Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.06.2010, Az. 2 B 42/09

2. Senat | REWIS RS 2010, 5899

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Gegenstand

Zur Gewährung einer Prüferzulage


Gründe

1

Der Kläger ist [X.] beim Hauptzollamt und im Sachgebiet Prüfungsdienst tätig. Er wendet sich dagegen, dass ihm seit März 2004 die [X.] nicht mehr gewährt wird. Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen, weil das [X.] die Voraussetzungen für die Gewährung der [X.] für die Zukunft fehlerfrei dahin konkretisiert habe, dass die [X.] nur für die [X.] der überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder Zollfahndung gewährt werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des [X.] hat keinen Erfolg.

2

Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann. So verhält es sich hier.

3

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob "in der Neufassung der Durchführungsbestimmungen des [X.] ein Verstoß gegen § 42 [X.] in Verbindung mit den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften" liegt,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich anhand des Gesetzes ohne weiteres beantworten lässt. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 [X.] "können" für herausgehobene Funktionen [X.] und Stellenzulagen vorgesehen werden. Für die hier einschlägige [X.] bestimmt die Vorbemerkung Nr. 26 Abs. 1 der Anlage I zum [X.], dass diese "für die [X.] ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung" gewährt wird. Damit werden die Voraussetzungen für die Gewährung der [X.] für herausgehobene Funktionen einer bestimmten Beamtengruppe auf deren überwiegende Ausübung im Außendienst, also außerhalb der Dienststelle oder der Wohnung (vgl. zum Begriff Außendienst im Sinne der Vorbemerkung Nr. 4 der Anlage I zum [X.] Urteil vom 30. Januar 2003 - BVerwG 2 C 12.02 - [X.] 240.1 [X.] Nr. 27) beschränkt. Abweichend von der früheren Verwaltungspraxis hat das [X.] auf entsprechende Empfehlung des [X.] diese Voraussetzungen für die Gewährung der [X.] im Wege einer Durchführungsbestimmung mit Wirkung für die Zukunft dahin konkretisiert, dass als "Außendienst" nur die [X.]en für Prüfungen und Ermittlungen außerhalb der Dienststelle anzuerkennen und "fiktive" [X.] nicht mehr berücksichtigungsfähig sind (Erlass vom 19. Januar 2004 - [X.] - P 1531 - 4/04 -, Ziff. 2.1.1). Darin liegt eine rechtlich unbedenkliche Neuregelung der Verwaltungspraxis in dem einer Ermessensausübung zugänglichen Bereich, die den Rahmen der genannten Vorgaben des [X.]es nicht überschreitet.

4

Ebenso wenig bedenklich ist diese Konkretisierung im Hinblick auf Nr. 42.3.5 der [X.] zu § 42 [X.], in der allgemeine Voraussetzungen für [X.] und Stellenzulagen geregelt werden. Dies folgt daraus, dass für die [X.] in der Vorbemerkung Nr. 26 Abs. 1 der Anlage I zum [X.] eine besondere Regelung für Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung getroffen worden ist, die auf die Verwendung im Außendienst abstellt. Diese Regelung bestimmt unzweifelhaft, dass es auf [X.]en des "Außendienstes", also der Dienstausübung außerhalb der Dienststelle oder der Wohnung ankommt. Damit sollen ersichtlich gerade die Erschwernisse ausgeglichen werden, die mit einer Verwendung im Außendienst regelmäßig verbunden sind, nicht aber mit Tätigkeiten, die - wie etwa Arbeiten der Vor- und Nachbereitung - in der Dienststelle erledigt werden. Angesichts dessen bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die [X.] nicht schon dann zu gewähren ist, wenn eine Prüfertätigkeit oder mit ihr unmittelbar zusammenhängende Tätigkeiten ausgeübt werden. Die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach dem Verhältnis von Ziffer 42.3.5 der Verwaltungsvorschriften zu § 42 [X.] zu den geänderten Durchführungsbestimmungen des Erlasses vom 19. Januar 2004 rechtfertigt die Durchführung des Revisionsverfahrens ebenfalls nicht. Ziffer 42.3.5 der Verwaltungsvorschriften steuert die Verwaltungspraxis für diejenigen Fälle, in denen - wie in Vorbemerkung Nr. 26 der Anlage I zum [X.]t - die "überwiegende" Verwendung im Außendienst Grundlage für die Zuerkennung einer Zulage ist. Damit trifft sie keine Aussage zur Bestimmung des Begriffs Außendienst, so dass ein Widerspruch zu der Verwaltungsvorschrift vom 19. Januar 2004 nicht besteht.

Meta

2 B 42/09

15.06.2010

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 9. Februar 2009, Az: 4 S 1737/06, Urteil

§ 42 Abs 1 S 1 BBesG, Anl I Vorbem 4 BBesG, Anl I Vorbem 26 BBesG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.06.2010, Az. 2 B 42/09 (REWIS RS 2010, 5899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5899

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Referenzen
Wird zitiert von

10 L 600/21

10 Nc 5/21

6 Nc 80/21

10 L 780/22

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