Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. IX ZR 232/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5528

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 19. Januar 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 88, 89 Abs. 1; ZPO § 868; BGB § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2; § 879 a) Von der insolvenzrechtlichen [X.] betroffene Sicherungen eines Gläubigers sind gegenüber jedermann (schwebend) unwirksam. b) Wird infolge der insolvenzrechtlichen [X.] eine Zwangshypothek un-wirksam, entsteht keine [X.]. c) Sicherungen eines Gläubigers, die infolge der [X.] unwirksam ge[X.] sind, können ohne Neueintragung mit entsprechend verändertem Rang wirk-sam werden, wenn sie als Buchposition erhalten sind und die Voraussetzungen für eine Neubegründung der Sicherung im Wege der Zwangsvollstreckung bestehen. - 2 - d) Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück aus der Masse frei, welches buchmäßig mit einer durch die [X.] unwirksam gewordenen Zwangshypothek be-lastet ist, kann die Zwangshypothek trotz des Verbots, während des Insolvenzver-fahrens in [X.] Vermögen des Schuldners zu vollstrecken, schon im [X.]-punkt der Freigabe wieder wirksam werden. [X.], Urteil vom 19. Januar 2006 - [X.] - [X.] [X.] - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2006 durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 15. Dezember 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Über das Vermögen des [X.] wurde auf seinen Antrag, der am 25. August 2003 bei Gericht eingegangen ist, am 22. Dezember 2003 das [X.] eröffnet. Zu dem Vermögen des [X.] gehört ein hochbe-lasteter ideeller [X.], an welchem der Beklagte am 29. Sep-tember 2003 die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über 1.712,39 • nebst Zinsen erwirkt hat. Der Insolvenzverwalter gab den (buchmäßig) mit der Zwangssicherungshypothek des Beklagten belasteten [X.] durch Schreiben vom 29. Dezember 2003 aus der Masse frei. 1 Der Kläger hat nach Freigabe des Grundstücks von dem Beklagten [X.], die Löschung der noch eingetragenen Zwangssicherungshypothek zu bewilligen. Vom Amtsgericht ist der Beklagte antragsgemäß verurteilt worden. Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen (Be-rufungsurteil veröffentlicht in Z[X.] 2005, 833 und [X.], 685). Mit seiner 2 - 4 - zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erstin-stanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 3 [X.] Das [X.] hat die Berufung des Beklagten für zulässig erachtet. Das ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als der Wert des [X.] die Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) erreicht. Der Wert des Streites um die Löschung der Zwangssicherungshypothek folgt in der Regel dem Nennbetrag des eingetragenen Rechtes, gleichviel, ob für die Wertbe-stimmung hier § 3 oder § 6 ZPO herangezogen wird. Ausnahmsweise kommt es nach § 6 Satz 2 ZPO auf den Wert des belasteten Grundstücks an, wenn er den Nennbetrag der Hypothek unterschreitet. Das ist nicht ersichtlich; denn vor-rangige Belastungen bleiben hierbei als mögliche Wertminderung des haften-den Gegenstandes außer Betracht ([X.]/[X.], ZPO § 3 Rn. 15 Stichwort "Löschung von Grundpfandrechten"). 4 - 5 - I[X.] Das Berufungsurteil hat im Ergebnis Bestand. 5 1. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die nach § 88 [X.] zunächst unwirksame Zwangshypothek des Beklagten mit der Freigabe des belasteten Miteigentumsanteils aus der Masse wieder wirksam geworden sei. Der Beklagte brauche deshalb einer Löschung des Rechts nicht zuzustim-men. Dafür hat sich das Berufungsgericht maßgeblich auf die Senatsentschei-dung vom 3. August 1995 zu § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] berufen, nach welcher der Zweck der [X.] auch dann erreicht wird, wenn eine während der Sperrfrist eingetragene Zwangshypothek nur den [X.] gegenüber unwirksam werde. Gebe der Gesamtvollstreckungsverwalter den Gegenstand - hier den haftenden [X.] - frei oder werde das [X.] beendet, ohne dass der [X.] worden sei, so entfalle die Unwirksamkeit des zwangsvollstreckungs-rechtlichen Erwerbs (vgl. [X.] 130, 347, 354 f). 6 Diese Ausführungen hat der Senat später dahin klargestellt, dass die gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] eingetretene Unwirksamkeit des Sicherungs-rechts absolut wirke, jedoch nur insofern und solange, als sie zum Schutze der Gesamtvollstreckungsgläubiger erforderlich sei ([X.] 142, 208, 213). Diese Klarstellung hat das Berufungsgericht anscheinend übersehen. Das Ergebnis seiner Entscheidung wird dadurch jedoch nicht beeinflusst. 7 2. Die Vorschrift des § 88 [X.] erklärt mit der Eröffnung des [X.] Sicherungen für unwirksam, die ein Insolvenzgläubiger an einem Gegenstand der Masse im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag oder wäh-8 - 6 - rend des Eröffnungsverfahrens durch Zwangsvollstreckung erlangt hat ([X.]). [X.] des Beklagten ist ebenso wie danach noch zwei weitere Rechte dieser Art erst während des [X.] in das Grundbuch eingetragen worden. Der Beklagte kann gleichwohl nicht aus diesem Grunde nach § 894 BGB verurteilt werden, der Löschung sei-nes Rechtes zuzustimmen; denn es ist mit der Freigabe des belasteten [X.] entsprechend § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB wieder wirksam geworden. Die Annahme des [X.]s, dass mit der Ein-tragung des Schuldners im Grundbuch und dem Fortbestand des Titels eine Neueintragung der Zwangshypothek nach § 867 ZPO zu diesem [X.]punkt möglich gewesen wäre, hat auch die Revision nicht in Frage gestellt. a) [X.] des Beklagten ist von der [X.] ergriffen worden, obwohl der Insolvenzverwalter das belastete Grundstück freigegeben hat, bevor der Eröffnungsbeschluss unanfechtbar ge-worden ist. Die [X.] treten zu dem vom Insolvenzgericht in seinem Beschluss gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 [X.] bezeichneten [X.]punkt, hilfs-weise gemäß § 27 Abs. 3 [X.] zur Mittagsstunde des [X.] ein. Damit wird auch die [X.] des § 88 [X.] ausgelöst. Auf den [X.]punkt, an welchem der wirksame Eröffnungsbeschluss Rechtskraft erlangt hat, kommt es für das Eingreifen der [X.] nicht an. Insbesondere ist nicht ent-scheidend, ob der betreffende Vermögensgegenstand vom Insolvenzverwalter noch innerhalb der Beschwerdefrist gegen den Eröffnungsbeschluss aus der Masse freigegeben wurde. 9 b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war damit die Zwangs-hypothek des Beklagten nicht nur gegenüber den [X.] und dem Insolvenzverwalter unwirksam, sondern gegenüber jedermann. Schon für den 10 - 7 - [X.] hat der [X.] angenommen, ein unter Geltung der in § 104 [X.] vorgesehenen [X.] erlangtes Pfändungs-pfandrecht sei nicht nur relativ, sondern absolut unwirksam geworden (vgl. [X.], Urt. v. 8. November 1979 - [X.], [X.], 23, 24). Daran ist auch im Blick auf § 88 [X.] festzuhalten. aa) Nach § 88 [X.] sind die hiervon betroffenen Sicherungen mit der Verfahrenseröffnung unwirksam. Der Wortlaut des Gesetzes bringt damit zum Ausdruck, dass diese Sicherungen nicht nur gegenüber den [X.] unwirksam sein sollen. Nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, insbesondere im Blick auf die abweichende Fassung von § 7 KO, wäre eine entsprechend engere Rechtsfolgenanordnung notwendig gewesen, hätte das Gesetz derartige relative Rechtsfolgen der [X.] gewollt. 11 Das gleiche gilt bei einer systematischen Betrachtung des Gesetzes. Die [X.] des § 88 [X.] gehört zu den insolvenzrechtlichen Verfü-gungsbeschränkungen (vgl. [X.], [X.] zur [X.]. [X.], 216 f; [X.], Festschrift für [X.] bis 445). Dem Schuldner werden vom Gesetz wie eine rechtsgeschäftliche Verfü-gung auch hoheitliche Eingriffe in sein Vermögen zugerechnet, die im Wege der Zwangsvollstreckung zu seinen Lasten ein Recht des Vollstreckungsgläubigers begründen (vgl. § 135 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 110 Abs. 2 Satz 2 [X.] und [X.] Vorschriften). Die [X.] kennt jedoch keine Verfügungsbe-schränkung, nach der zum Schutze der Insolvenzgläubiger nur diesen gegen-über (relative) Unwirksamkeit eintritt (vgl. insbesondere die §§ 81, 89, 110 und 114 [X.]). 12 - 8 - bb) Einem relativen Verwertungsverbot zum Schutze der [X.] als Folge der [X.] hat der Senat bereits zu § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] widersprochen (vgl. [X.] 130, 347, 353; 142, 208, 213). Auch § 88 In-sO kann nicht nur das Absonderungsrecht einer Zwangshypothek oder eines [X.]s gegen die Masse beseitigen. Eine derart relative Un-wirksamkeit, die nicht gegenüber anderen Absonderungsberechtigten wirkt, würde im Falle einer Zwangsversteigerung unnötige Schwierigkeiten schaffen. Die Eintragung der Zwangshypothek im Grundbuch wäre bei einer relativen [X.] nicht durch [X.] gemäß § 22 GBO zu [X.]. Der Insolvenzverwalter könnte nur entsprechend § 888 Abs. 2 BGB gegen den Inhaber des Sicherungsrechts vorgehen. 13 cc) Relative Unwirksamkeit im Sinne des § 135 Abs. 1 BGB gegenüber den [X.] oder dem Insolvenzverwalter als Rechtsfolge der [X.] ist ferner deshalb nicht anzunehmen, weil der [X.] und die von ihm repräsentierte Gläubigergesamtheit im [X.]punkt der Verfahrenseröffnung gegenüber dem zwangsweise verfügenden Schuldner [X.] mehr sind (vgl. [X.], aaO S. 454). Würde man statt auf die Entste-hung der [X.] auf den Rückwirkungszeitpunkt der Vollstreckungs-beschränkung abstellen (vgl. [X.] 142, 208, 212), so wäre eine relative [X.] schon mit § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] unvereinbar. Gegen den Schuldner bestehende Veräußerungsverbote, die nur den Schutz bestimmter Personen, hier unterstellt die Gläubiger, bezwecken (§§ 135, 136 BGB), haben im Verfahren keine Wirkung. 14 [X.]) Die Unwirksamkeit als Rechtsfolge der [X.] entspricht daher derjenigen aller anderen insolvenzrechtlichen Verfügungsbeschränkun-gen aus der [X.] vor der Verfahrenseröffnung (vgl. § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 15 - 9 - [X.]). Diese Verfügungsbeschränkungen bestehen zugunsten der Insolvenz-gläubiger bzw. des Verwalters (vgl. § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB), nicht aber zu ihrem Schutz in dem engeren Sinne von § 135 Abs. 1 BGB. Es handelt sich um absolute (schwebende) Unwirksamkeit gegenüber jedermann. c) Der Senat hat bereits zu § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] entschieden, dass durch die [X.] eine hiervon ergriffene Zwangssicherungshypothek erlischt ([X.] 130, 347, 356). Die [X.] führt mithin nicht, wie [X.] der Rechtsprechung ([X.] 2000, 176 = [X.], 1263, 1264 m. zust. [X.]. [X.] EWiR 2000, 887, 888; OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 138, 139 f) und des Schrifttums (vgl. [X.], [X.] 12. Aufl. § 88 Rn. 15; [X.], GBO 24. Aufl. [X.]. § 44 Rn. 66; [X.] in [X.], [X.] § 88 Rn. 19; [X.] dagegen etwa [X.]/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 868 Rn. 2) weiterhin an-nehmen, in entsprechender Anwendung von § 868 ZPO zur Entstehung einer [X.]. Diese, früher zu den §§ 28, 87, 104 [X.] überwie-gend vertretene, Ansicht (vgl. [X.] 1954, 192, 196; [X.]/[X.], [X.] 11. Aufl. § 87 [X.]. 2 a.E.; Müller KTS 1955, 92 m.w.N.) ist spätestens seit der Einführung des gesetzlichen Löschungsan-spruchs nachrangiger Grundpfandgläubiger überholt. Der gesetzliche [X.] hat [X.] (§ 1179a Abs. 1 Satz 3 BGB). Sollte mithin in Ausnahmefällen im Nachrang zu einer Zwangssicherungshypothek noch ein bewilligtes Grundpfandrecht eingetragen worden sein, welches von der [X.] nicht berührt wird, und der Insolvenzverwalter die [X.] erhalten wollen, könnte er sie gegen den Löschungsanspruch des gegebenen-falls aufrückenden Grundpfandgläubigers aus § 1179a Abs. 1 Satz 3 BGB, § 106 [X.] ohnehin nicht behaupten. In anderen Fällen wäre die Eigentümer-grundschuld für die Masse ohne Interesse. 16 - 10 - Die Entstehung von [X.]en an [X.], die nach § 88 [X.] gesperrt sind, würde auch den Gläubigern nichts nützen; denn § 868 ZPO ermöglicht keine Rückverwandlung der Eigentümer-grundschuld in eine Fremdhypothek, wenn der [X.] - in den ge-setzlichen Fällen durch Titelaufhebung oder -beschränkung - nachträglich [X.] wegfällt (vgl. [X.]/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechts-schutz 3. Aufl. § 868 ZPO Rn. 3; [X.]/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 868 Rn. 3; a.A. [X.] in [X.], [X.] § 88 Rn. 24 für den Fall analoger Anwendung bei nachträglich wegfallender relativer [X.]). Selbst ein Bereiche-rungsanspruch des Vollstreckungsgläubigers gegen den Schuldner aus diesem Grunde ist ausgeschlossen (vgl. [X.], Urt. v. 30. April 1976 - [X.], NJW 1977, 48 = [X.], 719). Es wäre daher dem Zufall überlassen, welcher Gläubiger des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens eine nicht verwertete [X.] pfänden könnte. 17 Die Masse hat schließlich auch kein begründetes Anrecht darauf, gegen-über einem aufrückenden Grundpfandgläubiger günstiger zu stehen, als wenn der nach § 88 [X.] gesperrte besserrangige [X.] - etwa weil die Verfahrenseröffnung absehbar erschien - den Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek vor Vollzug wieder zurückgenommen oder gar nicht mehr ge-stellt hätte. Das aufrückende Grundpfandrecht wäre dann in der Regel [X.] sogleich an rangbereiter besserer Stelle eingetragen worden. Letztlich ist in Betracht zu ziehen, dass bei den in Vollzug einer einstweiligen Verfügung eingetragenen Vormerkungen, die infolge der [X.] un-wirksam werden, eine Erhaltung der [X.] ohnehin nicht möglich ist. 18 - 11 - Dies alles spricht gegen eine planwidrige Lücke in § 88 [X.], die für eine Analogie zu § 868 ZPO bei der unwirksam werdenden Zwangshypothek Raum ließe. 19 d) Gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB wird die Verfügung eines Nichtberechtigten wirksam, wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift wird auch die Verfügung eines Berechtigten (ex nunc) wirksam, wenn er ohne Verfügungsmacht gehandelt hat und diese nachträglich wiedererlangt ([X.] 123, 58, 62; [X.]/[X.], [X.]. 2003 § 185 Rn. 73; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 185 Rn. 66), wie dies gerade in der Insolvenz des Schuldners zutreffen kann (vgl. [X.], 19, 22). So ist anerkannt, dass auch zunächst nach § 81 Abs. 1 Satz 1 [X.] schwebend unwirksame Verfügungen des Schuldners entspre-chend § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB wirksam werden können, wenn der Schuldner Berechtigter geblieben und das Insolvenzverfahren beendet ist (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], § 81 Rn. 18; [X.], [X.] 4. Aufl. § 81 Rn. 9; desgleichen [X.], Urt. v. 6. November 2000 - [X.], [X.], 1500, 1501 für den Fall eines wieder aufgehobenen, absolut wirkenden [X.] mit Sequestration nach § 106 Abs. 1 Satz 3 KO). Diese [X.] ist auch bei Verfügungen möglich, die im Wege der Zwangsvollstreckung zur Begründung einer Zwangshypothek erfolgt sind. Insoweit entscheidet nicht der einseitige Hoheitsakt, sondern der Umstand, dass der [X.] nur die sonst nötige rechtsgeschäftliche Einigungserklärung (§ 873 BGB) und [X.] ersetzt. Handelt es sich - wie hier - um eine solche vollstreckungsmäßige Verfügung, setzt ihre nachträgliche Wirksamkeit allerdings voraus, dass auch die sonstigen Voraussetzungen der hoheitlichen Vollstreckungshandlung noch bestehen. 20 - 12 - In seiner oben erwähnten Entscheidung zu den §§ 28, 104 [X.] hat der [X.] ([X.], Urt. v. 8. November 1979, aaO) angenommen, dass das unter der [X.] erlangte [X.] endgültig unwirksam geworden sei; die Freigabe der gepfändeten Forderung durch den Verwalter im [X.] ändere daran nichts. Endgültige Unwirksamkeit als Folge der [X.] wird auch zu § 88 [X.] vertreten (z.B. Münch-Komm-[X.]/[X.], § 88 Rn. 23). Das trifft jedenfalls insoweit zu, als zum "Wiederaufleben" der Forderungspfändung nach § 829 Abs. 3 ZPO eine erneu-te Zustellung an den Drittschuldner notwendig sein sollte. Für die [X.] bedarf dies hier keiner weiteren Prüfung. 21 [X.] entsteht mit der Eintragung im Grundbuch (§ 867 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wird die hoheitliche Vollstreckungsanordnung des Grund-buchamtes nach § 88 [X.] unwirksam, so kann die im Grundbuch verbliebene Eintragung der Zwangshypothek nach erfolgreicher Klage gemäß § 894 BGB oder aufgrund [X.]es (§ 22 GBO) beseitigt werden. [X.] Rechtsschutz ist durch Widerspruch möglich (§ 899 BGB). 22 Wird die Eintragung der Zwangshypothek gelöscht, ist damit auch die Vollstreckungsanordnung des [X.] aufgehoben. Diese Anordnung kann dann, wenn der Schuldner seine Verfügungsfreiheit wieder gewonnen hat und die Vollstreckungsvoraussetzungen noch bestehen, auf Antrag des [X.] nur neu ergehen. Anders liegt es dagegen, wenn beim Wegfall des verfü-gungsbeschränkenden Vollstreckungsverbotes die unwirksame [X.] als Buchposition noch erhalten ist. Es bedarf dann keiner Löschung der Zwangshypothek mit anschließender Neueintragung. Die gemäß § 88 [X.] un-wirksam gewordene Zwangshypothek kann vielmehr innerhalb der vorhandenen Buchposition bei Wegfall der Verfügungsbeschränkung entsprechend § 185 23 - 13 - Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB neu entstehen. Die Nutzbarkeit der alten Buchposition hat der [X.] unter rechtsähnlichen Voraussetzungen bereits für die Umschreibung des Eigentums ([X.], Urt. v. 12. Januar 1973 - [X.], [X.] 1973, 298, 299) und für die neu bewilligte Vormerkung bei Sicherung eines kongruenten Anspruchs ([X.] 143, 175, 181 f) anerkannt. Die Möglichkeit der [X.] entsprechend § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB erfüllt für die [X.] zugleich die verfassungsrechtliche Forderung, den durch Art. 14 Abs. 1 GG erfassten [X.] des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung nur zu beschränken, soweit und solange überwiegende Gründe dies zwingend erfordern (vgl. [X.] 141, 173, 177; 157, 195, 203). Für die Wirkungsdauer der [X.] hat der Senat diesen Grundsatz in seinen Entscheidungen zu § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] ebenfalls be-tont (vgl. [X.] 130, 347, 355; 142, 208, 213). Er muss auch für die Auslegung und Anwendung von § 88 [X.] zur Geltung gebracht werden. Im Ergebnis [X.] hat danach das Berufungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senates zu § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] angenommen, dass auch eine Voll-streckungsmaßnahme, welche unter die [X.] des § 88 [X.] fällt, nur solange unwirksam ist, als dies die Interessen der Insolvenzgläubiger ver-langen, vorausgesetzt allerdings, dass mit der Eintragung des Schuldners im Grundbuch und dem Fortbestand des Titels eine Neuanordnung möglich wäre. Noch eingetragene Vormerkungen, die in Vollziehung einer einstweiligen Verfügung bewirkt worden sind, und noch eingetragene Zwangshypotheken, die nach der Freigabe am belasteten Grundstück entsprechend § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB gleichzeitig neu entstehen, haben untereinander gemäß § 879 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB gleichen Rang mit dem Tag der [X.] (vgl. auch MünchKomm-[X.]/Ganter, § 50 Rn. 56). Dies ist gegebenenfalls im 24 - 14 - Interesse der [X.] durch entsprechende Rangvermerke im Grundbuch zum Ausdruck zu bringen ([X.] 143, 175, 183). e) Die Freigabe des Grundstücks durch den Insolvenzverwalter bewirkt, dass der [X.] erlischt und der Schuldner die Verfügungsbefugnis über den Gegenstand zurückerhält (vgl. [X.], Urt. v. 21. April 2005 - [X.] ZR 281/03, [X.], 1084, 1085, z.[X.]. in [X.] 163, 32). Davon macht hier § 89 [X.] keine Ausnahme, die der [X.] im [X.]punkt der Freigabe entge-genstehen könnte. 25 Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Verfahrens weder in die Masse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig (§ 89 Abs. 1 [X.]). Zu dem sonstigen Vermögen des Schuldners in diesem Sinne gehören auch die vom Insolvenzverwalter aus der Masse freigegebenen Gegenstände (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], § 89 Rn. 18 a.E.; [X.] in [X.], [X.] § 89 Rn. 14; Nerlich/[X.], [X.] § 89 Rn. 4). Auf den Stand eines Insolvenzgläubigers ist äußerlich durch die [X.] der zuvor mit einem absonderungsfähi-gen Recht ausgestattete Gläubiger einer Zwangshypothek zurückgedrängt [X.]. Das darf jedoch dem Schuldner für den Vollstreckungsschutz im laufenden Verfahren bei wertender Betrachtung nicht zugute kommen. Zwischen dem rückwirkenden Vollstreckungsschutz gegen Sicherungen an dem zur [X.] gehörenden Vermögen (§ 88 [X.]) und dem Voll- streckungsverbot in sonstiges Vermögen des Schuldners während des Verfah-rens (§ 89 [X.]) gibt es keine innere Verbindung. Die nur im Interesse der [X.] verhängte [X.] darf bei Freigabe des Voll- streckungsgegenstandes aus der Insolvenzmasse nicht auch den Schuldner-schutz des § 89 Abs. 1 [X.] zurückschlagen lassen. Bereits der Auslegung von 26 - 15 - § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] durch den Senat (vgl. [X.] 142, 208, 213) ist der [X.] zu entnehmen, dass die massebezogene [X.] nach einer Freigabe des [X.] keine Verlängerung im Übersprung auf das sonstige Vermögen des Schuldners nach § 89 Abs. 1 [X.] rechtfertigen kann. Denn dort ist ausdrücklich betont, die [X.] dürfe nicht nur zeitlich (solange), sondern auch gegenständlich (insofern) nicht weiterreichen, als dies im Interesse der Gesamtvollstreckungsgläubiger erforderlich sei. Könnte die [X.] von Sicherungen, die nach § 88 [X.] unwirk-sam geworden sind, trotz Freigabe des [X.] aus der [X.] erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens eintreten, hätte der Schuld-ner unterdessen jede Gelegenheit, durch Veräußerung des [X.] oder (weitere) Belastung das Wirksamwerden einer gemäß § 88 [X.] gesperrt gewesenen Sicherung rechtlich oder wirtschaftlich zu vereiteln. Der betroffene [X.] oder anderweitige Sicherungsgläubiger müsste versuchen, sein Recht im Wege der Anfechtung zu verfolgen. Das wäre nach der bestehenden Interessenlage und ihrer gesetzlichen Wertung nicht hin-nehmbar. Die Vorschrift des § 89 Abs. 1 [X.] muss infolgedessen einschrän-kend in der Weise ausgelegt werden, dass Insolvenzgläubiger von dem Verbot der Vollstreckung in das sonstige Vermögen des Schuldners nicht berührt wer-den, wenn sie eine dingliche Sicherung, die sie befähigte, aus diesem Vermö-gen Befriedigung zu suchen, nur infolge der [X.] verloren haben. 27 Dem Kläger gegenüber gilt mithin der Beklagte noch als [X.]ar, der durch § 89 Abs. 1 [X.] an einer Fortsetzung der Vollstreckung aus der Hypothek gemäß § 867 Abs. 3 ZPO nicht gehindert werden kann. [X.] konnte die Zwangshypothek des Beklagten auch bereits im Augenblick der Freigabe des belasteten [X.]s aus der Masse wieder wirksam 28 - 16 - werden, ohne durch das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 [X.] daran vor-läufig gehindert zu sein. Das Grundbuch ist deshalb im Hinblick auf die einge-tragene Zwangshypothek des Beklagten in dem Recht selbst richtig. Der derzeit nicht zutreffend verlautbarte Rang des Rechtes ist kein Gegenstand des Rechtsstreites und könnte nicht rechtfertigen, die Zwangshypothek des Beklag-ten als solche zu löschen. Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.07.2004 - 107 C 2816/04 - [X.], Entscheidung vom 15.12.2004 - 1 S 5075/04 -

Meta

IX ZR 232/04

19.01.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. IX ZR 232/04 (REWIS RS 2006, 5528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5528

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