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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:111016B4STR352.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 352/16
vom
11. Oktober
2016
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 11.
Oktober
2016
ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10.
Februar 2016 im [X.] aufgehoben; von einer Entscheidung im [X.] wird abgesehen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] der [X.] zu tragen. Die dem [X.] im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Adhäsionsklägerin; die insoweit entstan-denen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auf-erlegt.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Körperverletzung, Haus-friedensbruchs
und Entziehung Minderjähriger in Tateinheit mit [X.] zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es den Angeklagten verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein 1
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3
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Schmerzensgeld in Höhe von 8.000
sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersicht-lichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen erweist sich die Revision als unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 27.
Juli 2016 zum Adhäsionsausspruch ausgeführt:
[X.] hat hingegen keinen Bestand.
Der im [X.] am 3.
Februar 2016 verlesene schrift-sätzliche Antrag vom 25.
Januar 2016 (vgl. Bl.
25
f., 42
ff. [X.]) enthielt die ledigliche
Ankündigung von [X.] nach bewilligter [X.]. Nachdem sodann im
[X.] am 10.
Fe-bruar 2016 der Nebenklägerin Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung der Nebenklägervertreterin bewilligt wurde (Bl.
55 [X.]), erfolgte bis zum Be-ginn der [X.] keine weitere Antragstellung.
Dass die Nebenklägervertreterin in ihrem zuvor gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe die Stellung eines [X.] ange-kündigt hat, kann das von §
404 Abs.
1 Satz
1 StPO ausdrücklich ver-langte -
und vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende
-
Stellen des Antrages selbst nicht ersetzen ([X.], Beschluss vom 14.
November 1989 -
5
StR
522/89; [X.] in [X.], 7.
Aufl., §
404 Rn.
1, 3). Das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich der Bewilligung der [X.] hat weder zur Rechtshängigkeit der Anträge aus dem [X.] vom 25.
Januar 2016 geführt noch die Regelung in §
404 Abs.
1 Satz
1 StPO gegenstandslos gemacht ([X.], Beschluss vom 23.
Juli 2015 -
3
StR
194/15; Senat, Beschluss vom 9.
August 1988 -
4
StR
Dem schließt sich der Senat an.
2
3
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4
-
Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
4 StPO). Die Entscheidung über die ausscheidbaren Auslagen für das Adhäsionsverfahren folgt aus §
472a Abs.
2 StPO.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Bender
Quentin
4
Meta
11.10.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2016, Az. 4 StR 352/16 (REWIS RS 2016, 4201)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 4201
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