittelbar beträfen. Die Aufstellung des [X.]liege vollständig in den Händen der Exekutive. Die Anhebung der [X.]für die politischen Stiftungen um 16 Millionen Euro für das Haushaltsjahr 2019 sei auf Initiative des [X.]erfolgt. Da die [X.]im Plenum nie kontrovers diskutiert werde, determiniere der Beschluss des Haushaltsausschusses, auch wenn ihm keine Außenwirkung zukomme, die spätere Beschlussfassung des Deutschen Bundestages. Ohnehin könne die Antragstellerin bei Fehlen eines materiellen Gesetzes nicht darauf verwiesen werden, Rechtsakte mit Außenwirkung abzuwarten. Das ganze Gesetzgebungsverfahren zur [X.]diene vielmehr dazu, privaten Interessen ohne materielles Gesetz Gelder aus dem [X.]zu verschaffen.

Schließlich sei der Erlass eines formellen Gesetzes eine rechtserhebliche Maßnahme. Die Festsetzungen im [X.]berührten auch ohne Außenwirkung die Rechtsposition der Antragstellerin, wenn der formelle Charakter des [X.]gezielt genutzt werde, um einen rechts- un[X.]kontrollfreien Raum zu schaffen. Dies sei bei der Finanzierung der parteinahen Stiftungen der Fall.

bb) Sollte hinsichtlich der Anträge zu 1., 2. un[X.]4. der [X.]un[X.]nicht das [X.]richtiger Antragsgegner sein, seien die Anträge so auszulegen. Der [X.]trage die verfassungsrechtliche Verantwortung für das [X.]un[X.]die nachgeordneten Behörden.

cc) Die Antragstellerin sei auch antragsbefugt, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass die Antragsgegner ihre Rechte, die aus verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnissen zwischen den Beteiligten erwüchsen, verletzt oder zumindest unmittelbar gefährdet hätten. Die Antragsgegner seien [X.]oder Teile von Verfassungsorganen, die in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet seien. Die Antragstellerin verteidige ihr eigenes verfassungsmäßiges Recht, eine ihr nahestehende politische Stiftung auszuwählen, die mit den politischen Stiftungen der konkurrierenden Parteien gleichbehandelt werde, un[X.]mit dieser zusammenzuarbeiten. Ebenso verteidige sie ihr Recht darauf, dass die konkurrierenden politischen Parteien die Konkurrenz in den dafür im Grundgesetz vorgesehenen Formen auslebten un[X.]nicht die den [X.]anvertraute Staatsgewalt missbrauchten, um der [X.]un[X.]mithin ihr zu schaden.

Die Benachteiligung der [X.]betreffe die Antragstellerin in ihrem eigenen Recht aus Art. 21 Abs. 1 GG auf faire Behandlung durch staatliche Behörden im parteipolitischen Konkurrenzkampf. Dieses Recht werde unmittelbar verletzt, weil sich die [X.]mangels Parteieigenschaft nicht auf das Recht aus Art. 21 Abs. 1 GG berufen könne. Die Unterhaltung einer nahestehenden Stiftung sei für eine politische [X.]mit erheblichen Vorteilen verbunden. Diese entgingen der Antragstellerin, währen[X.]sie von den konkurrierenden Parteien seit Jahren im Übermaß genossen würden.

dd) Die Ansprüche aus dem Haushaltsjahr 2018 seien nicht dadurch "erledigt", dass das Haushaltsjahr inzwischen abgelaufen sei. Denn die [X.]habe ihren Anspruch bereits im April 2018 erstmalig gelten[X.]gemacht un[X.]mit dem [X.]des Innern, für Bau un[X.]Heimat zu verhandeln versucht. Dieses habe sie jedoch durch bewusst falsche Informationen in die Irre geführt, um ihre Ansprüche zu vereiteln. Die [X.]habe nie aufgehört, den gelten[X.]gemachten Anspruch aufrechtzuerhalten.

ee) Die [X.]nach § 64 Abs. 3 BVerfGG sei im Hinblick auf alle Angriffsgegenstände gewahrt. Insbesondere dauere das Unterlassen der Nach- beziehungsweise Auszahlung durch das [X.]des Innern, für Bau un[X.]Heimat für die Haushaltsjahre 2018 un[X.]2019 noch an. Ein konkretisierender Beschei[X.]habe die [X.]jedenfalls nicht vor dem 26. März 2019 erreicht. Da die Unterlassung des Bundesministeriums, auf eine Beteiligung der [X.]an den [X.]hinzuwirken, ebenso andauere, laufe die Frist noch nicht. Insoweit fehle es an einem fristauslösenden Ablehnungsbescheid. Auch die gegen den [X.]gerichteten Anträge seien nicht verfristet, da es um ein andauerndes Unterlassen gehe.

d) Die Anträge seien auch begründet.

aa) Die Ausrichtung der fast völlig von öffentlichen Mitteln abhängigen Stiftungsarbeit hin zu den jeweiligen Mutterparteien erfolge in den fünf Tätigkeitsfeldern der Stiftungen (Politische Bildung, Forschung, Begabtenförderung, Internationale Zusammenarbeit, Archive) mit unterschiedlicher Intensität. Schon daraus folge, dass es mit Blick auf die [X.]der politischen Parteien einen Unterschie[X.]mache, ob eine [X.]über eine ihr nahestehende, mit erheblichen öffentlichen Mitteln geförderte politische Stiftung verfüge. Auch das [X.]habe ausgeführt, dass die Arbeit parteinaher Stiftungen der ihnen jeweils nahestehenden [X.]in einem gewissen Maße zugutekomme.

Trotz der bereits seit 1967 gewährten [X.]gebe es bis heute weder für die Höhe der ständig steigenden Zuwendungen noch für deren Aufteilung auf die einzelnen Stiftungen eine gesetzliche Grundlage. Der [X.]des [X.]habe im Urteil vom 14. Juli 1986 ([X.]73, 1 ff.) die bis heute im Grunde unveränderte Praxis unter gewissen Vorgaben für verfassungsgemäß erklärt. Da nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die staatliche Förderung parteinaher Stiftungen im Wesentlichen wohl verfassungsgemäß sei, kritisiere die Antragstellerin einerseits das intransparente un[X.]kartellhafte Verhalten der politischen Stiftungen sowie der Parteien un[X.]verlange andererseits die diskriminierungsfreie Integration der [X.]in die staatliche Mittelvergabe. Zwar sprächen weiterhin die besseren verfassungsrechtlichen Gründe (wie von der [X.]bereits im Jahr 1993 angemahnt) für eine Regelung der Gesamtmaterie in einem materiellen, abstrakt-generellen Bundesgesetz. Selbst wenn eine solche gesetzliche Regelung durch das [X.]für erforderlich erklärt würde, bräuchte der Erlass eines solchen Gesetzes aber mehrere Jahre. Es sei außerdem absehbar, dass dieses Gesetz eine Ausgestaltung erführe, wonach die [X.]weiterhin keine Fördermittel zu erwarten hätte. Der Antragstellerin bleibe daher nichts anderes übrig, als der [X.]den Zugang in das existierende System staatlicher Finanzierung der parteinahen Stiftungen zu erkämpfen.

bb) Gemessen am vorgenannten Urteil des [X.]müsse wegen der politischen Bedeutung, die die Antragstellerin erreicht habe, eine Einbeziehung der [X.]in die staatliche Förderung erfolgen. Die [X.]vertrete als von der Antragstellerin unabhängige, aber ihr nahestehende politische Stiftung eine dauerhaft ins Gewicht fallende politische Grundströmung. Das Unterbleiben jedweder Förderung sei angesichts der den übrigen Stiftungen teils unabhängig von der zeitweiligen Bundestagszugehörigkeit der ihnen nahestehenden [X.]zugewandten hohen Beträge willkürlich. Die Antragstellerin habe einen verfassungsunmittelbaren, von keinerlei weiteren Voraussetzungen abhängigen Anspruch darauf, durch [X.]nicht offensichtlich willkürlich ungleich behandelt zu werden. Wenn das bisherige Verfahren zur Festsetzung der [X.]für unbedenklich gehalten werde, habe die Antragstellerin das Recht, daran diskriminierungsfrei teilzunehmen.

cc) Die Forderung, eine [X.]müsse dem [X.]zwei Legislaturperioden in Folge angehören, damit die ihr nahestehende Stiftung in den Genuss staatlicher Fördermittel kommen könne, sei dem Verfassungsrecht nicht zu entnehmen. Sie gehe auf die "Gemeinsame Erklärung zur staatlichen Finanzierung der Politischen Stiftungen" vom 6. November 1998 zurück. Dabei handele es sich um eine Meinungsäußerung privater Akteure, die im Verfassungsrecht sowie in der Rechtsprechung des [X.]keinen Anhalt finde.

Zwar erkenne das [X.]das Kriterium der "Dauerhaftigkeit" einer politischen Strömung als Voraussetzung für die Förderungswürdigkeit einer sie vertretenden Stiftung grundsätzlich an. Die Erfüllung dieses Kriteriums könne jedoch nicht mit der Erwägung in Abrede gestellt werden, die Antragstellerin habe dem 18. Deutschen [X.]nicht angehört. Denn dieses Schicksal teile sie mit der FDP. Nach deren Ausscheiden aus dem [X.]seien die staatlichen Zahlungen an die ihr nahestehende Stiftung in zweistelliger Millionenhöhe fortgesetzt un[X.]nach der [X.]weitergeführt worden, ohne dies von einem weiteren Einzug der [X.]in den Deutschen [X.]bei der nachfolgenden Wahl abhängig zu machen. Der Vergleich der Parteien PDS, [X.]un[X.][X.]mit der Antragstellerin zeige insbesondere in den Fällen, in denen einer dieser Parteien der [X.]misslungen sei, dass die Antragstellerin auch über zwei Wahlperioden hinweg deutlich bessere Wahlergebnisse aufweise. Dass der Zusammenhang zwischen der Höhe der staatlichen Stiftungsförderung un[X.]den Wahlergebnissen der jeweils nahestehenden [X.]bei der [X.]missachtet werde, werde überdies daran deutlich, dass sich die Zuwendungen an die der [X.]un[X.]der [X.]nahestehenden politischen Stiftungen trotz erheblicher Stimmenverluste dieser Parteien erhöht hätten. Außerdem könnten aufgrun[X.]des föderalen Gefüges die Erfolge der Antragstellerin auf der Landesebene un[X.]ihr flächendeckender Einzug in die Landesparlamente nicht für bedeutungslos erklärt werden. Schließlich seien die von der Antragstellerin vertretenen Grundeinstellungen, Mentalitäten un[X.]Milieus keineswegs "jung". Sie stehe innenpolitisch für die liberale Mitte der alten [X.]zwischen 1960 un[X.]1990. Auf ebenjene metapolitischen Richtungen komme es bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit einer politischen Grundströmung an.

Jedenfalls bedürfe das Gebot des zweimaligen, nahtlos aufeinanderfolgenden Bundestagseinzugs einer [X.]wegen der Wesentlichkeitstheorie einer gesetzlichen Grundlage. Daran fehle es vorliegend.

dd) Aufgrun[X.]der genannten Maßstäbe habe sich dem [X.]des Innern, für Bau un[X.]Heimat sowie dem [X.]bei der Bescheidung der Anträge der [X.]aufdrängen müssen, dass deren Nichtberücksichtigung im jeweiligen Haushaltsgesetz für 2018 un[X.]2019 nicht den Vorgaben an die diskriminierungsfreie staatliche Förderung parteinaher politischer Stiftungen genüge. Dies gelte auch für das Unterlassen der Auszahlung der [X.]durch das [X.]des Innern, für Bau un[X.]Heimat. Der [X.]stehe ein verfassungsrechtlicher Teilhabeanspruch an der staatlichen Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Gleichbehandlungsgebot zu, dessen Missachtung auf das Recht auf [X.]der Antragstellerin durchschlage.

ee) Der Antragsgegner zu 2. habe durch seine Beschlüsse, selbst vergleichsweise geringe Fördermittel zugunsten der [X.]nicht in den Haushaltsplan aufzunehmen, dieser un[X.]damit auch der Antragstellerin gegenüber willkürlich gehandelt. Dessen Beschluss vom 10. Oktober 2018, mit dem die Gewährung von [X.]an die [X.]abgelehnt worden sei, sei zwar durch den weiteren Beschluss vom 8. November 2018 zur Erhöhung der Stiftungsmittel gleichsam überholt worden. Dennoch bleibe er als selbständiger Angriffsgegenstan[X.]erhalten. Das Unrecht des ursprünglichen Tuns - Ausschluss der [X.]von den [X.]- werde nicht durch jenes des späteren, verfassungswidrigen Unterlassens - Nichtberücksichtigung bei der Erhöhung - konsumiert. Das spätere Unterlassen des Antragsgegners zu 2. verletze ihren Gleichbehandlungsanspruch, weil verfassungsrechtlich eine Handlungspflicht im Sinne der Herstellung nicht willkürlicher, chancengleicher Verhältnisse bestanden habe.

ff) Das [X.]habe unter Verstoß gegen das Gebot parteipolitischer Neutralität die Antragstellerin benachteiligt, indem es in der Neufassung des Entwurfs zum [X.]für 2019 vorgeschlagen habe, die [X.]zugunsten der bisher geförderten Stiftungen zu erhöhen, ohne Mittel zugunsten der [X.]vorzusehen. Die Umsetzung dieses ministeriellen Vorschlags sei faktisch vorgezeichnet gewesen.

gg) Durch den Erlass des [X.]für 2019 habe der Deutsche [X.]gegen das Recht der Antragstellerin auf [X.]verstoßen, indem er im [X.]keinerlei staatliche Förderung zugunsten der [X.]vorgesehen, gleichzeitig jedoch für die übrigen politischen Stiftungen run[X.]600 Millionen Euro an staatlicher Förderung eingeplant habe. Dies könne nicht mit der Einschätzungs- un[X.]Unterscheidungsprärogative des Gesetzgebers gerechtfertigt werden, da diese nicht willkürlich ausgeübt werden dürfe.

hh) Die Bundesregierung sei infolge ihres haushaltsrechtlichen Initiativmonopols (Art. 110 Abs. 3, Art. 113 Abs. 1 GG) bei der Aufstellung von Haushaltsplanentwürfen "Herrin des Verfahrens" un[X.]müsse aufgrun[X.]der grundrechtlichen Schutzpflichten gegenüber der [X.]sowie ihrer verfassungsrechtlichen Schutzpflichten gegenüber der Antragstellerin die willkürliche Benachteiligung der [X.]durch die übrigen Parteien abwenden. Durch die sehenden Auges hingenommene Diskriminierung der [X.](Nichtbeteiligung an den "Stiftungsgesprächen") werde zugleich das Recht der Antragstellerin auf Gleichbehandlung mit [X.]anderen politischen Parteien verletzt.

ii) Zur Begründetheit der nachträglich gestellten Anträge hat die Antragstellerin ausgeführt, die verstärkten politischen Aktivitäten für ein "Wehrhafte-Demokratie-Gesetz" seit spätestens 2021 hätten den einzigen Sinn, eine staatliche Förderung der [X.]dauerhaft auszuschließen. Die Förderungswürdigkeit der [X.]hänge nicht von der Verfassungstreue der ihr nahestehenden [X.]ab. Bevor eine politische [X.]nicht durch das [X.]verboten oder wenigstens von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen worden sei, gälten der strenge verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, das Willkürverbot un[X.]das Verbot der Diskriminierung wegen politischer Anschauungen. Auch könne es für die Förderungswürdigkeit nur auf die Möglichkeit einer Verfassungsfeindlichkeit der [X.]ankommen. Hierfür sei nie etwas [X.]oder [X.]vorgetragen worden. Wie der Blick auf die mit [X.]geförderte [X.]zeige, sei es unbeachtlich, wenn innerparteiliche Unterorganisationen der nahestehenden [X.]vom [X.]beobachtet würden.

Im Haushaltsentwurf der Bundesregierung für das [X.]werde auf evidente Gleichbehandlungsansprüche sowohl der Antragstellerin als auch der [X.]weiterhin keine Rücksicht genommen. Die Antragstellerin sei im [X.]der zweiten Legislaturperiode durchgehen[X.]in Fraktionsstärke im Deutschen [X.]vertreten; außerdem gehöre sie den Landtagen aller Bundesländer an. In [X.]sei sie sogar stärkste politische Kraft. Das zentrale Kriterium für die "Dauerhaftigkeit" einer politischen Grundströmung im Sinne der "Gemeinsamen Erklärung zur staatlichen Finanzierung der Politischen Stiftungen" von 1998 sei nach ihrem erneuten Einzug in den [X.]erfüllt. Trotzdem werde die [X.]nicht un[X.]absehbar auch nicht in Zukunft aus dem [X.]gefördert.

Der beschlossene Haushaltsentwurf 2022 enthalte einen in der bisherigen Parlamentsgeschichte einmaligen Haushaltsvermerk, in dem alle politischen Stiftungen mit Ausnahme der [X.]genannt würden. Implizit werde damit ausgesagt, dass die [X.]nicht die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. Dies sei offensichtlich verfassungswidrig, da es nicht Aufgabe des Haushaltsausschusses des [X.]sei, öffentliche Urteile über die Verfassungsmäßigkeit politischer Stiftungen abzugeben.

Der Antrag zu 12. gründe auf § 67 Satz 3 BVerfGG, wonach das [X.]in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Bestimmungen des Grundgesetzes erhebliche Rechtsfrage entscheiden könne.

e) Die Antragstellerin hält auch den Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung für zulässig un[X.]begründet. Eine bevorstehende Insolvenz der [X.]sei keine Voraussetzung für die Statthaftigkeit eines solchen Antrags. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Feststellung eines [X.]für das Haushaltsjahr 2023 sei der bereits thematisierte [X.](Ziff. 5) aus dem Haushaltsplan für 2022 wortgleich enthalten. Die [X.]werde trotz der "2-Legislaturen-Regel" auf unabsehbare [X.]von der staatlichen Förderung ausgeschlossen. Der Antrag solle sicherstellen, dass sich die zu erwartende weitere Verzögerungstaktik der übrigen Parteien jedenfalls nach dem stattgebenden Urteil des [X.]nicht mehr einseitig zulasten der [X.]auswirke.

2. Die Antragsgegner zu 1. un[X.]2. haben mit am 27. Juni 2019, 22. März 2022, 1. Juni 2022 un[X.]20. Oktober 2022 beim [X.]eingegangenen Schriftsätzen erwidert. Die Antragserweiterung um den Antrag zu 9. d) sei unstatthaft (a). Die übrigen Anträge seien unzulässig (b), jedenfalls unbegründet (c).

a) Der Antrag zu 9. d) führe einen völlig neuen Sachverhalt in das Organstreitverfahren ein, da sich für das Haushaltsjahr 2022 der entsprechende [X.]für die [X.]zur gesellschaftspolitischen un[X.][X.]Bildungsarbeit gegenüber den Vorjahren geändert habe un[X.]die Antragstellerin nunmehr zum [X.]in Fraktionsstärke im [X.]vertreten sei. Daraus ergäben sich rechtliche Fragen, zu denen bisher nicht habe vorgetragen werden können. Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 12. Oktober 2022 sei am 18. Oktober 2022 zugegangen. Die wenigen Tage, die bis zur mündlichen Verhandlung verblieben, stellten keine hinreichen[X.]lange Frist zur Stellungnahme dar. Daher komme weder eine zulässige Antragserweiterung noch eine Verbindung des neu eingereichten [X.]mit dem bereits anhängigen Verfahren in Betracht.

b) Die übrigen Anträge seien unzulässig.

aa) Hinsichtlich der Ablehnungs- un[X.]Widerspruchsbescheide (Anträge zu 1., 2. un[X.]4.) könne allenfalls der Bundesminister, un[X.]dieser nur als Teil der Bundesregierung, nicht aber das [X.]Antragsgegner sein. Das [X.]sei ebenfalls kein tauglicher Antragsgegner im Organstreitverfahren. Die Ablehnungsbescheide stellten außerdem keine Maßnahme eines obersten Bundesorgans dar, sondern bezögen sich auf die ausschließlich verwaltungsrechtlich zu beurteilende Bewirtschaftung von Mitteln aus dem Bundeshaushalt. [X.]gelte für das als faktische Kehrseite monierte Unterlassen des [X.]des Innern, für Bau un[X.]Heimat, [X.]an die [X.]auszuzahlen.

bb) Bei der Beschlussempfehlung des Antragsgegners zu 2. vom 10. Oktober 2018 zum Entwurf des [X.]2019 (Antrag zu 6.) handele es sich um eine die Beschlussfassung des [X.]vorbereitende Maßnahme, der nach § 66 der Geschäftsordnung des [X.](GO-BT) keine Rechtswirkungen zukämen. [X.]gelte für den Änderungsantrag zum Entwurf des Haushaltsplans 2019, zumal auch hier mit dem [X.]der falsche Antragsgegner benannt werde. Der Entwurf des Haushaltsplans sei der Bundesregierung als Ganzer zuzurechnen. Ebenso sei auch der Beschluss des Antragsgegners zu 2. in der "Bereinigungssitzung" zum Haushaltsentwurf vom 8. November 2018 eine die Beschlussfassung des [X.]über das Haushaltsgesetz bloß vorbereitende Maßnahme.

cc) Auch bei dem gegen den Erlass des [X.]2019 gerichteten Antrag fehle es jedenfalls in der gestellten Form an der Antragsbefugnis. Die Antragstellerin begehre die Feststellung, dass sie durch die Nichtgewährung eines Globalzuschusses von 900.000 Euro zugunsten der [X.]in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt sei. [X.]ein Antragsteller vor, durch ein Unterlassen in seinen Rechten verletzt zu sein, sei die Antragsbefugnis nur gegeben, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Anspruch auf das beanstandete unterlassene Handeln bestehe. Die Antragstellerin wende sich aber nicht nur gegen die Nichtgewährung von [X.]an die DES, sondern mache geltend, durch die Nichtgewährung eines konkreten Betrags von 900.000 Euro in ihrem Recht verletzt zu sein. Dass sich aus dem Grundgesetz ein numerisch bezifferter Anspruch für das Haushaltsjahr ergebe, sei weder vorgetragen noch ersichtlich.

dd) Der Antrag zur Beteiligung der [X.]an den "Stiftungsgesprächen" richte sich nicht gegen einen tauglichen Antragsgegner, da die Antragstellerin sich erneut lediglich gegen ein Verhalten des Ministeriums wende. Darüber hinaus liege kein tauglicher Antragsgegenstan[X.]vor, da die Ausführungen des [X.]im Verfahren 2 BvR 649/19 zum Fehlen eines hinreichen[X.]bestimmten, konkreten Aktes der öffentlichen Gewalt im Zusammenhang mit der Durchführung von "Stiftungsgesprächen" hier entsprechen[X.]gälten. Im Übrigen fehle es an der Antragsbefugnis. [X.]Rechte auf Teilhabe an "Stiftungsgesprächen" könnten allenfalls der DES, nicht hingegen der Antragstellerin zustehen.

ee) Mit dem Antrag zu 11. greife die Antragstellerin den Beschluss über den Haushaltsentwurf 2022 un[X.]dessen Einbringung in den Deutschen [X.]durch die Bundesregierung an. Dabei handele es sich um den [X.]vorbereitende Maßnahmen, die gegenüber der Antragstellerin keinerlei rechtserhebliche Wirkungen zeitigten un[X.]nicht Gegenstan[X.]eines [X.]sein könnten. Der Antrag zu 12. habe keine Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten un[X.]Pflichten zum Gegenstand. Mit dem Antrag begehre die Antragstellerin die Feststellung eines objektiven Rechtssatzes. Dafür sei im Organstreitverfahren kein Raum.

c) Die Anträge im Organstreitverfahren seien jedenfalls unbegründet. Die Antragstellerin werde nicht dadurch in ihrem Recht auf [X.]der Parteien aus Art. 21 GG verletzt, dass zugunsten der [X.]für die Haushaltsjahre 2018 un[X.]2019 keinerlei [X.]in den [X.]eingestellt worden seien.

aa) Der Einfluss von [X.]an politische Stiftungen, die von den Parteien rechtlich un[X.]tatsächlich unabhängig seien, sei hinsichtlich der [X.]der Parteien ausschließlich mittelbar. Trotzdem ließen sich wegen der Effekte auf die politische Willensbildung aus der [X.]der Parteien bestimmte Rückwirkungen auf die Mittelvergabe an politische Stiftungen ableiten. Daher gebiete es der Gleichheitssatz, dass eine Förderung alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der [X.]angemessen berücksichtige. Bei der Festlegung der hierfür maßgeblichen Kriterien stehe dem Haushaltsgesetzgeber eine [X.]zu.

bb) Danach sei der Ausschluss der [X.]von den [X.]für parteinahe Stiftungen in den Haushaltsjahren 2018 un[X.]2019 nicht zu beanstanden.

(1) Der Haushaltsgesetzgeber sehe seit geraumer [X.]eine wiederholte Vertretung (dabei zumindest einmal in Fraktionsstärke) der der politischen Stiftung nahestehenden [X.]im Deutschen [X.]als geeigneten Anhaltspunkt für die Dauerhaftigkeit der ins Gewicht fallenden Grundströmung an. [X.]eine [X.]aus dem [X.]aus, würden der ihr nahestehenden politischen Stiftung mindestens für die Dauer einer Wahlperiode weiterhin [X.]zugeteilt. Auf dieser Grundlage habe der Haushaltsgesetzgeber für die Jahre 2018 un[X.]2019 keine [X.]für die [X.]bereitgestellt.

Das Kriterium einer wiederholten Vertretung stelle eine zulässige un[X.]sachgerechte Konkretisierung des Gleichheitssatzes dar; die dahingehende informelle Übereinkunft un[X.]ihre Umsetzung in geltendes Haushaltsrecht überschreite nicht die Grenzen der [X.]des Gesetzgebers. Das Merkmal der Dauerhaftigkeit impliziere schon dem Wortlaut nach, dass kurzfristige Wahlerfolge der der Stiftung nahestehenden [X.]nicht relevant seien. Insofern komme es nicht darauf an, ob eine Vertretung im [X.]un[X.]in [X.]Landtagen vorliege. Eine Berücksichtigung ohne eine wiederholte Vertretung im [X.]sei schon deshalb nicht geboten, weil sich das Parteiensystem gerade in den letzten Jahren insbesondere auf Landtagsebene deutlich volatiler un[X.]kurzlebiger gezeigt habe. Vor diesem Hintergrun[X.]sei nicht absehbar gewesen, ob trotz des kurzzeitigen Erfolgs der Antragstellerin eine Entwicklung habe eintreten können, die nicht zu ihrer dauerhaften Etablierung als ins Gewicht fallende politische Strömung geführt hätte. Eine Berücksichtigung der [X.]bei der Verteilung der Mittel der staatlichen Stiftungsförderung in den Jahren 2018 un[X.]2019 sei daher nicht geboten gewesen.

(2) Zudem sprächen konkrete Besonderheiten im vorliegenden Fall dagegen, die [X.]bereits als Repräsentantin einer dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Strömung in der [X.]anzusehen. Bei der Antragstellerin handele es sich um eine junge, erst im Frühjahr 2013 gegründete Partei. Trotz der jüngsten Wahlerfolge sei sie schon aus diesem Grun[X.]im politischen Spektrum der [X.]noch nicht fest un[X.]dauerhaft etabliert. Überdies verfüge die Antragstellerin trotz ihrer bisherigen Wahlergebnisse an[X.]als etwa die Parteien BÜNDNIS 90/[X.]un[X.][X.](bzw. DIE LINKE) nicht über ein organisatorisch verfestigtes gesellschaftliches Vorfeld. Vielmehr zeichne sie sich - wie schon früher entstandene Rechtsparteien - seit ihrer Gründung durch permanente [X.]aus, die die Stabilität der Organisation infrage stellten.

3. Die Antragsgegnerin zu 3. hat mit Schriftsätzen vom 27. Juni 2019, 16. Oktober 2019, 25. März 2022 un[X.]15. Juni 2022 erwidert un[X.]beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Ausgehen[X.]von ihrem Sachvortrag (a) hält sie die Anträge für unzulässig (b) un[X.]offensichtlich unbegründet (c).

a) Die Entscheidung über den Kreis der begünstigten Stiftungen un[X.]die prozentuale Verteilung der [X.]sei verbindlicher Bestandteil des jährlichen Haushaltsgesetzes. Der entsprechende Titel des Haushalts enthalte Erläuterungen im Sinne der Bundeshaushaltsordnung, die hinsichtlich des [X.]der Begünstigten un[X.]der [X.]verbindliche Festlegungen träfen; diese hätten über das Haushaltsgesetz Gesetzeskraft. Das [X.]des Innern, für Bau un[X.]Heimat sei an die Festlegungen im Haushaltsgesetz sowie im Einzelplan 06 als dessen Anlage gebunden. "Stiftungsgespräche" seien bei den Beratungen der Haushaltspläne 2018 un[X.]2019 nicht durchgeführt worden.

b) Davon ausgehen[X.]seien die Anträge unzulässig.

aa) Die gegenüber der [X.]ergangenen Verwaltungsentscheidungen könnten nicht Beschwerdegegenstan[X.]im [X.]sein. Es sei zulässig, die Leistungsbeziehung zwischen der [X.]Stelle un[X.]einer parteinahen Stiftung als verwaltungsrechtliche Beziehung auszugestalten. Diese könne durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG überlagert sein, ohne hierdurch selbst zu einer verfassungsrechtlichen Beziehung zu werden. Zudem berührten die Verwaltungsentscheidungen in keinem Fall die Rechtsstellung der Antragstellerin.

bb) Die gegen das Unterlassen der Zuschussgewährung gerichteten Anträge seien schon mangels Antragsbefugnis unzulässig. Das Grundgesetz gewähre der Antragstellerin keinen Anspruch darauf, dass Dritte in bestimmter Weise behandelt würden.

Der Antragstellerin fehle es zudem am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Nach dem Rechtsschutzsystem des Grundgesetzes müsse die betroffene Stiftung verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz begehren un[X.]gegen eine ablehnende letztinstanzliche Entscheidung Verfassungsbeschwerde einlegen.

cc) Die Anträge zu 6., 7. un[X.]8. richteten sich gegen Maßnahmen, die den Gesetzesbeschluss des [X.]bloß vorbereiteten. Unzulässig sei ebenso der Antrag zu 9., da er sich gegen Haushaltspläne richte, die mangels Außenwirkung die Rechtspositionen einer [X.]nicht berühren könnten. Außerdem sei nicht substantiiert dargelegt, dass die angegriffenen Maßnahmen die Antragstellerin in einer verfassungsrechtlichen Rechtsposition berührten. Der gelten[X.]gemachte Anspruch auf willkürfreie Behandlung der ihr nahestehenden Stiftung sowie der Verweis auf eine Verletzung von Art. 21 Abs. 1 GG, weil die Antragstellerin mangels Förderung der ihr nahestehenden Stiftung erhebliche Vorteile nicht erhalte, genügten hierzu nicht.

dd) Beim Antrag zu 10. (Beteiligung an den "Stiftungsgesprächen") bleibe schon unklar, welches konkrete Verhalten dem [X.]des Innern, für Bau un[X.]Heimat von [X.]wegen abverlangt gewesen sein solle. Ferner fehle es an der Antragsbefugnis. Das Grundgesetz kenne keinen Anspruch einer Partei, ein [X.]zu verpflichten, so in den zivilgesellschaftlichen Raum einzuwirken, dass die Zusammensetzung von Gesprächsrunden privater Akteure verändert werden müsse. Im Übrigen habe die Antragstellerin im Organstreitverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie das Verhalten, das ihr die anderen Stiftungen nach ihrer Ansicht schuldeten, auf dem Zivilrechtsweg verfolgen könne.

ee) Der Antrag zu 11. sei unzulässig, da der Beschluss der Bundesregierung über die Gesetzesvorlage un[X.]deren Zuleitung an den Deutschen [X.]nicht rechtserheblich seien. Der Antrag zu 12. enthalte lediglich eine Anregung, der nicht zu entsprechen sei.

c) Die Anträge seien jedenfalls offensichtlich unbegründet. Der Rekurs der Antragstellerin auf ein eigenes Recht auf willkürfreie Gleichbehandlung, das durch die [X.]"ihrer" parteinahen Stiftung beeinträchtigt werde, lasse eine Auseinandersetzung mit dem Kriterium der Unzulässigkeit verkappter Parteienfinanzierung vermissen. Im Übrigen seien die materiellen Voraussetzungen eines unterstellten Anspruchs aus Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls für das [X.]nicht gegeben, da es bislang am Nachweis fehle, dass die [X.]eine gesellschaftliche Grundströmung repräsentiere.

aa) Parteien hätten keinen unmittelbar im Grundgesetz angelegten Anspruch darauf, dass die ihnen nahestehenden Stiftungen gefördert würden. Die Tätigkeit parteinaher Stiftungen wirke sich zwar reflexhaft auf die Wettbewerbsstellung der einzelnen Parteien aus, berühre sie aber nicht greifbar in ihrem verfassungsrechtlichen Status. [X.]Stiftungen seien rechtlich selbständig un[X.]müssten diese Selbständigkeit auch erhalten, wenn ihre staatliche Förderung nicht in eine verkappte Parteienfinanzierung umschlagen solle. Sie nähmen an der Rechtsstellung der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG nicht teil. Ihre rechtliche Selbständigkeit ginge verloren, wenn man Ansprüche der [X.]auf Förderung ihrer Stiftung konstruierte.

Das Grundgesetz verpflichte den Gesetzgeber zwar, bei der Förderung parteinaher Stiftungen den Anspruch der Parteien auf Gleichbehandlung zu beachten. Der Staat müsse die vorgefundene [X.]respektieren; er dürfe nicht einzelne Parteien sachwidrig bevorzugen beziehungsweise die Stellung einer [X.]im Wettbewerb zielgerichtet un[X.]greifbar verschlechtern. Diese Rechtsstellung werde aber nicht berührt, wenn der Haushaltsgesetzgeber parteinahe Stiftungen fördere, deren Tätigkeit die Gebote der Unabhängigkeit un[X.]der Distanz beachte.

Das [X.]habe ein Verständnis von Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG entwickelt, wonach die Berührung der Rechtsstellung einer [X.]bei staatlicher Förderung an Dritte nur anzunehmen sei, wenn es sich um einen Fall verkappter Parteienfinanzierung handele. Es habe festgestellt, dass gewisse faktische Rückwirkungen der Stiftungsförderung bei Beachtung des Distanzprinzips nicht zu einem Eingriff in die Wettbewerbsstellung der Parteien führten. Demgemäß könne die Nichtförderung der "eigenen" Stiftung die Rechtsstellung einer [X.]im politischen Wettbewerb gemäß Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht berühren un[X.]auch nicht zu einem Teilhabeanspruch führen. Es bedürfe des Nachweises, dass eine [X.]durch die Nichtförderung ihrer Stiftung einen wettbewerbsrelevanten Nachteil erleide. Nicht ausreichen[X.]sei insoweit der Verweis auf die marginalen un[X.]indirekten Vorzüge, die im Falle einer Förderung der nahestehenden Stiftung erhofft würden.

bb) Auch wenn das [X.]festgestellt habe, dass bei der Förderung parteinaher Stiftungen der Gleichheitssatz zum Tragen komme, liege jedenfalls keine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn der Haushaltsgesetzgeber die Förderung dieser Stiftungen an das Vorliegen einer hinreichen[X.]gewichtigen, dauerhaften Grundströmung knüpfe un[X.]dies formalisieren[X.]nur bei einer mehrmaligen Vertretung der ihr nahestehenden [X.]im Deutschen [X.]annehme.

(1) Hinsichtlich des Gebots angemessener Berücksichtigung aller dauerhaft ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen stütze das [X.]sich allein auf Art. 3 Abs. 1 GG. Dadurch habe es dem Gesetzgeber einen weiteren Gestaltungsspielraum eröffnet, als dies im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 GG der Fall sei.

Dieser Entscheidungsspielraum sei hinsichtlich der Bestimmung des "Gewichts" einer politischen Grundströmung als notwendige Voraussetzung einer Einbeziehung in die staatliche Stiftungsförderung nicht überschritten. Es sei nicht sachwidrig, dass der Gesetzgeber unter Verzicht auf eine subjektive Bewertung der im politischen Raum zu beobachtenden Positionen auf den objektiven Wahlerfolg der die Stiftung anerkennenden [X.]abstelle. Schon angesichts der in Rede stehenden Bundesmittel stehe es ihm zudem frei, allein auf den Erfolg bei [X.]abzustellen. Müssten dagegen - über das erfolgreiche Entsenden von Mandatsträgern in den [X.]hinaus - auch Ergebnisse früherer [X.]sowie von Landtags- un[X.]Kommunalwahlen berücksichtigt werden, wäre eine problematische Wertung nötig, die Staatsorgane hinsichtlich der Relevanz gesellschaftlicher Kräfte in einem politisch sensiblen Bereich treffen müssten.

Für das Vorliegen des Merkmals der Dauerhaftigkeit könne schon semantisch ein einmaliger [X.]einer [X.]nicht ausreichen, zumal hierfür entgegen Sinn un[X.]Zweck des Merkmals eine gesellschaftlich-politische Sondersituation ausschlaggeben[X.]sein könnte. Erst ein zweiter Wahlerfolg lasse die Annahme zu, dass ein Element der Dauerhaftigkeit gegeben sei. Verlange man vom Gesetzgeber Prognosen künftiger Wahlerfolge, bedeutete dies einen Eingriff in die Integrität des demokratisch-politischen Prozesses.

(2) Zumindest auf der Rechtsfolgenseite müsse dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zukommen, ab wann die Förderung einer von einer [X.]anerkannten Stiftung beginne. Spätestens hier komme das den mehrmaligen [X.]fordernde Merkmal der Dauerhaftigkeit zum Tragen. Das [X.]dürfe keine Bewertung der historisch-gesellschaftlichen Bedeutung der "metapolitischen Richtung", für die die Antragstellerin stehen wolle, vornehmen, da sonst in die freie gesellschaftliche Meinungsbildung eingegriffen werde; vielmehr sei ein formales Kriterium verfassungsrechtlich geboten.

IV.

Der Bundespräsident, der Bundesrat un[X.]die neben der Antragstellerin im Deutschen [X.]vertretenen Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

V.

In der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2022 haben die Beteiligten ihren Vortrag vertieft un[X.]ergänzt.

Die [X.]der Antragsgegner zu 1. un[X.]2. hat beanstandet, dass diesen mit Blick auf die Antragserweiterung durch Schriftsatz vom 12. Oktober 2022 kein hinreichendes rechtliches Gehör gewährt worden sei. Mangels Erheblichkeit für das bisher anhängige Verfahren habe zu dem mit dem Antrag in den Prozess eingeführten Sachverhalt zuvor nichts vorgetragen werden müssen. Der [X.]der Antragsgegnerin zu 3. hat gerügt, dass die Antragserweiterung zur Unzeit un[X.]überraschen[X.]erfolgt sei.

Auf Nachfrage des Senats hat der [X.]der Antragstellerin mitgeteilt, dass der Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2022 als Anregung zu verstehen sei.

Als sachkundige Auskunftspersonen sin[X.]Dr. Ulrich Heisterkamp, Professor Michael Koß, für die [X.]das Vorstandsmitglie[X.]Dr. Sabine Fandrych, für die [X.]der Vorsitzende Präsident des [X.]Professor Norbert Lammert, für die [X.]für die Freiheit die Hauptgeschäftsführerin Annett Witte, für die [X.]der Generalsekretär Oliver Jörg, für die [X.]das Vorstandsmitglie[X.]Daniela Trochowski, für die [X.]das Vorstandsmitglie[X.]Dr. [X.]un[X.]für die [X.]die Vorsitzende [X.]angehört worden.

B.

Der Antrag zu 9. d) wir[X.]vom vorliegenden Verfahren abgetrennt (I.). Der Antrag zu 9. a) ist zulässig; im Übrigen sin[X.]sowohl die ursprünglich gestellten als auch die nachträglich in das Verfahren eingeführten Anträge - soweit es sich nicht ohnehin um eine bloße Anregung handelt - unzulässig (II.).

I.

Die nachträgliche Erweiterung des [X.]mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2022 um den Antrag zu 9. d) ist unzulässig, mit der Folge, dass das Verfahren insoweit abgetrennt wird. Ansonsten kann die Zulässigkeit der Antragserweiterung dahinstehen.

1. a) Im Gesetz über das [X.](BVerfGG) sin[X.]die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer nachträglichen objektiven Erweiterung des [X.]im Organstreitverfahren nicht geregelt. Es ist jedoch geklärt, dass das [X.]für eine zweckentsprechende Gestaltung seines Verfahrens auf die im sonstigen Verfahrensrecht geltenden Grundsätze zurückgreifen kann (vgl. [X.]1, 109 <110 f.>; 51, 405 <407>; 72, 122 <132 f.>; 103, 195 <196>; 154, 17 <80 f. Rn. 87> - PSPP-Programm der EZB). Danach setzt die Zulässigkeit der nachträglichen objektiven Antragserweiterung jedenfalls einen Sachzusammenhang der ursprünglich un[X.]nachträglich gestellten Anträge voraus (vgl. [X.]124, 78 <111 f.>). Zu berücksichtigen ist daneben die Rechtsprechung des [X.]zu § 66 BVerfGG, der die Verfahrensverbindung un[X.]-trennung im [X.]regelt un[X.]damit enge Parallelen zu den Folgen einer zulässigen nachträglichen objektiven Antragserweiterung aufweist. Eine Verbindung selbständiger Verfahren gemäß § 66 BVerfGG ist nach dieser Rechtsprechung möglich, wenn dies aus Gründen der [X.]zweckmäßig erscheint, im Wesentlichen dieselben oder voneinander abhängige Rechtsfragen streitig sin[X.](vgl. [X.]12, 205 <223>; 51, 384 <385>) un[X.]die Position der Verfahrensbeteiligten nicht beeinträchtigt wir[X.](vgl. [X.]22, 387 <407>). Angesichts der gleichgelagerten Interessenlage der Verfahrensbeteiligten ist als Zulässigkeitsvoraussetzung ebenso für eine nachträgliche objektive [X.]zu fordern, dass neben dem Vorliegen eines Sachzusammenhangs zwischen ursprünglich un[X.]nachträglich gestellten Anträgen die verfahrensrechtliche Position der Verfahrensbeteiligten nicht beeinträchtigt wird.

b) Kommt eine nachträgliche Antragserweiterung nicht in Betracht, sin[X.]die Verfahren grundsätzlich zu trennen. Zwar sieht der Wortlaut des § 66 BVerfGG dies lediglich für zuvor verbundene Verfahren vor. Die Vorschrift ist allerdings im Falle einer nachträglichen objektiven Antragshäufung entsprechen[X.]anzuwenden, um eine prozessökonomische Erledigung der Verfahren sicherstellen zu können, wenn die Zurückweisung der Antragserweiterung als unzulässig verbunden mit der Forderung, mit diesen Anträgen ein neues Verfahren einzuleiten, eine bloße [X.]darstellte (vgl. [X.]124, 78 <111 f.>).

Die Entscheidung gemäß § 66 BVerfGG liegt allerdings im Ermessen des Senats, wenn eine Verfahrenstrennung nicht wegen unterschiedlicher Senatszuständigkeit geboten ist (vgl. Schorkopf, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 66 Rn. 1; Barczak, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 66 Rn. 8). Er kann von einer Verfahrenstrennung insbesondere absehen, wenn die neuen Antragsgegenstände offensichtlich unzulässig sin[X.](vgl. für den Fall der Verfristung [X.]134, 141 <191 ff. Rn. 147 ff.>). Dies gilt vor allem, wenn sich bei ursprünglich un[X.]nachträglich gestellten Anträgen ähnliche Zulässigkeitsfragen stellen. Im Falle der Verwerfung eines nachträglich gestellten, unzulässigen Antrags ist der Antragsgegner in der Sache nicht beschwert, so dass ihm vor der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden muss (vgl. auch § 22 Abs. 1 Satz 1 GOBVerfG).

2. a) Nach diesen Maßstäben ist die nachträgliche objektive Erweiterung des Antragsbegehrens der Antragstellerin durch den Antrag zu 9. d) unzulässig un[X.]eine Verfahrenstrennung geboten.

Der Antrag ist darauf gerichtet, festzustellen, dass die Antragsgegnerin zu 1. durch den Beschluss des [X.]2022 am 3. Juni 2022 die Rechte der Antragstellerin verletzt hat, weil die [X.]bei der Vergabe von [X.]an politische Stiftungen nicht berücksichtigt worden ist. Mit diesem innerhalb der Frist gemäß § 64 Abs. 3 BVerfGG gestellten Antrag wir[X.]ein neuer Sachverhalt eingeführt. Er betrifft zwar auch Rechtsfragen, die sich mit Blick auf den ursprünglichen Antrag zu 9. (nun Antrag zu 9. a) stellen, etwa, ob eine Partei, deren nahestehende Stiftung im Gegensatz zu anderen parteinahen Stiftungen nicht gefördert wird, dadurch in ihrem Recht auf [X.]aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt werden kann. Mit dem im Einzelplan 06 Kapitel 0601 Titel 685 12 des [X.]2022 erstmals enthaltenen [X.](Ziff. 5), der die [X.]von [X.]von der Verfassungstreue der Stiftungen abhängig macht, un[X.]angesichts des wiederholten Einzugs der Antragstellerin in den Deutschen [X.]werden jedoch neue verfassungsrechtliche Fragestellungen aufgeworfen, die in tatsächlicher un[X.]rechtlicher Hinsicht im bisherigen Verfahren nicht oder nur unzureichen[X.]erörtert worden sind.

Vor diesem Hintergrun[X.]hat die [X.]der Antragsgegner zu 1. un[X.]2. mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2022 un[X.]in der mündlichen Verhandlung gelten[X.]gemacht, dass ihnen zum Gegenstan[X.]der Antragserweiterung kein hinreichendes rechtliches Gehör gewährt worden sei, weil mit dem Antrag zu 9. d) ein neuer Sachverhalt in den Prozess eingeführt werde. In der Kürze der [X.]könne zu den insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen nicht mehr ausreichen[X.]vorgetragen werden. Diese beträfen sowohl den erneuten Einzug der Antragstellerin in den Deutschen [X.]als auch den vorgenannten Haushaltsvermerk. Auch der [X.]der Antragsgegnerin zu 3. hat in der mündlichen Verhandlung gerügt, dass der Antrag zu 9. d) zur Unzeit beziehungsweise überraschen[X.]gestellt worden sei.

Für die Antragsgegner hat angesichts des mit Schriftsatz vom 29. April 2022 gestellten Antrags zu 11., der die Einbringung des Gesetzentwurfs zum Haushaltsgesetz 2022 durch die Antragsgegnerin zu 3. zum Gegenstan[X.]hat, in der Tat keine Veranlassung bestanden, sich (vorsorglich) auf die vorgenannten Fragen einzustellen un[X.]dazu zu äußern, da dieser Antrag offensichtlich unzulässig ist (vgl. sogleich Rn. 136 f.). Auch sin[X.]keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb die Antragstellerin den Antrag zu 9. d) erst mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2022 gestellt hat, obwohl das Haushaltsgesetz 2022 bereits am 22. Juni 2022 im [X.]verkündet worden ist un[X.]der [X.]der Antragstellerin die Ladung zur mündlichen Verhandlung schon am 11. August 2022 erhalten hat. Die Antragsgegner würden in ihrer Verfahrensführung beeinträchtigt, falls die Antragserweiterung zugelassen würde.

Um einerseits über die sonstigen Anträge zeitnah zu entscheiden un[X.]andererseits die Möglichkeit einer qualifizierten Erwiderung der Verfahrensbeteiligten un[X.]eine angemessene Vorbereitung des [X.]hinsichtlich des neuen Antrags zu 9. d) sicherzustellen, ist bezogen auf diesen Antrag eine Verfahrenstrennung geboten.

b) Ob die Voraussetzungen einer nachträglichen Erweiterung des [X.]mit Blick auf die Anträge zu 3. c) bis e), 9. b) un[X.]c), 11. sowie den Hilfsantrag zu 10. vorliegen, kann demgegenüber dahinstehen, da diese Anträge unzulässig sin[X.](vgl. sogleich II.) un[X.]daher von einer Verfahrenstrennung abgesehen werden kann.

II.

Von den im vorliegenden Verfahren anhängigen Anträgen ist allein der Antrag zu 9. a) zulässig. Der Antrag zu 12. ist eine bloße Anregung (1.). Im Übrigen ist die Parteifähigkeit der Verfahrensbeteiligten bei verständiger Würdigung des Vortrags der Antragstellerin hinsichtlich sämtlicher Anträge gegeben (2.). Allerdings sin[X.]nur die Anträge zu 9. a) bis c) statthaft; [X.]übrigen Anträgen fehlt es bereits an einem tauglichen Antragsgegenstan[X.](3.). Hinsichtlich der statthaften Anträge ist die Antragstellerin [X.](4.). Die Anträge richten sich gegen den richtigen Antragsgegner (5.), un[X.]das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt vor (6.). Die Antragsfrist ist aber nur hinsichtlich des Antrags zu 9. a) eingehalten, dagegen nicht bezüglich der Anträge zu 9. b) un[X.]c) (7.).

1. Der Antrag zu 12., mit dem die Antragstellerin eine abstrakte Rechtsfrage zur Reichweite des Gleichheitssatzes klären lassen möchte, ist als bloße Anregung auf Entscheidung gemäß § 67 Satz 3 BVerfGG einzuordnen, über die der Senat nach freiem Ermessen von Amts wegen befindet (vgl. [X.]1, 144 <148>; 1, 372 <380>). Tauglicher Gegenstan[X.]eines eigenständigen Antrags im Organstreitverfahren kann das insoweit gelten[X.]gemachte Begehren nicht sein, da es sich nicht auf eine Maßnahme oder Unterlassung im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG bezieht.

2. Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegner zu 1. bis 3. sin[X.]parteifähig (a) bis (c). Dies gilt auch für die Antragsgegner zu 4. un[X.]5., soweit die gegen das jeweilige [X.]gerichteten Anträge als solche gegen die jeweilige Bundesministerin beziehungsweise den jeweiligen [X.]gerichtet auslegt werden (d).

a) Die Antragstellerin ist als politische [X.]andere Beteiligte im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, soweit Rechte in Rede stehen, die sich aus ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status ergeben (vgl. [X.]4, 27 <30 f.>; 24, 260 <263>; 85, 264 <284>; 92, 80 <88>; 140, 1 <23 Rn. 61>; 148, 11 <19 Rn. 27>; stRspr). Dazu zählt auch das hier gelten[X.]gemachte Recht auf [X.]im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. [X.]85, 264 <296 f.>; 107, 286 <294 f.>; 111, 382 <398>; 140, 1 <23 Rn. 61>; stRspr).

b) Der Deutsche [X.]als Antragsgegner zu 1. ist als oberstes Bundesorgan (Art. 38 ff. GG) sowohl in Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG als auch in § 63 BVerfGG ausdrücklich als möglicher Antragsgegner genannt. Gleiches gilt für die Bundesregierung (Art. 62 ff. GG) als Antragsgegnerin zu 3.

c) (Ständige) Ausschüsse des [X.]wie der Antragsgegner zu 2. sin[X.]als Teile eines obersten Bundesorgans im Sinne der Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG, denen nach Art. 43 Abs. 1 GG, §§ 54 ff. [X.]eigene Rechte zukommen, parteifähig (vgl. Voßkuhle, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 93 Rn. 105; Walter, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 93 Rn. 211 <Juni 2017>; Walter, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 63 Rn. 15 <Juni 2022>; Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 63 Rn. 46 <Juli 2016>; Schorkopf, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 63 Rn. 37; Barczak, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 63 Rn. 35; in diese Richtung schon [X.]2, 143 <160>).

d) Soweit sich die Anträge zu 1. bis 5., 7. un[X.]10. nebst Hilfsantrag nach ihrem Wortlaut gegen das [X.]un[X.]für Heimat beziehungsweise das [X.]richten, wären sie unzulässig, weil ein [X.]nicht Antragsgegner im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG sein kann. Bei einem [X.]handelt es sich um eine von der jeweiligen Bundesministerin beziehungsweise dem jeweiligen [X.]geleitete oberste Bundesbehörde. Nur die Bundesministerinnen un[X.][X.]sin[X.]als Teile des obersten [X.]Bundesregierung (Art. 62 GG) im Grundgesetz (Art. 65 Satz 2 GG) sowie in der Geschäftsordnung der Bundesregierung (§§ 9 bis 12 GOBReg, § 14a GOBReg) mit eigenen Rechten ausgestattet un[X.]daher "andere Beteiligte" im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG (vgl. [X.]45, 1 <28>; 90, 286 <338>; 138, 102 <107 Rn. 22>; 148, 11 <19 Rn. 28>). Die Antragstellerin hat jedoch mit Schriftsatz vom 30. August 2019 hinreichen[X.]klargestellt, ihre Anträge seien dahingehen[X.]auszulegen, dass sie sich gegen den jeweiligen, bislang in ihren Anträgen nur als Vertreter benannten [X.]richten. In der mündlichen Verhandlung hat der [X.]der Antragstellerin dies auf Nachfrage wiederholt. Demnach sin[X.]die Anträge als gegen die Bundesministerin des Innern un[X.]für Heimat (Anträge zu 1. bis 5. un[X.]10. nebst Hilfsantrag) sowie den [X.]der Finanzen (Antrag zu 7.) gerichtet auszulegen.

3. Nach den anzuwendenden Maßstäben (a) beziehen sich lediglich die Anträge zu 9. a) bis c) auf statthafte Antragsgegenstände (b).

a) aa) Gemäß § 64 Abs. 1 BVerfGG ist ein Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller gelten[X.]macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten un[X.]Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der Maßnahme ist weit auszulegen (vgl. [X.]140, 115 <139 Rn. 59>). Als Maßnahme kommt jedes rechtserhebliche Verhalten des Antragsgegners in Betracht, das geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen (vgl. [X.]118, 277 <317>; 138, 45 <59 f. Rn. 27>; 140, 115 <139 f. Rn. 59>). Eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG kann nicht nur ein punktueller Einzelakt (vgl. [X.]93, 195 <203>; 118, 277 <317>), sondern auch der Erlass eines Gesetzes sein (vgl. [X.]2, 143 <177>; 20, 119 <129>; 24, 300 <329>; 73, 40 <65>; 82, 322 <335>; 92, 80 <87>; 99, 332 <336 f.>; 118, 277 <317>; stRspr).

bb) Dabei müssen die im [X.]beanstandeten Maßnahmen beziehungsweise Unterlassungen gemäß § 64 Abs. 1 BVerfGG hinreichen[X.]konkret bezeichnet werden (vgl. [X.]118, 244 <255 ff.>; 139, 194 <220 Rn. 97>), da nur auf dieser Grundlage die Prüfung organschaftlicher Rechte möglich ist. Demnach muss der Antragsteller konkrete Maßnahmen benennen un[X.]sich mit deren Inhalt sowie Wirkungen näher auseinandersetzen (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 64 Rn. 4). Bei einer beanstandeten Unterlassung hängt das Maß der erforderlichen Konkretisierung von den Umständen des Einzelfalls ab. Kommen zur Erreichung des vom Antragsteller begehrten Ziels verschiedene Maßnahmen in Betracht, ohne dass das dem Antragsgegner zustehende Ermessen offensichtlich auf eine dieser Maßnahmen beschränkt ist, genügt zur erforderlichen Konkretisierung die Bezeichnung des begehrten Ziels (vgl. [X.]142, 123 <183 Rn. 108 f.> m.w.N). Bei der Bestimmung des prozessualen Begehrens ist das [X.]nicht an die wörtliche Fassung des Antrags gebunden, insbesondere kann es bei dessen Auslegung die Antragsbegründung berücksichtigen (vgl. [X.]1, 14 <39>; 68, 1 <68>; 103, 242 <257>; 139, 194 <220 Rn. 97>; 150, 194 <199 Rn. 15> m.w.N.).

cc) Handlungen, die nur vorbereitenden oder bloß vollziehenden Charakter haben, scheiden mangels Rechtserheblichkeit als Angriffsgegenstan[X.]im [X.]aus (vgl. [X.]68, 1 <74 f.>; 97, 408 <414>; 138, 45 <59 f. Rn. 27>; 150, 194 <199 f. Rn. 17>). So ist die Beratung eines Gesetzentwurfs durch die Ausschüsse des [X.]als bloß vorbereitende Handlung des parlamentarischen Innenbereichs zu qualifizieren, der jedenfalls gegenüber dem Gesetzesinitianten keine Rechtserheblichkeit zukommt (vgl. [X.]145, 348 <358 Rn. 32>).

dd) Die beanstandete Maßnahme muss zudem gerade aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsende Rechte möglicherweise gefährden oder verletzen (vgl. [X.]94, 351 <362 f.>; 104, 310 <325>; 108, 251 <271 f.>; 118, 277 <317>; 147, 50 <121 Rn. 173>). Auch bei Verfassungsorganen ist für die Annahme eines Verfassungsrechtsverhältnisses die Natur des Rechtsverhältnisses maßgeblich, das zwischen den Beteiligten besteht (vgl. Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 63 Rn. 32 <Juli 2016>). So fehlt es an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis, wenn der Antragsgegner nicht als (Teil eines) Verfassungsorgan(s), sondern als (mittelverwaltende) Verwaltungsbehörde handelt (vgl. [X.]27, 152 <157>; 73, 1 <30 f.>; 118, 277 <318>). Insbesondere der Status der [X.]ist gekennzeichnet durch ihre Doppelstellung als Mitglie[X.]der Bundesregierung einerseits un[X.]als Leiter eines [X.]andererseits (vgl. Hermes, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 62 Rn. 19; Schröder, in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 62 Rn. 29; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 65 Rn. 5).

ee) Bei dem [X.]handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit; er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. [X.]126, 55 <67 f.>; 138, 256 <258 f. Rn. 4>; 140, 1 <21 Rn. 58>; 143, 1 <8 Rn. 29>; 147, 50 <122 Rn. 178>; 150, 194 <200 Rn. 18>; 151, 58 <64 Rn. 14> - Änderung Parteienfinanzierung - Eilantrag; 151, 191 <198 Rn. 20> - Bundesverfassungsrichterwahl II; stRspr). [X.]des [X.]ist auf Seiten des Antragstellers die Durchsetzung von Rechten (vgl. [X.]150, 194 <200 Rn. 18>; 151, 191 <198 Rn. 20>). Der [X.]eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage (vgl. [X.]118, 277 <319>; 126, 55 <68>; 138, 256 <259 Rn. 5>; 140, 1 <21 Rn. 58>; 150, 194 <200 Rn. 18>; 151, 191 <198 Rn. 20>). Für eine allgemeine oder umfassende, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreitverfahren kein Raum (vgl. [X.]118, 277 <318 f.>; 150, 194 <200 Rn. 18>; 151, 191 <198 f. Rn. 20>). Das Grundgesetz kennt keinen allgemeinen Gesetzes- oder Verfassungsvollziehungsanspruch, auf den eine Organklage gestützt werden könnte (vgl. [X.]150, 194 <200 Rn. 18>; 151, 191 <199 Rn. 20>).

b) Gemessen hieran betreffen die gegen den Erlass des [X.]für die Haushaltsjahre 2019, 2020 un[X.]2021 gerichteten Anträge zu 9. a) bis c) einen tauglichen Antragsgegenstan[X.](aa). Bei [X.]übrigen Anträgen ist das nicht der Fall (bb).

aa) Das [X.]hat den Erlass des [X.]in Verbindung mit dem Haushaltsplan als Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG anerkannt (vgl. [X.]73, 1 <28>; so auch [X.]20, 134 <140 f.> zur Einstellung von Zuschüssen für die politischen Parteien in den Haushaltsplan). Dies gilt auch im vorliegenden Zusammenhang, weil die Zuweisung staatlicher Mittel an politische Stiftungen in Form von [X.]bislang ausschließlich auf der Grundlage des Bundeshaushalts erfolgt, die Bewilligung öffentlicher Mittel im Haushaltsplan die Ermächtigung für die Exekutive enthält, die in den Titeln ausgebrachten Beträge für die dort festgelegten Zwecke auszugeben (vgl. [X.]20, 56 <90 f.>), un[X.]es möglich erscheint, dass die insoweit nicht berücksichtigte Antragstellerin hierdurch in ihrer Stellung im politischen Wettbewerb betroffen sein könnte. Dies wir[X.]nicht dadurch infrage gestellt, dass das Haushaltsgesetz grundsätzlich keine Außenwirkung gegenüber außerhalb des [X.]Rechtskreises von Parlament un[X.]Regierung stehenden Rechtsträgern entfaltet (vgl. [X.]38, 121 <126>; 79, 311 <327>; BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 -, Rn. 9 m.w.N.). Es ändert nichts daran, dass der Erlass des [X.]mittelbar auf die Rechtsstellung der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG einwirken kann. Bei der gebotenen weiten Auslegung der Norm ist der Erlass des [X.]daher als rechtserhebliche Maßnahme im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG zu qualifizieren.

bb) An[X.]verhält es sich bei den übrigen von der Antragstellerin gerügten Handlungen un[X.]Unterlassungen, die keine tauglichen Antragsgegenstände im [X.]darstellen.

(1) Soweit die Antragstellerin sich gegen die Bescheide des [X.]wendet (Anträge zu 1., 2. un[X.]4.), mit denen das Begehren der [X.]auf Auszahlung von [X.]für die Jahre 2018 un[X.]2019 abgelehnt wurde, wendet sie sich nicht gegen Maßnahmen der Antragsgegnerin zu 4. als Verfassungsorgan, sondern gegen Maßnahmen einer Behörde, die dem von der Antragsgegnerin zu 4. geleiteten [X.]nachgeordnet ist. Es erschließt sich nicht, warum die an die [X.]gerichteten Bescheide des [X.]der Antragsgegnerin zu 4. dergestalt zugerechnet werden könnten, dass sie ein verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen ihr un[X.]der Antragstellerin begründeten. Die Antragsgegnerin zu 4. wir[X.]durch das Haushaltsgesetz in Verbindung mit dem Haushaltsplan ermächtigt, die in den Titeln des Einzelplans (hier: Einzelplan 06 Kapitel 0601 Titel 685 12) ausgebrachten Beträge für die dort festgelegten Zwecke auszugeben, mithin sie zu verwalten. Nur die der Antragsgegnerin zu 4. obliegende Aufgabe der zuwendungsrechtlichen Abwicklung des Haushaltstitels ist dem ihr nachgeordneten [X.]mit Erlass vom 3. August 1999 übertragen worden. Die Verausgabung der [X.]durch das [X.]stellt sich demnach als reines Verwaltungshandeln dar; verfassungsrechtliche Qualität kommt ihr nicht zu. Daher geht die Behauptung der Antragstellerin fehl, die Antragsgegnerin zu 4. habe ein originär verfassungsrechtliches Verhältnis gegenüber der Antragstellerin oder der Stiftung durch unzulässige Formenwahl in ein verwaltungsrechtliches Verhältnis umgestaltet.

(2) Gleiches gilt für das mit den Anträgen zu 3. a) un[X.]b) als "Kehrseite" der vorgenannten Bescheide gerügte Unterlassen der Antragsgegnerin zu 4., [X.]für die Jahre 2018 un[X.]2019 an die [X.]auszuschütten. Ebenso wie die Auszahlung der im [X.]bereitgestellten Mittel stellt sich auch die Ablehnung ihrer Verausgabung als bloßes Verwaltungshandeln dar. Die Anträge zu 3. c) bis e), mit denen das Unterlassen der Auszahlung für die Jahre 2020 bis 2022 gerügt wird, sin[X.]daher ebenfalls gegen ein im [X.]nicht rügefähiges Verhalten gerichtet.

(3) Ferner stellen die mit den Anträgen zu 6. un[X.]8. angegriffenen Beschlussempfehlungen des Antragsgegners zu 2. sowie die seiner Beschlussempfehlung vorangehende, mit dem Antrag zu 7. angegriffene Änderungsvorlage des Antragsgegners zu 5. keine tauglichen Antragsgegenstände im [X.]dar. Dies gilt gleichfalls für den Beschluss des [X.]un[X.]dessen Zuleitung an den Deutschen [X.]durch die Antragsgegnerin zu 3., die Gegenstan[X.]des Antrags zu 11. sind.

Bei den Beschlussempfehlungen der Ausschüsse des [X.]handelt es sich um Maßnahmen der Berichterstattung nach § 66 Abs. 2 GO-BT, die den nachfolgenden Beschluss des Deutschen Bundestages, hier den Erlass des Haushaltsgesetzes, bloß vorbereiten. Eine rechtserhebliche Maßnahme ist erst in der Verabschiedung des [X.]durch den Antragsgegner zu 1. zu sehen. Entsprechen[X.]entfalten auch die auf die Antragsgegnerin zu 3. beziehungsweise den Antragsgegner zu 5. zurückgehenden Entwürfe un[X.]Änderungsvorschläge keine Rechtswirkungen gegenüber der Antragstellerin. Sie dienen der Vorbereitung der Beratungen un[X.]Beschlussempfehlungen des Antragsgegners zu 2. un[X.]der Verabschiedung des [X.]durch den Antragsgegner zu 1.

Es sin[X.]vorliegen[X.]keine Besonderheiten ersichtlich, aus denen sich rechtserhebliche Wirkungen der genannten Maßnahmen für die Antragstellerin ergeben könnten. Sie ist nicht am Gesetzgebungsverfahren beteiligt, so dass sie allenfalls durch den Regelungsgehalt des (Haushalts-)Gesetzes, nicht aber durch das Gesetzgebungsverfahren in ihren Rechten betroffen sein kann. Soweit sie darauf verweist, durch die Entwürfe der Antragsgegner zu 3. un[X.]5. sowie die Beschlussempfehlungen des Antragsgegners zu 2. werde der Erlass des [X.]durch den Antragsgegner zu 1. mangels ernsthafter Beratung der Beschlussempfehlungen im Plenum faktisch determiniert, da gleichlaufende, auf Ausschaltung der Öffentlichkeit gerichtete Interessen der übrigen an der Förderung "ihrer Stiftungen" interessierten Fraktionen bestünden, wir[X.]mit einer solchen Behauptung keine rechtliche Wirkung dargetan.

Soweit der [X.]der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erwogen hat, die vorgenannten Anträge derart "umzustellen", dass statt einer Verletzung ihrer Rechte eine unmittelbare Gefährdung derselben gerügt werde, hat dies auf das Fehlen eines statthaften [X.]keinen Einfluss, weil die dafür erforderliche Feststellung einer rechtserheblichen Maßnahme der für die Frage der Antragsbefugnis notwendigen Prüfung, ob eine Verletzung beziehungsweise unmittelbare Gefährdung eines im [X.]rügefähigen Rechts nicht ausgeschlossen werden kann, vorgeschaltet ist (vgl. Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 64 Rn. 14 ff. <Jan. 2017>; Barczak, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 64 Rn. 7; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl. 1991, § 7 Rn. 18).

(4) Schließlich bezeichnet der gegen die Antragsgegnerin zu 4. gerichtete Antrag zu 10. nebst Hilfsantrag keinen statthaften Antragsgegenstand. Es fehlt an einer hinreichen[X.]konkret bezeichneten Maßnahme oder Unterlassung der Antragsgegnerin (a) un[X.]an deren Rechtserheblichkeit (b).

(a) Soweit die Antragstellerin rügt, die Antragsgegnerin zu 4. unterlasse es fortdauernd, ihre Stellung einzusetzen, damit auch die [X.]zu "Stiftungsgesprächen" (hilfsweise zu [X.]sonstigen Formaten, Gesprächs- oder Abstimmungsrunden, die inzwischen möglicherweise anstelle der "Stiftungsgespräche" stattfinden) hinzugezogen werde, legt sie lediglich dar, dass die parteinahen Stiftungen - mit Ausnahme der [X.]- in der Vergangenheit "Stiftungsgespräche" durchgeführt hätten. Sie trägt aber nicht vor, auf welche Art un[X.]Weise die Antragsgegnerin zu 4. auf den Teilnehmerkreis un[X.]den Ablauf solcher - von ihr nicht ausgerichteter - "Stiftungsgespräche" hätte Einfluss nehmen können un[X.]müssen. Es bleibt unklar, durch welches konkrete Handeln oder Unterlassen die Antragsgegnerin zu 4. das behauptete Recht der Antragstellerin auf Beteiligung an den "Stiftungsgesprächen" verletzt haben soll (vgl. BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 -, Rn. 10). Der Versuch der Antragstellerin, eine sekundäre Darlegungslast der Antragsgegnerin zu 4. hinsichtlich ihrer Bemühungen zur Durchsetzung einer Beteiligung der [X.]an diesen Gesprächen zu konstruieren, geht fehl. Voraussetzung für das Entstehen einer solchen sekundären Darlegungslast wäre zunächst, dass die Antragstellerin ihrer Pflicht zur substantiierten Darlegung einer rechtlichen Handlungspflicht un[X.]-möglichkeit der Antragsgegnerin zu 4. zur Durchsetzung einer Teilnahme der [X.]an den von privaten [X.]veranstalteten "Stiftungsgesprächen" genügt hätte.

(b) Darüber hinaus steht einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 4. entgegen, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin zu 3. bei den Beratungen zu den Haushaltsplänen im hier relevanten Zeitraum "Stiftungsgespräche", an denen die [X.]hätte beteiligt werden können, nicht stattfanden. Auch ist weder dargetan noch erkennbar, inwiefern sich aus dem Recht einer [X.]auf [X.]im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu 4. ergeben könnte, die Beteiligung einer der Antragstellerin nahestehenden Stiftung an von privaten [X.]veranstalteten "Stiftungsgesprächen" zu bewirken, zumal diese Gespräche für die Festsetzung un[X.]Zuwendung der [X.]ohne rechtliche Bedeutung sind. Daher geht auch der Hinweis der Antragstellerin auf das haushaltsrechtliche [X.]der Antragsgegnerin zu 3. fehl. Insoweit ist außerdem nicht nachvollziehbar, weshalb sich aus dem [X.]eine verfassungsrechtliche Schutzpflicht der Antragsgegnerin zu 3. oder ihrer Mitglieder bezüglich des nachfolgenden, insbesondere den [X.]zu 1. un[X.]2. obliegenden Gesetzgebungsverfahrens ergeben sollte.

4. Hinsichtlich der einen tauglichen Antragsgegenstan[X.]betreffenden Anträge zu 9. a) bis c) ist die Antragstellerin antragsbefugt.

a) Die Antragsbefugnis ist gegeben, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner Rechte des Antragstellers, die aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsen, durch die beanstandete rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. [X.]94, 351 <362 f.>; 99, 19 <28>; 104, 14 <19>; 104, 310 <325>; 108, 251 <271 f.>; 118, 277 <317>; 134, 141 <194 Rn. 160>; 140, 115 <144 Rn. 74>).

Gemäß § 64 Abs. 2 BVerfGG ist im Antrag die Bestimmung des Grundgesetzes zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird. Der Streitgegenstan[X.]im Organstreitverfahren wir[X.]nicht allein durch das angegriffene Verhalten des Antragsgegners, sondern auch durch die Bestimmungen des Grundgesetzes begrenzt, gegen die diese Maßnahme oder Unterlassung verstoßen haben soll (vgl. [X.]68, 1 <63>; 134, 141 <192 Rn. 149>; 138, 102 <108 Rn. 23>). Das [X.]ist an diese Begrenzung des Streitstoffs gebunden (vgl. [X.]2, 347 <367 f.>; 68, 1 <63>). Erst mit der Rückbeziehung des [X.]auf eine konkrete Verfassungsnorm hat der Antragsteller den Streitgegenstan[X.]im [X.]abschließen[X.]bestimmt (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 64 Rn. 36). Auch wenn das [X.]nicht an die Wortfassung eines Antrags gebunden ist, bleibt die verfassungsgerichtliche Prüfung doch auf den durch den Antrag umschriebenen Verfahrensgegenstan[X.]un[X.]die als verletzt bezeichnete Bestimmung des Grundgesetzes beschränkt (vgl. [X.]2, 347 <367 f.>; 68, 1 <68>; 129, 356 <364 f.>; 134, 141 <192 Rn. 149>; 157, 1 <20 Rn. 62> - CETA-[X.]I).

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ist im Organstreitverfahren daher substantiiert darzulegen, dass ausgehen[X.]von der benannten Verfassungsbestimmung die Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung besteht (vgl. [X.]24, 252 <258>; 134, 141 <195 Rn. 161>). Für die Zulässigkeit eines [X.]erforderlich, aber auch ausreichen[X.]ist es, dass die von dem Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner verfassungsmäßigen Rechte unter Beachtung der vom [X.]entwickelten Maßstäbe nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. [X.]138, 256 <259 Rn. 6>; 140, 1 <21 f. Rn. 58>; 151, 191 <199 Rn. 22>; stRspr).

b) Nach diesen Maßstäben ist die Antragstellerin antragsbefugt. Eine Verletzung ihres Rechts auf [X.]im politischen Wettbewerb der Parteien gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG erscheint möglich, da in den Haushaltsplänen 2019 bis 2021 [X.]für die parteinahen Stiftungen mit Ausnahme der [X.]vorgesehen worden sin[X.]un[X.]nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass sich dies auf die [X.]zwischen den politischen Parteien auswirkt (aa). Hierzu hat die Antragstellerin hinreichen[X.]substantiiert vorgetragen (bb). Die gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerin gelten[X.]gemachten Einwendungen der Antragsgegner zu 1. un[X.]2. (cc) sowie der Antragsgegnerin zu 3. (dd) stellen dies nicht infrage.

aa) Erfolgt die Zuweisung öffentlicher Mittel unmittelbar an politische Parteien, wirkt sich dies in jedem Fall auf ihre Möglichkeit zur gleichberechtigten Teilnahme am politischen Wettbewerb aus. In diesen Fällen sin[X.]die verfassungsrechtlichen Anforderungen des formalisierten Gleichheitssatzes strikt zu beachten (vgl. [X.]85, 264 <297>; 111, 382 <398 ff.>; 140, 1 <24 Rn. 65>). Erfolgt dagegen die Vergabe öffentlicher Finanzmittel nicht unmittelbar an eine Partei, sondern an Dritte, kann auch bei einem politischen Bezug des Verwendungszwecks dieser Mittel nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass durch die Mittelzuweisung in das Recht der politischen Parteien auf [X.]eingegriffen wird. Dies gilt insbesondere, wenn die Mittel Institutionen zugewendet werden, die von den Parteien rechtlich un[X.]tatsächlich unabhängig sind, ihre Aufgaben selbständig un[X.]eigenverantwortlich wahrnehmen un[X.]auch in der Praxis die gebotene Distanz zu den jeweiligen Parteien wahren (vgl. [X.]140, 1 <24 Rn. 66>; vgl. auch SaarlVerfGH, Urteil vom 16. April 2013 - Lv 15/11 -, juris, Rn. 44). Gleichwohl ist die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts der politischen Parteien auf [X.]durch den Ausschluss einer politischen Stiftung von der Zuweisung staatlicher Finanzmittel nicht von vornherein von der Han[X.]zu weisen. In einem solchen Fall hat die antragstellende [X.]im [X.]konkret darzulegen, dass die Verteilung der staatlichen Mittel zu einem Eingriff in ihr Recht auf chancengleiche Mitwirkung an der politischen Willensbildung aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG führt (vgl. [X.]140, 1 <24 Rn. 66>).

bb) Diesen Anforderungen werden die Anträge 9. a) bis c) noch gerecht. Der Vortrag reicht aus, um eine nachteilige Veränderung der politischen [X.]un[X.]damit eine Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf [X.]gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG als möglich zu erachten (1). Dies gilt auch mit Blick auf ihren Vortrag, dass eine materielle gesetzliche Regelung der Förderung politischer Stiftungen erforderlich sei (2).

(1) Die Antragstellerin wendet sich unter Berufung auf ihr Recht auf [X.]im politischen Wettbewerb gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht gegen die Zulässigkeit der [X.]als solche, sondern macht einen gleichheitswidrigen Förderungsausschluss der ihr nahestehenden Stiftung geltend. Sie verweist dabei auf das vom [X.]aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Gebot, dass bei der Stiftungsförderung "alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der [X.]angemessen berücksichtigt" ([X.]73, 1 <38>) werden müssen. Durch die Bezugnahme auf die von ihr bei Bundes- un[X.]Landtagswahlen erzielten Ergebnisse un[X.]die daraus folgende parlamentarische Präsenz trägt sie zum Vorliegen einer solchen Grundströmung hinreichen[X.]substantiiert vor un[X.]schließt daraus auf die gleichheitswidrige Benachteiligung der DES. Dabei geht sie insbesondere auf die Entwicklung der staatlichen Finanzierung der parteinahen Stiftungen ein.

Davon ausgehen[X.]begründet die Antragstellerin den von ihr gelten[X.]gemachten Gleichbehandlungsanspruch. Sie stellt in hinreichendem Umfang den erforderlichen Bezug zu ihrem Recht auf [X.]her, indem sie eine sie betreffende nachteilige Veränderung der politischen [X.]durch die unterlassene Förderung der [X.]darlegt. Sie macht geltend, durch den Ausschluss der ihr nahestehenden Stiftung von den staatlichen [X.]gegenüber den Parteien benachteiligt zu sein, deren nahestehende Stiftungen gefördert würden. Dabei verweist sie darauf, dass sich die staatliche Finanzierung auf die Zahl an Mitarbeitern, Veranstaltungen un[X.]Teilnehmern sowie auf die Vergabe von Stipendien un[X.]wissenschaftlichen Studien der Stiftungen auswirke. Daraus schließt sie auf Rückwirkungen auf die Erfolgsaussichten der den Stiftungen jeweils nahestehenden politischen Parteien, die auch von der Pflege un[X.]Verfestigung des Milieus des jeweiligen politischen Lagers abhängig seien. Sie trägt vor, die [X.]beabsichtige bei einer Einbeziehung in die staatliche Stiftungsförderung eine Ausweitung des Seminarangebots, die Beschaffung von Lehr- un[X.]Lernmitteln, die Durchführung von Ausstellungen un[X.]die Vergabe von Forschungsvorhaben vor allem auf dem Gebiet der Bildungsforschung. Insgesamt nimmt die Antragstellerin damit Bezug auf die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass aus der Arbeit der politischen Stiftungen die jeweils nahestehende [X.]regelmäßig einen größeren Vorteil ziehen wir[X.]als andere (vgl. [X.]73, 1 <38>). Demgemäß ist nicht ausgeschlossen, dass sich die staatliche Stiftungsförderung auf die [X.]zwischen den Parteien auswirkt un[X.]zulasten der Antragstellerin in das Recht auf [X.]eingreift.

(2) Zur Begründung der Notwendigkeit einer materiellen gesetzlichen Regelung der Stiftungsförderung verweist die Antragstellerin auf die Empfehlungen der "Weizsäcker-Kommission" zur Änderung der Parteienfinanzierung. Ergänzen[X.]legt sie dar, dass eine das Gebot der Einzelfallgerechtigkeit einschränkende Pauschalierung, wonach nur der zweimalige, nahtlos aufeinanderfolgende [X.]einer [X.]zur Förderung der ihr nahestehenden politischen Stiftung führen könne, wegen der Wesentlichkeitstheorie einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, un[X.]rügt, dass die "Gemeinsame Erklärung zur staatlichen Finanzierung der Politischen Stiftungen" keine rechtliche Bedeutung für die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der [X.]haben könne. Nach ihrer Auffassung sei jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen, dass die gleichheitswidrige Nichtberücksichtigung der [X.]im Haushaltsplan bereits wegen des Fehlens einer materiellen gesetzlichen Grundlage deren Recht auf Gleichbehandlung un[X.]damit zugleich das Recht der Antragstellerin auf chancengleiche Teilnahme am politischen Wettbewerb verletze. Auch insoweit trägt die Antragstellerin den Substantiierungsanforderungen Rechnung.

Dem steht nicht entgegen, dass der [X.]der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erklärt hat, dass es der Antragstellerin nicht um die Feststellung gehe, dass es eines Gesetzes bedürfe. Damit hat er lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das Motiv der Antragstellerin vorrangig eine Beteiligung an der staatlichen Stiftungsförderung sei.

cc) Dem Vorliegen der Antragsbefugnis kann entgegen der Auffassung der Antragsgegner zu 1. un[X.]2. nicht entgegengehalten werden, dass die Formulierung des ursprünglichen Antrags zu 9. (nun Antrag zu 9. a) auf einen konkreten Betrag in Höhe von 900.000 Euro zugunsten der [X.]im Haushaltsgesetz 2019 gelautet hat. Aus den Ausführungen der Antragstellerin wir[X.]hinreichen[X.]deutlich, dass sie moniert, das Haushaltsgesetz 2019 sehe keinerlei [X.]für die [X.]vor, obwohl nach ihrer Auffassung die verfassungsrechtlichen Anforderungen für eine solche Förderung erfüllt seien. Dies hat die Antragstellerin im Übrigen mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2022 durch den neu formulierten Antrag zu 9. a) klargestellt.

dd) Auch die von der Antragsgegnerin zu 3. gegen die Annahme der Antragsbefugnis erhobenen Einwände gehen fehl. Entgegen ihrer Auffassung steht dem Vorliegen der Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht entgegen, dass sich aus dem Grundgesetz kein Anspruch politischer Stiftungen auf staatliche Förderung ergibt (1). Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung, die Gewährung staatlicher Zuschüsse an die parteinahen Stiftungen anderer Parteien berühre das Recht der Antragstellerin auf [X.]von vornherein nicht oder nur reflexhaft (2) beziehungsweise ausschließlich in Fällen verkappter Parteienfinanzierung (3). Etwas anderes ergibt sich nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des [X.](4).

(1) Soweit die Antragsgegnerin zu 3. einwendet, eine Rechtsverletzung der Antragstellerin sei ausgeschlossen, weil das Grundgesetz weder politischen Parteien noch den nahestehenden Stiftungen einen Anspruch auf staatliche Förderung der Stiftungsarbeit einräume, verkennt sie den Gegenstan[X.]des Rechtsstreits. Dieser betrifft nicht die Frage des Bestehens eines Anspruchs politischer Stiftungen un[X.]der ihr nahestehenden Parteien auf staatliche Förderung dem Grunde nach, sondern das Problem der gleichheitsgerechten Ausgestaltung für den Fall, dass eine solche Förderung stattfindet. Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Förderung macht die Antragstellerin nicht geltend. Stattdessen rügt sie eine Verletzung ihres Rechts auf Gleichbehandlung durch den Ausschluss der [X.]von der staatlichen Stiftungsförderung. Eine solche Rechtsverletzung kommt aufgrun[X.]der tatsächlichen Förderungspraxis unabhängig davon in Betracht, ob eine rechtliche Verpflichtung des Staates zur finanziellen Förderung der Arbeit politischer Stiftungen besteht.

(2) Die Annahme der Antragsgegnerin zu 3., vorliegen[X.]sei die Möglichkeit einer Rechtsverletzung von vornherein ausgeschlossen, weil sich die staatliche Förderung parteinaher Stiftungen auf die [X.]der politischen Parteien nicht oder nur reflexhaft auswirke, lässt schon die Feststellung des [X.]außer Betracht, dass die Arbeit der politischen Stiftungen den nahestehenden Parteien in einem gewissen Maße zugutekommt un[X.]diese daraus regelmäßig einen größeren Vorteil ziehen als andere (vgl. [X.]73, 1 <37 f.>). Bei diesen Auswirkungen der Stiftungsarbeit handelt es sich um mehr als unbeachtliche oder nur marginale Reflexwirkungen (so auch SaarlVerfGH, Urteil vom 16. April 2013 - Lv 15/11 -, juris, Rn. 47 f.). Angesichts des erheblichen Volumens der staatlichen Bezuschussung parteinaher Stiftungen erscheint es selbst bei Berücksichtigung der Tatsache, dass ein erheblicher Teil der Mittel nicht für parteibezogene Zwecke eingesetzt wird, fernliegend, dass die Arbeit der politischen Stiftungen die Wettbewerbssituation zwischen den Parteien von vornherein nicht oder nur unwesentlich tangiert un[X.]daher der Grundsatz der [X.]der Parteien nicht betroffen sein kann.

(3) Ebenso greift das Vorbringen nicht durch, aufgrun[X.]des [X.]zwischen Stiftung un[X.][X.]komme eine Verletzung des Grundsatzes der [X.]der Parteien nur in Betracht, wenn die Stiftungsförderung sich als verkappte Parteienfinanzierung darstelle. Die Antragsgegnerin zu 3. schließt insoweit zu Unrecht von der Unzulässigkeit des Einsatzes staatlicher Stiftungsgelder zur (verdeckten) Parteienfinanzierung auf die Irrelevanz rechtmäßiger Stiftungsarbeit für den Parteienwettbewerb. Wäre der Auffassung der Antragsgegnerin zu 3. zu folgen, wäre für die Überlegung des Senats im [X.]vom 14. Juli 1986 ([X.]73, 1) kein Raum, dass mit Rücksicht auf die Berührungspunkte zwischen der Tätigkeit der Stiftungen einerseits un[X.]den langfristigen politischen Zielvorgaben einzelner politischer Parteien andererseits der Gleichheitssatz gebietet, alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der [X.]angemessen zu berücksichtigen (vgl. [X.]73, 1 <38>). Diese Erwägung macht in einem von einer [X.]betriebenen Organstreitverfahren nur Sinn, wenn das Gebot gleichheitsgerechter Förderung aller relevanten politischen Grundströmungen im Rahmen des gelten[X.]gemachten Anspruchs auf chancengleiche Teilnahme der Parteien am politischen Wettbewerb Bedeutung erlangt. Dass eine betroffene Stiftung sich möglicherweise ihrerseits nur auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen kann, schließt eine Verletzung des Rechts der ihr nahestehenden [X.]aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht aus. Auch wenn eine (unmittelbare) Parteienfinanzierung - etwa durch die Übernahme von Wahlkampf- oder Personalkosten - nicht stattfindet, kann die Tätigkeit parteinaher Stiftungen in einem Maße auf die politische Willensbildung des Volkes einwirken, dass sich dadurch die Position der nahestehenden [X.]im politischen Wettbewerb zu deren Gunsten verändert. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die staatliche Förderung politischer Stiftungen das Recht der Parteien auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG berührt.

(4) Schließlich steht der Antragsbefugnis nicht entgegen - wie von der Antragsgegnerin zu 3. in der mündlichen Verhandlung gelten[X.]gemacht -, dass der Senat im Beschluss vom 15. Juli 2015 ([X.]140, 1 <41 Rn. 114>) ausgeführt hat, es erschließe sich nicht, inwieweit die Vergabe der staatlichen Zuschüsse an parteinahe Stiftungen im [X.]im Vergleich zu einer Vergabe durch ein Leistungsgesetz einen Eingriff in das Recht der dortigen Antragstellerin auf [X.]enthalten solle. Diese Feststellung steht im Kontext des Antrags der dortigen Antragstellerin, dem Antragsgegner die Einrichtung eines bestimmten Bewilligungs- un[X.]Kontrollverfahrens vorzuschreiben, das einen möglichen Missbrauch der staatlichen Zuschüsse durch die [X.]- darunter auch parteinahe Stiftungen - verhindern soll (vgl. [X.]140, 1 <39 Rn. 109>). In der Tat ist nicht ersichtlich un[X.]wurde von der Antragstellerin damals auch nicht dargelegt, in welchem Zusammenhang die Vergabe der staatlichen Zuschüsse im [X.]im Vergleich zu einer Vergabe durch ein Leistungsgesetz mit dem insoweit gelten[X.]gemachten Eingriff in die [X.]der Antragstellerin stehen soll. Denn die in diesem Verfahren antragstellende [X.]verfügte nicht über eine ihr nahestehende Stiftung, so dass keine andere Konstellation vorlag als im "Stiftungsurteil" vom 14. Juli 1986 (vgl. [X.]73, 1 <39>). Aus diesem Grun[X.]war der Senat der Notwendigkeit enthoben, zu entscheiden, ob es zur Vergabe der [X.]an politische Stiftungen neben den haushaltsrechtlichen Festsetzungen einer "besonderen gesetzlichen Grundlage" bedarf (vgl. [X.]73, 1 <39>). Aufgrun[X.]des Fehlens einer eigenen parteinahen Stiftung un[X.]damit der Voraussetzung für eine Beteiligung an der [X.]kam eine Verletzung der antragstellenden [X.]in eigenen Rechten aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG von vornherein nicht in Betracht.

5. Der Antragsgegner zu 1. ist hinsichtlich der statthaften Anträge zu 9. a) bis c) richtiger Antragsgegner. Gegen welche Person oder Institution der Antrag zu richten ist, hängt davon ab, wer die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung verursacht hat un[X.]rechtlich verantworten muss (vgl. [X.]62, 1 <33>; 67, 100 <126 f.>; 118, 277 <322>; 140, 115 <140 Rn. 61>). Wir[X.]- wie hier - der Erlass eines Gesetzes beanstandet, so ist der Antrag gegen die Gesetzgebungskörperschaften zu richten; er braucht aber nicht sowohl gegen den Deutschen [X.]als auch gegen den Bundesrat (vgl. Art. 110 Abs. 3 GG) gerichtet zu werden. Vielmehr reicht der Deutsche [X.]als Antragsgegner aus (vgl. [X.]118, 277 <322>).

6. Das im Organstreitverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt hinsichtlich der Anträge zu 9. a) bis c) vor. Es ergibt sich hier bereits aus der mit dem jährlich wiederkehrenden Erlass eines [X.]verbundenen Wiederholungsgefahr für eine Verletzung des Rechts der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG. Da die [X.]im jeweiligen Haushaltsjahr ohne Angabe von Gründen nicht an der staatlichen Stiftungsförderung beteiligt worden ist, ist nicht auszuschließen, dass sich dies in den kommenden Jahren wiederholt.

Dem Rechtsschutzbedürfnis steht nicht entgegen, dass die [X.]selbst auf dem Verwaltungsrechtsweg möglicherweise eine Überprüfung des jeweiligen [X.]erreichen kann. Auch wenn die Verwaltungsgerichte insofern eine Verletzung des Rechts der [X.]aus Art. 3 Abs. 1 GG feststellten un[X.]die Bestimmungen im Haushaltsplan ihr gegenüber nicht binden[X.]wären (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 - 3 C 54/01 -, juris, Rn. 22), wäre dem Rechtsschutzziel der Antragstellerin damit nicht gedient. Eine Feststellung, dass der Gesetzgeber mit der Nichtberücksichtigung der [X.]bei der Globalzuschussförderung in den Haushaltsjahren 2019, 2020 un[X.]2021 zugleich die Antragstellerin in ihrem [X.]Recht aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt hat, wäre mit einer solchen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu erreichen.

7. Nur der Antrag zu 9. a) ist allerdings fristgerecht gestellt worden. Die Anträge zu 9. b) un[X.]c) sin[X.]dagegen verfristet.

a) Nach § 64 Abs. 3 BVerfGG muss der Antrag binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden. Die Vorschrift enthält eine gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf im [X.]Rechtsverletzungen nicht mehr gelten[X.]gemacht werden können (vgl. [X.]71, 299 <304>; 80, 188 <210>; 118, 277 <320>). Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, von dem an eine Maßnahme beim jeweiligen Antragsteller eine aktuelle rechtliche Betroffenheit auszulösen vermag (vgl. [X.]118, 277 <321>; 134, 141 <193 Rn. 153>). Wir[X.]der Erlass eines Gesetzes angegriffen, kommt es für den Fristbeginn grundsätzlich auf dessen Verkündungszeitpunkt an (vgl. [X.]92, 80 <87>; 103, 164 <169>; 114, 107 <116>; 134, 141 <202 Rn. 184>).

b) Der Antrag zu 9. a) ist am 10. April 2019 beim [X.]eingegangen. Selbst wenn vorliegen[X.]auf die Verabschiedung des [X.]2019 am 23. November 2018 im Deutschen [X.]un[X.]nicht auf seine Verkündung im [X.]am 20. Dezember 2018 abgestellt würde, wäre er fristgerecht gestellt.

An[X.]stellt sich dies hinsichtlich der Anträge zu 9. b) un[X.]c) dar. Die diesbezügliche Antragstellung mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2022, beim [X.]eingegangen am 13. Oktober 2022, ist offensichtlich nach Fristablauf erfolgt. Der Deutsche [X.]hat das Haushaltsgesetz 2020 am 29. November 2019 un[X.]das Haushaltsgesetz 2021 am 11. Dezember 2020 verabschiedet. Die Haushaltsgesetze sin[X.]am 30. Dezember 2019 beziehungsweise am 29. Dezember 2020 im [X.]verkündet worden.

C.

Der Antrag zu 9. a) ist begründet. Die Antragstellerin wir[X.]nach dem anzuwendenden verfassungsrechtlichen Maßstab (I.) durch den Erlass des [X.]2019 in ihrem Recht auf [X.]im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, soweit der damit in [X.]gesetzte Haushaltsplan für das [X.]die [X.]von [X.]zur gesellschaftspolitischen un[X.][X.]Bildungsarbeit für politische Stiftungen ermöglicht, ohne dass dem ein gesondertes Parlamentsgesetz zur Regelung der staatlichen Förderung politischer Stiftungen zugrunde liegt (II.).

I.

Der von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte verfassungsrechtliche Status der Parteien (1.) gewährleistet das Recht, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilzunehmen (2.). Damit unvereinbar ist grundsätzlich jede Einwirkung von Staatsorganen zugunsten oder zulasten einzelner am politischen Wettbewerb teilnehmender Parteien (3.). Nichts anderes gilt, wenn Staatsorgane durch die Zuweisung staatlicher Mittel an Dritte begünstigen[X.]oder belasten[X.]einwirken un[X.]dadurch den politischen Wettbewerb der Parteien in erheblicher Weise verzerren (4.). Eingriffe in die [X.]der Parteien bedürfen verfassungsrechtlicher Rechtfertigung. Dafür ist, soweit nicht die Verfassung selbst eine entsprechende Befugnisnorm enthält, regelmäßig auch eine besondere gesetzliche Eingriffsgrundlage erforderlich (5.).

1. a) In der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes geht alle Staatsgewalt vom Volke aus un[X.]wir[X.]von ihm in Wahlen un[X.]Abstimmungen un[X.]durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt un[X.]der Rechtsprechung ausgeübt (Art. 20 Abs. 2 GG). [X.]Legitimation im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG vermögen Wahlen un[X.]Abstimmungen nur zu vermitteln, wenn sie frei sind. Dies setzt nicht nur voraus, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang un[X.]unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wählerinnen un[X.]Wähler ihr Urteil in einem freien un[X.]offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen un[X.]fällen können (vgl. [X.]148, 11 <23 Rn. 40>; 154, 320 <334 Rn. 44> - [X.]auf der Homepage des BMI; BVerfG, Urteil des [X.]vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 [X.]-, Rn. 70 - Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin; stRspr).

b) In diesem Prozess kommt in der parlamentarischen Demokratie des Grundgesetzes politischen Parteien entscheidende Bedeutung zu. Art. 21 GG verleiht dem dadurch Ausdruck, dass sie als verfassungsrechtlich notwendige Einrichtungen für die politische Willensbildung des Volkes anerkannt un[X.]in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben werden. Politische Parteien sin[X.]frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Vereinigungen, die in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit hineinwirken, ohne diesem selbst anzugehören. Ihnen kommt eine spezifische Vermittlungsfunktion zwischen Staat un[X.]Gesellschaft zu. Es handelt sich um politische Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen un[X.]ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das Handeln der Staatsorgane zu ermöglichen (vgl. insgesamt [X.]148, 11 <24 Rn. 41>; 154, 320 <334 Rn. 45>; BVerfG, Urteil des [X.]vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 [X.]-, Rn. 71).

2. Um die verfassungsrechtlich gebotene Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung zu gewährleisten, ist es unerlässlich, dass die Parteien, soweit irgen[X.]möglich, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilnehmen. Ihr Recht auf [X.]steht in engem Zusammenhang mit den Grundsätzen der Allgemeinheit un[X.]Gleichheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG. Von dieser Einsicht her empfängt der Verfassungsgrundsatz der [X.]der politischen Parteien das ihm eigene Gepräge. Der formale Charakter des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes hat zur Folge, dass auch der Verfassungsgrundsatz der [X.]der politischen Parteien in dem gleichen Sinne formal verstanden werden muss. Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung un[X.]die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte un[X.]gleicher Chancen erfolgt (vgl. insgesamt [X.]148, 11 <24 Rn. 42>; 154, 320 <334 f. Rn. 46>; BVerfG, Urteil des [X.]vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 [X.]-, Rn. 72). Eingriffe in den Grundsatz der gleichberechtigten Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung bedürfen daher verfassungsrechtlicher Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Urteil des [X.]vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 [X.]-, Rn. 72).

3. a) Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Recht der Parteien auf [X.]im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit (vgl. [X.]148, 11 <26 Rn. 46>; 154, 320 <336 Rn. 48>; BVerfG, Urteil des [X.]vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 [X.]-, Rn. 74). Demgemäß wir[X.]das Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- un[X.]Willensbildung teilzunehmen, regelmäßig verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen [X.]oder von Wahlbewerbern auf den Wahlkampf einwirken (vgl. [X.]148, 11 <25 Rn. 44 f.>; 154, 320 <335 f. Rn. 47>; BVerfG, Urteil des [X.]vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 [X.]-, Rn. 73). Auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordert der Grundsatz der [X.]der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität. Der Prozess der politischen Willensbildung ist nicht auf den Wahlkampf beschränkt, sondern findet fortlaufen[X.]statt (vgl. [X.]148, 11 <25 f. Rn. 46>; 154, 320 <336 Rn. 48>; BVerfG, Urteil des [X.]vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 [X.]-, Rn. 74). Das Gebot staatlicher Neutralität gilt für sämtliche Betätigungen der Parteien, die auf die Erfüllung des ihnen durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zugewiesenen Verfassungsauftrags gerichtet sind.

b) Der im Mehrparteiensystem stattfindende politische Wettbewerb ist darauf angelegt, Unterschiede hervorzubringen. Diese darf die öffentliche Gewalt nicht ignorieren oder gar konterkarieren (vgl. [X.]111, 382 <398>; 140, 1 <24 Rn. 63>). Der Staat darf die vorgefundene [X.]nicht verfälschen (vgl. [X.]69, 92 <109>; 73, 40 <89>; 85, 264 <297>; 140, 1 <24 Rn. 63>; stRspr). Weder steht es ihm zu, durch staatliches Handeln einzelne Teilnehmer am politischen Wettbewerb zu benachteiligen oder zu begünstigen, noch hat er das Recht, mit staatlichen Mitteln die Etablierung neuer, in ihrem Bestan[X.]von der staatlichen Förderung abhängiger Wettbewerbsteilnehmer zu ermöglichen.

c) Vor diesem Hintergrun[X.]ist das Recht auf [X.]aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG durch die unmittelbare Zuweisung staatlicher Finanzmittel an politische Parteien betroffen (vgl. [X.]140, 1 <24 Rn. 65>). Hierbei wirkt sich die direkte Zuweisung öffentlicher Mittel an politische Parteien ohne Weiteres auf deren Möglichkeit zur Teilnahme am politischen Wettbewerb aus. Ungeachtet der sich aus dem Auftrag der Parteien zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Grenzen staatlicher Parteienfinanzierung (vgl. dazu [X.]20, 56 <97 ff.>; 73, 40 <88 ff.>; 85, 264 <269 ff.>; 111, 382 <398 ff.>) sin[X.]in diesen Fällen die verfassungsrechtlichen Anforderungen des formalisierten Gleichheitssatzes strikt zu beachten (vgl. [X.]85, 264 <297>; 111, 382 <398>; 140, 1 <24 Rn. 65>).

Dabei verbietet der Grundsatz strikt formaler Gleichheit nicht schlechthin jede Differenzierung. Träger öffentlicher Gewalt dürfen die den Parteien gewährten Leistungen bis zu einem von der Sache her gebotenen Mindestmaß nach der Bedeutung der Parteien [X.](vgl. [X.]13, 204 <205>; 14, 121 <134>; 24, 300 <345>; 48, 271 <277>; 69, 92 <108 f.>). Der Gesetzgeber ist nicht berechtigt, Unterschiede zwischen politischen Parteien in Größe, Leistungsfähigkeit un[X.]Zielsetzung auszugleichen, um [X.]dieselbe Ausgangslage im politischen Wettbewerb zu verschaffen (vgl. [X.]104, 287 <300>; vgl. auch [X.]85, 264 <287>).

4. a) Neben einer direkten Förderung kann auch die Zuweisung staatlicher Mittel an Dritte auf die [X.]zwischen den Parteien einwirken. Die [X.]der Parteien kann auch durch faktische oder mittelbare Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in der Zielsetzung un[X.]in ihren Wirkungen unmittelbaren un[X.]zielgerichteten Eingriffen gleichkommen (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 21 Rn. 23; in diesem Sinne zum Grundrechtsschutz [X.]113, 63 <76>; 116, 202 <222>; 148, 40 <51 Rn. 28> m.w.N.). Werden staatliche Mittel mit einer Zweckbestimmung verbunden, die typischerweise dazu führt, dass ihre Verwendung Parteien in unterschiedlicher Weise nützt oder schadet, kann darin eine Einflussnahme auf den politischen Wettbewerb liegen, die als Eingriff in die [X.]der Parteien zu qualifizieren ist. An einer für die [X.]der Parteien maßgeblichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es dagegen, wenn deren mittelbare Folgen für den politischen Wettbewerb ein bloßer Reflex eines nicht entsprechen[X.]ausgerichteten staatlichen Handelns sin[X.](vgl. so zum Grundrechtsschutz [X.]106, 275 <299>; 116, 202 <222>; 148, 40 <51 Rn. 28>).

b) Erfolgt die Vergabe öffentlicher Finanzmittel an Dritte, kann allerdings - auch wenn der vorgesehene Verwendungszweck dieser Mittel politische Bezüge aufweist - nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass durch die Zuweisung dieser Mittel in das Recht der politischen Parteien auf [X.]eingegriffen wird. Dies gilt insbesondere, wenn die Mittel Institutionen zugewendet werden, die von den Parteien rechtlich un[X.]tatsächlich unabhängig sind, ihre Aufgaben selbständig un[X.]eigenverantwortlich wahrnehmen un[X.]auch in der Praxis Distanz zu den jeweiligen Parteien wahren (vgl. [X.]140, 1 <24 Rn. 66>; vgl. auch SaarlVerfGH, Urteil vom 16. April 2013 - Lv 15/11 -, juris, Rn. 44). Daher ist in solchen Fällen nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls gesondert festzustellen, ob die Zuwendung staatlicher Mittel an einen [X.]die [X.]zwischen den politischen Parteien verändern kann. Ebenso wie im Falle direkter [X.]steht es Staatsorganen grundsätzlich nicht zu, durch die Gewährung staatlicher Leistungen an Dritte in einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Weise (vgl. [X.]121, 108 <123>) bestimmten Parteien einen Vorteil zu verschaffen beziehungsweise einen Nachteil zuzufügen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn zwischen Leistungsempfänger un[X.]politischer [X.]ein besonderes Näheverhältnis besteht.

Daher gebietet die [X.]der Parteien, dass die staatliche Förderung parteinaher, wenn auch rechtlich un[X.]organisatorisch unabhängiger Dritter nicht zu einer Verfälschung der politischen [X.]zwischen den Parteien führen darf. Derartige Leistungen haben zu unterbleiben oder sin[X.]- ebenso wie die unmittelbare Förderung politischer Parteien (vgl. Rn. 174 f.) - unter Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse der Parteien [X.]auszugestalten. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Eingriff in den Grundsatz der gleichberechtigten Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG vor.

5. Derartige Eingriffe in das Recht auf [X.]der politischen Parteien bedürfen verfassungsrechtlicher Rechtfertigung. Neben der Beachtung strenger materiell-rechtlicher Anforderungen (a) kann zur Rechtfertigung eines Eingriffs in das Recht der Parteien auf gleichberechtigte Mitwirkung an der politischen Willensbildung eine gesonderte gesetzliche Eingriffsgrundlage notwendig sein (b).

a) Der Grundsatz der [X.]der Parteien unterliegt ebenso wie die Wahlrechtsgleichheit keinem absoluten Differenzierungsverbot (vgl. [X.]135, 258 <286 Rn. 51>; BVerfG, Urteil des [X.]vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 [X.]-, Rn. 92). Aufgrun[X.]seines formalen Charakters (vgl. [X.]8, 51 <64 f.>; 85, 264 <297>; 111, 54 <105>; 135, 259 <286 Rn. 51>; stRspr) hat aber grundsätzlich jeder Eingriff in die chancengleiche Teilnahme der Parteien am politischen Wettbewerb zu unterbleiben, der nicht durch einen besonderen, in der Vergangenheit als "zwingend" bezeichneten Grun[X.]gerechtfertigt ist (vgl. [X.]8, 51 <65>; 14, 121 <133>; 34, 160 <163>; 47, 198 <227>; 111, 54 <105>; 135, 259 <286 Rn. 51>; BVerfG, Urteil des [X.]vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 [X.]-, Rn. 92). Gründe, die Ungleichbehandlungen rechtfertigen un[X.]einem Staatsorgan eine Befugnis zum Eingriff in die [X.]der Parteien verleihen, müssen durch die Verfassung legitimiert un[X.]von einem Gewicht sein, das dem Grundsatz der [X.]der Parteien die Waage halten kann (vgl. BVerfG, Urteil des [X.]vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 [X.]-, Rn. 92; insoweit zum Grundsatz der Gleichheit der Wahl [X.]6, 84 <92 f.>; 95, 408 <418>; 129, 300 <320>; 130, 212 <227 f.>; 135, 259 <286 Rn. 51>; zum Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl [X.]42, 212 <340 f.>; 132, 39 <48 Rn. 25>; 151, 1 <19 Rn. 43> - Wahlrechtsausschluss Bundestagswahl). Dabei ist jedenfalls den Grundsätzen der Geeignetheit un[X.]Erforderlichkeit zur Erreichung der verfassungsrechtlich legitimierten Zwecke Rechnung zu tragen (vgl. [X.]135, 259 <287 Rn. 53>; BVerfG, Urteil des [X.]vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 [X.]-, Rn. 92).

b) Eingriffe in das Recht auf [X.]der politischen Parteien bedürfen darüber hinaus einer besonderen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, wenn sich die Legitimation zum staatlichen Handeln nicht schon - wie etwa bei der Informationstätigkeit der Bundesregierung (vgl. [X.]105, 252 <268 ff.>; 105, 279 <301 ff.>) - unmittelbar aus der Verfassung ergibt. Die Notwendigkeit einer solchen gesetzlichen Regelung folgt aus dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG (aa). Diesem wir[X.]allein durch den Erlass eines [X.]nicht genügt (bb).

aa) (1) In der Ordnung des Grundgesetzes trifft die grundlegenden Entscheidungen das vom Volk gewählte Parlament. In ständiger Rechtsprechung hat das [X.]daher aus grundrechtlichen Gesetzesvorbehalten un[X.]dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) einerseits sowie dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 un[X.]2 GG) andererseits die Verpflichtung des Gesetzgebers abgeleitet, in [X.]grundlegenden normativen Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. [X.]49, 89 <126>; 77, 170 <230 f.>; 98, 218 <251>; 136, 69 <114 Rn. 102>) un[X.]nicht anderen [X.]oder der Exekutive zu überlassen (vgl. [X.]150, 1 <96 ff. Rn. 190 ff.>; stRspr). Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass derartige Regelungen aus einem Verfahren hervorgehen, das sich durch Transparenz auszeichnet, die Beteiligung der parlamentarischen Opposition gewährleistet un[X.]auch den Betroffenen un[X.]der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden un[X.]zu vertreten (vgl. [X.]85, 386 <403>; 95, 267 <307 f.>).

(2) Welche Angelegenheiten wegen ihrer grundlegenden Bedeutung gesetzgeberischer Regelung vorbehalten sind, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich un[X.]die Wirkintensität der in Rede stehenden Regelung ermitteln. Die verfassungsrechtlichen Wertungsmaßstäbe sin[X.]dabei primär die tragenden Prinzipien des Grundgesetzes. Dazu zählen insbesondere die vom Grundgesetz verbürgten Grundrechte (vgl. [X.]49, 89 <127>). Sin[X.]Grundrechte betroffen, besteht regelmäßig die Notwendigkeit eines Parlamentsgesetzes. Dies gilt insbesondere, wenn miteinander konkurrierende grundrechtliche Freiheitsrechte aufeinandertreffen un[X.]deren jeweilige Grenzen fließen[X.]un[X.]nur schwer auszumachen sin[X.](vgl. [X.]83, 130 <142>). Weitere Anhaltspunkte für das Erfordernis einer Regelung durch den unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgeber ergeben sich aus der Bedeutung einer Rechtsmaterie für das Gemeinwesen (vgl. Merten, [X.]Stiftungen im Parteienrecht, 1999, S. 89) oder für den Prozess der politischen Willensbildung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2012 - OVG 6 B 19/11 -, NVwZ 2012, S. 1265 <1267>; vgl. auch Merten, NVwZ 2012, S. 1228 <1229>; Klaassen, Die Finanzierung parteinaher Stiftungen in den Ländern, 2016, S. 259). Der Gesetzgeber ist zur Regelung der Fragen verpflichtet, die für Staat un[X.]Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sin[X.](vgl. [X.]139, 19 <46 Rn. 53>; 150, 1 <97 Rn. 194>; BVerfG, Beschluss des [X.]vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 125 - [X.]- COVID 19).

Davon ausgehen[X.]gilt der Gesetzesvorbehalt auch für Regelungen der chancengleichen Teilnahme der Parteien am politischen Wettbewerb. Die Wahrnehmung der den Parteien durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zugewiesenen Mittlerrolle ist unverzichtbarer Bestandteil der Ausgestaltung des grundgesetzlichen Demokratieprinzips. Voraussetzung für die Wahrnehmung dieser Mittlerrolle ist die Möglichkeit, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilnehmen zu können. Wegen seiner Bedeutung für das grundgesetzliche Demokratiegebot aus Art. 20 Abs. 1 un[X.]2 [X.]steht die Gewährleistung der [X.]der Parteien in einem Regelungszusammenhang, der in seiner Bedeutung der Ausübung von Grundrechten nicht nachsteht un[X.]für den daher der Gesetzesvorbehalt grundsätzlich in gleicher Weise gilt.

(3) Der Vorbehalt, dass alle grundlegenden Fragen durch den Gesetzgeber selbst zu regeln sind, gilt nicht nur für die Frage, ob überhaupt ein bestimmter Gegenstan[X.]gesetzlich geregelt sein muss. Er ist vielmehr auch dafür maßgeblich, wie detailliert diese Regelungen sein müssen (vgl. [X.]34, 165 <192>; 49, 89 <127, 129>; 57, 295 <327>; 83, 130 <152>). So erfordert im Bereich grundrechtlicher [X.]die Verwirklichung des materiellen Grundrechtsgehalts eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung (vgl. [X.]147, 253 <309 Rn. 114> m.w.N.). Bei der Gewährung staatlicher Leistungen in diesem Bereich muss der Gesetzgeber - insbesondere in Konkurrenzsituationen - selbst die Voraussetzungen bestimmen, unter denen der Zugang zu einer solchen Leistung zu eröffnen oder zu versagen ist (vgl. [X.]57, 295 <327>; 73, 280 <295 f.>; 86, 28 <41>; 145, 20 <91 Rn. 182>; 147, 253 <309 Rn. 114>).

Nichts anderes gilt mit Blick auf die chancengleiche Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung. Wirken sich staatliche Leistungen - unmittelbar oder mittelbar - auf die Stellung un[X.]die Handlungsspielräume der Parteien im politischen Wettbewerb aus, ist es wegen ihrer zentralen Rolle bei der Ausfüllung des grundgesetzlichen Demokratiegebots Sache des Gesetzgebers, selbst unter Beachtung des Grundsatzes der [X.]die Anspruchsvoraussetzungen un[X.]Verteilungskriterien solcher Leistungen zu bestimmen. Auch insoweit handelt es sich um für die Ausgestaltung der [X.]Ordnung des Grundgesetzes wesentliche Fragen.

bb) Für die Ausfüllung dieses im Demokratieprinzip wurzelnden Regelungsauftrags reichen Festsetzungen im Rahmen eines [X.]regelmäßig nicht aus. Insoweit kann dahinstehen, ob im Bereich der allgemeinen Leistungsverwaltung Haushaltsgesetze dem Gebot der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage im Sinne des Vorbehalts des Gesetzes genügen (vgl. Grzeszick, in: Dürig/ Herzog/Scholz, GG, Art. 20 Abs. 3 Rn. 118 <Jan. 2022>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. März 1977 - VII C 59/75 -, NJW 1977, S. 1838 <1839>; BVerwGE 58, 45 <48>; 90, 112 <126>; 104, 220 <222>). Angesichts der Besonderheiten eines [X.](1) bedürfen staatliche Leistungen, die sich erheblich auf die chancengleiche Teilnahme der Parteien am politischen Wettbewerb auswirken, grundsätzlich einer besonderen gesetzlichen Grundlage (2).

(1) Das Haushaltsgesetz ist ein formelles Gesetz, das seine Rechtswirkungen nur im [X.]Rechtskreis zwischen Parlament un[X.]Regierung entfaltet (vgl. [X.]79, 311 <327>; SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2021 - Vf. [X.]-, juris, Rn. 26 ff.). Es ist darauf beschränkt, die Exekutive zur Leistung der veranschlagten Ausgaben zu ermächtigen (§ 3 Abs. 1 BHO; vgl. ferner BVerwGE 58, 45 <48>; 104, 220 <222>; Hillgruber/Drüen, in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 110 Rn. 67 m.w.N.). Wegen des Fehlens unmittelbarer Außenwirkung begründet das Haushaltsgesetz keine Ansprüche Dritter (§ 3 Abs. 2 BHO; vgl. ferner [X.]1, 299 <307>; 38, 121 <126>; 55, 349 <362>; 79, 311 <327>; BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 -, Rn. 9; Hillgruber/Drüen, in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 110 Rn. 69). Eine positive Verpflichtung der Exekutive, die bewilligten Mittel zu verausgaben, besteht nicht (vgl. Hillgruber/ Drüen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 110 Rn. 69).

Die mit den [X.]festgestellten Haushaltspläne enthalten in [X.]zudem regelmäßig nur eine allgemeine Zweckbestimmung, welche keine verbindlichen Vorgaben für den Adressatenkreis un[X.]die Verteilung der Mittel macht (vgl. BVerwGE 90, 112 <126 f.>; Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 282; vgl. auch Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 20 Abs. 3 Rn. 119 <Jan. 2022>). Abstrakte Kriterien für die Aufnahme in den Empfängerkreis un[X.]die Aufteilung der zur Verfügung gestellten Mittel sin[X.]regelmäßig nicht vorhanden un[X.]im Rahmen von Haushaltsplänen auch nicht darstellbar.

Hinzu kommt die begrenzte Möglichkeit, einzelne Haushaltsansätze im Haushaltsaufstellungsverfahren öffentlich zu erörtern. Der Umfang des Bundeshaushalts lässt für die öffentliche Debatte einzelner Haushaltsansätze - von wenigen Ausnahmen abgesehen - keinen Raum.

Soweit die Antragsgegner zu 1. un[X.]2. in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten haben, dass ein Haushaltsgesetz ein "materielles Gesetz" sei, kann hier dahinstehen, ob diese Begrifflichkeit zutrifft (ebenfalls offenlassen[X.][X.]20, 56 <92>; vgl. zum Meinungsstan[X.]Heintzen, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 3. Aufl. 2007, § 120 Rn. 51 f.; Siekmann, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 110 Rn. 23; Hillgruber/Drüen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 110 Rn. 76; Heun, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 110 Rn. 9; Kube, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 110 Rn. 54 <Dez. 2013>). Jedenfalls hängt der zuvor dargestellte Rechtscharakter des [X.]nicht von seiner begrifflichen Einordnung ab. Sie ist für die hier zu erörternde Frage, ob als Grundlage für die Zuteilung staatlicher Leistungen, die sich auf die [X.]der Parteien un[X.]den Prozess der politischen Willensbildung auswirken, eine entsprechende Festlegung im Haushaltsgesetz genügt, ohne Belang.

(2) Ausgehen[X.]von den dargestellten Besonderheiten reicht die Regelung im jeweiligen Haushaltsgesetz als Ermächtigungsgrundlage für die Zahlung von staatlichen Zuwendungen mit Auswirkungen auf die [X.]zwischen den Parteien grundsätzlich nicht aus. Ebenso wie in Fällen, in denen Eingriffe in die Grundrechtssphäre von am [X.]nicht beteiligten [X.]in Rede stehen (vgl. BVerwGE 90, 112 <126>), bedarf es bei einer erheblichen Betroffenheit der [X.]der Parteien durch staatliche Leistungen einer gesonderten gesetzlichen Regelung der Anspruchsvoraussetzungen un[X.]Vergabekriterien (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2012 - OVG 6 B 19/11 -, NVwZ 2012, S. 1265 <1269 f.>).

Dies folgt aus dem Umstand, dass den Parteienwettbewerb betreffende staatliche Zuwendungen auf die politische Willensbildung des Volkes zurückwirken. Aufgrun[X.]der Relevanz derartiger Zuwendungen für den Prozess der politischen Willensbildung un[X.]damit für die Verwirklichung des Demokratieprinzips als eines zentralen, vom Schutzbereich des Art. 79 Abs. 3 GG umfassten Elements der grundgesetzlichen Ordnung ist es Sache des Gesetzgebers, in abstrakt-genereller Weise zu regeln, nach welchen Kriterien der Kreis der Zuwendungsempfänger bestimmt un[X.]die Höhe der jeweiligen Zuwendung festgelegt wird. Nur auf dieser Grundlage ist - auch für die betroffenen Parteien selbst - nachvollziehbar, nach welchen allgemeinen Kriterien die staatlichen Leistungen bemessen werden un[X.]welche Schutzgüter eine Differenzierung zwischen verschiedenen Stiftungen rechtfertigen sollen. Eine auf das Binnenverhältnis von Parlament un[X.]Regierung begrenzte bloße Auflistung von [X.]un[X.]-beträgen im jeweiligen Haushaltsgesetz vermag dies regelmäßig nicht zu leisten. Vielmehr erfordert der Vorbehalt des Gesetzes, dass die für den [X.]Willensbildungsprozess wesentliche Frage einer Beeinflussung der zwischen den politischen Parteien bestehenden [X.]durch staatliche Leistungen in einem eigenen Gesetz geregelt wird, an dem sich die jeweilige Haushaltsgesetzgebung zu orientieren hat. Nur auf diesem Weg kann zudem gewährleistet werden, dass der Schaffung einer solchen Regelung ein Verfahren vorangeht, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden un[X.]zu vertreten.

II.

Nach diesen Maßstäben ist der Antrag zu 9. a) im tenorierten Umfang begründet. Die Antragstellerin un[X.]die übrigen im Deutschen [X.]vertretenen Parteien stehen mit der von ihnen jeweils anerkannten politischen Stiftung in einem besonderen Näheverhältnis (1.). Demgemäß ergeben sich aus der Arbeit der politischen Stiftungen für die jeweilige nahestehende [X.]erhebliche Vorteile im politischen Wettbewerb (2.). Die Nichtberücksichtigung der [X.]bei der Zuweisung staatlicher [X.]für die politische Bildungsarbeit im [X.]2019 stellt sich daher als rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das Recht der Antragstellerin auf [X.]im politischen Wettbewerb gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG dar (3.). Für die Rechtfertigung dieses Eingriffs bedarf es eines besonderen Parlamentsgesetzes, an dem es hier fehlt (4.).

1. Auch wenn politische Stiftungen un[X.]Parteien rechtlich un[X.]organisatorisch unabhängige Institutionen sin[X.]un[X.]das Distanzgebot eingehalten wir[X.](a), stehen die jeweiligen Parteien regelmäßig mit den von ihnen anerkannten politischen Stiftungen in einem besonderen Näheverhältnis (b). Dies trifft sowohl auf die Antragstellerin als auch auf die übrigen im [X.]vertretenen Parteien un[X.]die von ihnen jeweils anerkannten politischen Stiftungen zu (c).

a) Die politischen Parteien un[X.]die ihnen nahestehenden Stiftungen haben rechtliche un[X.]tatsächliche Distanz zueinander zu wahren (aa). Eine Veranlassung, dieses Distanzgebot infrage zu stellen, besteht nicht (bb). Die politische Praxis trägt ihm - soweit ersichtlich - Rechnung (cc).

aa) In seinem Urteil vom 14. Juli 1986 ([X.]73, 1) hat der Senat festgestellt, dass die Gewährung von [X.]an politische Stiftungen im öffentlichen Interesse liege un[X.]keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne (vgl. [X.]73, 1 <38>). Voraussetzung sei allerdings, dass es sich bei den politischen Stiftungen um von den Parteien rechtlich un[X.]tatsächlich unabhängige Institutionen handle, die sich selbständig, eigenverantwortlich un[X.]in geistiger Offenheit dieser Aufgabe annähmen un[X.]in der Praxis die gebotene Distanz zu den jeweiligen Parteien wahrten (vgl. [X.]73, 1 <31 f., 37>). Die Stiftungen seien danach gehalten, darauf zu achten, dass Führungspositionen in der Stiftung un[X.]in der ihr nahestehenden [X.]nicht in einer Han[X.]vereinigt würden un[X.]dass die Mitglieder der leitenden [X.]nicht vornehmlich aus in hervorgehobener Stellung aktiv tätigen Parteimitgliedern bestünden. Es sei den Stiftungen verwehrt, im Auftrag un[X.]für die ihnen nahestehenden Parteien geldwerte Leistungen oder Wahlkampfhilfe (wie zum Beispiel die Gewährung von Krediten, den Ankauf un[X.]die Verteilung von Zeitschriften, die Finanzierung von Anzeigen oder den Einsatz von [X.]im Wahlkampf) zu erbringen (vgl. [X.]73, 1 <32>).

Von dem unmittelbar auf die Erringung politischer Macht un[X.]deren Ausübung gerichteten Wettbewerb der politischen Parteien habe sich die Zwecksetzung der Stiftungen deutlich abzuheben. Die Stiftungen sollten die Beschäftigung der Bürger mit politischen Sachverhalten anregen un[X.]den Rahmen bieten für eine - [X.]interessierten Bürgern zugängliche - offene Diskussion politischer Fragen (vgl. [X.]73, 1 <33>). Dies vorausgesetzt werden die den politischen Stiftungen zugewendeten staatlichen Mittel bei der Prüfung, ob die (relative un[X.]absolute) Obergrenze der (teilweisen) staatlichen Parteienfinanzierung eingehalten ist, nicht einbezogen (vgl. [X.]85, 264 <289>; Meertens/Wolf, [X.]1996, S. 440 <441>; Merten, [X.]Stiftungen im Parteienrecht, 1999, S. 22 f.; dies., in: Festschrift für Martin Morlok, 2019, S. 395 <404>; vgl. auch SaarlVerfGH, Urteil vom 16. April 2013 - Lv 15/11 -, juris, Rn. 45; Morlok, [X.]1996, S. 7 <12>; Klaassen, Die Finanzierung parteinaher Stiftungen in den Ländern, 2016, [X.]ff.).

Einfach-rechtlich findet das Distanzgebot Ausdruck in § 11 Abs. 2 Satz 3 PartG, wonach der Vorsitzende un[X.]der Schatzmeister einer [X.]in einer der [X.]nahestehenden Stiftung keine vergleichbaren Funktionen wahrnehmen dürfen, sowie in § 25 Abs. 2 Nr. 2 PartG, wonach es den Parteien untersagt ist, Spenden politischer Stiftungen anzunehmen.

bb) An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die gegen das - nicht zuletzt auf die Vermeidung einer gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG unzulässigen verdeckten Parteienfinanzierung gerichtete - Distanzgebot geäußerten Bedenken (1) greifen nicht durch (2).

(1) Teilweise wir[X.]im Schrifttum vertreten, politische Stiftungen könnten nicht gleichzeitig parteinah un[X.]unabhängig sein (vgl. Günther/Vesper, [X.]1994, S. 289 <290 f.>; [X.]et al., Die Kosten der Parteiendemokratie, 1996, [X.]f.; Sikora, Politische Stiftungen - vita activa der Parteipolitik oder vita contemplativa der politischen Erkenntnis?, 1997, S. 24 ff.; Hobusch, verfassungsblog.de/parteinahe-stiftungen-sind-partei-stiftungen/ <21. August 2020>). Weiter wir[X.]gelten[X.]gemacht, die vom [X.]entwickelten Kriterien für die Beachtung des [X.]seien wenig praktikabel un[X.]führten dazu, dass der Trennungsvorstellung entgegenstehende Tendenzen "unter den Tisch" fielen. Sie könnten allenfalls Mindestanforderungen darstellen (vgl. Hug, [X.]2017, S. 37 <38>). Im Ergebnis könne nicht verdeckt werden, dass die Stiftungen sich im Aufgabenbereich der Parteien bewegten (vgl. Hug, [X.]2017, S. 37 <38>; vgl. auch Hobusch, verfassungsblog.de/parteinahe-stiftungen-sind-partei-stiftungen/ <21. August 2020>).

(2) Dem steht entgegen, dass die inhaltliche Nähe einer politischen Stiftung zu einer bestimmten [X.]nicht ausschließt, dass sie ihre Aufgaben rechtlich un[X.]organisatorisch unabhängig wahrnimmt. Die Orientierung an bestimmten politischen Grundwerten bedeutet nicht, dass eine politische Stiftung ihre Arbeitsinhalte nicht autonom bestimmt un[X.]eigenständig umsetzt. Zwar begründet die Verpflichtung auf eine gemeinsame politische Grundströmung eine besondere Nähe zwischen der [X.]un[X.]der ihr nahestehenden Stiftung. Trotzdem kann aber die Stiftung ihr konkretes Handeln grundsätzlich unabhängig von der [X.]gestalten. Tatsächlich dokumentiert dies nicht zuletzt der Umstand, dass die politischen Stiftungen in erheblichem Umfang in Arbeitsfeldern tätig sind, die dem [X.]zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes nicht mehr unmittelbar zugeordnet werden können. Dazu gehört insbesondere die internationale Arbeit, für die nach den Stellungnahmen der Stiftungsvertreterinnen un[X.]-vertreter in der mündlichen Verhandlung ein erheblicher Teil der den Stiftungen zugewiesenen öffentlichen Mittel verwandt werde.

Die Maßgaben zur Feststellung der rechtlichen un[X.]tatsächlichen Unabhängigkeit der politischen Stiftungen gegenüber den Parteien sin[X.]auch ausreichen[X.]praktikabel un[X.]aussagekräftig. Warum die für eine Abgrenzung von [X.]un[X.]Stiftung verwendeten Kriterien wie insbesondere die personelle Inkompatibilität zwischen Stiftungs- un[X.]Parteifunktionen un[X.]das Verbot geldwerter Leistungen von Stiftungen an die Parteien hierfür ungeeignet sein sollen, erschließt sich nicht.

cc) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Distanzgebot tatsächlich nicht beachtet wird. Sämtliche politischen Stiftungen sin[X.]gegenüber den jeweiligen politischen Parteien rechtlich unabhängig. Hinweise auf Verstöße gegen § 11 Abs. 2 Satz 3 PartG oder § 25 Abs. 2 Nr. 2 PartG liegen nicht vor. Die in der mündlichen Verhandlung gehörten Stiftungsvertreterinnen un[X.]-vertreter haben dargelegt, dass die leitenden [X.]jedenfalls nicht vornehmlich aus in hervorgehobener Stellung aktiven Parteimitgliedern bestehen. Des Weiteren haben sie ausgeführt, dass die Arbeitsplanung un[X.]-durchführung der politischen Stiftungen eigenständig un[X.]bisweilen im Dissens mit der jeweiligen politischen [X.]erfolge.

Ferner haben die sachverständigen Auskunftspersonen Professor [X.]un[X.][X.]in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass ihnen keine Hinweise auf unmittelbare Einflussnahmen der Parteien auf die politischen Stiftungen vorlägen. Schließlich fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Tätigkeit der Stiftungen strukturell darauf angelegt ist, personelle, finanzielle oder sachliche Ressourcen verdeckt an die ihnen nahestehenden politischen Parteien zu übertragen.

b) Auch bei Wahrung der dargelegten Distanzvorgaben besteht zwischen den einzelnen Parteien un[X.]den von ihnen jeweils anerkannten politischen Stiftungen ein besonderes Näheverhältnis. Dieses beruht auf der Anerkennung der Stiftung durch die jeweilige [X.]als ihr nahestehen[X.](aa), den personellen Verflechtungen zwischen Stiftung un[X.][X.](bb) un[X.]den gemeinsamen politischen Grundwerten un[X.]Überzeugungen (cc).

aa) Ob eine Stiftung einer bestimmten [X.]nahesteht, bestimmt sich zunächst durch den formalen Akt der Anerkennung seitens der Partei. Hierdurch wir[X.]nach außen dargelegt, dass eine inhaltliche Übereinstimmung zwischen [X.]un[X.]Stiftung hinsichtlich politischer Grundwerte un[X.]Überzeugungen besteht. Der [X.]bildet den verfestigten Ausgangspunkt des besonderen [X.]zwischen [X.]un[X.]Stiftung.

bb) Hinzu kommen personelle Verflechtungen zwischen der politischen [X.]un[X.]der als nahestehen[X.]anerkannten Stiftung, die auch bei Beachtung der Vorgaben des [X.]möglich sin[X.]un[X.]in unterschiedlicher Ausprägung bestehen. Zwar werden die Leitungsorgane der politischen Stiftungen nicht von in hervorgehobenen Positionen tätigen aktiven Parteimitgliedern dominiert. Die Vertreterinnen un[X.]Vertreter der politischen Stiftungen haben in der mündlichen Verhandlung aber bestätigt, dass in den Leitungs- un[X.]Aufsichtsgremien der jeweiligen Stiftung durchgängig auch Parteimitglieder vertreten sind, die in hervorgehobenen Positionen tätig sin[X.]oder in der Vergangenheit tätig waren. Der Sachverständige Professor [X.]hat dargelegt, dass bis zu drei Vierteln der Mitglieder der Stiftungsvorstände jedenfalls vormals parteipolitisch aktiv gewesen seien.

cc) Das inhaltliche Ban[X.]zwischen [X.]un[X.]ihr nahestehender Stiftung besteht in der Vertretung gemeinsamer politischer Grundwerte un[X.]Überzeugungen. [X.]un[X.]Stiftung werden "von einer nicht rein zweckhaften, sondern obendrein ideellen Interessenallianz zum beiderseitigen Vorteil zusammengehalten" (Heisterkamp, Think Tanks der Parteien? - Eine vergleichende Analyse der [X.]politischen Stiftungen, 2. Aufl. 2018, S. 513). Dass dies das Selbstverständnis der politischen Stiftungen prägt, folgt anschaulich aus den Namen vieler politischer Stiftungen, die sich an geschichtlich bedeutsamen Persönlichkeiten der nahestehenden politischen [X.]orientieren (vgl. Merten, [X.]Stiftungen im Parteienrecht, 1999, S. 108; vgl. auch SaarlVerfGH, Urteil vom 16. April 2013 - Lv 15/11 -, juris, Rn. 47).

Die politische [X.]un[X.]die ihr nahestehende Stiftung repräsentieren dieselbe politische Grundströmung un[X.]versuchen, in ihren jeweiligen Tätigkeitsfeldern diese Grundströmung zu fördern. Ungeachtet der organisatorischen un[X.]rechtlichen Trennung, der partiellen Unterschiedlichkeit der Tätigkeitsfelder un[X.]des Gebots der Offenheit un[X.]Allgemeinzugänglichkeit der Stiftungsarbeit un[X.]-ergebnisse besteht damit eine gemeinsame inhaltliche Basis, die dazu führt, dass die politische [X.]un[X.]die ihr nahestehende Stiftung sich über den formalen Akt der Anerkennung hinaus auch tatsächlich un[X.]auf Dauer nahestehen.

c) Ein derartiges besonderes Näheverhältnis besteht auch zwischen der Antragstellerin un[X.]der [X.]sowie zwischen den weiteren im Deutschen [X.]vertretenen Parteien un[X.]den von ihnen anerkannten Stiftungen.

aa) Die Antragstellerin ist eine im Jahr 2013 gegründete politische Partei. Sie hat die [X.]durch Beschluss ihres [X.]vom 13. April 2018 un[X.]des [X.]vom 30. Juni 2018 als die ihr nahestehende politische Stiftung anerkannt. Zweifel daran, dass das durch die Anerkennung zum Ausdruck gebrachte Näheverhältnis zwischen der Antragstellerin un[X.]der [X.]hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Grundwerte un[X.]Überzeugungen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht bestand, bestehen nicht. Die Vertreterin der [X.]hat in der mündlichen Verhandlung die Verbundenheit un[X.]das Vertrauensverhältnis mit der Antragstellerin betont. In den allermeisten Politikbereichen bestehe eine weitgehende Übereinstimmung zwischen der [X.]un[X.]der Antragstellerin.

bb) Hinsichtlich der weiteren im [X.]vertretenen Parteien un[X.]den von ihnen anerkannten Stiftungen steht das Vorliegen eines besonderen [X.]ebenso wenig infrage. Dies ist durch die Stellungnahmen der Vertreterinnen un[X.]Vertreter der Stiftungen in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden. Sie haben darauf verwiesen, dass die [X.]an gesellschaftspolitischen Grundüberzeugungen ausgerichtet seien, die im Wesentlichen im Einklang mit denen der jeweiligen [X.]stünden. Dabei haben sie betont, dass sie keinen Weisungen der Parteien unterlägen, gelegentlich aber Anregungen aufnähmen, dass sie die Parteien weder im Wahlkampf noch in der Tagespolitik unterstützten sowie dass die Teilnahme an den Veranstaltungen [X.]daran Interessierten offenstehe.

2. Aufgrun[X.]dieses besonderen [X.]ergeben sich relevante Vorteile aus der mit staatlichen Mitteln geförderten Tätigkeit der politischen Stiftungen für die ihnen jeweils nahestehende [X.]im politischen Wettbewerb. Davon ist der Senat bereits im "Stiftungsurteil" vom 14. Juli 1986 ([X.]73, 1) ausgegangen (a). Die mündliche Verhandlung hat bestätigt, dass dies weiterhin der Fall ist (b).

a) Der Senat hat im "Stiftungsurteil" ([X.]73, 1) festgestellt, dass unbeschadet der [X.]der Tätigkeit der Stiftungen von derjenigen der politischen Parteien, deren grundsätzlichen politischen Vorstellungen sie sich verbunden fühlen, nicht zu verkennen sei, dass ihre Arbeit insbesondere auf den Gebieten der Forschung, der Materialsammlung un[X.]-aufbereitung, der Publikation, der Pflege der internationalen Beziehungen, aber auch der politischen Bildung im engeren Sinne der ihnen jeweils nahestehenden [X.]in einem gewissen Maße zugutekomme. Durch die Tätigkeit der Stiftungen gelangten die Parteien in den Besitz von Erkenntnissen, die es ihnen erleichterten, ihre Aufgaben wahrzunehmen, etwa tagespolitische Folgerungen aus längerfristigen gesellschaftlichen Entwicklungen zu ziehen. Auch wenn die Ergebnisse der in den Stiftungen geleisteten Arbeit der Öffentlichkeit zugänglich seien, folge aus den spezifischen, jeweils der Interessenlage einer bestimmten [X.]zugewandten Aufgabenstellungen, dass diese daraus regelmäßig einen größeren Vorteil zögen als andere (vgl. [X.]73, 1 <37 f.>; vgl. auch [X.]140, 1 <38 Rn. 106>).

b) Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass diese Annahmen weiterhin zutreffen un[X.]die Parteien im politischen Wettbewerb von der Arbeit der ihnen nahestehenden Stiftungen in erheblichem Umfang profitieren.

aa) Zwar haben die sachkundigen Auskunftspersonen dargelegt, dass ein unmittelbarer Ursache-Wirkungs-Zusammenhang zwischen Stiftungsarbeit un[X.]Wettbewerbsposition der politischen Parteien sich kaum feststellen lasse; die Vorteile für die Parteien seien "inkommensurabel" (Dr. Heisterkamp) beziehungsweise "schwer messbar" (Professor Koß). Beide vertraten jedoch die Auffassung, dass durch die Stiftungstätigkeit für den politischen Wettbewerb relevante Effekte einträten. Dies gilt laut Aussage des Sachverständigen [X.]insbesondere im Bereich der politischen Bildungsarbeit. Der Sachverständige Professor [X.]hat darauf verwiesen, dass Stiftungen ausgehen[X.]von einer gemeinsamen Grundorientierung eher zu langfristigen politischen Themenstellungen un[X.]Parteien eher zu kurzfristigen Fragen arbeiteten. [X.]hat hervorgehoben, da es bei den Stiftungen eine Priorisierung in eine bestimmte politische Richtung gebe, bringe die Verwertung ihrer Studien un[X.]Veranstaltungen besondere Vorteile für die ihr nahestehende [X.]mit sich.

bb) Diese Darlegungen sin[X.]sowohl für den Bereich der politischen Bildungsarbeit (1) als auch für die sonstige Stiftungstätigkeit (2) ohne Weiteres nachvollziehbar.

(1) Es liegt auf der Hand, dass politische Bildungsarbeit durch die Veranstaltung von Seminaren un[X.]Diskussionsforen, die sich an den von bestimmten Parteien vertretenen Grundwerten un[X.]-überzeugungen orientieren, zu der Verbreitung des Gedankenguts dieser Parteien beiträgt un[X.]damit auf deren Positionierung im politischen Wettbewerb zurückwirkt, auch wenn dies im Einzelnen nicht messbar oder in sonstiger Weise quantifizierbar sein sollte.

Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang an derartigen Veranstaltungen Personen teilnehmen, die bereits zuvor eine bestimmte politische Orientierung aufweisen. Es spricht viel dafür, dass die Bildungsarbeit der politischen Stiftungen vornehmlich Personen anspricht, die zu bestimmten politischen un[X.]gesellschaftlichen Überzeugungen un[X.]Wertvorstellungen neigen oder sie teilen (vgl. Merten, [X.]Stiftungen im Parteienrecht, 1999, S. 109). Entsprechen[X.]hat Professor [X.]ausgeführt, die Bildungsarbeit der politischen Stiftungen erreiche Personen häufig erst, wenn sie bereits eine bestimmte politische Präferenz ausgebildet hätten. Diesbezüglich haben die angehörten Stiftungsvertreterinnen un[X.]-vertreter dargelegt, dass einerseits die Veranstaltungen zur politischen Bildung allgemein zugänglich seien un[X.]durchaus auch von Parteilosen un[X.]Anhängern anderer politischer Richtungen genutzt würden. Andererseits sei - soweit hierzu Erhebungen vorlägen - festzustellen, dass die Bildungsveranstaltungen der Stiftungen in beachtlichem Umfang von Mitgliedern un[X.]Unterstützern der ihnen jeweils nahestehenden [X.]besucht würden.

Ungeachtet dessen ist davon auszugehen, dass die Bildungsarbeit politischer Stiftungen das Interesse un[X.]den Einsatz für die programmatischen Grundsätze un[X.]Ziele der ihr nahestehenden politischen [X.]fördert (vgl. SaarlVerfGH, Urteil vom 16. April 2013 - Lv 15/11 -, juris, Rn. 47; Merten, [X.]Stiftungen im Parteienrecht, 1999, S. 114). Zwar sin[X.]die Stiftungen hinsichtlich der Auswahl der von ihnen im Rahmen der Bildungsarbeit behandelten Themen frei. In der mündlichen Verhandlung ist jedoch dargelegt worden, dass auch Anregungen von Parteivertretern zur Aufarbeitung bestimmter Themen aufgegriffen werden. Vor allem aber ist die Aufarbeitung der ausgewählten Themen an den von der Stiftung geteilten Grundwerten der nahestehenden [X.]orientiert.

Dadurch stellt sich die Bildungsarbeit der politischen Stiftungen als wichtiger Resonanzkörper für die Verbreitung politischer Vorstellungen der nahestehenden [X.]dar. Teilnehmern an solchen Veranstaltungen werden politische Konzepte der nahestehenden [X.]vermittelt un[X.]sie werden in die Lage versetzt, diese gegebenenfalls im politischen Diskurs gegenüber [X.]zu vertreten. Die Bildungsarbeit der politischen Stiftungen wirkt damit auf den Prozess der politischen Willensbildung zugunsten der ihnen jeweils nahestehenden [X.]ein. Deren Stellung im politischen Wettbewerb wir[X.]gestärkt.

(2) Neben den Effekten im Bereich der politischen (Erwachsenen-)Bildung wir[X.]die [X.]auch mit Blick auf die Erarbeitung un[X.]Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse beeinflusst, die es den Parteien erleichtern, ihre Aufgaben wahrzunehmen un[X.]tagespolitische Folgerungen aus längerfristigen gesellschaftlichen Entwicklungen zu ziehen (vgl. [X.]73, 1 <38>). Auch insoweit ist davon auszugehen, dass die der jeweiligen politischen Stiftung nahestehende [X.]größeren Vorteil zieht als andere Parteien, da aufgrun[X.]der Ausrichtung auf gemeinsame Überzeugungen un[X.]Grundwerte sowie der Bereitschaft, sich Vorschlägen un[X.]Anregungen von Parteivertretern nicht zu verschließen, im Vordergrun[X.]der Forschungstätigkeit Themen stehen, die für die politische Arbeit der nahestehenden [X.]von besonderer Relevanz sind. Vor diesem Hintergrun[X.]sin[X.]parteinahe Stiftungen auch aus der Sicht der sachkundigen Auskunftspersonen Professor [X.]un[X.][X.]als Think Tanks der Parteien zu qualifizieren, denen insbesondere im Hinblick auf die Produktion un[X.]die Diffusion von Ideen eine wichtige Rolle zukomme (vgl. dazu ausführlich Heisterkamp, Think Tanks der Parteien? - Eine vergleichende Analyse der [X.]politischen Stiftungen, 2. Aufl. 2018, [X.]ff.).

Weitere Vorteile für die einer Stiftung jeweils nahestehende [X.]ergeben sich aus der sonstigen Stiftungstätigkeit. So eröffnet die Begabtenförderung der Stiftungen den nahestehenden Parteien die Chance zur Gewinnung un[X.]Förderung qualifizierten Nachwuchses (vgl. Merten, [X.]Stiftungen im Parteienrecht, 1999, [X.]f.). (Ehemalige) Stipendiatinnen un[X.]Stipendiaten bilden ein Personalreservoir, das für die Gewinnung von [X.]un[X.]Wahlbewerbern um Abgeordnetenmandate oder die Übernahme von Führungsfunktionen in Regierung un[X.][X.]zur Verfügung steht un[X.]genutzt wird. Außerdem werden durch die internationale Arbeit un[X.]die Führung der Parteiarchive Strukturen geschaffen, auf welche die nahestehende [X.]bei Bedarf zurückgreifen kann.

3. Davon ausgehen[X.]greift die Gewährung von [X.]für die gesellschaftspolitische un[X.]demokratische Bildungsarbeit an die politischen Stiftungen, die den im Deutschen [X.]vertretenen Parteien nahestehen, unter Außerachtlassung der [X.]in das Recht der Antragstellerin auf [X.]aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ein.

a) Insgesamt belief sich die Förderung der politischen Stiftungen durch den Bun[X.]im Haushaltsjahr 2019 auf einen Betrag von run[X.]660 Millionen Euro. Damit machte sie den weitaus größten Teil der den geförderten Stiftungen zur Verfügung stehenden Finanzmittel aus un[X.]wies eine Größenordnung auf, die mehr als das Dreifache der staatlichen Parteienfinanzierung im gleichen Jahr in Höhe von 193,5 Millionen Euro betrug (vgl. Rn. 13).

Allein auf den Bereich der - hier streitgegenständlichen - [X.]für gesellschaftspolitische un[X.]demokratische Bildungsarbeit entfielen insgesamt run[X.]130 Millionen Euro. Davon erhielten die [X.]36,843 Millionen Euro, die [X.]für die Freiheit 14,582 Millionen Euro, die [X.]40,657 Millionen Euro, die [X.]11,942 Millionen Euro, die [X.]13,895 Millionen Euro un[X.]die [X.]14,040 Millionen Euro. Als zulässige Verwendungszwecke für diese Mittel bestimmten die Erläuterungen zum Einzelplan 06 Kapitel 0601 Titel 685 12 "[X.]zur gesellschaftspolitischen un[X.][X.]Bildungsarbeit" des [X.]2019 die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben der Stiftungen, insbesondere die Durchführung von Seminaren, Tagungen un[X.]Kolloquien, die Beschaffung von Lehr- un[X.]Lernmitteln, die Vergabe von Forschungsvorhaben, die Bestreitung von Personal- un[X.]Verwaltungsausgaben sowie die Erhaltung zeitgeschichtlich bedeutsamer Archivalien. Die sachverständige Auskunftsperson Professor [X.]hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass trotz Stimmenverlusten von [X.]un[X.][X.]bei den letzten vier [X.]die staatlichen Fördermittel für die [X.]un[X.]die [X.]gestiegen seien.

b) Angesichts dessen wäre es realitätsfern, anzunehmen, dass der Einsatz dieser Mittel keine Relevanz für den politischen Wettbewerb entfaltete. Die geförderten Stiftungen können die [X.]in ihrem gesamten Tätigkeitsbereich einsetzen un[X.]werden dadurch in die Lage versetzt, eine große Zahl an Seminaren, Diskussionsveranstaltungen oder sonstigen Informationsangeboten durchzuführen. So stehen nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung pro Jahr etwa 50 aus eigenen Mitteln finanzierten Veranstaltungen der [X.]mehr als 12.000 aus öffentlichen Kassen finanzierte Veranstaltungen der sonstigen politischen Stiftungen gegenüber. Daneben ergeben sich umfängliche Möglichkeiten zur Durchführung von Forschungsvorhaben in den für die politische Agenda der nahestehenden [X.]beson[X.]relevanten Politikfeldern.

Auch wenn der davon ausgehende Einfluss auf die politische Willensbildung im Einzelnen nicht messbar ist, liegt es auf der Hand, dass die damit verbundene Verbreitung un[X.]Fortentwicklung des Gedankenguts der jeweils nahestehenden [X.]die bestehende [X.]zu deren Gunsten beeinflusst. Im Ergebnis werden durch den Einsatz der [X.]die Reichweite der von der nahestehenden [X.]vertretenen Grundüberzeugungen un[X.]Politikkonzepte jedenfalls potentiell erweitert sowie die Erarbeitung neuer beziehungsweise die Fortentwicklung bestehender Positionierungen erleichtert un[X.]damit die Stellung der nahestehenden [X.]im politischen Wettbewerb verbessert.

Angesichts der Höhe der in Rede stehenden staatlichen Leistungen, des daraus erwachsenden un[X.]nicht zu bestreitenden Mehrwerts der Tätigkeit der politischen Stiftungen für die ihnen nahestehenden Parteien un[X.]der Rückwirkungen auf den politischen Wettbewerb stellen sich die staatliche Stiftungsförderung un[X.]insbesondere die Gewährung von [X.]als staatliche Maßnahmen dar, die - obwohl sie rechtlich un[X.]organisatorisch selbständige Dritte adressieren - spürbar auf die politische Willensbildung einwirken un[X.]daher am Grundsatz der [X.]der Parteien gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zu messen sin[X.](vgl. Kretschmer/Merten/Morlok, [X.]2000, [X.]<47 f.>; Klaassen, Die Finanzierung parteinaher Stiftungen in den Ländern, 2016, S. 277; Geerlings, [X.]2003, S. 768 <773 f.>; Merten, in: Festschrift für Martin Morlok, 2019, S. 395 <404>; Sacksofsky, in: [X.]<Hrsg.>, Die Steuerung un[X.]Finanzierung politischer Stiftungen, 2011, S. 28 <30 f.>).

c) Dieser Grundsatz gebietet es, dass die staatliche Stiftungsförderung die zwischen den Parteien bestehende, vorgefundene [X.]nicht verändert (vgl. [X.]69, 92 <109>; 73, 40 <89>; 85, 264 <297>; 140, 1 <24 Rn. 63>; stRspr), un[X.]untersagt, bestehende faktische Ungleichheiten zu beseitigen oder zu verschärfen (vgl. [X.]52, 63 <89>; 73, 40 <88 f.>). Daher stellt sich die Nichtberücksichtigung der [X.]bei der Gewährung staatlicher [X.]für die gesellschaftspolitische un[X.]demokratische Bildungsarbeit als Eingriff in das Recht der Antragstellerin auf gleichberechtigte Mitwirkung an der politischen Willensbildung dar.

Die Ausgestaltung der staatlichen Stiftungsförderung im Haushaltsjahr 2019 trug den bestehenden politischen Kräfteverhältnissen nicht Rechnung. Zu diesem Zeitpunkt gehörte die Antragstellerin dem Deutschen [X.]an un[X.]stellte mit einem Wahlergebnis von 12,6 % die drittstärkste Bundestagsfraktion. Zugleich war sie in [X.]Landesparlamenten vertreten un[X.]hatte bei der [X.]einen Stimmenanteil von 7,1 % sowie bei der [X.]einen solchen von 11,0 % erzielt. Gleichwohl erfolgte ein vollständiger Ausschluss der [X.]von der staatlichen Stiftungsfinanzierung. Dadurch wurde die bestehende [X.]zwischen den politischen Parteien zum Nachteil der Antragstellerin verändert. Dieser Eingriff in das Recht der Antragstellerin auf [X.]wäre nur gerechtfertigt, wenn er auf der Grundlage eines Gesetzes auch im materiellen Sinn zum Schutz gleichwertiger [X.]geeignet un[X.]erforderlich wäre (vgl. dazu oben Rn. 179 ff.).

4. Davon ausgehen[X.]steht einer möglichen Rechtfertigung des Eingriffs in das Recht der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG durch den Ausschluss der [X.]aus der staatlichen Stiftungsförderung bereits entgegen, dass es an einer hierfür erforderlichen besonderen gesetzlichen Grundlage fehlt (a). Demgegenüber kann weder auf Erklärungen bisher geförderter Stiftungen noch auf die bisherige parlamentarische Praxis verwiesen werden (b). Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, die für die staatliche Förderung der Tätigkeit politischer Stiftungen erforderliche besondere gesetzliche Grundlage zu schaffen (c).

a) aa) Der Ausschluss der [X.]von den staatlichen [X.]an die politischen Stiftungen im Haushaltsjahr 2019 beruht ausschließlich auf der Nichterwähnung in der Liste der begünstigten Stiftungen, die Teil der Erläuterungen zu Einzelplan 06 Kapitel 0601 Titel 685 12 "[X.]zur gesellschaftspolitischen un[X.][X.]Bildungsarbeit" des Haushaltsplans 2019 war. Diese Erläuterungen beschränkten sich darauf, neben den begünstigten Stiftungen die jeweiligen [X.]un[X.]Verwendungszwecke der Mittel auszuweisen sowie die Anwendung der besonderen [X.]anzuordnen, die vom [X.]des Innern, für Bau un[X.]Heimat im Einvernehmen mit dem [X.]der Finanzen erlassen worden waren (vgl. [X.]2019, Einzelplan 06 Kapitel 0601 Titel 685 12, S. 11 f.). Angaben über die Voraussetzungen einer Aufnahme in den Kreis der Zuwendungsempfänger oder über die Kriterien der Verteilung der ausgewiesenen Mittel sin[X.]diesen Erläuterungen nicht zu entnehmen. Damit erfolgte eine nur den [X.]Rechtskreis zwischen Parlament un[X.]Regierung im Haushaltsjahr 2019 betreffende un[X.]anhan[X.]objektiver Kriterien nicht nachvollziehbare Bereitstellung staatlicher Mittel.

bb) Dies trägt den Anforderungen aus dem Vorbehalt des Gesetzes nicht hinreichen[X.]Rechnung. Bei der finanziellen Förderung parteinaher Stiftungen handelt es sich um staatliche Leistungen, die sich auf den Prozess der politischen Willensbildung auswirken un[X.]für die daher die dargestellten Maßstäbe gelten (vgl. oben Rn. 179 ff.). Angesichts des Volumens der staatlichen Zuwendungen un[X.]der erheblichen Auswirkungen der [X.]un[X.]damit auf die Verwirklichung des Demokratieprinzips im Sinne des Grundgesetzes ist der Gesetzgeber verpflichtet, in abstrakt-genereller Weise zu regeln, nach welchen Kriterien der Kreis der Empfänger staatlicher Stiftungsförderung bestimmt un[X.]die Höhe der jeweiligen Zuwendung festgelegt wird. Die herausgehobene Bedeutung des Grundsatzes der [X.]der Parteien für den Prozess der politischen Willensbildung hat zur Folge, dass Art un[X.]Umfang einer staatlichen Einflussnahme hierauf durch die finanzielle Unterstützung von parteinahen Organisationen durch das Parlament in einem eigenständigen materiellen Gesetz entschieden werden muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2012 - OVG 6 B 19/11 -, NVwZ 2012, S. 1265 <1267>). Damit wir[X.]zugleich dem im Demokratieprinzip angelegten Erfordernis genügt, dass staatlichen Entscheidungen von erheblicher Tragweite grundsätzlich ein Verfahren vorauszugehen hat, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden un[X.]zu vertreten, un[X.]das die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit un[X.]Umfang der zu beschließenden Maßnahmen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. [X.]85, 386 <403 f.>; 95, 267 <307 f.>; 108, 282 <312>; 130, 318 <344>; 150, 1 <96 Rn. 192>).

Demgemäß bedarf auch die - im öffentlichen Interesse liegende un[X.]verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenkliche (vgl. [X.]73, 1 <38>) - staatliche Förderung der Tätigkeit parteinaher Stiftungen einer besonderen gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu von Arnim, DVBl 2015, S. 1529 <1532>; ders., DÖV 2016, S. 368 <372>; Born, [X.]Stiftungen: Stiftung oder Partei?, 2007, [X.]ff.; [X.]et al., Die Kosten der Parteiendemokratie, 1996, S. 238 f.; Geerlings, [X.]2003, S. 768 <772 ff., 776 f.>; ders., Verfassungs- un[X.]verwaltungsrechtliche Probleme bei der staatlichen Finanzierung parteinaher Stiftungen, 2003, [X.]ff.; Günther/Vesper, [X.]1994, S. 289 <291 f.>; Hobusch, verfassungsblog.de/parteinahe-stiftungen-sind-partei-stiftungen/ <21. August 2020>; Hug, [X.]2017, S. 37 <37, 41, 45>; Klaassen, Die Finanzierung parteinaher Stiftungen in den Ländern, 2016, S. 278 f.; Kohler, Politikfinanzierung, 2010, [X.]f.; Kretschmer/Merten/Morlok, [X.]2000, [X.]ff.; Meertens/Wolf, [X.]1996, S. 440 <444 f.>; Merten, [X.]Stiftungen im Parteienrecht, 1999, S. 24, 89 f., 169 f.; dies., in: Festschrift für Martin Morlok, 2019, S. 395 <404 ff.>; Morlok/Merten, Parteienrecht, 2018, S. 211; Morlok, in: [X.]<Hrsg.>, Die Steuerung un[X.]Finanzierung politischer Stiftungen, 2011, S. 63 <63>; Ockermann, [X.]1992, S. 323 <323, 325>; Preuß, in: [X.]<Hrsg.>, Die Steuerung un[X.]Finanzierung politischer Stiftungen, 2011, S. 34 <39>; Sacksofsky, in: [X.]<Hrsg.>, Die Steuerung un[X.]Finanzierung politischer Stiftungen, 2011, S. 28 <30 f.>; Sikora, Politische Stiftungen - vita activa der Parteipolitik oder vita contemplativa der politischen Erkenntnis?, 1997, [X.]ff.; vgl. auch Empfehlungen der [X.]unabhängiger Sachverständiger zur Parteienfinanzierung, BTDrucks 12/4425, S. 41; Volkmann, Politische Parteien un[X.]öffentliche Leistungen, 1993, S. 328 f.; s. auch Thüringer OVG, Urteil vom 26. November 2008 - 3 KO 363/08 -, juris, Rn. 24). Bei der Wahrnehmung dieses Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber an den Grundsatz der [X.]der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gebunden.

b) Demgegenüber kann weder auf die "Gemeinsame Erklärung zur staatlichen Finanzierung der Politischen Stiftungen" vom 6. November 1998, eine darauf gestützte parlamentarische Praxis oder die in der Vergangenheit im Vorfel[X.]der Haushaltsverabschiedung regelmäßig geführten sogenannten "Stiftungsgespräche" verwiesen werden. Soweit die bisher geförderten politischen Stiftungen in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 6. November 1998 darauf abgestellt haben, Maßstab für die Beteiligung an der staatlichen Stiftungsförderung sollten die Stärkeverhältnisse der letzten vier [X.]sein, wobei eine wiederholte Vertretung, zumindest einmal in Fraktionsstärke, der der politischen Stiftung nahestehenden [X.]im Deutschen [X.]erforderlich sei (vgl. Gemeinsame Erklärung zur staatlichen Finanzierung der Politischen Stiftungen, 6. November 1998, Dritter Abschnitt, Ziff. 1), handelt es sich um eine bloße Meinungskundgabe, die keine über den Kreis der Beteiligten hinausgehende Bindungswirkung entfaltet (vgl. VG Köln, Urteil vom 12. August 2022 - 16 K 2526/19 -, juris, Rn. 97). Sie ändert ebenso wie die wohl hierauf gründende Parlamentspraxis nichts daran, dass es in den dem Gesetzesvorbehalt unterfallenden Bereichen von [X.]wegen Sache des Gesetzgebers ist, die maßgeblichen Entscheidungen selbst zu treffen. Diese Verpflichtung kann nicht durch eine Erklärung in eigener Sache tätiger privater Akteure ersetzt werden. Desgleichen lassen in der Vergangenheit von den geförderten Stiftungen informell durchgeführte "Stiftungsgespräche" mit Vertretern des Haushaltsausschusses (vgl. dazu Günther/Vesper, [X.]1994, S. 289 <290>; Kretschmer/Merten/Morlok, [X.]2000, [X.]<43>; [X.]et al., Die Kosten der Parteiendemokratie, 1996, [X.]ff.; Sikora, Politische Stiftungen - vita activa der Parteipolitik oder vita contemplativa der politischen Erkenntnis?, 1997, S. 32; Geerlings, [X.]2003, S. 768 <774 Fn. 46> <"Kaminrunden">; ders., Verfassungs- un[X.]verwaltungsrechtliche Probleme bei der staatlichen Finanzierung parteinaher Stiftungen, 2003, S. 152) die Notwendigkeit einer besonderen gesetzlichen Regelung der Förderung parteinaher Stiftungen nicht entfallen.

c) Hält der Gesetzgeber an seiner Grundentscheidung für eine staatliche Förderung parteinaher Stiftungen fest, steht ihm bei der Schaffung der erforderlichen gesetzlichen Grundlage ein gewisser Gestaltungsspielraum zu. Er hat jedoch die verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, die sich mit Blick auf die politischen Stiftungen aus Art. 3 Abs. 1 GG un[X.]mit Blick auf die diesen nahestehenden Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben.

aa) (1) Dabei ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die staatliche Stiftungsförderung auf parteinahe Stiftungen zu beschränken, die eine "dauerhafte, ins Gewicht fallende politische Grundströmung" (vgl. [X.]73, 1 <38>) repräsentieren. Fehlt es daran, ist sowohl ein hinreichender sachlicher Grun[X.]für die Nichtberücksichtigung der betroffenen Stiftung gegeben, als auch eine Änderung der [X.]zwischen den politischen Parteien nicht zu erwarten.

(2) Ebenso dürfte es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, wenn der Gesetzgeber für die Feststellung, ob die jeweilige Stiftung eine dauerhafte, ins Gewicht fallende politische Grundströmung vertritt, auf die Wahlbeteiligung un[X.]die Wahlergebnisse der ihr nahestehenden [X.]abstellt (vgl. Kohler, Politikfinanzierung, 2010, S. 217; Born, [X.]Stiftungen: Stiftung oder Partei?, 2007, S. 213 f.; Klaassen, Die Finanzierung parteinaher Stiftungen in den Ländern, 2016, S. 155; Lenz, NVwZ 2019, S. 1016 <1018>; Beck, [X.]für ein [X.]- Die politische Bildung un[X.]die der politischen Stiftungen gesetzlich regeln, 2021, S. 25). Selbst wenn sich nicht alle politischen Grundströmungen in der [X.]entlang von [X.]einordnen lassen (vgl. [X.]et al., Die Kosten der Parteiendemokratie, 1996, S. 241; Stein, in: [X.]<Hrsg.>, Die Steuerung un[X.]Finanzierung politischer Stiftungen, 2011, S. 16 <17>; Meertens/Wolf, [X.]1996, S. 440 <440 f.>), ist dies für die Verteilung staatlicher Mittel zur Förderung der bestehenden parteinahen Stiftungen ohne Belang. Auch dürfte es nicht zu beanstanden sein, dass den Wahlergebnissen einer [X.]für den Bestan[X.]einer politischen Grundströmung eine höhere Aussagekraft beigemessen wir[X.]als etwa deren Mitgliederzahl, Organisationsgra[X.]oder Medienpräsenz.

(3) Besondere Bedeutung dürfte demgegenüber dem Grundsatz der [X.]aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG bei der Bestimmung der Art un[X.]der Höhe der Wahlergebnisse zukommen, die von den nahestehenden Parteien erzielt werden müssen, um den Bestan[X.]einer dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmung annehmen zu können.

Dabei ist einerseits davon auszugehen, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein dürfte un[X.]im Hinblick auf die Vermeidung einer Beeinflussung der [X.]durch Art. 3 Abs. 1 GG un[X.]Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG möglicherweise sogar geboten sein könnte, wenn lediglich Stiftungen, die kurzlebigen, den politischen Willensbildungsprozess allenfalls vorübergehen[X.]beeinflussenden Parteien nahestehen, von der staatlichen [X.]ausgeschlossen bleiben. Auch verstößt es nicht gegen den Grundsatz der [X.]der politischen Parteien, wenn der Gesetzgeber Vorkehrungen trifft, um missbräuchliches, allein auf die Erlangung staatlicher Mittel gerichtetes Verhalten zu verhindern (vgl. zur Parteienfinanzierung [X.]20, 56 <117 f.>, 24, 300 <339 f.>; s. auch [X.]85, 264 <293 f.>). Zugleich hat er andererseits der grundgesetzlich garantierten Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses Rechnung zu tragen (vgl. dazu [X.]111, 382 <404 f.>). Aufgabe staatlicher Finanzierung politischer Stiftungen kann es nicht sein, einen Beitrag zur Versteinerung des bestehenden Parteiensystems zu leisten un[X.]die Entstehung oder Verstetigung neuer politischer Strömungen zu verhindern.

Demgemäß ist der Gesetzgeber gehalten, die Gewährung von Leistungen, die auf den politischen Willensbildungsprozess einwirken, wettbewerbsneutral auszugestalten. Dies gilt auch für die staatliche Stiftungsfinanzierung, die weder die bestehende [X.]zugunsten oder zulasten einzelner Parteien verändern noch darüber hinaus eintretende Veränderungsprozesse verhindern oder beschleunigen darf. Demgemäß kommt der Ausschluss einer parteinahen Stiftung von der Gewährung staatlicher Fördermittel grundsätzlich nur in Betracht, wenn er nicht zu einer Veränderung der vorgefundenen [X.]führt, es sei denn, er ist zum Schutz von Verfassungsgütern, die dem Grundsatz der [X.]der Parteien die Waage halten können, geeignet un[X.]erforderlich.

Vor diesem Hintergrun[X.]sin[X.]die Anforderungen an die Wahlergebnisse zu bestimmen, die von einer [X.]erreicht werden müssen, damit vom Vorliegen einer dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmung als Grundbedingung staatlicher [X.]ausgegangen werden kann. Dabei erscheint es nicht fernliegend, hinsichtlich der Beständigkeit einer politischen Grundströmung zumindest im Regelfall auf einen Zeitraum abzustellen, der die Dauer einer Legislaturperiode übersteigt. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob bei der Regelung der Förderung der parteinahen Stiftungen durch den Bun[X.]allein auf die Ergebnisse von [X.]abzustellen ist oder ob auch die Ergebnisse sonstiger Wahlen als Indikator für den Bestan[X.]einer relevanten politischen Grundströmung herangezogen werden können. Hinsichtlich der Höhe der zu erzielenden Wahlergebnisse ist zu beachten, dass einer schlichten Übertragung bereits bestehender Sperrklauseln entgegenstehen könnte, dass diese dem Schutz von Verfassungsgütern dienen (z.B. Erhaltung der Handlungs- un[X.]Entscheidungsfähigkeit des Parlaments, vgl. [X.]146, 327 <353 f. Rn. 67>), denen im vorliegenden Zusammenhang nur eine nachrangige Bedeutung zukommt.

Letztlich ist es Sache des Gesetzgebers, den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum in einer Weise zu nutzen, die sicherstellt, dass alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden Grundströmungen bei der staatlichen Förderung parteinaher Stiftungen [X.]berücksichtigt un[X.]Veränderungen der vorgefundenen [X.]zugunsten oder zulasten einzelner politischer Parteien durch staatliche Leistungen vermieden werden. Hierbei wir[X.]auch darauf zu achten sein, dass Wertungsdifferenzen bei der Aufnahme un[X.]Beendigung der Förderung einzelner parteinaher Stiftungen ausgeschlossen sind.

bb) Nimmt der Gesetzgeber im Wege der Ausgestaltung der staatlichen [X.]Eingriffe in die [X.]der politischen Parteien vor, bedarf es dazu besonderer gesetzlicher Regelungen, die zum Schutz gleichwertiger [X.]geeignet un[X.]erforderlich sin[X.](vgl. oben Rn. 179 ff.). Dabei kommt als gleichwertiges Verfassungsgut insbesondere der Schutz der freiheitlichen [X.]Grundordnung in Betracht. Welche Anforderungen un[X.]Konsequenzen sich daraus für die staatliche Stiftungsförderung ergeben, ist vorliegen[X.]nicht zu entscheiden.

D.

Eine Vollstreckungsanordnung ist nicht zu erlassen.

1. a) Gemäß § 67 Satz 1 BVerfGG stellt das [X.]im [X.]lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Es obliegt sodann dem jeweiligen Staatsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustan[X.]zu beenden (vgl. [X.]85, 264 <326>; 151, 58 <64 Rn. 14>; 155, 357 <374 Rn. 39>). Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im [X.]nicht zu (vgl. [X.]136, 277 <301 Rn. 64>; 138, 125 <131 Rn. 19>; 151, 58 <64 f. Rn. 14>; 155, 357 <374 f. Rn. 39>). Für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Antragstellers hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten ist im [X.]grundsätzlich kein Raum (vgl. [X.]124, 161 <188>; 136, 277 <301 Rn. 64>; 151, 58 <65 Rn. 14>; 155, 357 <375 Rn. 39>; Barczak, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 67 Rn. 4; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 67 Rn. 4).

b) Gemäß § 35 BVerfGG kann das [X.]in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art un[X.]Weise der Vollstreckung regeln (vgl. im Einzelnen [X.]158, 89 <115 ff. Rn. 72 ff.> m.w.N.). Über den Erlass einer Vollstreckungsanordnung entscheidet das [X.]nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. [X.]158, 89 <116 Rn. 73>). Der Erlass einer Vollstreckungsanordnung gemäß § 35 BVerfGG ist auch in Organstreitverfahren möglich (vgl. [X.]147, 50 <121 f. Rn. 176>). Die [X.]gemäß § 35 BVerfGG ergeht von Amts wegen, also unabhängig von "Anträgen" oder "Anregungen" (vgl. [X.]2, 139 <142>; 6, 300 <303 f.>). Anträge auf Vollstreckung sin[X.]vor Erlass beziehungsweise vor Verkündung der Sachentscheidung nur als Anregung zu verstehen. Dies gilt erst recht in dem auf die Feststellung einer Verletzung organschaftlicher Rechte ausgerichteten Verfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG.

2. Hieran gemessen ist der [X.]auf die Feststellung des Verfassungsverstoßes zu beschränken. Gründe für eine Abweichung von der Vorschrift des § 67 BVerfGG un[X.]den darüber hinausgehenden Erlass einer Vollstreckungsanordnung von Amts wegen sin[X.]nicht ersichtlich. Soweit der [X.]der Antragstellerin vorträgt, dass die [X.]auch im Fall eines Obsiegens über mehrere Jahre keine staatlichen Fördermittel erhalten werde, rechtfertigt dies keine anderweitige Entscheidung. Dass der Antragsgegner zu 1. auf die Feststellung der Verletzung des Rechts der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht reagieren wird, ist nicht erkennbar. Da ihm unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den festgestellten Verfassungsverstoß künftig zu vermeiden, steht dem Erlass einer Vollstreckungsanordnung zudem der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) entgegen (vgl. [X.]158, 89 <118 Rn. 80>). Käme der Senat der Anregung der Antragstellerin nach, griffe er in erheblicher Weise in originäre [X.]un[X.]die Budgethoheit des [X.]ein. Außerdem ist über den Antrag zu 9. d) aus den dargelegten Gründen (vgl. Rn. 112 ff.) in einem gesonderten Verfahren zu verhandeln un[X.]zu entscheiden, so dass auch aus diesem Grun[X.]der Erlass einer insoweit vorgreiflichen Vollstreckungsanordnung ausscheidet.

Meta

2 BvE 3/19

22.02.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvE

vorgehend BVerfG, 22. Juli 2020, Az: 2 BvE 3/19, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 21 Abs 1 S 1 GG, Art 21 Abs 1 S 4 GG, § 35 BVerfGG, § 64 Abs 1 BVerfGG, § 66 Abs 2 BTGO 1980, HG 2018, HG 2019, HG 2020, HG 2021, § 11 Abs 2 S 3 PartG, § 25 Abs 2 Nr 2 PartG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 22.02.2023, Az. 2 BvE 3/19 (REWIS RS 2023, 542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 542 NJW 2023, 831 BVerfGE 162, 454-458


Verfahrensgang

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BVerfG: Verfahren 2 BvR 649/19

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.05.2019, Az. 2 BvR 649/19 (REWIS RS 2019, 7130)


BVerfG: Verfahren 2 BvE 3/19

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.02.2025, Az. 2 BvE 3/19 (REWIS RS 2025, 1818)

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 22.02.2023, Az. 2 BvE 3/19 (REWIS RS 2023, 542)

Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 28.07.2022, Az. 2 BvE 3/19 (REWIS RS 2022, 3672)

Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22.07.2020, Az. 2 BvE 3/19 (REWIS RS 2020, 2940)


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