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Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz; Tatbestandsmerkmale einer Verwaltungsanordnung i.S.d. § 77 Nr. 1 PersVG SN
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs. 5 Satz 2, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG zuzulassen. Der angefochtene Beschluss weicht mit der entscheidungstragenden Annahme, für die Erfüllung des Tatbestandes einer Verwaltungsanordnung im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 1 SächsPersVG a.F. bzw. § 77 Nr. 1 [X.] sei eine unmittelbar regelnde Wirkung in Bezug auf die Beschäftigten erforderlich, von dem in der Rechtsprechung des [X.] entwickelten und von der Beschwerde benannten Rechtssatz ab, dass das Merkmal der Unmittelbarkeit für das Vorliegen einer Verwaltungsanordnung nicht mehr erheblich ist (BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 6 P 26.10 - [X.] § 90 [X.] Nr. 1 Rn. 18 m.w.N.).
Meta
5 PB 3/17, 5 PB 3/17 (5 P 3/18)
30.01.2018
Bundesverwaltungsgericht 5. Senat
Beschluss
Sachgebiet: P
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 12. Januar 2017, Az: 9 A 13/16.PL, Beschluss
§ 72 Abs 2 Nr 2 ArbGG, § 92 Abs 1 S 2 ArbGG, § 77 Nr 1 PersVG SN
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.01.2018, Az. 5 PB 3/17, 5 PB 3/17 (5 P 3/18) (REWIS RS 2018, 14834)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 14834
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 P 3/18 (Bundesverwaltungsgericht)
Begriff der Verwaltungsanordnung im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 1 SächsPersVG
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