Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2001, Az. IV ZB 24/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3784

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[X.]/00vom24. Januar 2001in der [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________[X.] §§ 2032 ff.; [X.]: ZGB §§ 400 ff.; [X.]: [X.] § 25 Abs. 2Ist der nach [X.] beerbte Erblasser nicht Eigentümer eines Grundstücksin der [X.], sondern daran nur gesamthänderisch im Rahmen einer [X.] beteiligt, tritt insoweit grundsätzlich eine Nachlaß-spaltung nicht ein.[X.], [X.]. vom 24. Januar 2001 - [X.] LG Berlin- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] die Richterin [X.] 24. Januar 2001beschlossen:Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der[X.]uß der [X.] des [X.] vom29. Januar 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Erörterung und Entschei-dung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, andas [X.] zurückverwiesen.Gründe:[X.] Beteiligten streiten um die Erbfolge hinsichtlich des [X.] am 4. März 1980 mit letztem Wohnsitz im damaligen Westteil [X.] Erblassers an einer ungeteilten Erbengemeinschaft, zu derein Grundstück in der ehemaligen [X.] gehörte. Dieses [X.] ursprünglich im Eigentum der ebenfalls in [X.] wohnenden- 3 -Eltern des Erblassers. Der Vater starb 1974 und wurde von der [X.] beerbt. Diese starb am 15. Mai 1978. [X.] Gesetzes wurden ihredrei Söhne, darunter der Erblasser, ihre Erben. Der Erblasser errichteteam 4. Juli 1978 das folgende eigenhändige Testament:fiHiermit setze ich ... meine Freundin (Braut) ...[die [X.] zu 2)] und die Tochter meines Bruders ...[die [X.] zu 1)] als Erben ein. Meine Wohnung, Sparkonto, Gi-rokonto, [X.], Bausparvertrag, Aktien und Schmuck.Das soll zu 2 gleichen Teilen geteilt werden ...[X.] Beteiligte zu 1) hat die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2)gemäß § 2078 [X.] mit der Begründung angefochten, das Verlöbnis [X.] mit dieser sei im Jahre 1979 aufgelöst worden. Das Amtsge-richt hat der Beteiligten zu 1) am 26. September 1980 einen Erbscheinerteilt, der sie als Alleinerbin auswies. Im Verfahren über die gegen die-sen Erbschein gerichtete Beschwerde schlossen die Beteiligten am3. Februar 1981 einen Vergleich.Im April 1997 beantragte die Beteiligte zu 1), ihr einen ergänzen-den, gegenständlich beschränkten Erbschein als Alleinerbin für im [X.] zu erteilen. Das [X.] Antrag zurückgewiesen. Ihre Beschwerde wurde vom [X.], weil sich die Erbeinsetzung im Testament vom [X.] gemäß § 2088 [X.] auf das Westvermögen des Erblassers be-schränke; falls sich das Testament aber auch auf Vermögen auf demGebiet der ehemaligen [X.] erstrecke, könne die Beteiligte zu 1) inso-weit nicht Alleinerbin geworden sein, weil eine dem § 2077 Abs. 2 [X.]entsprechende Vorschrift im Zivilgesetzbuch [X.] diesen [X.]uß des [X.] hat die Beteiligte zu 1)weitere Beschwerde eingelegt. Diese hat das [X.] [X.] 28 Abs. 2 [X.] dem [X.] vorgelegt ([X.] 2000, 505).Nach Ansicht des [X.]s kommt es darauf an, ob der Anteil [X.] an der Erbengemeinschaft, zu der das in der ehemaligen[X.] belegene Grundstück gehört, aufgrund einer [X.] nachdem Zivilgesetzbuch der [X.] vererbt worden ist. Nur in diesem Fall seiein Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten zu 1) an einem gegenständlichbeschränkten Erbschein gegeben. An einer Entscheidung in diesem [X.] sieht sich das [X.] jedoch durch gegenteilige [X.]üssedes Oberlandesgerichts Dresden (MittRheinNotK 1997, 267) und des[X.] ([X.] 1998, 242) gehindert,die jeweils im Verfahren der weiteren Beschwerde ergangen sind.[X.] Die Voraussetzungen der Vorlage an den [X.]gemäß § 28 Abs. 2 [X.] sind gegeben. Die genannten [X.]üsse [X.] und des Bayerischen Obersten Landesge-richts weichen von der im Vorlagebeschluß des [X.]s vertre-tenen Auffassung ab in der Frage, ob der Anteil eines mit letztem [X.] im Westen [X.] in der [X.] zwischen dem 1. Januar 1976und dem 3. Oktober 1990 gestorbenen Erblassers an einer [X.], zu der Grundvermögen in der ehemaligen [X.] gehört, [X.] unterliegt. Von dieser Vorlagefrage hängen die Ent-scheidung des vorliegenden Falles und deren konkrete Tragweite [X.] 5 -auch wenn sich die Vorlagefrage letzten Endes nach den Besonderhei-ten des vorliegenden Sachverhalts nicht auf das Endergebnis [X.] 28 Abs. 2 [X.] setzt nicht voraus, daß die Lösung der [X.] Erledigung der weiteren Beschwerde unerläßlich wäre ([X.]Z 134,230, 233).2. Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 [X.] zulässig. [X.] Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) ergibt sich schon aus derZurückweisung ihres Erbscheinsantrags und ihrer dagegen gerichtetenBeschwerde (§ 20 [X.]).II. Die weitere Beschwerde ist begründet und führt zur Zurückver-weisung der Sache an das [X.].1. Allerdings stimmt der Senat in der Vorlagefrage der Gegenan-sicht zu. Wenn der nach bürgerlichem Recht beerbte Erblasser nicht Ei-gentümer eines Grundstücks in der [X.], sondern daran nur gesamthän-derisch im Rahmen einer Erbengemeinschaft beteiligt war, tritt [X.] eine [X.] nicht ein (so [X.] 1997, 267; [X.] 1998, 242; [X.],[X.] 3. Aufl. Art. 235 EG[X.] [X.]. 17; [X.]/[X.], [X.] 59. Aufl.§ 1922 [X.]. 8; Schotten/[X.], [X.] 1991, 257, 260; zum [X.] Privatrecht [X.], Art. 25 EG[X.] [X.]. 67 m.w.N.; a.A.[X.] MittRheinNotK 1998, 136 m. abl. [X.]. [X.], [X.] 1998, 113, 117; dies., [X.] 1999, 147, 148 f.; dies., [X.] 6 -2000, 300, 303 f.; zum internationalen Privatrecht Staudinger/Dörner,13. Aufl., Art. 25 EG[X.] [X.]. 485 m.w.[X.]) Gemäß Art. 235 § 1 Abs. 1 EG[X.] bleibt für die [X.] das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vordem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist. Welches Sachrecht da-nach anzuwenden ist, bestimmt sich nach dem damals in der [X.] geltenden interlokalen Kollisionsrecht ([X.]Z 124, 270, 272 ff.).Der im Jahre 1980 gestorbene Erblasser hatte seinen letzten [X.] Aufenthalt im ehemaligen Westteil [X.]. Die Erbfolge richtetesich daher grundsätzlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Gegen-über diesem [X.] kam jedoch dem [X.], soweit dieses für die in seinem Gebiet befindlichen Vermögenswertebesondere Vorschriften aufstellte (vgl. Art. 28 EG[X.] a.F., der mit Art. 3Abs. 3 EG[X.] n.F. sachlich übereinstimmt). Danach war für Erbfälle seitInkrafttreten des ZGB und des Rechtsanwendungsgesetzes der [X.] (imfolgenden: RAG-[X.]) am 1. Januar 1976 § 25 Abs. 2 RAG-[X.] zu be-achten, wonach sich die erbrechtlichen Verhältnisse in bezug auf [X.] und andere Rechte an Grundstücken und Gebäuden, die sichin der [X.] befinden, nach dem [X.] richten (vgl. [X.]Z 131, 22, 26 [X.]) Soweit zum Vermögen des Erblassers im vorliegenden Fall [X.] an einer Erbengemeinschaft nach seiner Mutter gehört, die Ei-gentümerin eines Grundstücks in der [X.] war, treffen das [X.] und das Bürgerliche Gesetzbuch sachlich im wesentlichen überein-stimmende Regelungen hinsichtlich der Rechte des einzelnen [X.] -(vgl. Westen/Schleider, Zivilrecht im Systemvergleich 1984 S. 823 ff.;[X.], Einl. [X.] Erbrecht [X.]. 277, 291 ff.): Nach [X.] Recht steht das Eigentum an dem zur Erbengemeinschaft ge-hörenden Grundstück den Miterben nur zur gesamten Hand zu. Über [X.] an den einzelnen Nachlaßgegenständen kann ein Miterbe nichtverfügen (§ 2033 Abs. 2 [X.]); dies ist den Miterben nur gemeinschaft-lich möglich (§ 2040 Abs. 1 [X.]). Leistungen Dritter kann der Miterbenur zugunsten aller Miterben einfordern (§ 2039 [X.]). Der einzelne [X.] kann aber über seinen Anteil an der Erbengemeinschaft als solchenverfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Auch das Zivilgesetzbuch kenntneben dem Miteigentum das nur allen Eigentümern gemeinsam zuste-hende Gesamteigentum (§ 34 Abs. 2 Satz 4), für das § 42 Abs. 2 [X.] die jeweilige gesetzliche Regelung verweist. Für die Erbengemein-schaft gilt nach § 400 Abs. 1 Satz 2 ZGB, daß die einzelnen Miterben biszur Auflösung der Erbengemeinschaft über die einzelnen [X.] nur gemeinschaftlich verfügen können. Zur Erbschaft gehörendeForderungen kann der Miterbe nur für alle geltend machen (§ 400 Abs. 3ZGB). Jeder Miterbe kann aber über seinen Erbteil verfügen (§ 401ZGB). Die Erbengemeinschaft ist nach beiden Gesetzen auf ihre Auflö-sung angelegt; jeder Miterbe kann ihre Auseinandersetzung verlangen,bei der nach Tilgung der Nachlaßverbindlichkeiten der Rest unter [X.] nach dem Verhältnis ihrer Erbteile aufzuteilen ist (§§ 2042 ff.[X.]; § 423 ZGB). Das Zivilgesetzbuch hat mithin die Rechtsstellung [X.] im Vergleich zur Rechtslage nach dem [X.] der Sache nachnicht geändert ([X.], Urteil vom 7. Juli 2000 - [X.] - [X.] 2000,498).- 8 -c) Die ungeteilte Gesamtberechtigung am Nachlaß vermittelt demeinzelnen Miterben keine unmittelbare dingliche Berechtigung am [X.] [X.], auch wenn der Nachlaß nur noch aus einerSache besteht ([X.], Urteil vom 17. November 2000 - [X.] -noch unveröffentlicht - unter III 1 b; anders der Vorlagebeschluß des[X.]s und [X.] aaO unter Bezug u.a. auf [X.] [X.], 243 und [X.] 1982, 59, 67; vgl. [X.]Dütz [X.]§ 2032 [X.]. 10, 11). Also kann es nur um die Frage gehen, welchesSachrecht auf den in den Nachlaß gefallenen, vererblichen Anteil [X.] an der nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft [X.] Mutter anzuwenden ist. Schon in [X.]Z 24, 352, 367 f. ist ent-schieden worden, daß der gesamthänderische Anteil an einer deutschenPersonalgesellschaft des bürgerlichen und des Handelsrechts auch dannnicht zum unbeweglichen Vermögen und dem dafür nach EG[X.] maß-gebenden [X.] gehört, wenn zum [X.] gehören (vgl. zum Anteil eines Erblassers am [X.] - Grundstücke umfassenden - ehelichen Gütergemeinschaft [X.]Z26, 378, 382; [X.]uß vom 10. März 1976 - [X.] - [X.]W 1976,893). Was insofern für den Anteil an einer Personalgesellschaft gilt, istauch für den Anteil an der in ihrer gesamthänderischen Grundstrukturähnlichen Erbengemeinschaft maßgebend. Der Anteil des einzelnenTeilhabers ist bewegliches Vermögen. Er verschafft seinem Inhaber imwesentlichen einen Anspruch auf Auseinandersetzung gegen den oderdie anderen Teilhaber. Selbst wenn sich der Anspruch auf Auseinander-setzung im Einzelfall auf Übertragung eines Grundstücks, eines [X.] oder dinglichen Rechts richtet, ändert das nichts an der [X.] dieses Anspruchs als bewegliches Vermögen (vgl. [X.]Z 131,- 9 -22, 27 f.; Senat, Urteil vom 10. Mai 2000 - [X.] - [X.]W 2000,2421 unter 3 b, zur [X.] in [X.]Z 144, 251 vorgesehen).d) § 25 Abs. 2 RAG-[X.] unterstellt zwar nicht nur das Eigentum,sondern auch "andere Rechte an Grundstücken und Gebäuden" demRecht der [X.], wenn sie sich dort be-finden. Zu diesen anderen Rechten wurden neben dinglichen Rechtenauch bestimmte, gegen den Eigentümer gerichtete, mit dem Grundstückverbundene Forderungen (Steuern, Abgaben, Versicherungsbeiträge)sowie Guthaben aus Haus- oder Grundstückserträgen gerechnet ([X.]Z131, 22, 28 m.w.N.). Der Anteil eines Miterben an einer Erbengemein-schaft, zu der ein Grundstück gehört, begründet aber weder ein selb-ständiges dingliches Recht des einzelnen Miterben am Grundstück nochist sein Auseinandersetzungsanspruch nach Zweck und Inhalt mit dengenannten anderen Rechten an Grundstücken und Gebäuden vergleich-bar. Nur für die Berechtigung am Grundstück selbst und die ihm [X.] anderen Rechte gilt die aus Gründen des Vertrauensschutzesauch nach der Vereinigung [X.] weiterhin zu [X.] ([X.]Z 131, 22, 30). Eine [X.] auch fürdie Übertragung oder Vererbung von Anteilen an einer Erbengemein-schaft, zu der ein Grundstück in der ehemaligen [X.] gehörte, wird von§ 25 Abs. 2 RAG-[X.] nicht angeordnet. Insoweit ist schutzwürdigesVertrauen auch nicht begründet worden.Daß in der [X.] auch die Übertragung eines Erbteils einer [X.] bedurfte, wenn ein Grundstück oder Grundstücksrecht [X.] gehörte (§ 2 Abs. 1 Buchst. i der Grundstücksverkehrsordnung- 10 -der [X.] vom 15. Dezember 1977, GBl. I 1978 S. 73), gibt entgegen [X.] des [X.]s nichts für die Auslegung von § 25 Abs. 2RAG-[X.] her. Diese Genehmigungspflicht erfaßt auch die Übertragungvon Anteilen an Erbengemeinschaften, die vor Inkrafttreten des § 25Abs. 2 RAG-[X.] am 1. Januar 1976 entstanden waren und für die [X.] schon deshalb nicht in Betracht kam (dazu [X.]1998, 242, 246).2. Der vorliegende Fall unterscheidet sich indessen wesentlich vonden Fällen, die den abweichenden Entscheidungen des [X.] und des [X.] (wie auchder Entscheidung des [X.]) zugrunde lagen.In jenen Fällen war die Erbengemeinschaft, um die es ging, schon [X.] des § 25 Abs. 2 RAG-[X.] am 1. Januar 1976 durch [X.] diesem [X.]punkt eingetretenen Erbfall entstanden, so daß von [X.] nur in Frage stand, ob ein schon vorhandener Erbanteil eineseinzelnen Miterben bei dessen Tod der [X.] unterlag. [X.] jedoch die Mutter des Erblassers, der das in der [X.] belegeneGrundstück als Alleinerbin des mit letztem Wohnsitz im Westen [X.]im Jahre 1974 vorverstorbenen [X.] gehörte, erst im Jahre 1978 ge-storben. Bei dieser Erbfolge nach der Mutter trat hinsichtlich des [X.]s in der [X.] gemäß § 25 Abs. 2 RAG-[X.] [X.] ein,wie das [X.] mit Recht erkannt hat. Die Mutter hat kein Te-stament hinterlassen, sondern ist von ihren drei Söhnen kraft Gesetzesbeerbt worden (§ 1924 [X.], § 365 Abs. 1 ZGB). Aus diesem Grund gabes neben der Erbengemeinschaft, zu der ihr im [X.] gehörte, eine personengleiche weitere Erbengemeinschaft, die- 11 -das Gesamteigentum im Sinne von § 400 Abs. 1 ZGB an dem [X.] in der [X.] innehatte. Auch dieser Erbengemeinschaft gehörte [X.] an.Als er mit letztem Wohnsitz im ehemaligen Westteil [X.] im [X.] 1980 starb, wurde er nach bürgerlichem Recht beerbt. Das galt [X.] 25 Abs. 1 RAG-[X.] auch aus der Sicht der [X.]. Die Erbfolge erfaßtegemäß § 1922 [X.] als Universalsukzession auch seinen Anteil als [X.] der Erbengemeinschaft, die Inhaberin des abgespaltenen, auf [X.] nach dem Zivilgesetzbuch beruhenden Grundstücksnachlassesin der [X.] war. Auch nach der Rechtsordnung der [X.] sind [X.] die Vererblichkeit dieses Anteils, der gemäß § 401 Abs. 1 [X.] war, nicht ersichtlich; zum vererblichen Eigentum [X.], was persönliches Eigentum des verstorbenen Bürgers im [X.] § 23 ZGB war, aber auch Eigentum und Rechte an [X.], dienicht der Befriedigung der Wohn- und Erholungsbedürfnisse des Eigen-tümers und seiner Familie dienten (Kommentar zum Zivilgesetzbuch,herausgegeben vom [X.], § 362 [X.]. 2.1;[X.], Einl. zu [X.] Erbrecht [X.]. 231, 233).Danach hätte die Beteiligte zu 1) jedenfalls ein [X.] an einem gegenständlich auf den abgespaltenen Nachlaß be-schränkten Erbschein, der die nach dem Tod der Mutter des Erblasserseingetretene Erbfolge auf der Grundlage des Zivilgesetzbuchs bezeugt(vgl. [X.] 1998, 242, 245; [X.]/[X.], [X.] 59. Aufl.§ 2353 [X.]. 7). Ihr kann im Hinblick auf eine Grundbuchberichtigung ein- 12 -Rechtsschutzinteresse aber auch nicht abgesprochen werden an einemErbschein, der die nach dem Erblasser eingetretene, gegenständlich [X.] abgespaltenen Nachlaß beschränkte Erbfolge bezeugt. Daß [X.] beruht, ändert nichts daran, daß das inder ehemaligen [X.] belegene Grundstück weiterhin als besondererNachlaß gilt. Deshalb ist es gerechtfertigt, auch für Veränderungen [X.] diesen Sondernachlaß bestehenden besonderen Erbengemeinschafteinen gegenständlich beschränkten Erbschein zu erteilen.3. Das Verfahren ist an das [X.] zurückzuverweisen, weilseine Auslegung des [X.] rechtsfehlerhaft ist und weitere Ermitt-lungen erforderlich sind.a) Mit Recht führt das [X.] in seinem Vorlagebeschlußaus, daß gegen eine Beschränkung der letztwilligen Erbeinsetzung aufdas Westvermögen des Erblassers (§ 2088 Abs. 1 [X.]) der vom [X.] nicht gewürdigte erste Satz des [X.] spricht. Darin wer-den die Beteiligten zu 1) und 2) zu Erben berufen, ohne daß der [X.] Einsetzung eingegrenzt wird. Die sich im zweiten Satz des [X.] anschließende Aufzählung vom Erblasser für wesentlich [X.] Vermögensteile enthält den Anteil an der Erbengemeinschaft,zu der das in der [X.] gelegene Grundstück gehört, zwar nicht. [X.] kam unter den im Jahre 1980 dort herrschenden [X.] kein wirtschaftlich erheblicher Wert für den Erblasser zu. Bei [X.] fehlen hinreichende Anhaltspunkte für eine Auslegung, daß dietestamentarische Erbeinsetzung auf das Vermögen des Erblassers [X.] beschränkt sei.- 13 -b) Soweit der Erblasser die Beteiligte zu 2) im Testament als seine"Freundin (Braut)" bezeichnet hat, hat das [X.] zu Unrecht ange-nommen, § 2077 Abs. 2 [X.] sei nicht zu prüfen, weil es an einer ent-sprechenden Vorschrift in dem vom [X.] für maßgeblich gehalte-nen Zivilgesetzbuch der [X.] fehle. Abgesehen davon, daß die Auflö-sung des [X.] auch nach dem Zivilgesetzbuch unter dem Ge-sichtspunkt der ergänzenden [X.]auslegung Bedeutung gewin-nen könnte, wie das [X.] in seinem Vorlagebeschluß [X.] hervorgehoben hat, ist auf die Vererbung des Anteils des [X.] an der Erbengemeinschaft, der das in der [X.] belegene [X.] zustand, bürgerliches Recht anzuwenden.Dabei ist der Vortrag der Beteiligten zu 2) zu prüfen, der [X.])" im Testament könne nicht als Hinweis auf ein Verlöbnis [X.] gewertet werden, weil es ein ernsthaftes gegenseitiges Hei-ratsversprechen nie gegeben habe. Außerdem bliebe im Hinblick auf dievon der Beteiligten zu 2) vorgetragenen, über den angeblichen [X.] vom 15. Januar 1979 hinaus fortbestehenden Kontakte [X.] zu ihr auch § 2077 Abs. 3 [X.] zu prüfen.c) Soweit eine testamentarische Erbfolge der Beteiligten zu 2) [X.] kommt, wird das [X.] auch den Vergleich der beidenBeteiligten vom 3. Februar 1981 auszulegen haben. Er verpflichtet [X.] zu 2), "die Richtigkeit" des Erbscheins vom 26. [X.], der die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin auswies, "nicht länger [X.]". Damit kann eine verfahrensrechtliche Position gemeint sein,- 14 -- 15 -aber auch die materiellrechtliche Frage der Erbfolge selbst. Weiter [X.] fragen, ob sich die Beteiligte zu 1) auf den Vergleich noch berufenkann, soweit es um die Beteiligung des Erblassers an dem in der dama-ligen [X.] gelegenen Grundstück geht (vgl. [X.]Z 123, 76, 81 f.).Dr. [X.] [X.] [X.] Seiffert Ambrosius

Meta

IV ZB 24/00

24.01.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2001, Az. IV ZB 24/00 (REWIS RS 2001, 3784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3784

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