Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. V ZB 96/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5418

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESC[X.]LUSS V ZB 96/07 vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Februar 2008 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Schmidt-Räntsch und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des [X.] vom 14. August 2007 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 10.000 •. Gründe: [X.] Der Kläger hat von dem Beklagten verlangt, es zu unterlassen, sein Grundstück zu begehen und/oder zu befahren oder es von [X.] begehen und/oder befahren zu lassen. Das [X.] hat der Klage teilweise stattge-geben. Innerhalb der Rechtsmittelfrist ist bei dem [X.] eine auf dem Geschäftspapier des Prozessbevollmächtigten des Beklagten [X.] und mit einer geschwungenen Linie unterschriebene Berufungsschrift [X.]. Das [X.] hat, soweit hier von Interesse, die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. 1 Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Beklagte die Aufhebung des [X.] Beschlusses, soweit er ihn beschwert, und die Zurückverweisung der 2 - 3 - Sache an das [X.] erreichen. Der Kläger beantragt die Zurück-weisung des Rechtsmittels. I[X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es an der wirksamen fristge-rechten Einlegung der Berufung, weil die Unterzeichnung der Berufungsschrift dem für bestimmende Schriftsätze geltenden Unterschriftserfordernis nicht ge-recht werde. Die Berufungsschrift sei mit einer "Welle" unterzeichnet; nicht [X.] ansatzweise sei auch nur ein Buchstabe erkennbar. Dies sei kein die Identi-tät des Ausstellers hinreichend kennzeichnender Schriftzug. [X.]inzu komme, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Berufungsbegründung in so erheblich anderer Weise unterzeichnet habe, dass ein unbefangener Betrachter nicht vermuten würde, dass die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung von derselben Person unterzeichnet worden seien. Auf einem von dem Pro-zessbevollmächtigten des Beklagten am 17. Juli 2007 unterzeichneten [X.] sei zu erkennen, dass die geschwungene Linie unter der Beru-fungsschrift offenbar den ersten Teil des Buchstabens "[X.]" seines Nachnamens darstellen solle. Dies belege, dass es sich bei der "Welle" unter der Berufungs-schrift allenfalls um eine aus der ersten [X.]älfte des Anfangsbuchstabens des Nachnamens des Beklagtenvertreters bestehende Paraphe handele, die auch bei Annahme erheblicher Abschleifung der Unterschrift und großzügiger Be-trachtung nicht die Absicht einer Unterschrift mit vollem Namen erkennen lasse. 3 Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. 4 - 4 - II[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 575 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil der Beklagte weder die grundsätzli-che Bedeutung der Sache noch das Erfordernis einer Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 ZPO) dargelegt hat. 5 Der Beklagte macht lediglich geltend, dass die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfor-dere, weil das Beschwerdegericht überhöhte Anforderungen an die Lesbarkeit einer Unterschrift unter einer Berufungsschrift gestellt und die Voraussetzungen verkannt habe, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Formwirk-samkeit der [X.] verlange; es habe damit die Bestimmungen in §§ 519 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO in symptomatischer Weise fehlerhaft interpretiert und dem Beklagten aus sachfremden Erwägungen den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz in nicht zu rechtfertigender Weise verwehrt. 6 Das bleibt ohne Erfolg. 7 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist bei bestimmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers er-forderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können (siehe nur Urt. v. 24. Juli 2001, [X.], [X.], 1866, 1867 m.w.N.). Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift (hier: § 130 Nr. 6 i.V.m. § 519 Abs. 4 ZPO). Eine Un-terschrift setzt danach einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht 8 - 5 - einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt; ein Schriftzug, der als bewuss-te und gewollte Namensabkürzung erscheint ([X.]andzeichen, Paraphe), stellt demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar (BG[X.], Urt. v. 10. Juli 1997, [X.], NJW 1997, 3380, 3381 m.w.N.). 2. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat das äußere Erscheinungsbild des Schriftzugs unter der Berufungsschrift sowohl bei isolierter Betrachtung als auch im Zusammenhang mit den Unter-schriften des Prozessbevollmächtigten des Beklagten unter der [X.] und einem Empfangsbekenntnis beurteilt und ist dabei zu dem Er-gebnis gekommen, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Beru-fungsschrift allenfalls mit einer Paraphe unterzeichnet hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BG[X.], Urt. v. 10. Juli 1997, [X.], aaO). 9 3. Bei dieser Sachlage ist es - entgegen der in der Rechtsbeschwerde-begründung vertretenen Ansicht - unerheblich, dass sich dem Berufungsgericht letztlich die Identität des Ausstellers erschlossen hat. Der Beklagte übersieht, dass das Berufungsgericht - in Einklang mit der vorstehend zitierten Rechtspre-chung des [X.] - keine zweifelsfrei lesbare, sondern eine voll-ständige Namensunterschrift verlangt und die Unterzeichnung der Berufungs-schrift mit einer Paraphe als nicht ausreichend angesehen hat. Auf andere Um-stände wie das Beifügen einer maschinenschriftlichen Namensangabe des Pro-zessbevollmächtigten unter dem Schriftzug und der Verwendung des [X.] in gleicher oder ähnlicher Weise unter früheren Schriftsätzen kommt es deshalb nicht an. Außerdem übersieht der Beklagte, dass das Berufungsgericht seine Erkenntnisse von der Urheberschaft der Paraphe erst durch Umstände gewonnen hat, die nach dem Eingang der Berufungsschrift und Ablauf der Be-rufungsfrist eingetreten sind. Deshalb konnte es in dem maßgeblichen Zeitpunkt den Aussteller der Berufungsschrift nicht identifizieren. 10 - 6 - 4. Soweit der Beklagte die Rechtsbeschwerde darauf stützt, dass Zweifel des Berufungsgerichts an der Echtheit der Unterschrift nicht gerechtfertigt seien und allenfalls durch ein Schriftsachverständigengutachten oder hinreichend ei-gene Sachkunde des Berufungsgerichts bei der graphologischen Beurteilung einer Unterschrift begründet werden könnten, liegt das neben der Sache. Denn das Berufungsgericht hat den Schriftzug nicht als Unterschrift, sondern als [X.] angesehen; deren Echtheit hat es nicht angezweifelt. [X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 12 Krüger [X.] Lemke Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.12.2006 - 4 O 2133/06 - [X.], Entscheidung vom 14.08.2007 - 13 U 252/07 -

Meta

V ZB 96/07

21.02.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. V ZB 96/07 (REWIS RS 2008, 5418)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5418

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZB 67/09 (Bundesgerichtshof)


VIII ZB 71/09 (Bundesgerichtshof)


VIII ZB 67/09 (Bundesgerichtshof)

Berufungsverwerfung: Anforderungen an die Unterschrift eines Rechtsanwalts unter die Berufungsschrift; selbstständige Prüfung der für die …


11 Sa 1188/15 (Landesarbeitsgericht Hamm)


XI ZR 398/04 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.