Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2016, Az. V ZB 6/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17332

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[X.]:[X.]:BGH:2016:210116BVZB6.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]

vom

21. Januar 2016

in der Zurückschiebungshaftsache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] Art. 104 Abs. 4; FamFG § 62 Abs. 1
Eine Verletzung des Rechts aus Art. 104 Abs. 4 [X.] führt nicht zur Rechtswidrigkeit eines [X.] gemäß den §§ 415 ff. FamFG.
BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 -
V [X.] -
LG Mainz

AG [X.] am Rhein

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2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 12. Dezember 2013 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Betroffene, ein afghanischer St[X.]tsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben im November 2012 erstmalig in die [X.] ein, ohne im [X.] der hierfür erforderlichen Papiere zu sein. Seinen Asylantrag lehnte das [X.] ([X.]) durch Bescheid vom
3.
April 2013 als unzulässig ab. Gleichzeitig ordnete es die Abschiebung nach [X.] an, wo er zuvor ebenfalls einen Asylantrag gestellt hatte.
[X.] erklärte sich bereit, ihn im Rahmen der Vorgaben der [X.] zu-rückzunehmen. Nach Zustellung des Bescheids des [X.] tauchte der Be-troffene unter und hielt sich nach eigenen Angaben für etwa sechs Monate ille-gal in [X.] auf. In der Nacht vom 21. auf den 22. Oktober 2013 reiste er erneut in das [X.] ein, um eine Freundin zu besuchen. Nach vorläufiger Festnahme des Betroffenen beantragte die beteiligte Behörde am
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22.
Oktober 2013, gegen ihn zur Sicherung der Zurückschiebung Abschiebehaft bis zum 19. November 2013 anzuordnen. Im Rahmen der Anhörung vor dem Amtsgericht gab er auf Befragen an, dass von der Inhaftierung niemand be-nachrichtigt werden sollte. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 22.
Oktober 2013 antragsgemäß Abschiebehaft an. Hiergegen hat der [X.] nach Verkündung des Beschlusses am selben Tag zu Protokoll des Amtsge-richts Beschwerde eingelegt. Nachdem er am 4. November 2013 nach [X.] überstellt worden war, hat er bei dem [X.] die Feststellung [X.], dass der Beschluss des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt habe. Das [X.] hat den Feststellungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen [X.] sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Nach Auffassung des [X.] waren die formellen und [X.] Voraussetzungen für die Haftanaordnung gegeben. Es habe ein zuläs-siger Haftantrag der zuständigen Behörde vorgelegen. Ein Verstoß gegen Art.
104 Abs.
4 [X.] sei nicht ersichtlich. Ausweislich des Protokolls der Anhö-rung vor dem Amtsgericht sei der Betroffene darüber belehrt worden, dass [X.] von seiner Inhaftierung unterrichtet werden könnten. Hierauf habe er verzich-tet. Nach herrschender Auffassung, der sich die Kammer anschließe, sei ein solcher Verzicht auf die [X.] durch den Betroffenen mög-lich. Eine Vertrauensperson sei dem Amtsgericht auch nicht bekannt gewesen. Angaben des Betroffenen hierzu könnten nicht erzwungen werden. Haftgründe hätten ebenfalls vorgelegen (§
62 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 und
5 AufenthG).
III.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Rechtsbeschwerde auch dann ohne Zulassung nach §
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Abs.
3 Satz
1 Nr.
3 FamFG statthaft, wenn -
wie hier -
das Beschwerdegericht über einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung nach §
62 Abs.
1 FamFG entschieden hat und in dem [X.] die Überprüfung dieser Entscheidung verlangt wird (Senat, Beschlüsse vom 28.
April 2011 -
V
ZB 292/10, [X.] 2011, 200 Rn.
9 und vom
6.
Oktober 2011 -
V [X.], [X.] 2012, 44 Rn.
5).
2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg. Die Haftanordnung des Amtsgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten.
a) Von Rechts wegen nicht zu beanstanden sind zunächst die Ausfüh-rungen des [X.] zu dem Vorliegen eines zulässigen [X.] gemäß §
417 Abs.
2 FamFG. Entsprechendes gilt für die Annahme der Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 [X.] Insoweit erhebt der Betroffene auch keine Einwendungen.
b) Die Rechtswidrigkeit des [X.] des Amtsge-richts folgt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht aus [X.] Verletzung von Art. 104 Abs. 4 [X.] bzw. des hiermit inhaltlich übereinstim-menden § 432 FamFG.
[X.]) Es spricht zunächst bereits viel dafür, dass das Amtsgericht nicht ge-gen die in Art. 104 Abs. 4 [X.] angeordnete Pflicht verstoßen hat, von jeder rechtlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheits-entziehung unverzüglich einen Angehörigen des [X.] oder eine Per-son seines Vertrauens zu benachrichtigen.
[X.]) Die Ansicht des [X.], der von dem [X.] Verzicht auf die [X.] sei möglich, entspricht der Recht-4
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sprechung des [X.]. Danach ist die Erklärung des Fest-gehaltenen, von seiner Inhaftierung solle keine Person benachrichtigt werden, allerdings eng auszulegen. Sie bezieht sich auf die erstmalige Anordnung der Haft -
nur darum geht es hier -
und hat keine Bedeutung für spätere Entschei-dungen über ihre Fortdauer (vgl. [X.] 16, 119, 122). Auch in Teilen der Literatur wird ein Verzicht grundsätzlich für zulässig erachtet, weil gegenüber der [X.] das gleichfalls grundrechtlich geschützte Interesse des [X.] überwiege, über ihn belastende Tatsachen gerade ihm na-he stehende Personen nicht informiert wissen zu wollen (vgl. v. [X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl., Art.
104 Rn.
39; [X.], FamFG, 3. Aufl., §
432 Rn.
3; [X.]/[X.], Freiheitsentziehung und Unterbringung, 5. Aufl., §
432 Rn.
1; aA Schmidt-Bleibtreu/Schmahl, [X.], 12.
Aufl., Art. 104 [X.]. 27; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., Art. 104 Rn. 25 f.; [X.] [X.]/Radtke, Stand: [X.], Art.
104 Rn.
18; differenzierend von [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl., Art.
104 Abs.
4 Rn.
71; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., Art.
104 Rn.
21; [X.], [X.], 2.
Aufl., Art.
104 Rn
58; [X.] in: [X.], Art.
104 Rn.
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f.: Abwägung im Einzelfall erforderlich).
(2) Zudem ist zweifelhaft, ob ein Gericht, dem nach Befragen des [X.] weder ein Angehöriger noch eine Vertrauensperson bekannt ist, Nachfor-schungen anstellen muss (verneinend etwa [X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., § 114c Rn. 4 und [X.]/[X.] [X.], Edition 23, § 114c Rn. 7, [X.] zu der mit Art. 104 Abs. 4 [X.] übereinstimmenden Vorschrift des § 114c Abs. 2 [X.]; bejahend -
zu derselben Vorschrift -
KK-[X.]/[X.], 7. Aufl., §
114c Rn. 13 und SK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 114c Rn. 9). Besteht keine Nachforschungspflicht, hätte das Amtsgericht Art. 104 Abs. 4 [X.] schon [X.] nicht verletzt, weil ihm nach den Feststellungen des [X.] eine Vertrauensperson nicht bekannt war.
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[X.]) Auf diese Fragen kommt es jedoch nicht an. Die Rechtsbeschwerde hat auch dann keinen Erfolg, wenn zu Gunsten des Betroffenen eine Verletzung seines Rechts aus Art. 104 Abs. 4 [X.] unterstellt wird. Eine solche Verletzung führt nämlich nicht zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung.
[X.]) Nach Art. 104 Abs. 1 [X.] kann die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.]) nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Im vorliegenden Zu-sammenhang finden sich die maßgeblichen Bestimmungen vorrangig in dem [X.] (insbesondere § 62 AufenthG) und in den §§ 415 ff. FamFG. Über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung hat gemäß Art. 104 Abs. 2 [X.] [X.] zu entscheiden. Wird gegen diese Bestimmungen verstoßen, hat dies die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung zur Folge. Die Er-füllung der in Art. 104 Abs. 4 [X.] angeordneten [X.] ist demgegenüber keine Voraussetzung für die Beschränkung der Freiheit der Person. Sie tritt vielmehr neben dieses Grundrecht und hat einen darüber hin-ausgehenden, eigenständigen Regelungsgehalt. Art.
104 Abs. 4 [X.] bezweckt, [X.], [X.], Band 3, 2.
Aufl., Art.
104 Rn
56 f.). Hierbei handelt es sich zum ei-nen um eine objektive Verfahrensverpflichtung des die Haft anordnenden [X.]. Ihr entspricht auf der anderen Seite ein subjektives Recht des Festge-nommenen auf Benachrichtigung durch [X.] (vgl. [X.] 16, 119, 122). Die Verletzung dieses Rechts kann von dem Betroffenen
ungeachtet einer etwaigen Verletzung seines Grundrechts auf Freiheit der Person geltend ge-macht werden. Auch wenn die Haftanordnung rechtswidrig ist und den [X.]n in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V.m. Art. 104 Abs. 1 [X.] verletzt, kann die [X.] gemäß Art. 104 Abs. 4 [X.] erfüllt worden sein. Umgekehrt können sämtliche Voraussetzungen für die Haftanord-10
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nung vorliegen, die Rechte des Betroffenen aus Art. 104 Abs. 4 [X.] aber miss-achtet sein.
(2) Dass eine Verletzung der [X.] aus Art.
104 Abs.
4 [X.] nicht zugleich zur Rechtswidrigkeit der Anordnung der Haft führt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] 16, 119, 124; 38, 32, 35; siehe auch Verfassungsgericht
des [X.], [X.], 185, 187). Liegt ein Verstoß gegen die Benach-richtigungspflicht vor und legt ein Festgehaltener Verfassungsbeschwerde ein, beschränkt sich das [X.] auf eine Feststellung der [X.] aus Art.
104 Abs.
4 [X.]. Diese berührt nicht den sach-lichen Inhalt der Haftanordnung bzw. der späteren Entscheidungen über ihre Fortdauer ([X.] 16, 119, 124; 38, 32, 35).
(3) Die von dem [X.] im Zusammenhang mit einer Verfassungsbeschwerde angestellten Überlegungen gelten im vorliegenden Zusammenhang entsprechend. Ein Betroffener kann deshalb die Aufhebung einer Haftanordnung gemäß §§
415 ff. FamFG nicht mit der Begründung errei-chen, das die Haft anordnende Gericht habe gegen Art.
104 Abs.
4 [X.] versto-ßen. Da ein solcher Verstoß nicht die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung als solche zur Folge hat (vgl. in diesem Sinne auch Prütting/Helms/[X.],
FamFG, 3.
Aufl., §
432 Rn.
5; [X.]/[X.], Freiheitsentziehung und Un-terbringung, 5. Aufl., § 432 Rn.
4), kann auch -
nach Erledigung der Haftanord-nung -
ein Feststellungsantrag nicht auf die Verletzung von Art.
104 Abs.
4 [X.] gestützt werden.
c) Der Rechtsbeschwerde verhilft es schließlich nicht zum Erfolg, dass ein Festgehaltener die ihm in Art. 104 Abs. 4 [X.] eingeräumten Rechte mög-12
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licherweise mit einer Beschwerde durchsetzen und bei eingetretener Erledigung einen Feststellungsantrag stellen kann.
[X.]) Vorliegend hat der Betroffene bei dem Beschwerdegericht und auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, die Fest-stellung der Rechtswidrigkeit der unterbliebenen Benachrichtigung eines Ange-hörigen oder einer Vertrauensperson beantragt. Seine Rechtsmittel zielen viel-mehr darauf festzustellen, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts ihn in sei-nen Rechten verletzt hat.
[X.]) Es ist auch nicht möglich, den von dem Betroffenen mit der Rechts-beschwerde gestellten Antrag über seinen Wortlaut hinaus dahingehend erwei-ternd auszulegen, es solle festgestellt werden, dass das Unterbleiben der Be-nachrichtigung ihn in seinen Rechten verletzt habe. Eine Rechtsbeschwerde mit diesem Ziel wäre nämlich unzulässig und eine entsprechende Auslegung [X.] nicht interessegerecht.
Gemäß §
70 Abs.
3 Nr.
3, Satz
2 FamFG ist eine Rechtsbeschwerde in [X.] nur dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringung oder die freiheitsentziehen-de Maßnahme anordnet. Entscheidend ist hierfür nach der [X.], ob der Beschluss für den Rechtsmittelführer unmittelbar freiheitsentzie-hende Wirkung hat (vgl. BT-Drucks. 16/1217 S. 60). Dies schließt es zwar nicht aus, eine Rechtsbeschwerde auch dann ohne Zulassung durch das Beschwer-degericht als statthaft anzusehen,
wenn sich die Haftanordnung erledigt hat und die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses beantragt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 -
V [X.], MDR
2010, 697 Rn.
9). Geht es jedoch -
wie hier -
nicht um die Feststellung der
Rechtswidrigkeit des [X.] als solche, sondern um die Verletzung sonstiger Rech-15
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te, mögen sie auch im Zusammenhang mit der Haftanordnung stehen, verbleibt es bei der Regel des § 70 Abs. 1 FamFG. Hiernach ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie von dem Beschwerdegericht zugelassen ist. An einer solchen Zulassung fehlt es hier.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
84 FamFG, die Festsetzung des [X.] auf §
36 Abs.
3 GNotKG in Verbindung mit §
136 Abs.
1 Nr.
2 GNotKG.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner

Göbel
Haberkamp
Vorinstanzen:
AG [X.] am Rhein, Entscheidung vom 22.10.2013 -
110 [X.] B -

LG Mainz, Entscheidung vom 12.12.2013 -
8 [X.] -

18

Meta

V ZB 6/14

21.01.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2016, Az. V ZB 6/14 (REWIS RS 2016, 17332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17332

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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