Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.05.2014, Az. 10 AZB 20/14

10. Senat | REWIS RS 2014, 5189

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Gegenstand

Rechtsweg - unzulässig beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde


Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des [X.] vom 9. Januar 2014 - 2 Ta 373/13 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.242,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über von der Klägerin erhobene Vergütungsansprüche und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.

2

Mit der Klage hat die anwaltlich vertretene Klägerin die Zahlung von 2.242,00 Euro sowie Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten verlangt. Sie hat die Ansicht vertreten, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG eröffnet, weil sie zum Beklagten in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe.

3

Der Beklagte hat die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten gerügt und die Ansicht vertreten, das Rechtsverhältnis sei nicht als Arbeitsverhältnis anzusehen.

4

Durch Beschluss vom 18. Juni 2013 - 5 Ca 299/13 - hat die 5. Kammer des [X.] den Rechtsstreit an das [X.] verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat die Vorsitzende der 5. Kammer ohne Hinzuziehung [X.] mit Beschluss vom 11. Juli 2013 entschieden, der Beschwerde werde nicht abgeholfen. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, die Zulassung jedoch beschränkt auf die Frage, „ob bei einer fehlerhaften Abhilfeentscheidung durch den Vorsitzenden allein die Beschwerdekammer über den Rechtsweg entscheiden kann oder der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen ist“. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Verweisungsbeschlusses.

5

II. [X.] ist statthaft. Die vom [X.] vorgenommene Beschränkung der Zulassung ist wirkungslos.

6

1. Die Statthaftigkeit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 78 Satz 2 iVm. § 72 Abs. 2 ArbGG.

7

2. Die vom [X.] vorgenommene Beschränkung der Zulassung ist wirkungslos.

8

a) Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränken, der Gegenstand eines Teilurteils sein kann. Zulässig ist auch die Beschränkung auf einen Teil des Streitstoffs, über den durch ein Zwischenurteil gemäß § 280 ZPO bzw. § 304 ZPO oder durch einen Beschluss gemäß § 17a Abs. 3 GVG entschieden werden könnte. Diese für das [X.] entwickelten Grundsätze gelten entsprechend für das Verfahren der Rechtsbeschwerde (st. Rspr., [X.] 12. April 2011 - II ZB 14/10 - Rn. 5; 11. Januar 2011 - [X.]/09 - Rn. 4 ff.).

9

b) Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für eine Beschränkung der Zulassung sind hier nicht gegeben. Die betroffene Frage ist weder rechtlich noch tatsächlich ein abtrennbarer Teil des [X.]. Das Gesetz sieht eine eigenständige Entscheidung über die Frage, ob das [X.] bei einer fälschlich durch die Vorsitzende statt durch die Kammer getroffenen Abhilfeentscheidung die Sache stets an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen hat, nicht vor. Nach § 78 ArbGG, § 572 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO ist über die Zulässigkeit und ggf. über die Begründetheit der Beschwerde insgesamt zu entscheiden. Die Abtrennung einzelner Fragen zur gesonderten Entscheidung ist nicht möglich.

c) Die Unzulässigkeit der vom Beschwerdegericht vorgenommenen Beschränkung der Zulassung einer Rechtsbeschwerde führt nicht zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde, sondern zur Unwirksamkeit ihrer Beschränkung. Das ist für den vergleichbaren Fall einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht anerkannt ([X.] 18. Dezember 1984 - 3 [X.] - zu A 1 der Gründe mwN, [X.]E 47, 355; 9. März 1995 - 2 [X.] - zu II 1 der Gründe; [X.]/[X.] Stand 1. März 2014 ArbGG § 72 Rn. 20 - 23; GK-ArbGG/[X.] Stand April 2010 § 72 Rn. 50; GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 72 Rn. 5). Gründe, die im hier gegebenen Fall der Rechtsbeschwerde eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde widerspricht dem Gesetz, sondern ihre Einschränkung auf einen nicht abtrennbaren Teil. Dementsprechend kann nicht die Zulassung wirkungslos bleiben, sondern ihrer unzulässigen Einschränkung müssen die Rechtswirkungen versagt bleiben.

III. [X.] ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b ZPO.

1. Nach dieser Bestimmung muss die Rechtsbeschwerdebegründung die Umstände bestimmt bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung des [X.] ergibt, und soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. [X.]begründung muss sich sachlich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen ([X.] 30. September 2008 - 3 [X.] - Rn. 15).

2. Diesen Maßgaben genügt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht. Die Klägerin wiederholt darin lediglich wortgleich ihr Vorbringen aus der Beschwerdebegründung vom 29. August 2013, ohne inhaltlich auf die Erwägungen des [X.]s zu den aus dessen Sicht unzureichenden Darlegungen zum Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses einzugehen. [X.]begründung setzt sich auch nicht mit den Ausführungen des [X.] zu der Frage auseinander, ob der verfahrensfehlerhafte Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts eine Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht verlangt oder eine solche nicht geboten ist, weil Gegenstand der Prüfung durch das Beschwerdegericht die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung und nicht der [X.] ist. Die Klägerin beschränkt sich insoweit ohne jede inhaltliche Diskussion mit dem angefochtenen Beschluss auf die Aussage, die Abhilfeentscheidung sei fehlerhaft gewesen, so dass der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen sei. Dies ist offensichtlich unzureichend.

IV. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.

        

    Linck    

        

    [X.]    

        

    [X.]    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

10 AZB 20/14

28.05.2014

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZB

vorgehend ArbG Gelsenkirchen, 18. Juni 2013, Az: 5 Ca 299/13, Beschluss

§ 78 ArbGG, § 572 Abs 2 ZPO, § 572 Abs 3 ZPO, § 2 Abs 1 Nr 3 ArbGG, § 575 ZPO, § 17a GVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.05.2014, Az. 10 AZB 20/14 (REWIS RS 2014, 5189)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5189


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 Ta 373/13

Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 373/13, 09.01.2014.


Az. 10 AZB 20/14

Bundesarbeitsgericht, 10 AZB 20/14, 28.05.2014.


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Unzulässig beschränkte Zulassung der Revision


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7 ABR 86/12

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