Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. 4 StR 506/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 505

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[X.] vom 1. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2005 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Juni 2005 im Schuld-spruch dahin geändert, dass die tateinheitliche [X.] wegen Nötigung (Fall II. 1 der Urteilsgründe) entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] sowie wegen einer weite-ren Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der [X.] ersichtlichen geringfügigen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Formalrüge, mit der der Beschwerdeführer das Absehen von einer Vereidigung der Belastungszeugin T. beanstandet, ist unbegründet. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 27. Oktober 2005. - 3 - 2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur insoweit ergeben, als das [X.] ihn im Fall II. 1 der Urteilsgründe - neben der rechtsfehlerfrei fest-gestellten Körperverletzung - auch wegen tateinheitlich begangener Nötigung (§ 240 StGB) verurteilt hat. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen ging der Angeklagte "un-vermittelt massiv gegen sein Opfer vor", indem er der Frau von hinten die Beine wegzog, so dass sie zu Boden stürzte. Sodann warf er sich "blitzschnell auf sie und drückte ihr mit seinem auf die Halsvorderseite plazierten Ellenbogen die Luft ab, so dass sie heftig nach Atem rang". Auf ihr Schreien kam ihr "nur Se-kunden später" die Zeugin H. zu Hilfe, die dem Angeklagten eine Pfefferspray-dose warnend vorhielt. Darauf gab der Angeklagte "endgültig sein Vorhaben, sein Opfer weiter tätlich anzugreifen, auf". Das [X.] meint, der Angeklagte habe den Tatbestand der Nöti-gung (§ 240 StGB) verwirklicht, indem er die Geschädigte "für wenige Augenbli-cke am Boden fixierte und somit in ihrer Bewegungsfreiheit kurzfristig lähmte". Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. § 240 StGB ist als [X.] ausgestaltet. Die Anwendung des Nöti-gungsmittels muss in kausalem Sinne zu dem vom Täter geforderten Verhalten des Opfers führen (BGHSt 37, 350, 353; BGHR StGB § 240 Abs. 1 [X.]). Entscheidende Voraussetzung für die Annahme einer Nötigung ist deshalb, dass der [X.] als Folge der tatbestandsmäßigen Handlung mit einem von ihm vom Täter geforderten Verhalten zumindest begonnen hat (vgl. BGHR aaO [X.]). Hier fehlt es für die Annahme einer (auch nur versuchten) Nötigung an einem von dem Angeklagten mit seinem tätlichen - 4 - Übergriff erstrebten Verhalten der Geschädigten. Vielmehr hat die [X.] sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte über den tätli-chen Angriff hinaus weitergehende - etwa, was hier besonders nahe lag, [X.] - Ziele verfolgte. Bei dieser Sachlage ging die Einwirkung des Angeklagten auf die Geschädigte nicht über die mit der Körperverletzungshandlung verbun-dene Beeinträchtigung hinaus. Daran ändert nichts, dass der Angeklagte sein Opfer dabei kurzfristig "am Boden fixierte". Denn dies war lediglich unselbstän-diger Teil der vom Angeklagten gegen die Geschädigte ausgeübten Gewalt (vgl. [X.] NJW 1996, 160, 162). Ein eigenständiger, vom Tatbestand des § 240 StGB erfasster Unrechtsgehalt lag darin nicht. Die Verurteilung wegen Nötigung muss deshalb entfallen. Der Senat [X.] den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. 3. Die Schuldspruchänderung im Fall II. 1 lässt im Ergebnis den [X.] von einem Jahr Freiheitsstrafe unberührt. Allerdings hat das [X.] zu Lasten des Angeklagten auch in diesem Fall die Verwirklichung mehrerer Tatbestände gewertet ([X.]). Doch erhält die Tat ihr Gewicht allein durch die Intensität des Übergriffs und den Umstand, dass der Angeklagte nur einen Tag später einen im Ansatz gleichartigen, allerdings erheblich schwerer wiegenden Überfall verübte. An diesem Schuldgehalt der Tat ändert die rechtli-che Bewertung der Tat "nur" als Körperverletzung - und nicht auch als Nötigung - nichts. Unabhängig davon, ob danach der Einzelstrafausspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe überhaupt auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruhen kann (§ 337 Abs. 1 StPO), erachtet der Senat die Einzelstrafe jedenfalls als ange-messen im Sinne der durch das [X.] vom 24. Au-gust 2004 ([X.] 2198, 2203) eingeführten Vorschrift des § 354 Abs. 1 a StPO - 5 - (vgl. Senatsurteil vom 30. August 2005 - 4 StR 295/05). Einer Aufhebung und Zurückverweisung an den Tatrichter bedarf es deshalb nicht. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 506/05

01.12.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. 4 StR 506/05 (REWIS RS 2005, 505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 505

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