Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.12.2010, Az. VI B 80/10

6. Senat | REWIS RS 2010, 573

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Gegenstand

Beteiligung von Arbeitnehmern am Kapital des Arbeitgebers - Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung kein Revisionszulassungsgrund


Leitsatz

1. NV: Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligten durch ein Arbeitsverhältnis miteinander verbunden sind (Bestätigung BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 69/06 BStBl II 2010, 69) .

2. NV: Soweit das FA geltend macht, das FG habe nicht berücksichtigt, dass der erzielte Kursgewinn als "Anreizlohn" zuteil geworden sei, wendet es sich gegen diese Rechtsprechung des BFH und kann damit im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden .

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --[X.]--) hat --bei Zweifeln an deren Zulässigkeit-- jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Nach dem vom [X.] in der Beschwerdeschrift allein geltend gemachten § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) ist die Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts ([X.]) nur zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] ([X.]) erfordert. Daran fehlt es im Streitfall.

2

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O) ist eine Entscheidung des [X.] --außer in Fällen der [X.] dann geboten, wenn ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung besteht, weil das [X.] revisibles Recht fehlerhaft ausgelegt hat, der insoweit unterlaufene Fehler von Gewicht und geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Auslegung und Anwendung des revisiblen Rechts durch das [X.] objektiv willkürlich oder greifbar gesetzeswidrig ist (z.B. [X.]-Beschluss vom 5. Juli 2005 [X.]/04, [X.]/NV 2005, 2025; vgl. auch Lange in [X.]/ [X.]/[X.], § 115 [X.]O Rz 200 ff.; [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 [X.]O Rz 63 ff. und 75 ff., jeweils m.w.[X.]). Dies ist im Streitfall --entgegen dem Vorbringen des [X.]-- nicht erkennbar. Das [X.] hat vielmehr zutreffend die Grundsätze der [X.]-Entscheidung vom 17. Juni 2009 [X.] ([X.]E 226, 47, [X.], 69) auf den entschiedenen Streitfall übertragen.

3

Das [X.] ist aufgrund einer tatrichterlichen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu der Entscheidung gekommen, dass der erzielte Vermögensvorteil durch eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige, eigenständige Sonderrechtsbeziehung veranlasst war, mithin dieser Vorteil nicht auf einer Nutzung der eigenen Arbeitskraft des [X.] und Beschwerdegegners (Kläger), sondern auf der Überlassung von Kapital beruhte. Diese Würdigung des [X.] ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der erkennende Senat ist in seiner Entscheidung in [X.]E 226, 47, [X.], 69 davon ausgegangen, dass der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt, weil die Kapitalbeteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten wird und nur Arbeitnehmern angeboten wird. Soweit das [X.] nunmehr geltend macht, das [X.] habe nicht berücksichtigt, dass dem Kläger der mit den Zertifikaten erzielte Kursgewinn als "Anreizlohn" zuteil geworden sei, wendet es sich damit im Ergebnis gegen die Entscheidung des Senats, wonach, auch wenn die Beteiligten durch ein Arbeitsverhältnis miteinander verbunden sind, der Arbeitnehmer sich an seinem Arbeitgeber [X.] beteiligen kann. Es ist aber insoweit nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen, warum diese Grundannahme, die sich das [X.] zu eigen gemacht hat, objektiv willkürlich oder greifbar gesetzeswidrig wäre.

4

Das Vorbringen des [X.] erschöpft sich vielmehr im Weiteren darin, die Entscheidung des [X.], die sich ausdrücklich auf die einschlägige und das [X.] bindende Rechtsprechung des [X.] stützt, als rechtsfehlerhaft anzugreifen. Damit verkennt das [X.] jedoch den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und derjenigen einer Revision (vgl. hierzu z.B. [X.]-Beschlüsse vom 15. November 2006 XI B 18/06, [X.]/NV 2007, 475; vom 29. Juni 2005 [X.]/04, [X.]/NV 2005, 1801; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 27, m.w.[X.]). Mit dem bloßen Einwand, das [X.] habe fehlerhaft entschieden, kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.]-Beschlüsse vom 2. Juli 2007 [X.], [X.]/NV 2007, 1914; vom 4. Juni 2003 IX B 29/03, [X.]/NV 2003, 1212).

Meta

VI B 80/10

09.12.2010

Bundesfinanzhof 6. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 16. April 2010, Az: 3 K 536/05 E, Urteil

§ 8 Abs 1 EStG 2002, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.12.2010, Az. VI B 80/10 (REWIS RS 2010, 573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 573

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